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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1990 – C-361/89

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:462

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 12. Dezember 1990

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens vor der Cour d'appel Paris, Patrice Di Pinto, ist Geschäftsführer der SARL Groupement de l'immobilier et du fonds de commerce (GNDIIC), die eine periodisch erscheinende Zeitschrift vertreibt, in der Inserate mit Angeboten für den Verkauf von Gewerbebetrieben enthalten sind. Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme entsendet dieses Unternehmen zu Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb verkaufen möchten, einen Vertreter. Bei Erteilung der Veröffentlichungsaufträge in der Zeitschrift, die unter Voraussetzungen, auf die ich zurückkommen werde, akquiriert werden, ist sofort der Preis der Leistung zu zahlen, der sich zwischen 3000 und 30000 FF, je nach Größe der Anzeige, bewegt.

2 Das Strafverfahren gegen den Angeklagten wird auf das französische Gesetz Nr. 72-1137 vom 22. Dezember 1972 über den Schutz der Verbraucher auf dem Gebiet der Werbung und des Verkaufs an der Haustür (JORF vom 23. 12. 1972, S. 13348; französisches Gesetz über Haustürgeschäfte) gestützt.

3 Nach diesem Gesetz muß in an der Haustür geschlossenen Verträgen unter anderem erwähnt sein, daß der Kunde die Möglichkeit hat, innerhalb einer Überlegungsfrist von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten; dem Haustürwerber ist es untersagt, vor Ablauf dieser Überlegungsfrist unmittelbar oder mittelbar eine Gegenleistung zu vereinnahmen.

4 Der Angeklagte, der von der Cour d'appel Paris wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungen auf Abwesenheit hin verurteilt worden war, hat Rechtsmittel gegen den Vollzug dieses Urteils eingelegt, und im Rahmen dieses Verfahrens hat die Cour d'appel zwei Fragen vorgelegt, die ich jetzt prüfen möchte.

5 Die erste Vorlagefrage lautet wie folgt:

Genießt ein Gewerbetreibender bei einem Haustürgeschäft zum Zweck des Verkaufs seines Gewerbebetriebs den durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 eingeführten Verbraucherschutz?

6 Die Richtlinie, die die Cour d'appel anführt, trägt die Nummer 85/577/EWG und den Titel Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31).

7 Frankreich führt in seinen Erklärungen aus, daß es in der Frage nur um das Haustürgeschäft zum Zweck des Verkaufs geht, ohne daß die Art des Gegenstands des angebotenen Vertrags näher erläutert wird. Diese Bemerkung hat mich dazu veranlaßt, Einsicht in die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellte Akte des Ausgangsverfahrens zu nehmen, und ich bin zu dem Ergebnis gelangt, daß es mehr als wahrscheinlich ist, daß das französische Gericht aus ganz bestimmten Gründen, die im Zusammenhang mit der Art und Weise der Geschäftstätigkeit der GNDIIC stehen, seine Frage sehr allgemein formuliert hat, das heißt, ohne Haustürgeschäfte zum Zweck der bloßen Anzeigenakquisition zu erwähnen. Es könnten auch Haustürgeschäfte erfaßt sein, mit denen ein Immobilienmaklerbüro das ausschließliche oder nicht ausschließliche Recht zu erhalten sucht, den Gewerbebetrieb zu verkaufen oder gegen Vergütung eine Bewertung des Betriebs vorzunehmen.

8 Aus den Akten ergibt sich ferner, daß die Formulierung Haustür-Geschäft in der Vorabentscheidungsfrage weit zu verstehen ist, so daß die Örtlichkeit umfaßt wird, an der der Gewerbetreibende seinen Beruf ausübt.

9 Nachdem die Bedeutung der ersten Frage auf diese Weise klargestellt worden ist, habe ich nun zu bestimmen, welche Vorschriften der Richtlinie für die Beantwortung dieser Frage in Betracht kommen.

10 Die Richtlinie gilt nach Artikel 1 Absatz 1

für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs

oder

anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,

ii) beim Verbraucher an seinem Arbeitsplatz,

sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.

11 Nach dieser Vorschrift ist es unerheblich, ob das Haustürgeschäft in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz der betreffenden Person geschlossen wird.

12 Die Voraussetzung, daß der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgen darf, ist im Ausgangsverfahren erfüllt, denn unstreitig waren es die Vertreter des Unternehmens des Angeklagten, die jeweils die Initiative ergriffen. Sie nahmen nämlich mit den Gewerbetreibenden telefonisch Kontakt auf, um sie zu befragen, ob sie beabsichtigten, ihren Gewerbebetrieb zu verkaufen, und um die Erlaubnis zu erhalten, sie zu besuchen. Der Umstand, daß die Gewerbetreibenden ihr Einverständnis mit dem Besuch erklärten, reicht meines Erachtens nicht aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß dieser Besuch auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgte.

13 Nach Artikel 2 der Richtlinie bedeutet

— Verbraucher eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfaßten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

— Gewerbetreibender eine natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.

14 Im Kern sehen die Artikel 4 und 5 der Richtlinie vor, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher schriftlich von seinem Recht unterrichten muß, von dem Vertrag innerhalb von mindestens sieben Tagen zurückzutreten.

15 Artikel 7 bestimmt: Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.

16 Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts stellt sich somit das Problem, ob ein Gewerbetreibender, der in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz besucht wird und der bei dieser Gelegenheit irgendein Geschäft im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Gewerbebetriebs abschließt, zu einem Zweck handelt, der nicht [seiner] beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Artikel 2 erster Gedankenstrich), oder ob er im Gegenteil im Rahmen [seiner] gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Artikel 2 zweiter Gedankenstrich).

17 Der Angeklagte und das Vereinigte Königreich vertreten die Ansicht, daß ein Gewerbetreibender in diesen Fällen nicht zu einem Zweck handelt, der nicht [seiner] beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

18 Nach dem Vorbringen des Angeklagten ist die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Gewerbetreibenden als Ganzes zu sehen, so daß nicht je nach den Modalitäten ihrer Ausübung unterschieden werden dürfe.

19 Dem ist entgegenzuhalten, daß in Artikel 2 der Richtlinie die Personen, für die diese gilt, nicht abstrakt, sondern konkret definiert werden. Ein und dieselbe Person kann einmal Gewerbetreibender und einmal Verbraucher sein.

20 Das Vereinigte Königreich führt aus:

Die Definition des Verbrauchers' würde unnötig verengt, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur mit den gewöhnlichen oder erforderlichen alltäglichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen Beruf gleichgesetzt würden; ungewöhnlichere, weniger alltägliche oder weniger unmittelbar mit der betreffenden Betätigung verbundene Tätigkeiten wie die Werbung, die Umstellung der Finanzierung oder der Ver- oder Ankauf von Ladengeschäften sind Tätigkeiten, die sowohl in bezug auf die Frage ihres geschäftlichen als auch ihres alltäglichen Charakters als im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeübt anzusehen sind. Es ist schwer vorstellbar, wie der Verkauf eines Gewerbebetriebs als etwas anderes als ein Geschäft im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit anzusehen sein soll, selbst wenn er keine alltägliche Geschäftstätigkeit oder eine solche darstellt, die in besonderem Zusammenhang mit ganz bestimmten Tätigkeiten steht. Während es sich möglicherweise um eine Tätigkeit handelt, die in allen Gewerbezweigen und nicht nur in einem bestimmten Gewerbe vorkommt, handelt es sich gewiß nicht um eine für alle Verbraucher übliche Tätigkeit (Nr. 14 der Erklärungen).

21 Ich bin jedoch der Ansicht, daß die Auslegung des Angeklagten und des Vereinigten Königreichs im Ergebnis den Ausdruck ihrer Tätigkeit, der sowohl im ersten als auch im zweiten Gedankenstrich des Artikels 2 auftaucht, zu sehr vernachlässigt. So ist es in meinen Augen kennzeichnend, daß das Vereinigte Königreich am Ende der zitierten Ausführungen von einem Geschäft im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (for the purpose of a trade or profession) spricht. Man könnte nämlich unmöglich die Ansicht vertreten, daß ein Gewerbetreibender, wenn er Vorbereitungen zum Verkauf seines Gewerbebetriebs trifft, im Rahmen seiner Tätigkeit als Metzger, Bäcker oder Hotelier handelt. Die Richtlinie verwendet aber das Possessivpronomen.

22 Wesentlich ist meines Erachtens der Umstand, daß ein durchschnittlicher Gewerbetreibender für die verschiedenen Entscheidungen, die dem Verkauf eines Gewerbebetriebs vorausgehen, nicht über Erfahrungen oder Kenntnisse verfügt, die ihn von einem Privatmann unterscheiden. Es gibt zwar Gewerbetreibende, die Eigentümer mehrerer Lebensmittelhandlungen oder mehrerer Gaststätten sind und die daher mehrmals Betriebe gekauft und auf diese Weise eine gewisse Erfahrung erworben haben. Bei diesen Gewerbetreibenden ist jedoch eher davon auszugehen, daß sie sich nach reiflicher Überlegung für den Verkauf eines ihrer Betriebe entscheiden und selbst die Initiative ergreifen, um sich an ein Immobilienmaklerbüro oder eine Fachzeitschrift zu wenden.

23 Mit der Richtlinie soll ganz offensichtlich der durchschnittliche Verbraucher und somit auch der Gewerbetreibende geschützt werden, der sich plötzlich in der Situation eines Verbrauchers befindet, weil er sich zu einer Handlung veranlaßt sieht, die er in den meisten Fällen nur einmal in seinem Leben vornimmt.

24 Wie es in der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt, kann eine solche Person überrascht werden, weil sie nicht hinreichend auf die Vertragsverhandlungen ... vorbereitet ist. Häufig hat sie auch keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Selbst wenn ein Gewerbetreibender nämlich von Zeit zu Zeit ein Inserat für seinen Gewerbebetrieb in einer Lokalzeitung oder einer von einem örtlichen Verein herausgegebenen Festschrift veröffentlichen läßt, weiß er nicht unbedingt, welcher Preis für die Veröffentlichung eines Inserats für den Verkauf eines Gewerbebetriebs in einer landesweit vertriebenen Zeitschrift als angemessen verlangt werden kann.

25 Vor allem mag er es bedauern, überhaupt grundsätzlich in die Aufgabe eines Inserats eingewilligt zu haben, weil er nach reiflicher Überlegung nicht mehr verkaufen möchte. Erscheint die Anzeige dennoch, kann sie den Eindruck hervorrufen, daß das Geschäft nicht mehr sehr gut geht, was das Mißtrauen der Lieferanten wecken kann. Vielleicht erkennt der Gewerbetreibende auch, daß der im Inserat angegebene Preis zu niedrig ist. Schließlich können Unklarheiten in bezug auf die genaue Art des Tätigwerdens des Haustürwerbers bestehen, oder der Gewerbetreibende kann sich über den Gegenstand des von ihm geschlossenen Vertrags geirrt haben.

26 Zum Vorbringen des Vereinigten Königreichs, wonach der Verkauf eines Geschäfts gewiß keine für alle Verbraucher übliche Tätigkeit sei, erlaube ich mir die Bemerkung, daß dies der Kauf einer Ferieneigentumswohnung ebenfalls nicht ist, was nicht hindert, daß der Verbraucher den Schutz der Richtlinie genießt, wenn er in diesem Zusammenhang zu Geschäftszwekken besucht wird.

27 Ich bin natürlich mit der Kommission der Ansicht, daß ein Gewerbetreibender, der geschäftsmäßig Gewerbebetriebe verkauft und der zum Zweck des Verkaufs seines eigenen Betriebs besucht wird, nicht als Verbraucher im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann. Dieser Fall ist jedoch so wenig wahrscheinlich, daß es wohl nicht erforderlich ist, in die vorgeschlagene Antwort einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen.

28 Schließlich sei bemerkt, daß, wenn Sie die erste Frage bejahen, dadurch Tätigkeiten wie die des Angeklagten im Ergebnis nicht unmöglich gemacht werden. Die Verträge können nämlich weiterhin an Ort und Stelle geschlossen werden.

29 Der einzige Unterschied bestünde in der Verpflichtung für die betreffenden Unternehmen, künftig den Ablauf der Widerrufsfrist von sieben Tagen abzuwarten, bevor Verbindung mit den möglichen Käufern aufgenommen oder eine Anzeige im Schaufenster ausgestellt wird, wenn diese Firmen als Immobilienmaklerbüro tätig werden, oder bevor die Anzeige der Druckerei übersandt wird, wenn sie eine Zeitschrift herausgeben.

30 Aus allen diesen Gründen und indem ich mir alle hier nicht aufgeführten Argumente, die Frankreich und die Kommission im gleichen Sinn vorgetragen haben, zu eigen mache, schlage ich vor, auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

Ein Gewerbetreibender genießt bei einem Haustürgeschäft in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz zum Zweck des Verkaufs seines Gewerbebetriebs den durch die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 eingeführten Verbraucherschutz.

31 Die zweite Vorlagefrage lautet wie folgt:

Ist Artikel 8 Absatz I Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Dezember 1972 mit der vorgenannten Richtlinie und den anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher bei Haustürgeschäften vereinbar?

Gemäß Artikel 8 Absatz I Buchstabe e des französischen Gesetzes über Haustürgeschäfte unterliegen den Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 dieses Gesetzes, die den den Verbrauchern gewährten Schutz definieren, nicht

der Verkauf, die Vermietung oder der Mietkauf von Waren oder Gegenständen oder Dienstleistungen, wenn sie für die Bedürfnisse eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines Gewerbebetriebs oder einer beruflichen Tätigkeit angeboten werden.

32 Es sei darauf hingewiesen, daß die Strafkammer der französischen Cour de Cassation im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen den Angeklagten für Recht erkannt hat:

Bei den von der Firma GNDIIC erbrachten Dienstleistungen handelte es sich um die Tätigkeit der Vermittlung zwischen Eigentümern und möglichen Erwerbern von Gewerbebetrieben, die ihrer Art nach nicht den Bedürfnissen dieser Betriebe dienten (Urteil vom 4. Dezember 1989).

33 Mir ist keine andere Gemeinschaftsregelung als die Richtlinie 85/577 bekannt, die die Verbraucher bei Haustürgeschäften in ihrer Wohnung oder an ihrem Arbeitsplatz schützte. Nur im Lichte dieser Richtlinie ist daher die gestellte Frage zu beantworten. Wird die zweite Frage umformuliert, um den Umstand zu berücksichtigen, daß der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nicht ausdrücklich über die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Vertrag entscheiden kann, so wird mit dieser Frage im Kern Auskunft darüber begehrt, ob die Richtlinie 85/577 so auszulegen ist, daß sie es einem Mitgliedstaat untersagt, den Begriff für die Bedürfnisse eines Gewerbebetriebs angebotene Dienstleistung als Abgrenzungskriterium zu verwenden, wenn es um die Entscheidung geht, ob ein Gewerbetreibender eine Verpflichtung in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender oder in seiner Eigenschaft als Verbraucher eingeht, wobei unterstellt wird, daß die Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats diesen Begriff im angeführten Sinn auslegt.

34 Ich bin nun der Ansicht, daß Artikel 8 des französischen Gesetzes, der von dem den Verbrauchern gewährten Schutz Dienstleistungen [ausnimmt], wenn sie für die Bedürfnisse eines ... Gewerbebetriebs... angeboten werden, im Kern die gleiche Bedeutung wie Artikel 2 der Richtlinie hat, der eine Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, als Gewerbetreibenden und nicht als Verbraucher ansieht.

35 Außerdem müßte man, selbst wenn man mit dem Bevollmächtigten der französischen Regierung einräumte, daß Artikel 8 Absatz I Buchstabe e des französischen Gesetzes den Verbrauchern einen weitergehenden Schutz gewährt als die Richtlinie, wie er zu dem Ergebnis gelangen, daß die beiden Bestimmungen nicht unvereinbar sind, denn Artikel 8 der Richtlinie lautet:

Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten.

36 Unter diesen Umständen kann somit festgehalten werden, daß die Richtlinie 85/577 so auszulegen ist, daß sie der Verwendung des angeführten Abgrenzungskriteriums nicht entgegensteht.

37 Die Kommission hat weiter zu Recht ausgeführt, daß die Mitgliedstaaten der Richtlinie 85/577 erst zum 23. Dezember 1987 nachgekommen sein mußten, und daß sich der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt im Juli 1985 und in den Jahren 1986 und 1987 zugetragen hat. Ich teile die Ansicht der Kommission, wonach die Richtlinie daher im Ausgangsverfahren nicht in Anspruch genommen werden kann. Das nationale Gericht hätte zwar die Möglichkeit, sein nationales Gesetz im Lichte der Richtlinie auszulegen, selbst wenn deren Einhaltung im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht zwingend vorgeschrieben war, es hat sich jedoch gezeigt, daß die Richtlinie im vorliegenden Fall dem Angeklagten nichts nützt.

Ergebnis

38 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die von der Cour d'appel Paris vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1) Ein Gewerbetreibender genießt bei einem Haustürgeschäft in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz zum Zweck des Verkaufs seines Gewerbebetriebs den durch die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 eingeführten Verbraucherschutz.

2) Diese Richtlinie ist so auszulegen, daß sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die den für Verbraucher vorgesehenen Schutz Gewerbetreibenden bei Haustürgeschäften in ihrer Wohnung oder an ihrem Arbeitsplatz gewährt, wenn ihnen eine Dienstleistung nicht für die Bedürfnisse des betreffenden Gewerbebetriebs angeboten wird.