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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1991 – C-314/89

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1991:9

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 15. Januar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Herr Siegfried Rauh übernahm aufgrund eines Nutzungsüberlassungsvertrags mit seinen Eltern deren Betrieb zum 1. Januar 1985 als künftiger Hoferbe.

2 Die Eltern hatten sich im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführten Regelung für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 21. Dezember 1984 ablief, gegen Zahlung einer Nichtvermarktungsprämie verpflichtet, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten.

3 Nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums, das heißt zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe, waren genug Jungrinder aufgezogen, um die Milchproduktion unverzüglich wiederaufnehmen zu können.

4 1985 wurde Herrn Rauh erstmals die Zuteilung einer Referenzmenge für Milch mit der Begründung versagt, daß sein Betrieb im Referenzjahr 1983 keine Milchproduktion aufzuweisen gehabt habe und daß es keine Vorschrift gebe, die eine solche Zuteilung auf anderer Grundlage für den Fall vorsehe, daß die Milchproduktion nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wiederaufgenommen werde.

5 In Ihren Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 und 170/86 haben Sie jedoch wie folgt für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 ergänzten Fassung ist insoweit ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben.

6 Um diesen Urteilen nachzukommen, änderte der Rat die Verordnung Nr. 857/84 dahin gehend, daß er in sie einen Artikel 3a einfügte, wonach den fraglichen Erzeugern unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden kann.

7 Absatz 1 dieses Artikels 3a lautet:

Die Erzeuger gemäß Artikel 12 Buchstabe c dritter Unterabsatz,

deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezember 1983 bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen die Milchanlieferungen von April bis September mindestens das Doppelte der Milchanlieferungen von Oktober bis März des nächsten Jahres betragen, nach dem 30. September 1983 abläuft,

die keine Referenzmenge unter den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b und/oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 und/oder — im Falle des Übernehmers der Prämie — gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung erhalten haben,

erhalten auf Antrag, der binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden muß, vorläufig eine spezifische Referenzmenge, sofern sie

a) ihre Tätigkeit nicht im Rahmen von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 eingestellt bzw. ihren Milchbetrieb vor Ablauf des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums vollständig abgetreten haben;

b) der zuständigen Behörde zur Stützung des Antrags nachweisen, daß sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können;

c) sich verpflichten, Milch oder andere Erzeugnisse direkt an den Verbraucher zu verkaufen und/oder Milch an einen Käufer zu liefern;

d) sich hinsichtlich der spezifischen Referenzmenge verpflichten, bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Zusatzabgabenregelung keinen Antrag auf Vergünstigungen im Rahmen von Programmen zur Aufgabe von Referenzmengen zu stellen.

8 Unter Berufung auf diese Vorschrift stellte Herr Rauh einen neuen Antrag, aber mit Bescheid vom 24. August 1989 lehnte die zuständige deutsche Stelle erneut die Zuteilung einer Referenzmenge ab, weil Herr Rauh den Betrieb erst nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernommen habe.

9 Das von Herrn Rauh angerufene Finanzgericht München hat dem Gerichtshof zwei Fragen, die ich nun der Reihe nach prüfen werde, vorgelegt und zugleich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids der zuständigen deutschen Behörden geäußert.

Zur ersten Frage

10 Die erste Frage lautet:

Erhalten aufgrund von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 in Fällen der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Milchbetriebs eine spezifische Referenzmenge auch Erzeuger, die den Betrieb erst nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben?

11 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das vorlegende Gericht und der Rat der Europäischen Gemeinschaften halten es für geboten, die erste Frage zu bejahen.

12 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß eine spezifische Referenzmenge nur insoweit zuzuteilen ist, als der Betrieb bereits mit einer spezifischen Referenzmenge ausgestattet ist oder der Rechtsvorgänger den Nachweis erbracht hat, daß er tatsächlich die Absicht und die Möglichkeit gehabt hat, die Milchproduktion wiederaufzunehmen.

13 Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen zu diesem Punkt gestatte ich mir, auf den Sitzungsbericht zu verweisen.

14 Es ist unbestritten und auch unbestreitbar, daß Artikel 3a Absatz 1 nur folgenden beiden Gruppen von Berechtigten ausdrücklich einen Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge einräumt:

den Erzeugern, die sich zunächst der Nichtvermarktungsregelung unterworfen hatten und nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung zum 31. Dezember 1983 die Milchproduktion mangels einer ausdrücklichen Vorschrift, nach der ihnen eine Referenzmenge hätte zugeteilt werden können, die Milchproduktion nicht wiederaufnehmen konnten;

den Erzeugern, die den Milchbetrieb ganz oder teilweise unter Übernahme der Nichtvermarktungsverpflichtung während des Nichtvermarktungszeitraums von den ursprünglichen Berechtigten übernommen haben.

15 Ein Erbe, der den Betrieb vor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernommen hat, fällt unter die zweite der beiden genannten Gruppen; er kann daher eine spezifische Referenzmenge erhalten.

16 Übernimmt ein Erbe den Betrieb nach Ablauf der Verpflichtung und nach Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an seinen Rechtsvorgänger, so wird diese Quote nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 auf ihn übertragen. Die genannte Vorschrift lautet:

Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.

17 Im übrigen ist der soeben von mir angeführte Grundsatz nach Artikel 7 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission

gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

18 Wie verhält es sich nun bei einem Erben, der sich in der Situation von Herrn Rauh befindet?

19 Die Kommission stellt auf den Gesichtspunkt ab, daß es sich bei beiden in Artikel 3a genannten Gruppen um Wirtschaftsteilnehmer handelt, die vertraglich für eine bestimmte Zeit auf die Vermarktung von Milch verzichtet haben. Da der Gerichtshof in den beiden zuvor genannten Urteilen festgestellt habe, daß sich solche Personen gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf verlassen dürften, daß sie die Milchproduktion nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wiederaufnehmen könnten, hätten sie Anspruch auf die Zuteilung einer Referenzmenge. Nach Ansicht der Kommission ist der Anspruch auf Zuteilung einer Referenzmenge somit als Gegenleistung zur Nichtvermarktungsverpflichtung zu sehen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat aber nie eine solche Verpflichtung übernommen, da der Nichtvermarktungszeitraum im Zeitpunkt der Betriebsübernahme bereits abgelaufen war und die Verpflichtung geendigt hatte. Daher ist ihm nach Ansicht der Kommission kein Anspruch auf Zuteilung einer Referenzmenge zuzubilligen.

20 Zur Untermauerung ihrer Ansicht führt die Kommission überdies Artikel 7a der Verordnung Nr. 1546/88 an, in dem es heißt:

Im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs wird die nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilte spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 7 erster und dritter Unterabsatz übertragen, sofern der den Betrieb ganz oder teilweise übernehmende Erzeuger sich schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet. Artikel 3a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gilt auch für übertragene spezifische Referenzmenge.

21 Hier sei kurz angemerkt, daß es sich bei den Verpflichtungen, von denen in dieser Vorschrift die Rede ist, nur um die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten und nicht um die Verpflichtung zur Nichtvermarktung handeln kann.

22 Ich habe aber aus verschiedenen Gründen sehr ausgeprägte Vorbehalte gegenüber der Ansicht der Kommission.

23 Zunächst habe ich ernsthafte Zweifel an der Vertretbarkeit einer Vorgehensweise, die darin besteht, bei der Auslegung der höherrangigen Rechtsquelle, der Verordnung des Rates, auf eine Rechtsnorm von niedrigerem Rang zurückzugreifen, nämlich auf Artikel 7a der Verordnung der Kommission, bei dem es sich um eine Vorschrift zur Durchführung der Ratsverordnung handelt.

24 Ferner betrifft Artikel 7a nur bereits zugeteilte Referenzmengen, während wir hier die Frage zu entscheiden haben, wie angesichts des Schweigens der einschlägigen Regelung die Lösung auszusehen hat, wenn vor der Vererbung oder vererbungsähnlichen Übertragung noch keine Referenzmenge zugeteilt worden war.

25 Schließlich läuft die Ansicht der Kommission darauf hinaus, die Wirkung der vom Erzeuger (hier dem Vater von Herrn Rauh) eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung für den Erzeuger selbst zeitlich zu verlängern. Sie führt nämlich dazu, daß der Erzeuger seinen Anspruch darauf, daß ihm nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums Referenzmengen zugeteilt werden, nicht übertragen kann, obwohl es ihm, wenn er keine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen wäre, ohne weiteres möglich gewesen wäre, alle seine Rechte auf seinen Erben zu übertragen.

26 Nun liegt aber der angeführten Rechtsprechung, der durch den Erlaß des Artikels 3a nachgekommen werden sollte, gerade der gegenteilige Gedanke zugrunde, daß der Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist, dies nur für eine begrenzte Zeitdauer getan hat, nach deren Ablauf die Verpflichtung keine Folgen mehr für ihn haben darf.

27 Unter Randnummer 24 des Urteils in der Rechtssache 120/86 (Mulder, a. a. O.) hat der Gerichtshof nämlich folgendes entschieden:

Ein ... Wirtschaftsteilnehmer darf..., wenn er wie im vorliegenden Fall durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat.

28 Die in der französischen Fassung des Urteils gebrauchte Wendung à la fin de son engagement kann nicht im Sinne von vor dem Ende ausgelegt werden, denn ihr entsprechen in der Fassung in der Verfahrenssprache, dem Niederländischen, die Worte na afloop van zijn verbintenis, was nach dem Ende seiner Verpflichtung bedeutet. Der Anspruch des Erzeugers auf Zuteilung einer Referenzmenge besteht somit nach dem Ende des Nichtvermarktungszeitraums fort. Dies ergibt sich auch aus der durch Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a aufgestellten Voraussetzung, daß derjenige, der eine spezifische Referenzmenge beantragt, seinen Milchbetrieb nicht vor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums vollständig abgetreten haben darf. Das hat zwangsläufig zur Folge, daß die Zuteilung einer Referenzmenge in der Praxis erst nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums erfolgen kann.

29 Da Artikel 3a aber erst 1989 erlassen wurde, konnte der Vater von Herrn Rauh die Zuteilung einer Referenzmenge erst nach dem 21. Dezember 1984, an dem seine Nichtvermarktungsverpflichtung auslief, beantragen. Er hätte dies binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Verordnung, durch die Artikel 3a erlassen wurde, tun können (wie sich ausdrücklich aus dieser Vorschrift ergibt). Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber seinen Betrieb schon seinem Sohn übertragen.

30 Meines Erachtens stellt sich somit die Frage, ob der Anspruch auf diese Referenzmenge zu dem Inbegriff von Rechten und Pflichten gehört, den der Vater von Herrn Rauh im Zuge der durchgeführten vererbungsähnlichen Übergabe übertragen hat.

31 Für diese Ansicht spricht zunächst der allgemeine Grundsatz, daß der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen gesamtes Vermögen übernimmt.

32 Ferner ist auf den schon angeführten Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 zu verweisen, in dem von einer dem Betrieb entsprechenden Referenzmenge die Rede ist. Schon vor der vererbungsähnlichen Übergabe bestand eine Anwartschaft auf eine dem Betrieb entsprechende Referenzmenge, die dann dem Erben übertragen wurde. Der Begriff Erzeuger in Artikel 3a Absatz 1 ist mit anderen Worten unter Berücksichtigung des genannten allgemeinen Grundsatzes und des Artikels 7 im Sinne von Erzeuger oder sein Erbe zu verstehen.

33 Meine Argumentation deckt sich somit nicht mit der des Rates, der den Anspruch des Erben aus Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich herleitet. Ich komme allerdings zum gleichen Ergebnis. Wie der Rat vermag ich keinen objektiven Grund dafür zu erkennen, den Fall eines Erben, der den Betrieb nach Zuteilung der spezifischen Referenzmenge an seinen Rechtsvorgänger übernommen hat, anders als den gleichgelagerten Fall des Erben zu behandeln, der den Betrieb nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums, aber vor Zuteilung der Referenzmenge an seinen Rechtsvorgänger übernommen hat.

34 Ich habe noch eine Bemerkung zu zwei Punkten des Vorbringens der Kommission zu machen. Zunächst glaube ich, daß der aus Sinn und Zweck der Regelung hergeleitete Grund, den die Kommission zur Untermauerung ihrer Ansicht angeführt hat, nämlich der Gedanke, daß verhindert werden müsse, daß ein Erzeuger eine Referenzmenge zu dem alleinigen Zweck beantrage, den Handelswert des Betriebes, den er veräußern wolle, zu erhöhen, im Fall einer Vererbung nicht zum Tragen kommen kann.

35 Außerdem halte ich es, da der Erbe meiner Ansicht nach einen Anspruch auf eine Referenzmenge hat, entgegen dem Hilfsvorbringen der Kommission nicht für erforderlich, zu prüfen, ob der Rechtsvorgänger des Erben tatsächlich die Milcherzeugung wiederaufnehmen wollte und konnte. Rein vorsorglich möchte ich jedoch darauf hinweisen, daß der Erblasser in dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall, was auf das gleiche hinausläuft, den Betrieb in einen solchen Zustand versetzt hat, daß sein Sohn ohne Schwierigkeiten sogleich die Milcherzeugung hätte wiederaufnehmen können.

36 Aus diesen Gründen schlage ich vor, auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates ist dahin gehend auszulegen, daß er zu den darin festgelegten Bedingungen auch die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erben gestattet, der den Milchbetrieb seines Vorgängers erst nach Ablauf der von diesem eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.

Zur zweiten Frage

37 Die zweite Frage lautet:

Bei Verneinung der Frage 1 : Ist die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 insoweit gültig, als in Fällen der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Milchbetriebs Erzeuger, die den Betrieb erst nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben, keine spezifische Referenzmenge erhalten?

38 Für den Fall, daß Sie zu der Ansicht gelangen, daß die Verordnung Nr. 857/84 nicht im vorgeschlagenen Sinn weit ausgelegt werden kann, ist meines Erachtens diese zweite Frage zu bejahen.

39 In den schon zuvor angeführten Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) haben Sie nämlich für Recht erkannt, daß ein Erzeuger, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

40 Desgleichen darf ein solcher Erzeuger erwarten, daß er seinem Erben einen Betrieb übertragen kann, der erneut die Vermarktung von Milch ermöglicht. Würde dem Erzeuger diese Möglichkeit genommen, so verstieße dies gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

41 Da ich jedoch der Ansicht bin, daß sich die erste Frage, wenn auch mit einem gewissen Auslegungsaufwand, bejahen läßt, schlage ich vor, festzustellen, daß die zweite Frage gegenstandslos ist.

Ergebnis

42 Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, auf die Fragen des Finanzgerichts München wie folgt zu antworten:

1) Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates ist dahin gehend auszulegen, daß er zu den darin festgelegten Bedingungen auch die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erben gestattet, der den Milchbetrieb seines Vorgängers erst nach Ablauf der von diesem eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.

2) Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos.