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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.01.1991 – C-27/90
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1991:32
In der Rechtssache C-27/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Dijon, Frankreich, in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Société industrielle de transformation de produits agricoles (Sitpa)
gegen
Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 103, S. 19) und der Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 1925/84 vom 5. Juli 1984 (ABl. L 179, S. 15), 2222/85 vom 31. Juli 1985 (ABl. L 205, S. 16), 2077/86 vom 30. Juni 1986 (ABl. L 179, S. 11) und 2160/87 vom 22. Juli 1987 (ABl. L 202, S. 32) zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten in den aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86, 1986/87 und 1987/88
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter G. F. Mancini und F. A. Schockweiler,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Sitpa, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Coutrelis, Paris,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Patrick Hetsch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
des Rates der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bernhard Schloh, Berater im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sitpa, der Kommission und des Rates in der Sitzung vom 2. Oktober 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 1990,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal administratif Dijon, Frankreich, hat mit Entscheidung vom 26. Dezember 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 103, S. 19) und der Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 1925/84 vom 5. Juli 1984 (ABl. L 179, S. 15), 2222/85 vom 31. Juli 1985 (ABl. L 205, S. 16), 2077/86 vom 30. Juni 1986 (ABl. L 179, S. 11) und 2160/87 vom 22. Juli 1987 (ABl. L 202, S. 32) zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten in den aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86, 1986/87 und 1987/88 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Société industrielle de transformation de produits agricoles (Sitpa) und dem Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor) über die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Beihilfe, die das Oniflhor ohne die von der Kommission beschlossenen Kürzungen hätte gewähren müssen, und der tatsächlich gewährten Beihilfe.
3 Die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die in der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 (ABl. L 73, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 (ABl. L 49, S. 1), geregelt ist, umfaßt eine Produktionsbeihilferegelung; gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 516/77 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 103, S. 11) geänderten Fassung und gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 426/86 kann der Rat, falls ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten droht, die erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere die Produktionsbeihilfe auf eine bestimmte Menge beschränken.
4 Die Verordnung Nr. 989/84, die auf die Verordnung Nr. 516/77 gestützt ist, setzt für jedes Wirtschaftsjahr eine Garantieschwelle fest, die einer bestimmten Menge von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten entspricht; für den Fall der Überschreitung dieser Garantieschwelle, die unter Zugrundelegung des Durchschnitts der erzeugten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt werden muß, berechnet wird, ist vorgesehen, daß die Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung herabgesetzt wird.
5 Da die Kommission in den Wirtschaftsjahren 1982/83 und 1983/84 eine erhebliche Überschreitung dieser Garantieschwelle festgestellt hatte, kürzte sie mit den vorgenannten Verordnungen Nrn. 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87, die auf die Verordnung Nr. 989/84 gestützt waren, die Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1987/88.
6 Mit der Begründung, daß die betreffende Gemeinschaftsregelung ungültig sei, beantragte die Sitpa beim Oniflhor, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Satz der Beihilfe, wie er ihr ohne die beschlossenen Kürzungen hätte gewährt werden müssen, und dem tatsächlich gewährten Betrag zu erstatten. Gegen die ablehnende Entscheidung über diesen Antrag erhob sie Klage beim Tribunal administratif Dijon, das den Gerichtshof mit dieser Vorlage um Beurteilung der Gültigkeit der vorgenannten Verordnungen Nrn. 989/84, 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87 ersucht hat.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Die Sitpa führt in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen aus, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht des Artikels 190 EWG-Vertrag verstoßen, da die Verordnung Nr. 989/84 ohne weitere Erklärung nur auf die Merkmale des Marktes für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten verweise und keinen Hinweis auf die Gründe enthalte, die zu der Entscheidung geführt hätten, den Nennbetrag der Beihilfe herabzusetzen, statt eine Quotenregelung einzuführen, obwohl diese in der Grundverordnung Nr. 516/77 ausdrücklich vorgesehen sei. Den von der Kommission nachfolgend erlassenen Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1987/88 hafte derselbe Fehler an. Außerdem habe es die Kommission in diesen Verordnungen versäumt, Angaben über die Höhe der festgestellten Überschreitung der Garantieschwelle im Hinblick auf den Durchschnitt der erzeugten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festzusetzen sei, und über den Berechnungsmodus für diese Beihilfe zu machen. Die Verordnung Nr. 2160/87 enthalte im übrigen einen Tatsachenirrtum.
9 Die Sitpa zieht die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung außerdem deshalb in Zweifel, weil der Rat und die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hätten, indem sie ein System der Beihilfenkürzung eingeführt und angewendet hätten, das sowohl für die französischen Erzeuger, die für die Überschreitungen der Garantieschwelle nicht verantwortlich gewesen seien, als auch für die Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten gelte, die für diese Überschreitungen verantwortlich gewesen seien.
10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung, wie der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen unter den Nrn. 7 ff. ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein muß. Es kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung einer Verordnung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand dieser Verordnung sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 117).
11 Was die Feststellung der Marktmerkmale betrifft, die die Einführung einer Garantieschwellenregelung rechtfertigten, so ist in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 989/84 eindeutig angegeben, daß sie in dem Eintreten der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 516/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 988/84 des Rates vorgesehenen Lage bestehen, also in dem Auftreten eines erheblichen Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten. In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 989/84 wird außerdem festgestellt, daß die Garantieschwelle in Höhe der Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen ist.
12 Zur Begründung der Entscheidung, den Nennbetrag der Beihilfe zu kürzen, statt eine Quotenregelung einzuführen, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 516/77 in der durch die Verordnung Nr. 988/84 geänderten Fassung bestimmt, daß der Rat, falls ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten droht, berechtigt ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Umstand, daß der Rat in dieser Bestimmung als eine dieser Maßnahmen insbesondere die Beschränkung der Produktionsbeihilfe auf eine bestimmte Menge aufgeführt hat, zeigt, daß er auch Maßnahmen erlassen kann, die für die Erzeuger sehr einschneidend sind, ohne daß es ihm deswegen verboten wäre, weniger strenge Maßnahmen zu treffen, sofern diese geeignet sind. In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 989/84 wird außerdem ausgeführt, daß die Herabsetzung der Beihilfe entsprechend der Überschreitung der Garantieschwellen als die geeignetste Maßnahme erscheine, um auf die Marktsituation zu reagieren.
13 Was die Rüge betrifft, die Verordnungen Nrn. 1925/84 und 2222/85 der Kommission sowie in geringerem Maße die Verordnungen Nrn. 2077/86 und 2160/87 enthielten keine Feststellung der Überschreitung der Garantieschwelle hinsichtlich des Durchschnitts der erzeugten Mengen aus den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, so ist einzuräumen, daß sich die Begründungserwägungen dieser Verordnungen tatsächlich nur auf das Wirtschaftsjahr beziehen, das dem, für das die Beihilfe festzusetzen war, vorausging und in dem die Garantieschwelle überschritten wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, daß dieses Unterlassen nur ein Redaktionsversehen darstellt, das nicht zur Folge haben kann, daß den Verordnungen ein Begründungsfehler anhaftet, da die Betroffenen hierdurch keinesfalls über die Gründe für die von der Kommission getroffene Maßnahme irregeführt werden konnten. Wie der Generalanwalt außerdem in den Nrn. 55 ff. seiner Schlußanträge dargelegt hat, weisen nicht alle sprachlichen Fassungen dieses Redaktionsversehen auf. Die anderen Fassungen einer Rechtsquelle sind aber zu berücksichtigen, wenn eine ihrer Fassungen Widersprüchliches im Hinblick auf Buchstaben und Geist der Gesamtregelung enthält, zu der der Text gehört.
14 Soweit gerügt wird, der Modus für die Berechnung der Beihilfe sei nicht angegeben, ist darauf hinzuweisen, daß in den Begründungserwägungen der fraglichen vier Verordnungen der Kommission die Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Beihilfen genannt werden, indem insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 516/77 und 426/86 sowie der Verordnung Nr. 989/84 Bezug genommen wird.
15 Der Tatsachenirrtum, dem die Kommission beim Erlaß der Verordnung Nr. 2160/87 erlegen ist, indem sie zu Unrecht eine Überschreitung der Garantieschwelle für alle Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten feststellte, kann ebenfalls keinen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag darstellen, da dieser Irrtum kein wesentlicher Bestandteil der Begründung ist, die im übrigen ausreichend ist.
16 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die fraglichen Verordnungen die Angaben enthalten, die es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für diese Regelung zu erkennen, und die den Gerichtshof in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben; sie genügen daher den Anforderungen, die Artikel 190 EWG-Vertrag an die Begründung stellt.
17 Zur Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot trägt die Sitpa vor, die vom Rat eingeführte Garantieschwellenregelung und die von der Kommission vorgenommenen Beihilfekürzungen gälten gleichermaßen in der gesamten Gemeinschaft, so daß die französischen Verarbeiter, die in keiner Weise für die Überschreitungen verantwortlich seien, genau so bestraft würden wie die italienischen und die griechischen Unternehmen, die sich der Betrügereien schuldig gemacht hätten, auf die die Überschreitungen der Garantieschwelle zurückzuführen seien.
18 Es ist festzustellen, daß mit dieser Rüge zunächst geltend gemacht wird, daß die Gemeinschaftsorgane auf die in Italien und Griechenland begangenen betrügerischen Handlungen hätten reagieren müssen. Aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89 (Sonito, Slg. 1990, I-1981) ergibt sich aber, daß die Kommission hinsichtlich der angeblich in Griechenland und in Italien begangenen betrügerischen Handlungen nicht über eindeutige und beweiskräftige Angaben verfügte und daß sie daher die von diesen Staaten mitgeteilten Angaben rechtens nicht in Zweifel ziehen konnte.
19 Unter diesen Umständen konnte der Rat ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung zur Festsetzung von Garantieschwellen für den gesamten Gemeinschaftsmarkt für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse erlassen. Die Kommission war nach der Verordnung des Rates ihrerseits verpflichtet, jährlich die Beihilfekürzungen vorzunehmen, die im Hinblick auf die festgestellten Überschreitungen der Garantieschwelle geboten waren.
20 Soweit diese Rüge ferner dahin zu verstehen ist, daß dem Rat und der Kommission vorgeworfen wird, sie hätten die französischen Verarbeiter bestraft, obwohl die Überschreitung der Garantieschwelle nicht auf einem Anstieg der Erzeugung in Frankreich beruht habe, ist zu sagen, daß im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, die keine nationalen Quoten kennt, alle Gemeinschaftserzeuger unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen haben, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann.
21 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der Rat und die Kommission mit dem Erlaß der fraglichen Verordnungen nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen haben.
22 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 989/84 des Rates und der Verordnungen Nrn. 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87 der Kommission nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.
Kosten
23 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Dijon mit Entscheidung vom 26. Dezember 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie der Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 1925/84 vom 5. Juli 1984, 2222/85 vom 31. Juli 1985, 2077/86 vom 30. Juni 1986 und 2160/87 vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihüfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten in den aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86, 1986/87 und 1987/88 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.