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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1991 – C-170/89
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1991:112
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 13. März 1991
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
1 Die Klage des Bureau europeen des unions de consommateurs (Kläger), die Gegenstand dieser Schlußanträge ist, zielt auf die Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission vom 15. März 1989, dessen vollen Inhalt wiederzugeben mir nützlich erscheint:
In Beantwortung Ihrer Fernkopie vom 13. März 1989 bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, daß nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates das Recht, die Unterlagen der Kommission einzusehen sowie von den von einer beteiligten Partei erteilten Auskünften Kenntnis zu nehmen, dem Antragsteller, den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Vertretern des Ausfuhrlandes vorbehalten ist. Infolgedessen kann ich Ihrem Ersuchen nicht stattgeben.
Es könnte sich jedoch als nützlich erweisen, daß Ihr Verband die Dienststellen der Kommission mit dem Standpunkt der Verbraucher in dem vorliegenden Verfahren vertraut macht; zu diesem Zweck sind wir bereit, alle von Ihnen abgegebenen schriftlichen Erklärungen in Betracht zu ziehen und Ihnen ein Recht auf mündliche Anhörung einzuräumen.
2 Die von der Kommission ausdrücklich genannte Bestimmung, nämlich Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (Grundverordnung) lautet wie folgt:
Der Antragsteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Ausführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.
3 Das Schreiben der Kommission ist die Antwort auf ein schriftliches Ersuchen, das der Kläger am 13. März 1989 im Anschluß an die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Einfuhren von Tonbandkassetten und Magnetbändern für Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong gestellt hatte, mit der die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die betroffenen Parteien aufgefordert hatte, ihre Ansichten schriftlich vorzutragen und gegebenenfalls den Antrag zu stellen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mündlich angehört zu werden.
4 Nach Ansicht des Klägers hindert Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung die Kommission nicht daran, seinem Antrag auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen stattzugeben; täte er es aber, so wäre er rechtswidrig und müßte daher gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag für unanwendbar erklärt werden. Zur Stützung dieser Auffassung beruft sich der Kläger in erster Linie auf ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, aus dem sich ergebe, daß
die einzelnen ein Recht darauf haben, von der verantwortlichen Behörde gehört zu werden, bevor diese eine individuelle Maßnahme oder Entscheidung trifft, die die Interessen des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt;
dieser Grundsatz schließe die Regel ein, daß
der Betroffene, um von diesem Recht wirksam Gebrauch machen zu können, Anspruch darauf hat, über die Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage die Behörde tätig zu werden gedenkt.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihm den Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen verwehrt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und denjenigen der folgerichtigen Anwendung der Normen und Verfahrensbestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoßen.
Zur Zulässigkeit
5 Die Kommission macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig, da ihr Schreiben vom 15. März 1989 keine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung sei, sondern eine bloße Unterrichtung über die bestehende Rechtslage. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Gerichthofes, wonach ein Rechtsakt nur dann nach Artikel 173 EWG-Vertrag angegriffen werden kann, wenn er
eine Maßnahme darstellt, die Rechtswirkungen erzeugt, welche die Interessen [des Klägers] durch einen Eingriff in [dessen] Rechtsstellung beeinträchtigen.
6 Die Frage, ob das angefochtene Schreiben Rechtswirkungen hervorgerufen hat, die die Interessen des Klägers durch eine Änderung von dessen Rechtslage beeinträchtigt haben, ist jedoch untrennbar mit der Untersuchung der genauen Bedeutung der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verknüpft: Sollte die Auffassung des Klägers zutreffen, so bestünde kein Zweifel daran, daß das Schreiben der Kommission ihm gegenüber insofern Rechtswirkungen hervorgerufen hat, als es ihm ein vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenes Recht verweigert hat. Unter diesen Umständen meine ich, daß wir zur Prüfung der Begründetheit übergehen sollten.
Zur Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
7 In der mündlichen Verhandlung hat sich klar gezeigt, daß das Grundprinzip, auf das der Kläger sich stützt, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist, den der Gerichtshof als grundlegendes Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt hat.
8 In seinen Urteilen vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 und 40/85 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27 bzw. 2321, Randnr. 28) hat der Gerichtshof erneut betont, daß
die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und selbst dann sicherzustellen [ist], wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt.
Weiterhin hat er dort ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Gewährung des rechtlichen Gehörs, demjenigen, gegen den die Kommission ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, im Laufe dieses Verfahrens Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.
9 Im vorliegenden Falle ist aber das Antidumpingverfahren nicht gegen den Kläger eingeleitet worden und kann nicht zu einer den Kläger beschwerenden Maßnahme führen. Daher gibt es keine Unterlagen, die die Kommission möglicherweise ins Auge fassen könnte, um aus ihnen irgendwie die Feststellung abzuleiten, der Kläger habe das Gemeinschaftsrecht verletzt. Wir kommen also zum einen zu dem Ergebnis, daß der Kläger sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im eigentlichen Sinne dieses Begriffs berufen kann, zum anderen, daß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a nicht deswegen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt, weil er der Kommission nicht vorschreibt, die nicht vertraulichen Unterlagen Verbänden wie dem Kläger mitzuteilen.
10 Es ist auch festzustellen, daß der Kläger mit einer recht eigenwilligen Logik argumentiert. Zunächst führt er in Punkt 24 seiner Klageschrift eindeutig aus, das Grundprinzip, auf das er sich berufe und das er den Schlußanträgen von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 113/77 (NTN Toyo Bearing/Rat, Slg. 1979, 1212, 1261) entnommen habe, sei durch Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung verwirklicht worden, der in Antidumpingverfahren den Exporteuren und Importeuren das Recht vorbehalte,
über die hauptsächlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage erwogen wird, die Verhängung endgültiger Zölle oder die endgültige Vereinnahmung der durch einen vorläufigen Zoll garantierten Beträge zu empfehlen.
In Punkt 28 der Klageschrift macht er dann geltend, daß
das Recht einer Person auf Unterrichtung über die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht auf diejenigen Umstände beschränkt sein kann, die die Kommission bei Abschluß des Verfahrens endgültig zu Lasten dieser Person verwertet,
um schließlich in Punkt 31 der Klageschrift festzustellen, daß jeder Beteiligte, nicht nur der Antragsteller, die Importeure und die Exporteure, das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Recht haben müsse, alle wie immer gearteten Unterlagen einzusehen, die in einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens zu den Akten gegeben wurden.
11 Man kann sich im übrigen fragen, ob der Kläger nicht deswegen versucht, die Diskussion zu erweitern, weil er ahnte, daß seine Lage ihm keinen Anspruch auf rechtliches Gehör im strengen Wortsinn gewährt, und ob er nicht deswegen geltend macht, um sich auf das Grundprinzip berufen zu können, müsse er nachweisen, daß der Erlaß von Antidumpingmaßnahmen wegen Einfuhren von Tonbandkassetten und Magnetbändern für Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong eine individuelle Maßnahme sei, die seine Interessen unmittelbar beeinträchtigen könne. Zu diesem Zweck stützt er sich insbesondere auf die Artikel 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Grundverordnung, die die Festsetzung von provisorischen oder endgültigen Antidumpingzöllen davon abhängig machen, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen [erfordern], und behauptet, da die Interessen der Verbraucher Teil der Interessen der Gemeinschaft seien, könne die Kommission die Interessen der Gemeinschaft nicht rechtsgültig bestimmen, ohne ihnen, den Verbrauchern, die Darlegung und Verteidigung ihrer berechtigten Interessen im Laufe des Verfahrens zu gestatten.
12 Selbst wenn man aber in dem vorliegenden Zusammenhang, in dem es nicht um die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung geht, deren Adressat sie nicht ist, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes absieht, derzufolge ein zum Schutz der kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsunterworfenen gegründeter Verband nicht als von einem die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Rechtsakt individuell betroffen angesehen werden kann, so kommt man doch nicht um die Feststellung herum, daß das Vorbringen, mit dem der Kläger die unmittelbare Berührung seiner Interessen dartun will, ein Zirkelschluß ist. In der Tat stützt der Kläger sein angebliches Recht auf Beteiligung am Verfahren und Zugang zu den Unterlagen auf eine Rechtsprechung des Gerichtshofes, die gerade darin, daß einer Person ein solches Recht zusteht oder daß sie im Laufe des Verfahrens eine maßgebende Rolle gespielt hat, eine wesentliche Voraussetzung dafür erblickt, daß die berechtigten Interessen dieser Person unmittelbar berührt sind. In seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 23 und 24) hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung wie folgt bekräftigt:
... der Gerichtshof [hat] wiederholt entschieden, daß beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmäßige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müssen (Urteile vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, vom 5. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045).
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex Corporation/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) näher ausgeführt hat, ist unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Rolle das Unternehmen im vorprozessualen Verfahren gespielt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Unternehmen unter anderem deshalb im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von der fraglichen Handlung betroffen sein, weil es die Beschwerde veranlaßt hat, die zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens führte, weil es angehört worden ist und weil seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben.
13 Ich bin daher, abgesehen davon, daß der Kläger nicht die Eigenschaft eines Antragstellers hat, der Meinung, daß er sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen kann, um ein Recht auf aktive Teilnahme am Antidumpingverfahren in Anspruch zu nehmen.
14 Das gleiche gilt für das Urteil vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219), das der Kläger zur Rechtfertigung seiner Auffassung anführt,
ein kollektive Interessen vertretender Verband könne unter gewissen Umständen als von einem Verfahren, das die Kommission nötigt, die Interessen der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen, unmittelbar und individuell betroffen sein (siehe den letzten Absatz auf Seite 10 der vervielfältigten Fassung des Sitzungsberichts).
Wie der Kläger jedoch selbst einräumt, konnte der Gerichtshof in seinem oben genannten Urteil feststellen, daß die Landbouwschap unmittelbar und individuell von einer aufgrund von Artikel 93 EWG-Vertrag ergangenen Entscheidung der Kommission betroffen war, weil dieser Verband im Interesse der Gartenbaubetriebe die Erdgastarife ausgehandelt, aktiv am Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag teilgenommen und die Vereinbarung unterzeichnet hatte, durch die der von der Kommission beanstandete Tarif festgesetzt worden war.
15 Der Kläger hat nicht dargetan, daß er sich vorliegend in einer wesentlich gleichartigen Lage befunden hätte. Was insbesondere seine Teilnahme am Verfahren angeht, so erhebt er lediglich die Forderung, ihm eine derjenigen der Landbouwschap vergleichbare Rolle zuzugestehen; tatsächlich hat er eine solche Rolle in keiner Weise wahrgenommen.
16 Was Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a betrifft, so kann man daher die Schlußfolgerung ziehen, daß die Bestimmung die Kommission nicht verpflichtet, einem die Merkmale des Klägers aufweisenden Verband Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen der Kommission und der von sämtlichen Parteien [in einem Antidumpingverfahren] erteilten Auskünfte zu gewähren.
17 Ich stimme jedoch dem Kläger darin zu, daß die in Rede stehende Bestimmung es der Kommission nicht verbietet, ihm die nicht vertraulichen Unterlagen mitzuteilen. Es kann daher der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie dem Kläger, wie dieser in Punkt 10 seiner Klageschrift darlegt, eine nicht vertrauliche Abschrift des Antrags hat zukommen lassen.
Zum Recht auf Gehör und den sich hieraus ergebenden Folgen
18 In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, sein Recht auf Gehör und damit auch Zugang zu den Verfahrensunterlagen beruhe auf Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung, der wie folgt lautet:
Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Sie müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die durch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dabei nachgewiesen haben, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch bekräftigt, daß er seine Klage weiterhin auf das angeführte Grundprinzip stütze und sich auf Artikel 7 Absatz 5 lediglich bezogen habe, um auf eine von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung aufgestellte Behauptung einzugehen, wonach der Kläger allenfalls — im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung — eine betroffene Partei sei, die die Kommission anhören könne.
19 In der Tat ist festzustellen, daß die formellen Anträge des Klägers sich nur auf die Einsichtnahme in die Unterlagen erstrecken, wie sie in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen ist, nicht aber auf irgendeine Verpflichtung zur Gewährung von Einsichtnahme, die sich aus dem Anhörungsrecht nach Artikel 7 Absatz 5 ergeben würde.
20 Hilfsweise bin ich jedenfalls der Auffassung, daß dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht der Nachweis gelungen ist, daß er eine interessierte Partei [ist], die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
21 Zum einen kann dem Vorbringen, der Kläger gehöre zu den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Parteien, da er von dem Antidumpingverfahren unmittelbar und individuell betroffen sei, aus den bereits genannten Gründen nicht gefolgt werden.
22 Weiterhin vermag die Tatsache, daß es nach Artikel 2 der Satzung, die der Kläger sich selbst gegeben hat, dessen Aufgabe ist, den Standpunkt seiner Mitglieder (nationaler Verbraucherverbände) zur Geltung zu bringen und daß bereits seine Existenz auf seiner Fähigkeit beruht, die Interessen der Verbraucher gegenüber den Gemeinschaftsorganen wirksam zu vertreten, nicht den Nachweis dafür zu erbringen, daß er durch das Ergebnis eines von der Kommission betriebenen Antidumpingverfahrens betroffen wäre. Daß Vertreter des Klägers durch den Beschluß 73/306/EWG der Kommission vom 25. September 1973 (ABl. L 283, S. 18), geändert insbesondere durch den Beschluß 80/1087/EWG vom 16. Oktober 1980 (ABl. L 320, S. 33), geschaffenen beratenden Verbraucherausschuß angehören, ändert hieran nichts: Dieser Ausschuß, dessen Mitglieder von der Kommission ernannt werden und der von der Kommission einberufen wird,
hat die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher bei der Kommission zu vertreten und die Kommission in allen Fragen der Planung und Durchführung der Politik und von Aktionen hinsichtlich des Schutzes und der Aufklärung der Verbraucher zu beraten (Artikel 2);
hierzu gehören nicht die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Antidumpingvorschriften trifft, die der Handelspolitik zugeordnet sind.
23 Weiterhin scheint mir die Überlegung, daß die einzelnen Verbraucher zu schwach seien, um ihre Interessen bei den Gemeinschaftsorganen vertreten zu können, keinen besonderen Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung darzustellen, der die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger habe vorliegend Anspruch darauf, gehört zu werden: Meines Erachtens sind als besondere Gründe im Sinne dieser Bestimmung nur solche anzusehen, die in speziellem Zusammenhang mit dem fraglichen Antidumpingverfahren stehen, nicht aber ganz allgemeine Gründe, die für jedes Verfahren ohne Rücksicht auf dessen Gegenstand gelten.
24 Schließlich bin ich überzeugt, daß das Recht auf Anhörung im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 nicht den Zugang zu sämtlichen nicht vertraulichen Unterlagen umfaßt, über die die Kommission verfügt, so wie ihn der Kläger fordert. Zunächst einmal sieht Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a selbst, den der Kläger für sich in Anspruch nehmen möchte, nur die Einsichtnahme in diejenigen nicht vertraulichen Unterlagen vor, die für die Vertretung der Interessen der betroffenen Personen erheblich sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden; Artikel 7 Absatz 5 kann nicht noch weitergehende Rechte einräumen. Die gegenteilige Meinung könnte auch nicht auf das Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex Corporation/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) gestützt werden. Zwar trifft es zu, daß der Gerichtshof in diesem Urteil Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a weit ausgelegt und festgestellt hat, daß
alle nicht vertraulichen Unterlagen, ... unabhängig davon, ob sie von einem Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft oder einem Unternehmen in einem Drittland zur Verfügung gestellt worden sind, dem Antragsteller auf Antrag vorgelegt werden;
er hat aber gleichzeitig klargestellt, daß es sich um Unterlagen handeln muß,
die von der Kommission bei der Untersuchung verwendet worden sind und ihre Entscheidung über die Verhängung des Antidumpingzolls bestimmt haben (Randnr. 25).
Im Timex-Urteil ging es im übrigen nicht darum, diejenigen Parteien zu bestimmen, denen ein Zugang zu den fraglichen Dokumenten eingeräumt werden kann, sondern um die Definition der an der Untersuchung beteiligten Parteien, in deren der Kommission zur Verfügung gestellte Unterlagen den erstgenannten Parteien, insbesondere den Antragstellern, Einsichtnahme gewährt werden muß: Wenn der Gerichtshof ausgeführt hat, die erstgenannten Parteien müßten auch Zugang zu den von Unternehmen in einem Drittland, gegen die sich die Untersuchung nicht richtet, zur Verfügung gestellten Unterlagen erhalten, so um sicherzustellen, daß sie ihren Standpunkt sachgerecht vertreten können.
25 Schließlich ist es vielleicht nicht überflüssig, im vorliegenden Zusammenhang einen kleinen Abstecher in das Wettbewerbsrecht zu unternehmen, obwohl das von der Verordnung Nr. 17 des Rates geschaffene Verfahren dem Antidumpingverfahren nicht in jeder Hinsicht vergleichbar ist. In seinem Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25) hat der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt:
Zwar verlangt die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß das betroffene Unternehmen [es handelte sich dort um Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtete] die Möglichkeit erhalten hat, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu denjenigen Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen berücksichtigt hat, die ihre Entscheidung tragen; jedoch gibt es keine Vorschrift, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Akteninhalt bekanntzugeben.
Außerdem ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4787), daß eine von der Kommission in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu überwachen, eingeleitete Untersuchung kein kontradiktorisches Verfahren im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und denjenigen Unternehmen darstellt, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde (siehe Randnr. 19). Im Anschluß hieran hat der Gerichtshof in diesem Urteil (Randnr. 20) bekräftigt, daß
die verfahrensmäßigen Rechte der Beschwerdeführer ... nicht soweit [gehen] wie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Unternehmen, gegen die sich die Untersuchung der Kommission richtet,
und daß
[sie jedenfalls dort enden,] wo sie den Anspruch auf rechtliches Gehör dieser Unternehmen zu beeinträchtigen beginnen.
Dies muß erst recht gelten, wenn es sich nicht um die Beschwerdeführer handelt, sondern bloß um interessierte Parteien (wenn man unterstellt, daß der Kläger eine solche Partei ist).
26 Ich bin im übrigen der Meinung, daß kein Grund dafür besteht, diese Grundsätze nicht ebenfalls auf Verfahren wie das durch die Verordnung Nr. 2423/88 geschaffene anzuwenden, die im allgemeinen von Antragsstellern ausgelöst werden. Abgesehen davon aber, daß anderen betroffenen Parteien als den Antragstellern ebensowenig wie diesen Zugang zu Unterlagen gewährt werden kann, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, und zwar kraft eines allgemeinen Grundsatzes, der während des gesamten Verwaltungsverfahrens anwendbar ist, meine ich, daß sich aus jenen Grundsätzen zumindest ableiten läßt, daß kein irgendwie gearteter Anspruch auf Anhörung noch etwaige berechtigte Interessen verletzt werden, wenn einer interessierten Partei der Zugang zur Gesamtheit der nicht vertraulichen Unterlagen der Untersuchung einschließlich derjenigen verwehrt wird, die möglicherweise in keinem Zusammenhang mit den Interessen dieser Partei stehen.
27 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß selbst dann, wenn der Kläger im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung als interessierte Partei, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, hätte behandelt werden müssen, er hieraus nicht das in seinen Klageanträgen in Anspruch genommene Recht hätte ableiten können,
in dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Tonbandkassetten und Magnetbändern für Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen der Kommission zu nehmen und über die von sämtlichen Beteiligten erteilten Auskünfte unterrichtet zu werden.
28 Angesichts der Tatsache, daß wir es mit einer unmittelbar vor dem Gerichtshof erhobenen Klage zu tun haben und angesichts des Wortlauts der Anträge des Klägers bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob einer betroffenen Partei, die ein Recht auf Anhörung hat, aus diesem Grund ebenfalls ein Recht darauf zusteht, Kenntnis von dem einen oder dem anderen zu den Unterlagen der Kommission gehörenden Einzeldokument (im Gegensatz zur Gesamtheit der nicht vertraulichen Unterlagen) zu nehmen.
29 Nur ganz hilfsweise möchte ich daher noch die folgenden Bemerkungen vortragen.
30 Zwischen den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Parteien muß ein Unterschied bestehen. Bei jenen handelt es sich um die Antragsteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Ausführer. Diese haben lediglich ein Recht auf Einsichtnahme in die für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen. Hieraus folgt meines Erachtens, daß die nicht bekanntermaßen betroffenen Einführer und Ausführer dieses Recht nicht haben, zweifellos weil ihre Interessen nicht ebenso unmittelbar berührt werden. Die zum Schutz der Verbraucher gegründeten Verbände sind aber noch weniger unmittelbar betroffen als die zuletzt genannten Personen. Sie können also nicht mehr Rechte haben als diese.
31 Sicherlich kann es die Kommission für zweckmäßig erachten, einer Partei, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, ein Dokument vorzulegen, damit jene Partei in möglichst zweckdienlicher Weise befragt werden kann. Die Kommission hat dies im vorliegenden Fall getan. Sie hat aber hierbei meines Erachtens aufgrund eines Ermessens gehandelt.
32 Beiläufig bemerkt sei, daß der Antrag wahrscheinlich dasjenige Dokument darstellte, zu dem sich zu äußern eine dem Schutz der Verbraucherinteressen dienende Organisation am besten qualifiziert war. Normalerweise werden nämlich die Angaben zur Entwicklung der Preise und der Verkäufe der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse sowie zur Wettbewerbslage auf dem Markt der Gemeinschaft — dies sind die Punkte, zu denen der Kläger nach seinen Ausführungen in der Klageschrift (Punkte 11 bis 14) in der Lage war, für die Untersuchung wichtige Beiträge zu leisten — in der Antragsschrift zu finden sein. In der Tat ist es a priori wenig wahrscheinlich, daß eine solche Organisation in der Lage sein sollte, genaue Angaben zum Vorliegen eines Dumping zu machen, das heißt dazu, ob der Ausfuhrpreis der betroffenen Ware nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware (Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung). Anders als der Kläger anscheinend annimmt (Punkt 13 der Klageschrift), sind Gegenstand des vorzunehmenden Vergleichs nämlich nicht der Preis des Importeurs auf der einen und der Preis des Gemeinschaftsherstellers auf der anderen Seite.
Zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
33 Hilfsweise macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der folgerichtigen Anwendung der Normen und Verfahren des Gemeinschaftsrechts geltend.
34 Was den erstgenannten Grundsatz betrifft, so genügt die Feststellung, daß sich das Vorbringen des Klägers auf eine Prämisse stützt, deren Richtigkeit er auch nicht dadurch nachgewiesen hat, daß er sich auf ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts beruft, wonach ihm der gleiche Zugang zu den Unterlagen gewährt werden müsse wie den Exporteuren, Importeuren und Antragstellern, da er in gleicher Weise berechtigt sei, das Ergebnis des Verfahrens vor dem Gerichtshof anzufechten.
35 Mit seiner Berufung auf den zweitgenannten Grundsatz zählt der Kläger auf die Tatsache, daß er als Streithelfer in einem vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit Zugang zu den von den Hauptparteien vorgelegten nicht vertraulichen Unterlagen haben könne. Meiner Meinung nach liegt aber keine Unstimmigkeit darin, daß in zwei Verfahren unterschiedlicher Natur, die vor zwei verschiedenen Organen stattfinden, das Recht ein und derselben Person auf Zugang zu den Unterlagen jeweils nicht den gleichen Inhalt hat, zumal die Unterlagen selbst nicht notwendigerweise den gleichen Inhalt haben. Außerdem bedeutet der Umstand, daß der Kläger in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R sowie 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3097; Slg. 1984, 1129, 1137) in denen es um die Nichtigerklärung einer sich auf ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag beziehenden Entscheidung der Kommission ging, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden war, nicht, daß er notwendigerweise auch als Streithelfer in einem Rechtsstreit zugelassen werden müßte, zu dem es im Gefolge eines Antidumpingverfahrens gekommen wäre. Die Rolle, die der Kläger jeweils in dem einen und in dem anderen Verfahren spielen würde, ist nicht die gleiche: So ist es nicht ausgeschlossen, daß er als Verband zur Vertretung der Verbraucherinteressen zu den Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, gehören könnte, die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich berechtigt sind, die Kommission mit einem Antrag zu befassen. Übrigens ist der Beschluß, mit dem der Gerichtshof den Kläger in den Rechtssachen 228/82 und 229/82 als Streithelfer zugelassen hat, insbesondere darauf gestützt, daß er bereits an den früheren Stadien des Rechtsstreits beteiligt gewesen war. Er hatte meines Erachtens eine Rolle gespielt, die derjenigen eines Antragstellers sehr nahe gekommen war.
36 Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Klagegrund kann daher ebenfalls keinen Erfolg haben.
37 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen, mit Ausnahme der Kosten des Rates, der dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, in seinem Beitrittsschriftsatz jedoch keinen Kostenantrag gestellt hat.