Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.1991 – C-338/89
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1991:24
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 22. Januar 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In einem Rechtsstreit zwischen der Organisationen Danske Slagterier, der Berufsvereinigung der dänischen Schlachthäuser (nachstehend: ODS), die als Mandatar der Gesellschaft Jydske Andelsslagteriers Konservesfabrik AmbA (nachstehend: Jaka) auftritt, und dem dänischen Landwirtschaftsministerium hat das Østre Landsret dem Gerichtshof vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Bei diesen Fragen geht es im wesentlichen einmal darum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Streik, von dem ein bestimmtes Unternehmen nicht betroffen ist, der aber zu einer Unterbrechung seiner Rohstoffversorgung geführt hat, für dieses Unternehmen einen Fall höherer Gewalt im Sinne der genannten Regelung bilden kann, mit der Folge, daß es von seiner Verpflichtung, die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattungen vorzunehmen, befreit wird, und zum anderen darum, welches bejahendenfalls die Kriterien sind, von denen sich die zuständige innerstaatliche Stelle bei ihrer Entscheidung darüber leiten lassen muß, ob die Lizenz zu löschen oder aber ihre Gültigkeitsdauer zu verlängern ist.
2 Wegen des genauen Wortlauts der einzelnen Fragen sowie wegen der Einzelheiten des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, auf die ich nur insoweit zurückkommen werde, als mein Gedankengang dies erfordert, gestatte ich mir, auf den Sitzungsbericht zu verweisen.
1. Zum Begriff der höheren Gewalt (erste Frage)
3 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden :
Da der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen nicht völlig den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll.
4 In seinem Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86 (Theodorakis, Slg. 1987, 4319, Randnr. 7) hat der Gerichtshof jedoch gerade in bezug auf die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 ausgeführt, daß
der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, [verlangt,] daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
5 Halten wir von vornherein fest, daß diese Definition, die den Begriff der höheren Gewalt nicht auf die absolute Unmöglichkeit beschränkt und das Verhalten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt, nach den Worten der Rechtsprechung des Gerichtshofes
genügend elastisch [ist], nicht nur hinsichtlich des Ereignisses, auf das sich der Exporteur beruft, sondern auch hinsichtlich der Sorgfalt, die er hätte aufwenden müssen, um diesem Ereignis zu begegnen, und der Schwere des Opfers, das er zu diesem Zweck hätte auf sich nehmen müssen (siehe das von der ODS zitierte Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 23).
Diese Definition dürfte die Anforderungen, die sich gegebenenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, den die ODS ins Feld führt (siehe die Seiten 16 und 17 der vervielfältigten Fassung des Sitzungsberichts), bereits in vollem Umfang erfüllen.
6 Sehen wir jetzt, ob der in dieser Weise bestimmte Begriff der höheren Gewalt einen Sachverhalt wie denjenigen, den das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage beschreibt, erfassen kann.
7 Es besteht kein Zweifel daran, daß ein Streik, der in einem anderen Unternehmen als demjenigen ausgebrochen ist, das sich auf höhere Gewalt beruft, als von dem letztgenannten Unternehmen nicht zu vertreten anzusehen ist. Es läßt sich in der Tat annehmen, daß jeder bei einem Vertragspartner eintretende Ausfall, der nicht durch das Verhalten des Inhabers einer Ausfuhrlizenz verursacht wurde, von diesem nicht zu vertreten ist. Das ergibt sich jedenfalls aus Randnummer 8 des vorgenannten Urteils in der Rechtssache Theodorakis, so wie dieses in Randnummer 34 des Urteils vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849) bestätigt wurde.
8 Zu prüfen bleibt somit, ob der bei dem Vertragspartner eingetretene Ausfall einen anomalen und unvorhersehbaren Umstand darstellt, dessen Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hält man sich an den Wortlaut derselben Stellen des gleichen Urteils, so könnte es scheinen, daß diese Frage zu verneinen ist. Der Gerichtshof hat dort in der Tat ausgeführt, daß
ein solches Ereignis... im Rahmen von Handelsgeschäften ein übliches geschäftliches Risiko [darstellt]; es ist Sache des Lizenzinhabers — dem es im übrigen völlig freisteht, seine Geschäftspartner nach seinem Interesse zu wählen —, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt.
9 Bei näherem Zusehen erweist sich jedoch, daß sich der Gerichtshof in keinem der beiden Fälle mit den Gründen zu befassen hatte, auf denen der beim Vertragspartner eingetretene Ausfall beruhte. In der Rechtssache Theodorakis konnte der in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer die Ausfuhr nicht vornehmen und mußte den Verkaufsvertrag annullieren, weil sein Vertragspartner, ein polnisches Unternehmen, die von ihm gekaufte Ware nicht abgenommen hatte. In der Rechtssache C-334/87 fand die Ausfuhr nicht fristgemäß statt, weil dem in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer wegen eines von der sudanesischen Regierung begangenen Vertragsverstoßes kein Handelskredit eingeräumt worden war.
10 Vorliegend geht es dagegen nicht darum, ob der bei dem Vertragspartner eingetretene Ausfall als solcher ein übliches geschäftliches Risiko darstellt. Sollte höhere Gewalt vorliegen, so wäre sie in den Umständen zu erblicken, die zu diesem Ausfall geführt haben. Es handelt sich also darum, ob diese Umstände unter den Begriff des üblichen geschäftlichen Risikos fallen oder ob sie vielmehr in dem Maße anomal und unvorhersehbar waren, daß ihre Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht etwa desjenigen, der seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, sondern desjenigen, der sich auf jene Umstände beruft, nicht hätten abgewendet werden können.
11 Insofern läßt sich aber nicht von vornherein ausschließen, daß ein Streik einen anomalen und unvorhersehbaren Umstand darstellen kann.
12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in ihren schriftlichen Erklärungen insbesondere auf die Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse, Reis, Bruchreis und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. Nr. 204, S. 16) hingewiesen, deren Artikel 9 Absatz 2 den Streik ausdrücklich unter den Umständen aufzählte, die als ein Fall höherer Gewalt anzusehen sind (siehe Buchstabe f).
13 Diese Verordnung nahm ebenso wie die mit der gleichen Überschrift versehene Verordnung Nr. 102/64/EWG der Kommission vom 28. Juli 1964 (ABl. Nr. 126, S. 2125) hinsichtlich der betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse die Gesamtheit der Verordnungen über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse voraus, wie die vorliegend anwendbare Verordnung Nr. 3183/80 sowie die vorausgegangenen EWG-Verordnungen Nr. 1373/70 vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158, S. 1) und Nr. 193/75 vom 17. Januar 1975 (ABl. L 25, S. 10). Diese enthielten jedoch keine Aufzählung der Fälle von höherer Gewalt mehr. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat jedoch ihren schriftlichen Erklärungen ein aufgrund von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 193/75, dessen logische Folge Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3183/80 ist, erstelltes Arbeitsdokument der Kommission vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die zuständigen Stellen fast aller Mitgliedstaaten bereits anerkannt haben, daß ein Streik, sei es der Hafenarbeiter, sei es der Post- oder Bahnbediensteten, sei es gar der Angestellten des Exporteurs selbst, einen Fall von höherer Gewalt darstellt, der entweder die Löschung der betroffenen Lizenz oder die Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer rechtfertigt.
14 In seinem Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 70/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 3545) scheint mir der Gerichtshof ebenfalls eingeräumt oder jedenfalls nicht ausgeschlossen zu haben, daß ein Streik unter gewissen Voraussetzungen einen Fall von höherer Gewalt darstellen kann. In dieser Rechtssache hatte sich die griechische Regierung zur Rechtfertigung einer zweitägigen Verspätung bei der Gutschrift ihrer Finanzbeiträge für Juni 1983 auf dem Konto der Kommission (diese Gutschrift erfolgte erst am 3. statt am 1. Juni) auf einen Generalstreik der Bankangestellten berufen, der am 1. und 2. Juni stattgefunden hatte. Der Gerichtshof führte unter Randnummer 9 seines Urteils aus, die Voraussetzungen für höhere Gewalt lägen nicht vor, da der in Rede stehende Streik vorhersehbar gewesen sei und die Verzögerung der Gutschrift der fraglichen Finanzbeiträge daher hätte vermieden werden können. Zuvor hatte der Gerichtshof festgestellt, daß
mindestens seit dem 25. Mai in der Presse Streiks verschiedener Berufsgruppen, darunter der Bankangestellten, für den 26. und 27. Mai angekündigt [worden waren]
und daß
am 29. Mai... die Presse die Fortsetzung der Mobilisierung der Arbeitnehmer [vorhersah] und berichtete, daß die Gewerkschaften für den 1. und 2. Juni zum Streik aufgerufen hatten.
15 Aus alledem geht hervor, daß die Entscheidung über die Frage, ob ein in einem anderen Unternehmen als demjenigen, das sich hierauf beruft, ausgebrochener Streik einen Fall von höherer Gewalt darstellt, die Beurteilung des Grades der Vorhersehbarkeit sowie der Möglichkeiten voraussetzt, die demjenigen, der sich auf den Streik beruft, zur Abwendung von dessen Folgen zu Gebote gestanden hatten.
16 Vorliegend geht aus dem Vorlagebeschluß (wie auch aus den eingereichten Erklärungen) hervor, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem Jaka am 25. Februar 1985 die streitige Vorausfestsetzungsbescheinigung beantragte, bereits zwei Streikankündigungen abgegeben worden waren, nämlich am 13. und 21. Februar 1985, sowie daß die in dieser Weise für den 4. März 1985 angekündigten Streiks landesweiter Natur waren und namentlich bezeichnete Sektoren betrafen, für die Tarifverträge geschlossen worden waren, an denen die ganz überwiegende Mehrheit der der wichtigsten dänischen Gewerkschaft als Mitglieder angehörenden Berufsverbände beteiligt war. Ich meine, daß unter solchen Umständen der schließliche Ausbruch des Streiks und die Tatsache, daß er Sektoren berühren würde, die wie das Transportwesen die Tätigkeiten von Jaka in Mitleidenschaft ziehen konnten, nicht unvorhersehbar waren. Selbst wenn die ODS mit ihrer Behauptung recht hätte, daß der Streik angesichts des dänischen Tarifvertragssystems und seines praktischen Funktionierens im Zeitpunkt der Abgabe der Ankündigungen weder gewiß noch selbst höchstwahrscheinlich gewesen sei und daß sich unmöglich hätte voraussehen lassen, welche Unternehmen betroffen sein würden oder wann der Streik beginnen und wie lange er dauern würde (siehe den letzten Teil des ersten Absatzes auf Seite 14 der vervielfältigten Fassung des Sitzungsberichts), so wäre dies nicht ausreichend, um den Streik als unvorhersehbares Ereignis erscheinen zu lassen. Geht es nämlich um die Frage, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so genügt es für denjenigen, der sich hierauf beruft, nicht, den Beweis dafür zu erbringen, daß das schließlich eingetretene Ereignis nicht mit Gewißheit vorhersehbar war; er muß im Gegenteil beweisen, daß der Nichteintritt des Ereignisses, wenn schon nicht gewiß, zumindest in hohem Maße wahrscheinlich war (oder daß ein etwaiger Eintritt anomal erscheinen mußte).
17 Ebenso gestattet die Tatsache, daß trotz der Abgabe einer Streikankündigung mit der Mitteilung, daß der Streik während der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung ausbrechen würde, Möglichkeiten bestanden, daß sich der Streik auf das [betroffene] Unternehmen nicht auswirken würde (siehe den Wortlaut der ersten Frage), für sich allein nicht die Annahme, daß der Streikausbruch anomal oder unvorhersehbar gewesen wäre. Vielmehr muß die Verwirklichung der Streikandrohung, um unter derartigen Umständen als anomal oder unvorhersehbar zu erscheinen, derart unwahrscheinlich gewesen sein, daß ein mit Umsicht und Sorgfalt handelnder Wirtschaftsteilnehmer das Risiko ihres Eintritts als geringfügig ansehen dürfte.
18 Die ODS wendet ein, das bloße Wissen darum, daß ein Streik ausgelöst werden könne, reiche nicht aus, um die Anwendung der Bestimmungen über höhere Gewalt auszuschließen. Anderenfalls wäre es den dänischen Exporteuren landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines Zeitraums, der sich vom Dezember des dem Ablauf der Tarifverträge vorhergehenden Jahres bis zum 1. März oder, je nach Lage der Dinge, bis Juni des folgenden Jahres erstrecken könne, unmöglich, in den Genuß der Vorausfestsetzung zu gelangen.
19 Meines Erachtens beweisen die Umstände des vorliegenden Falles indessen, daß der Mechanismus der Vorausfestsetzung nicht während eines derart langen Zeitraums unanwendbar werden würde.
20 In der Tat hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens selbst dargelegt, daß Jaka gewöhnlich zu Beginn eines jeden Monats eine Bescheinigung beantragt und am 5. Februar 1985 eine Bescheinigung über 1400000 kg Fleischkonserven erhalten hatte. Sie hat nicht vorgetragen, daß es Jaka unmöglich gewesen wäre, diese bedeutende Fleischmenge während der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auszuführen. In dem Rechtsstreit geht es nur um eine zusätzliche Bescheinigung, die am 25. Februar 1985 beantragt wurde und 700000 kg gekochte Schinkenerzeugnisse betraf. Der Grund für diesen zusätzlichen Antrag lag darin, daß sich zu jenem Zeitpunkt plötzlich die Möglichkeit ergeben hatte, Ausfuhren in die Vereinigten Staaten vorzunehmen.
21 Bereits am 21. Februar 1985 hatte die Gewerkschaft jedoch ihre zweite und letzte Streikankündigung abgegeben. Überdies steht fest, daß im Laufe der vorangegangenen Jahre der Abgabe der zweiten Streikankündigung in drei von dreizehn Fällen ein Streik gefolgt war. Unter diesen Umständen konnte das Risiko eines Streikausbruchs nicht als unbedeutend angesehen werden; der Streik war nicht mehr unvorhersehbar.
22 Der Firma Jaka oblag es daher, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sich gegen die Folgen des Streiks zu schützen.
23 Wenn es ihr nicht möglich war, in die mit ihren Lieferanten oder ihren Kunden geschlossenen Verträge geeignete Klauseln aufzunehmen oder eine Versicherung gegen den etwaigen Verlust der hinterlegten Kaution oder die Einbuße der sich aus der Vorausfestsetzung ergebenden Vorteile abzuschließen, so hätte die Firma darauf verzichten müssen, für die zusätzliche Menge von 700000 kg und möglicherweise auch für die Menge, für die Anfang März eine Vorausfestsetzung beantragt worden war, die Vorausfestsetzung der Erstattungen zu beantragen.
24 In der Tat mußte die Firma von dem Augenblick an, in dem die Möglichkeit eines Streiks nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes alle Sorgfalt aufwenden, um die denkbaren Folgen des Streiks abzuwenden. Auf die Vorausfestsetzung zu verzichten und sich im Zeitpunkt der Ausfuhr mit der an diesem Tag anwendbaren Erstattung zu begnügen, hätte kein unverhältnismäßiges Opfer bedeutet. Die am Tag der Ausfuhr anwendbare Erstattung gilt nämlich als Entsprechung der Differenz zwischen dem Weltmarktpreis und dem Schwellenpreis der Gemeinschaft.
25 Aufgrund all dieser Überlegungen meine ich, daß die erste Frage in dem von der dänischen Regierung und der Kommission vorgeschlagenen Sinne zu beantworten ist, nämlich wie folgt:
Die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 des Rates sind dahin auszulegen, daß kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn die Rohstoffversorgung eines Unternehmens, dem eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt worden ist, aufgrund eines rechtmäßigen Streiks in einem anderen Unternehmen zum Stillstand kommt, falls bei einer Sachlage, wie sie dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, in der Streikankündigung, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung bereits abgegeben worden war, verlautbart wurde, daß der Streik während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beginnen würde; dies gilt auch dann, wenn Möglichkeiten bestanden, daß der Streik im gegebenen Fall nicht stattfinden oder sich nicht auf das in Rede stehende Unternehmen auswirken würde.
26 Bei dieser Antwort werden die drei übrigen Fragen meines Erachtens gegenstandslos. Ich werde sie daher nur hilfsweise untersuchen.
2. Zu den Folgen der höheren Gewalt (zweite, dritte und vierte Frage)
27 Die zweite Frage lautet wie folgt:
Gibt es in bezug auf die Artikel 36 und 37 zeitliche Grenzen dafür, wie lange einem beendeten Streik für den Fall, daß die Kapazität des Unternehmens bei Streikbeginn und in der Zeit danach voll ausgelastet war, die Wirkung höherer Gewalt beigemessen werden kann, wenn Deckungskäufe für die Produktion des Unternehmens während des Streiks ausgeschlossen und Deckungskäufe in bezug auf Fertigwaren während des Streiks in der Zeit danach ebensowenig möglich waren?
28 Um die Tragweite dieser Frage zutreffend erfassen zu können, ist es, wie mir scheint, notwendig, bestimmte dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Tatsachen in Erinnerung zu rufen, wie sie sich aus dem Vorlagebeschluß ergeben.
29 Zum einen ist unbestritten, daß die zuständigen dänischen Behörden sich mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der meisten Ende März 1985 ablaufenden Vorausfestsetzungsbescheinigungen sowie bestimmter Ende April ablaufender Bescheinigungen einverstanden erklärt, dagegen den Antrag von Jaka auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der streitigen Bescheinigung bis zum 12. Juli 1985 mit der Begründung abgelehnt hatten, daß
nicht angenommen werden kann, daß die Wirkungen des Streiks, der stattgefunden hat, derart lange fortdauern können.
Später, im Verlauf des Ausgangsrechtsstreits, hat das Landwirtschaftsministerium wiederum die Meinung vertreten, daß
nicht geltend gemacht werden [kann], daß bei dem kurzen Streik von etwa acht bis zehn Tagen höhere Gewalt bezüglich der streitigen Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegen habe,
und daß
einem so kurzen Streik [jedenfalls] nicht die Bedeutung von höherer Gewalt für den fast viermonatigen Zeitraum vom 1. April 1985 bis 26. Juli 1985 beigelegt werden [kann] (siehe die Seiten 5 und 7 des Vorlagebeschlusses).
30 Zum anderen stellt das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß (S. 4) ausdrücklich fest, daß, nachdem dieser Streik am 1. April 1985 rechtmäßig zu Ende gegangen war, Jaka, die ihre Produktion zum gleichen Datum einstellen mußte, diese erst am 15. April 1985 allmählich in dem Maß wieder aufnehmen konnte, in dem die Schlachthäuser wieder zu arbeiten begannen. Jaka, deren Produktionskapazität voll ausgelastet war, bis ihr die Rohstoffe ausgingen, war nicht in der Lage, diese Verspätung wieder einzuholen und die erforderlichen Mengen zu erzeugen, um fristgemäß, das heißt bis zum 31. Mai 1985, die sich aus der streitigen Ausfuhrlizenz ergebenden Ausfuhrverpflichtungen zu erfüllen, weshalb sie die Verlängerung von dessen Gültigkeitsdauer zunächst bis zum 12. Juli und dann bis zum 26. Juli beantragte.
31 Aus dem Gutachten, das im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits eingeholt worden war, geht schließlich hervor, daß
die Kapazitäten von Jaka ausgereicht hätten, um diejenigen Mengen zu erzeugen, die notwendig gewesen wären, um den Anforderungen der (streitigen) Vorausfestsetzungsbescheinigung zu genügen, sowie die übrigen Verkaufsverpflichtungen zu erfüllen, die sie in den von ihr geschlossenen Verträgen eingegangen war, wenn nicht um Ende März 1985 herum ein Streik stattgefunden hätte,
und daß
dies im großen und ganzen eine völlig normale Ausnutzung der Produktionskapazitäten von Jaka bedeutet hätte.
Außerdem heißt es in dem Gutachten, daß Jaka angesichts des Streiks und unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser ihrer Verpflichtungen sowie der für die Firma bestehenden Unmöglichkeit, sich Rohstoffe oder Fertigerzeugnisse bei Dritten zu beschaffen,
mit der Herstellung der in der (streitigen) Vorausfestsetzungsbescheinigung... angegebenen Menge Fleischkonserven bei voller Auslastung der Produktionskapazität am 5. Juli 1985 hätte fertig werden können (siehe die Seiten 4 bis 5 des Vorlagebeschlusses).
32 Angesichts dieser tatsächlichen Umstände wie auch der von mir im Rahmen der Prüfung der ersten Frage angestellten Überlegungen glaube ich, daß die Antwort auf die zweite Vorlagefrage verhältnismäßig kurz ausfallen kann.
33 Die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 sehen für den Fall höherer Gewalt entweder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz oder deren Löschung vor. Die bei der Wahl zwischen diesen beiden Lösungen zu beachtenden Gesichtspunkte sind Gegenstand der dritten und der vierten Frage. Hat sich aber die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt wurde, einmal für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz entschieden, so nimmt sie diese Verlängerung gemäß Artikel 37 Absatz 1 um den Zeitraum [vor], der infolge des geltend gemachten Umstandes erforderlich ist. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist dem zu entnehmen, daß
die von den innerstaatlichen Stellen getroffenen Entscheidungen über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Vorausfestsetzungsbescheinigung den Wirtschaftsteilnehmer in eine Lage versetzen müssen, die derjenigen entspricht, die bestanden hätte, wenn der Fall höherer Gewalt nicht eingetreten wäre,
was im Streikfall bedeutet, daß
die Dauer der Verlängerung derjenigen des Streiks entsprechen könnte, erforderlichenfalls zuzüglich der Zeitspanne, die notwendig wäre, um der durch den Streik möglicherweise verursachten Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Produktion Rechnung zu tragen (siehe Punkt 7 der schriftlichen Erklärungen der Kommission sowie Seite 26 der vervielfältigten Fassung des Sitzungsberichts).
34 Ich schlage Ihnen vor, die zweite Frage in diesem Sinne zu beantworten, falls Sie nicht der Meinung sein sollten, daß sie gegenstandslos geworden ist.
35 Was die Frage betrifft, ob die Möglichkeit bestand, die für die Produktion des Unternehmens während des Streikzeitraums notwendigen Rohstoffe bei Dritten zu kaufen oder sich während dieses Zeitraums und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Fertigerzeugnisse von Dritten liefern zu lassen, so steht sie in Wirklichkeit im Zusammenhang mit der Frage, ob überhaupt ein Fall höherer Gewalt gegeben war. Auch wenn nämlich der Streik unvorhersehbar gewesen sein sollte, könnte das Vorliegen höherer Gewalt nur anerkannt werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Folgen des Streiks durch derartige Käufe abzuwenden.
36 Deshalb werde ich auf diesen Aspekt der Frage in der Antwort, die ich Ihnen vorschlage und die wie folgt lautet, nicht eingehen:
Die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 sind dahin auszulegen, daß die Wirkungen eines als höhere Gewalt anzusehenden Streiks nur für einen Zeitraum in Betracht gezogen werden können, der demjenigen des Streiks entspricht, erforderlichenfalls zuzüglich der Zeitspanne, die notwendig war, um den durch den Streik verursachten Verzögerungen bei der Wiederaufnahme der Erzeugung Rechnung zu tragen, vorausgesetzt daß die Produktionskapazität des Unternehmens sowohl zu Beginn des Streiks als auch in der Folgezeit voll ausgenutzt wurde.
37 Mit der dritten und der vierten Frage will das vorlegende Gericht im wesentlichen erfahren, von welchen Kriterien sich die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, leiten lassen muß, wenn sie aufgrund von Artikel 37 der Verordnung Nr. 3183/80 zu entscheiden hat, ob eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattungen gelöscht oder aber ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden soll.
38 Artikel 37 schweigt zu diesem Punkt. In seinem Absatz 1 heißt es lediglich:
Wird ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, daß entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Kaution freigestellt wird oder daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz um den Zeitraum verlängert wird, der infolge des geltend gemachten Umstandes erforderlich ist ...
Die Vorschrift legt dagegen nicht die Kriterien fest, die für die Entscheidung der zuständigen Stelle maßgebend zu sein haben. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung durch die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten steht jedoch der Annahme entgegen, daß das Ermessen, über das sie auf diesem Gebiet unzweifelhaft verfügen, völlig frei sei. In Ermangelung ausdrücklich angeordneter Entscheidungskriterien können etwaige Einschränkungen meines Erachtens lediglich dem Kontext der Verordnung entnommen werden, in dem die innerstaatlichen Stellen tätig zu werden und ihr Ermessen auszuüben haben.
39 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sie über einen ausdrücklichen Antrag des Betroffenen zu entscheiden haben, der sich nicht nur auf höhere Gewalt berufen und deren Vorliegen beweisen, sondern nach dem Wortlaut von Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3183/80 entweder die Löschung oder die Verlängerung beantragen muß: Der Betroffene hat also seine Präferenz zu erkennen zu geben, und die zuständige Stelle hat im Hinblick auf diese Präferenz zu entscheiden. Hieraus folgere ich, daß zu den Faktoren, die diese Stelle in Betracht zu ziehen hat, die Interessen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers gehören. Diese Überlegung wird meines Erachtens durch den zweiten Satz von Artikel 37 Absatz 1 bekräftigt, wonach die Entscheidung der zuständigen Stelle ... von dem Antrag des Lizenzinhabers abweichen [kann]: Diese Präzisierung wäre überflüssig, wenn das Interesse des Inhabers nicht in jedem Fall in Betracht zu ziehen und die von ihm beantragte Entscheidung nicht einer der wichtigsten zu berücksichtigenden Faktoren wäre.
40 Zweitens ist für den Fall, daß sich die zuständige Stelle für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer entscheidet, zu berücksichtigen, daß diese Verlängerung — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1982 in der Rechtssache 71/82 (Brüggen, Slg. 1982, 4647, Randnr. 14) festgestellt hat — es dem Lizenzinhaber ermöglichen soll,
die Ausfuhr ungeachtet der Hindernisse, die auf höherer Gewalt beruhen, zu dem im voraus in dieser Lizenz festgesetzten Erstattungssatz vorzunehmen,
oder, wie dies die Kommission im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage eingeräumt hat, daß
die von den innerstaatlichen Stellen getroffenen Entscheidungen über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Vorausfestsetzungsbescheinigung den Wirtschaftsteilnehmer in eine Lage versetzen müssen, die derjenigen vergleichbar ist, die bestehen würde, wenn der Fall der höheren Gewalt nicht eingetreten wäre.
Angesichts dieses spezifischen Normzusammenhangs bin ich der Auffassung, daß die zuständige Stelle, die sich über das weitere Schicksal einer Vorausfestsetzungsbescheinigung auszusprechen hat, soweit irgend möglich eine Entscheidung treffen muß, die gewährleistet, daß das Geschäft, auf das sich die Bescheinigung bezieht, zu dem im voraus festgesetzten Satz durchgeführt wird, wenn der Inhaber dies verlangt.
41 Andererseits liegt auf der Hand, daß der Inhaber einer derartigen Bescheinigung geneigt sein wird, je nachdem, ob der Erstattungssatz seiner Vorausfestsetzung gestiegen oder gesunken ist, die Löschung oder aber die Verlängerung zu beantragen: Im ersten Fall wird er eine neue Bescheinigung beantragen, um zu einem günstigeren Satz exportieren zu können; im zweiten Fall wird er eine Verlängerung beantragen, um zu dem im voraus festgesetzten günstigeren Satz exportieren zu können. Ebenso aber wie die zuständige Stelle im ersten Fall die Löschung ablehnen und die Verlängerung anordnen müßte, um zu verhindern, daß der Exporteur infolge der höheren Gewalt günstiger gestellt wird, meine ich, daß sie im zweiten Fall dem Antrag auf Verlängerung stattgeben sollte, um sicherzustellen, daß der Exporteur sein Geschäft unter den Bedingungen durchführen kann, die vor dem als höhere Gewalt anzusehenden Ereignis festgesetzt worden waren.
42 Wenn Artikel 37 Absatz 1 bestimmt, daß die zuständige Stelle vom Antrag des Lizenzinhabers abweichen kann, so meines Erachtens im wesentlichen, um ihr zu gestatten, so vorzugehen, wie ich es soeben beschrieben habe. Auch die Kommission als Verfasserin der Verordnung Nr. 3183/80 scheint dieser Ansicht zu sein, wenn sie erklärt, daß
die Bestimmungen von Artikel 37 verhindern sollen, daß die zur Erteilung der Bescheinigungen ermächtigten Stellen systematisch Entscheidungen treffen, die ausschließlich den Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen, die sich auf höhere Gewalt berufen (siehe den letzten Teil von Punkt 8 ihrer schriftlichen Erklärungen).
43 Diese Betrachtungsweise scheint mir im übrigen auch auf der Linie von Artikel 37 Absatz 1 Satz 3 zu liegen, der wie folgt lautet:
Wird der Antrag auf Löschung der Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr einer Lizenz mit Vorausfestsetzung oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt, so kann die zuständige Stelle anstelle der Löschung der Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung verlängern, wenn der vorausfestgesetzte Satz einschließlich etwaiger Anpassungen bei einem zu gewährenden Betrag geringer ist als der Tagessatz oder bei einem zu erhebenden Betrag höher ist als der Tagessatz.
44 Offensichtlich bildet diese Bestimmung eine Ausnahme zu Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3183/80, der folgendes bestimmt:
Wird der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt, so ist er nicht zulässig.
45 Sie soll gewährleisten, daß die zuständige Stelle die Gültigkeitsdauer der Lizenz trotz Ablaufs der 30-Tage-Frist verlängern und damit bewirken kann, daß der Inhaber das geplante Geschäft zu den ursprünglich festgesetzten Bedingungen durchführen muß. In Ermangelung dieser Bestimmung hätte der Lizenzinhaber nämlich die Verlängerung verhindern und damit in den Genuß günstigerer als der ursprünglich vorgesehenen Bedingungen gelangen können, indem er ganz einfach den Ablauf der 30-Tage-Frist abgewartet hätte, nach dem grundsätzlich nur die Löschung möglich ist.
46 In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1970 in der Rechtssache 36/70 (Getreide-Import, Slg. 1970, 1107, Randnr. 13) hinzuweisen, wonach Löschung und Verlängerung
nur dazu dienen, die Schwierigkeiten zu beheben, auf welche die Ein- oder Ausführer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung stoßen, innerhalb einer bestimmten Frist ein- oder auszuführen; diesem Ziel würde es widersprechen, wenn es den Betroffenen ermöglicht würde, sich aufgrund dieser Schwierigkeiten eine Stellung zu verschaffen, die günstiger wäre als die seiner keinen vergleichbaren Schwierigkeiten ausgesetzten Konkurrenten.
Es geht also darum, die Lage des Betroffenen mit derjenigen seiner Konkurrenten zu vergleichen, die nicht den gleichen Schwierigkeiten ausgesetzt waren, das heißt derjenigen, die unter den gleichen Bedingungen wie er eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erhalten hatten, denen es jedoch anders als ihm gelungen war, innerhalb den vorgeschriebenen Fristen ein- oder auszuführen. Hieraus folgt, daß die Verlängerung gewährt werden könnte, wenn der Erstattungssatz nach der Vorausfestsetzung, aber nicht mehr nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der demjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, erteilten Bescheinigung gesunken ist, denn in diesem Fall würde sie ihm lediglich den Genuß der mit der von ihm erlangten Bescheinigung normalerweise verbundenen Vorteile verschaffen. Die Verlängerung würde es ihm dagegen gestatten, günstiger gestellt zu werden als seine Konkurrenten, wenn die Erstattungen nach diesem Ablauf, aber vor dem tatsächlichen Ausfuhrdatum sinken oder weiterhin sinken sollten. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall: Der mit Wirkung vom 14. Mai 1985, also noch während der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der streitigen Bescheinigung auf 0,50 DKR festgesetzte Erstattungssatz galt noch am 26. Juli 1985, dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung hätte Jaka somit einen zusätzlichen Vorteil gegenüber demjenigen verschafft, den sie erlangt hätte, wenn sie in der Lage gewesen wäre, fristgemäß, das heißt vor dem 31. Mai 1985, auszuführen.
47 Schließlich kann die zuständige Stelle auch Anlaß haben, eine Verlängerung der Bescheinigung abzulehnen, wenn diese Verlängerung sich, um die Ausfuhr möglich zu machen, über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erstrecken müßte. Das kann der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, daß die Umstände, die den Tatbestand der höheren Gewalt begründen, oder deren Wirkungen andauern und die Ausfuhr innerhalb einer angemessenen Frist verhindern. In den vorgenannten Verordnungen Nrn. 473/67 und 102/64 gründete sich die Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen jeweils die Löschung oder aber die Verlängerung als Regel galt, auf ein derartiges an die Art der geltend gemachten Umstände geknüpftes Kriterium: So war die Löschung grundsätzlich für die Fälle von Krieg oder Unruhen, staatlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverboten, Behinderung der Schiffahrt durch hoheitliche Maßnahmen und Schiffsuntergang vorgesehen, während die Verlängerung bei Havarie des Schiffes oder der Ware, Streik, Unterbrechung der Schiffahrt wegen Eisgangs oder wegen Niedrigwassers und Maschinenschaden erfolgen sollte. Im übrigen bestimmt Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 (ABl. L 331, S. 1), die an die Stelle der vorliegend anwendbaren Verordnung Nr. 3183/80 getreten ist, ausdrücklich, daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht um mehr als sechs Monate verlängert werden kann, und zwar, damit ... die Möglichkeit einer Störung der Marktverwaltung ausgeschlossen wird (siehe die erste Begründungserwägung auf Seite 3 des Amtsblatts L 331 vom 2. Dezember 1988).
48 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte und die vierte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 sind dahin auszulegen, daß die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, bei der Entscheidung über den Antrag des Inhabers einer Ausfuhrlizenz mit im voraus festgesetzten Erstattungen auf Löschung der Lizenz oder aber auf Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer so weit wie möglich darauf zu achten hat, daß die geplante Ausfuhr zu dem ursprünglich im voraus festgesetzten Erstattungssatz stattfinden kann, es sei denn, daß die Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dem entgegensteht oder daß Gründe im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer berechenbaren Marktverwaltung eine Entscheidung im gegenteiligen Sinne zweckmäßiger erscheinen lassen.
Ergebnis
49 Im Ergebnis schlage ich Ihnen daher vor, die erste Frage des Østre Landsret wie folgt zu beantworten:
1) Die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 sind dahin auszulegen, daß kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn die Rohstoffversorgung eines Unternehmens, dem eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt worden ist, aufgrund eines rechtmäßigen Streiks in anderen Unternehmen zum Stillstand kommt, falls bei einer Sachlage, wie sie dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, in der Streikankündigung, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung bereits abgegeben worden war, verlautbart wurde, daß der Streik während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beginnen würde; dies gilt auch dann, wenn Möglichkeiten bestanden, daß der Streik im gegebenen Fall nicht stattfinden oder sich nicht auf das in Rede stehende Unternehmen auswirken würde.
50 Für den Fall daß Ihrer Meinung nach diese Antwort die anderen Fragen des Østre Landsret nicht gegenstandslos macht, schlage ich Ihnen vor, hierauf wie folgt zu antworten:
2) Die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 sind dahin auszulegen, daß die Wirkungen eines als höhere Gewalt anzusehenden Streiks nur für einen Zeitraum in Betracht gezogen werden können, der demjenigen des Streiks entspricht, erforderlichenfalls zuzüglich der Zeitspanne, die notwendig ist, den durch den Streik verursachten Verzögerungen bei der Wiederaufnahme der Erzeugung Rechnung zu tragen, vorausgesetzt, daß die Produktionskapazität des Unternehmens sowohl zu Beginn des Streiks als auch in der Folgezeit voll ausgenutzt wurde.
3) Die Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 sind dahin auszulegen, daß die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, bei der Entscheidung über den Antrag des Inhabers einer Ausfuhrlizenz mit im voraus festgesetzten Erstattungen auf Löschung der Lizenz oder aber auf Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer so weit wie möglich darauf zu achten hat, daß die geplante Ausfuhr zu dem ursprünglich im voraus festgesetzten Erstattungssatz stattfinden kann, es sei denn, daß die Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dem entgegensteht oder daß Gründe im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer berechenbaren Marktverwaltung eine Entscheidung im gegenteiligen Sinne zweckmäßiger erscheinen lassen.