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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.03.1991 – C-314/89
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1991:143
In der Rechtssache C-314/89
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Siegfried Rauh
gegen
Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter G. C. Rodríguez Iglesias, Sir Gordon Slynn, F. Grévisse und M. Zuleeg,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Herrn Rauh, des Klägers des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Gerd Gorewoda und Hartmut Heinrich, München,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booss und durch Klaus-Dieter Borchardt, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte,
des Rates der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptverwaltungsrat Arthur Brautigam, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 13. November 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1991,
folgendes
Urteil§
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Siegfried Rauh, dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, und dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth über eine Referenzmenge nach der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch.
3 Herr Rauh übernahm aufgrund eines Nutzungsüberlassungsvertrags mit seinen Eltern den betreffenden Betrieb zum 1. Januar 1985 als künftiger Hoferbe. Die Eltern waren zuvor eine Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangen. Der Nichtvermarktungszeitraum von fünf Jahren lief am 21. Dezember 1984 ab, also kurz vor der Übernahme des Betriebs durch Herrn Rauh.
4 Nachdem mit der Änderungsverordnung Nr. 764/89 ein Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt worden war, stellte Herr Rauh bei den zuständigen deutschen Behörden einen Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser neuen Vorschrift. Sein Antrag wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, daß er den Betrieb erst nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernommen habe und somit keine Rechte aus dieser Vorschrift ableiten könne. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob Herr Rauh Klage beim Finanzgericht München.
5 Da das Finanzgericht München der Ansicht ist, daß die zu erlassende Entscheidung von der Auslegung und gegebenenfalls der Gültigkeit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Erhalten aufgrund von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 in Fällen der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Milchbetriebs eine spezifische Referenzmenge auch Erzeuger, die den Betrieb erst nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben?
2) Bei Verneinung der Frage 1 :
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 insoweit gültig, als in Fällen der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Milchbetriebs Erzeuger, die den Betrieb erst nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben, keine spezifische Referenzmenge erhalten?
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
7 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 dahingehend auszulegen ist, daß er unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe auf Milch ursprünglich keine besondere Vorschrift für die Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten. In den Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder/Minister van Landbouw en Visserij, Sig. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als sie keine solche Zuteilung vorsah.
9 Der Gerichtshof hat in den genannten Urteilen ausgeführt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, zwar nicht darauf vertrauen darf, daß er sie unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12), daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer aber, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).
10 Im Anschluß an diese Urteile erließ der Rat am 20. März 1989 die vorerwähnte Verordnung Nr. 764/89. Diese Verordnung hat die Verordnung Nr. 857/84 durch einen neuen Artikel 3a ergänzt, der im wesentlichen vorsieht, daß Erzeugern, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge gewährt wird, die sich nach der Menge Milch oder Milchäquivalent berechnet, die vom Erzeuger in den zwölf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nicht-vermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert beziehungsweise verkauft wurde.
11 Diese Vorschrift wurde durch Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) geänderten Fassung ergänzt, in dessen Absatz 1 unter anderem vorgesehen ist, daß im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs ... die nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilte spezifische Referenzmenge ... übertragen [wird], sofern der den Betrieb ganz oder teilweise übernehmende Erzeuger sich schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet.
12 Dieser Artikel 7a Absatz 1 erfaßt jedoch nur den Fall, daß der betreffende Betrieb im Zeitpunkt der Erbfolge oder erbähnlichen Übergabe bereits mit einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 ausgestattet ist. Er regelt dagegen nicht den im Ausgangsverfahren gegebenen Sachverhalt, daß der Rechtsvorgänger selbst noch keine solche spezifische Referenzmenge besaß.
13 Dies gilt gleichermaßen für Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84, dessen Bestimmungen über die Übertragung eines Betriebs in Erbfolge jedenfalls nicht den Fall erfassen, daß ein Betrieb im Zeitpunkt der Übertragung nicht mit einer Referenzmenge ausgestattet ist.
14 Daraus folgt, daß sich ein Erzeuger, der sich in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, einen Anspruch auf eine Referenzmenge allenfalls aus Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 herleiten kann.
15 Die Kommission macht hierzu geltend, daß der Anspruch auf Zuteilung einer Referenzmenge nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 die Gegenleistung zur Nichtvermarktungsverpflichtung sei. Folglich könne sich nur ein Erzeuger, der selbst eine solche Verpflichtung erfüllt habe, auf diese Vorschrift berufen. Auf Artikel 3a könne sich zwar ein Erbe oder ein diesem Gleichgestellter berufen, der den Betrieb während des Nichtvermarktungszeitraums übernehme, sofern er die vom Rechtsvorgänger eingegangenen Verpflichtungen einhalte; dagegen könne Artikel 3 a nicht einem Erben oder ihm Gleichgestellten zugute kommen, der wie im vorliegenden Fall den Betrieb nach Ablauf der von seinem Rechtsvorgänger eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernehme.
16 Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.
17 Denn nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch/Staatssekretär, Slg. 1986, 3477, Randnr. 21) ist eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Fall ihrer Auslegungsbedürftigkeit möglichst so auszulegen, daß sie mit dem EWG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
18 In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß ein Erzeuger, der wie in dem vom vorlegenden Gericht bezeichneten Fall aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften, die gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen, nach Ablauf seiner gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung keine Referenzmenge erhalten konnte, seinem Erben oder seinem Rechtsnachfolger im Rahmen einer erbähnlichen Übergabe infolgedessen nicht den Vorteil der Zuteilung einer Referenzmenge übertragen konnte. Dieser Erzeuger wurde also gerade wegen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung Beschränkungen unterworfen, die ihn in besonderer Weise beeinträchtigten.
19 Diese Beschränkungen würden nun aber aufrechterhalten, wenn Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 dahin ausgelegt würde, daß er es diesem Erben oder Rechtsnachfolger genauso wie dem Erzeuger selbst unmöglich macht, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen zu erlangen.
20 Die Kommission wendet hiergegen ein, selbst wenn ein Erzeuger, der eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sei, es seinem Erben oder einem diesem Gleichgestellten, der den Betrieb nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernehme, unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ermöglichen könne, eine spezifische Referenzmenge zu erhalten, sei diese Möglichkeit doch auf den Fall zu beschränken, daß der Erblasser vor Übergabe des Betriebs alles Erforderliche unternommen habe, um dem Betrieb die spezifische Referenzmenge zu sichern, was insbesondere heiße, daß er einen dahin gehenden Antrag gestellt habe.
21 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da einem Erzeuger nicht vorgeworfen werden kann, keinen Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge gestellt zu haben, auf die er nach der damals geltenden Gemeinschaftsregelung keinen Anspruch hatte.
22 Daraus folgt, daß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84, würde er in dem Sinn ausgelegt, den die Kommission ihm beimißt, mit den Anforderungen unvereinbar wäre, die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben, wie er in den vorgenannten Urteilen Mulder und von Deetzen angewendet worden ist.
23 Eine solche Unvereinbarkeit kann dagegen vermieden werden, wenn Artikel 3a dahingehend ausgelegt wird, daß mit den dort genannten Erzeugern über die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hinaus, die selbst eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, auch diejenigen gemeint sind, die den Betrieb nach Ablauf der vom Betriebsinhaber eingegangenen Verpflichtung im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise übernommen haben.
24 Unter diesen Umständen ist die letztgenannte Auslegung zu wählen.
25 Aus all diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 dahingehend auszulegen ist, daß er unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.
Zur zweiten Frage
26 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos.
Kosten
27 Die Auslagen des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 2. Oktober 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 ist dahingehend auszulegen, daß er unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.