Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1990 – C-334/87
ECLI:EU:C:1990:288
In der Rechtssache C-334/87
Griechische Republik, vertreten durch Rechtsanwältin Eleni Marinou, juristische Mitarbeiterin im Außenministerium, Ilias Laios, Rechtsberater im Landwirtschaftsministerium, und Meletis Tsotsanis, Jurist im Landwirtschaftsministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val-Sainte-Croix, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch Xenofon Giataganas, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, später durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten und sodann durch Theofanis Christoforou, Juristischer Dienst, im Beistand von Michail Vitaras, Beisitzer beim Griechischen Staatsrat, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordnet, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 87/468/EWG der Kommission vom 18. August 1987 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1984 finanzierten Ausgaben (ABl. L 262, S. 23)
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn und C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco
(Gründe nicht wiedergegeben)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung 87/468/EWG der Kommission vom 18. August 1987 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1984 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission den Betrag, der den Kosten der Lagerung einer Partie Tresteröl für die Zeit vom 14. März bis 7. August 1984 entspricht, nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.