Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1991
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.1991 – C-110/89
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1991:154
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 18. April 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Griechischen Republik vor, während der letzten vier Monate (September bis Dezember) des Jahres 1985 Maisausfuhren durch private Wirtschaftsteilnehmer in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft behindert und hierdurch gegen Artikel 34 EWG-Vertrag und die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen zu haben.
2. Im einzelnen streiten die Parteien über die Frage, ob der beklagte Mitgliedstaat von einem innerstaatlichen, auf Ausfuhren anwendbaren Verwaltungsverfahren in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die dem Vorwurf der Kommission entspricht. Aus den Entscheidungen E4/10110 und B3.1871 des griechischen Ministers für Handel vom 4. bzw. 12. Dezember 1980 geht hervor, daß jeder Ausführer aus Gründen der Devisenkontrolle einen Vordruck Ausfuhranmeldung/-rechnung ausfüllen und von einer Geschäftsbank mit einem Sichtvermerk, der die Ordnungsmäßigkeit des angegebenen Preises bestätigt, versehen lassen muß. Bei einigen, einzeln aufgezählten Waren bedarf es statt dessen eines Sichtvermerks der Bank von Griechenland, nicht jedoch im Falle von Maisausfuhren. Für letztere verlangte indessen ein Fernschreiben der Bank von Griechenland vom 2. September 1985 an die Geschäftsbanken einen vorherigen Sichtvermerk der Dienststelle für die Ausfuhrkontrolle der Bank von Griechenland. Unstreitig gestatteten die griechischen Zollbehörden während des streiterheblichen Zeitraums Maisausfuhren nur, wenn das Verfahren nach dem vorgenannten Fernschreiben eingehalten worden war.
3. Die Kommission ist der Ansicht, im Rahmen des hiernach bei der Bank von Griechenland durchzuführenden Verfahrens sei es zu Behinderungen der Ausfuhr gekommen, da diese Stelle im Falle von privaten Wirtschaftsteilnehmern die Erteilung des Sichtvermerks verweigert oder übertrieben verzögert habe, anders als im Falle von Anträgen der KYDEP (Zentralstelle für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse), wobei die KYDEP, deren Funktion aus anderen Rechtssachen vor dem Gerichtshof bekannt sei, ein besonderes Interesse an dieser unterschiedlichen Behandlung gehabt habe.
4. Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide — von der Artikel 34 des Vertrages einen untrennbaren Teil bildet — und aus den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen verstoßen hat, daß sie im Herbst 1985 (September bis Dezember 1985) die Ausfuhr von Mais durch Privatpersonen beschränkt und verboten hat, während im gleichen Zeitraum der KYDEP (Zentralstelle für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse) Maisausfuhren gestattet wurden;
der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission noch auf ihre Ausführungen in der Klageschrift verwiesen, in denen sie beanstandet hatte, daß Griechenland während des Vorverfahrens nicht in genügendem Umfang an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt habe. Wegen dieses Verhaltens, von dem die Beklagte auch während des Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht abgerückt sei, beantragt sie nunmehr zusätzlich, einen Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag festzustellen.
6. Die Griechische Republik, die das Begehren der Kommission in dem zuletzt genannten Punkt für verspätet hält, beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
7. Weitere Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, der Argumente und Beweismittel sowie auch des Verfahrens werde ich, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahme aufgreifen. Im übrigen darf ich auf den Sitzungsbericht verweisen.
B — Stellungnahme
8.I. Lassen Sie mich, bevor ich mich zur Begründetheit der Klage der Kommission als dem eigentlichen Kern des Rechtsstreits äußere, zwei Vorbemerkungen machen.
9.1. Was zunächst Inhalt und Umfang des Antrags angeht, über den wir hier zu entscheiden haben, schließe ich mich dem Standpunkt Griechenlands an, wonach der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, der auf Artikel 5 EWG-Vertrag abstellt, nicht mehr berücksichtigt werden kann, da er mit Artikel 38 der Verfahrensordnung nicht in Einklang steht. Nach dieser Vorschrift muß die Klageschrift den Streitgegenstand sowie die Anträge des Klägers enthalten. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Klageschrift zwar das vorprozessuale Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Artikels 5 gerügt, jedoch an keiner Stelle zu erkennen gegeben, daß sie auch insoweit eine Feststellung des Gerichtshofes begehre. Die Klage ist daher allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge, die insoweit den Streitgegenstand festlegen, zu prüfen.
10.2. Was die Zulässigkeit der Klage mit dem so definierten Inhalt angeht, so könnten sich Zweifel allein aus der Tatsache ergeben, daß der angebliche Verstoß zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens (11. November 1986) schon nach dem Inhalt des Klageantrags bereits abgeschlossen war und man daher der Auffassung sein könnte, es fehle an den Voraussetzungen von Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag. Hierzu genügt der Hinweis, daß die Beklagte den ihr vorgeworfenen Verstoß (seit Beginn des Vorverfahrens und auch vor dem Gerichtshof bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung) nachhaltig bestritten hat. Nach dem Urteil in der Rechtssache 199/85 soll das durch Artikel 169 EWG-Vertrag errichtete System unter anderem verhindern, daß das Verhalten eines Mitgliedstaats Gegenstand einer Klage vor dem Gerichtshof wird, wenn dieser Staat nach der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 durch die Kommission die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung einräumt und sie innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Frist beendet. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls, wie dargelegt, an der ersten dieser beiden Voraussetzungen. Im Lichte dieses Verständnisses von Artikel 169 EWG-Vertrag ist die Klage daher zulässig.
11. IL Was die Begriindetheit der Klage angeht, ist nur kurz an den rechtlichen Rahmen zu erinnern — über den kein Streit besteht — und sodann der Frage nachzugehen, ob die Kommission die Berechtigung ihres Vorwurfs nachgewiesen hat.
12.1. In bezug auf den rechtlichen Rahmen, in dem sich die Vorwürfe der Kommission bewegen, ist zunächst festzustellen, daß eine Behinderung der hier in Rede stehenden Art von Warenausfuhren eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 34 des Vertrages darstellt, da sie geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar und tatsächlich zu behindern, und sie darüber hinaus eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme zugunsten des nationalen Binnenmarkts bewirkt.
13. Ausnahmen von diesem Regime der Ausfuhrfreiheit, das nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 2727/75 auch für jene Waren gilt, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fallen, hat die griechische Regierung weder aus dem Gesichtspunkt des Artikels 36 noch aus dem Gesichtspunkt anderer nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannter zwingender Gründe geltend gemacht, sondern sich darauf beschränkt, die von der Kommission behaupteten Tatsachen zu bestreiten.
14. Die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission unterstellt, läge jedoch nicht nur ein Verstoß gegen Artikel 34 vor, sondern auch gegen die Verordnung Nr. 2727/75. Der Gerichtshof hat nämlich inzwischen mehrfach entschieden, daß, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 EWG-Vertrag eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß die gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruhen, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in der Marktorganisation vorgesehenen Instrumentarium eingewirkt werden darf. Da mit der hier gerügten Ausfuhrbeschränkung einseitig und in anderer Weise auf das Funktionieren des Marktes eingewirkt wird, als es die Verordnung Nr. 2727/75 regelt, sieht die Kommission in dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten zu Recht nicht nur einen Verstoß gegen Artikel 34 EWG-Vertrag, sondern auch gegen diese Verordnung.
15. Soweit die Kommission der Ansicht ist und dies auch im Antrag ihrer Klageschrift zum Ausdruck bringt, daß die KYDEP von den gerügten Behinderungen ausgenommen wurde, so bestehen gegen diese Beschränkung des Klagegegenstands keine Bedenken. Ich halte es andererseits nicht für erforderlich, die Richtigkeit dieser Aussage zu prüfen, da eine solche Behandlung der KYDEP nur den Vorschriften des Vertrages und der gemeinsamen Marktordnung entspräche, ohne an dem Verstoß, der in bezug auf Ausfuhren privater Wirtschaftsteilnehmer behauptet wird, etwas zu ändern.
16.2. Kommen wir nun zu der Frage, ob die Kommission, die insoweit die Beweislast trägt, die behauptete und von Griechenland bestrittene Vertragsverletzung bewiesen hat.
17. a)Insoweit möchte ich mit meinen Überlegungen bei den beiden Schreiben der Firma Cargill an die Bank von Griechenland vom 12. Dezember 1985 und 14. Januar 1986 ansetzen, deren Vorlage der Gerichtshof der Kommission im Rahmen eines Zwischenstreits nachgelassen hat. Aus diesen Schreiben geht hervor, daß dieses Unternehmen am 22. November 1985 eine Ausfuhrlizenz beantragt hatte, die jedoch bis zum Tag des letztgenannten Schreibens (14. Januar 1986) noch nicht erteilt worden war. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kommission bedeutet eine derart lange Frist angesichts der Usancen im Getreidehandel nicht nur eine Verzögerung, sondern steht einer absoluten Verhinderung des Ausfuhrgeschäftes gleich.
18. Die griechische Regierung hat weder in ihrer Stellungnahme zu den beiden genannten Schreiben noch auf entsprechende Frage des Gerichtshofes den Inhalt dieser Schreiben bestritten. Sie hat lediglich angegeben, es handele sich um eine einseitige Darstellung des betroffenen Unternehmens. In der mündlichen Verhandlung hat sie noch hinzugefügt, es sei bezeichnend, daß sich die Firma Cargill nicht an die griechischen Gerichte gewandt habe, um zu ihrem Recht zu kommen. Dieses Vorbringen reicht meines Erachtens nicht aus, um den Inhalt der nachgelassenen Schreiben als Grundlage unserer Überzeugung zu entkräften. Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, daß es sich um Vorgänge handelt, die unter Beteiligung der griechischen Behörden abgelaufen sind, so daß der Inhalt der vorgelegten Schreiben nur dann als widerlegt angesehen werden kann, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat substantiiert zu den in Rede stehenden Einzelheiten äußert und, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Schriftstücke, einen abweichenden Sachverhalt vorträgt.
19. Aus alledem folgt, daß der Vorwurf der Kommission begründet ist, soweit er den Fall der Firma Cargill betrifft, wobei auch die Dauer des angeblichen Verstoßes jedenfalls durch diesen Fall bestätigt wird.
20. b)Darüber hinaus rechtfertigen die uns vorliegenden Erkenntnisse meines Erachtens auch die Schlußfolgerung, daß es sich bei dem soeben erwähnten Vorgang nicht um einen isolierten Einzelfall handelt, sondern um ein Beispiel, das für die allgemeine Praxis Griechenlands während des streiterheblichen Zeitraums steht.
21. Was zunächst die Interessenlage angeht, die Griechenland nach Ansicht der Kommission zu dem gerügten Vorgehen veranlaßt hat, so ist auf das Protokoll der 36. Generalversammlung der KYDEP hinzuweisen, das uns bereits aus den Rechtssachen C-35/88 und C-32/89 bekannt ist und dessen Inhalt, wie er sich aus dem von der Kommission vorgelegten Dokument ergibt, nicht bestritten wurde. Aus diesem Protokoll geht hervor, daß einerseits die KYDEP unabhängig von den von ihr gesammelten Mengen dazu verpflichtet war, die für die Inlandsnachfrage erforderlichen Mengen an Mais bereitzustellen, andererseits aber der kommerzielle Getreidehandel den Erzeugern zu jener Zeit (ab dem Monat September) höhere Preise anbieten konnte als die KYDEP, da er alle aufgekauften Mengen zu noch höheren Preisen ausführte. In den Rechtssachen 35/88 und 32/89 hat der Gerichtshof festgestellt, daß der griechische Staat die Verluste der KYDEP aus ihren Interventionen auf dem Getreidemarkt seit Januar 1981 ausgleicht; An- und Verkaufspreise der KYDEP wurden ebenfalls von den griechischen Behörden festgelegt. Bei dieser Situation bestand, insbesondere wenn man mit Rücksicht auf die griechischen Viehzüchter den Verkaufspreis nicht erhöhen wollte, ein Interesse daran, die mit den Ausfuhrgeschäften der privaten Handelsunternehmen verbundene Nachfrage zu höheren Preisen zu unterbinden. Anderenfalls hätte entweder der Ankaufspreis erhöht werden müssen, womit bei unverändertem Verkaufspreis der Bedarf der KYDEP an staatlichen Ausgleichszahlungen gestiegen wäre, oder es wäre — bei unverändertem Ankaufspreis — die Erfüllung des Versorgungsauftrags der KYDEP in Frage gestellt worden. Bei einer Erhöhung von An- und Verkaufspreis schließlich wäre das Ziel der Interventionen zu staatlich festgelegten Preisen, die griechischen Viehzüchter zu stützen, seinerseits gefährdet worden.
22. Angesichts dieser Situation kommt es meines Erachtens nicht darauf an, ob, wie die Kommission anscheinend meint, für die KYDEP ein Interesse daran bestand, Ausfuhrgeschäfte anstelle von privaten Wirtschaftsteilnehmern zu tätigen (etwa um die Vorteile aus Preisunterschieden zwischen griechischem und eingeführtem Mais selbst zu nutzen). Ebensowenig ist entscheidend, ob sich die soeben beschriebene Situation während des streiterheblichen Zeitraums aufgrund einer am 19. Oktober 1985 eingetretenen Abwertung der Drachme — aus diesem Datum möchte Griechenland anscheinend herleiten, daß zuvor kein besonderes Interesse an der Behinderung der Ausfuhren bestand — verschärft hat.
23. Das Verfahren auf Erteilung des Sichtvermerks durch die Ausfuhrkontrollstelle der Bank von Griechenland, das nach Ansicht der Kommission dazu benutzt wurde, die Maisausfuhren während des streiterheblichen Zeitraums zu behindern, kann weder aus dem Gesichtspunkt der Devisenkontrolle noch aus den anderen Gesichtspunkten, die die griechische Regierung im vorliegenden Verfahren als Rechtfertigung angeführt hat, befriedigend erklärt werden.
24. Was zunächst die Devisenkontrolle angeht, so war diese bereits durch das Verfahren gewährleistet, in dem die eingeschaltete Geschäftsbank mit einem Sichtvermerk die devisenrechtliche Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts bestätigte. Dem entspricht es, worauf die Kommission zu Recht hinweist, daß bei der Bank von Griechenland im Rahmen des hier in Rede stehenden Verfahrens nicht eine Dienststelle für Devisenfragen, sondern die Ausfuhrkontrollstelle dieser Institution zuständig war.
25. Der beklagte Mitgliedstaat hat daher auch nicht Gründe der Devisenkontrolle als Motiv für das hier in Rede stehende Verfahren angegeben, sondern ausgeführt, daß es der Verbesserung der fortlaufenden statistischen Erfassung und der Kontrolle der Warenbewegungen diene. Diese Gründe entkräften den Vorwurf der Kommission jedoch nicht. Was die statistische Erfassung angeht, so wäre diese bereits durch eine einfache Ausfuhrerklärung gewährleistet, ohne daß es eines Sichtvermerks bedurft hätte, von dessen Erteilung die Möglichkeit zur Ausfuhr abhing. Was die Kontrolle der Warenbewegungen betrifft, so kann das hierauf gestützte Argument auf zweierlei Weise verstanden werden. Entweder es bezieht sich auf statistische Erfordernisse, dann gelten die vorstehenden Überlegungen auch insoweit; oder es bedeutet, daß mit dem Verfahren die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Ausfuhren gegebenenfalls zu behindern, dann würde dies den Vorwurf der Kommission nur bestätigen.
26. Dafür, daß der Vorwurf der Kommission in seiner Allgemeinheit berechtigt ist, spricht ferner die Tatsache, daß die von ihr zunächst zitierten und sodann vorgelegten Artikel aus den Zeitungen Ta Nea (7. November 1985) und To Kerdos (8. November 1985) von einer öffentlichen Erklärung des Handelsministers sprechen, wonach die Ausfuhren mit Wirkung vom 2. September 1989 verboten seien. Aus dem vorgelegten Artikel der Zeitung Ta Nea ergibt sich außerdem, daß die Bank von Griechenland mit der Durchführung des Verbots beauftragt worden sein soll. Der beklagte Mitgliedstaat hat zwar angegeben, der Handelsminister habe kein Ausfuhrverbot verhängt, hat jedoch nicht zu erklären versucht, wie es zu diesen — im Kern übereinstimmenden — Äußerungen der Presse kommen konnte. Er hat sich vielmehr auf zwei Bemerkungen beschränkt. Zum einen hat er in allgemeiner Form die Glaubhaftigkeit von Äußerungen der Presse in Zweifel gezogen; zum anderen wird — auf das Vorbringen der Kommission, auf den Landwirtschaftsminister sei Druck im Sinne der Verhängung eines solchen Ausfuhrverbots ausgeübt worden — angeführt, der Landwirtschaftsminister sei für eine solche Entscheidung nicht zuständig beziehungsweise das Vorbringen der Kommission beweise nicht, daß der Handelsminister die gerügte Anordnung getroffen habe.
27. Die Griechische Republik hat während des Vorverfahrens und vor dem Gerichtshof eine Reihe von Angaben und Unterlagen eingereicht, um die Vorwürfe der Kommission im ganzen zu entkräften, nämlich
eine Übersicht über die im Jahre 1986 eingereichten Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks;
Angaben über das Gewwtgewicht der im streiterheblichen Zeitraum von privaten Handelsunternehmen und der KYDEP ausgeführten Mengen Mais (etwa 69000 t);
Angaben über die im ganzen Jahr 1985 seitens privater Handelsunternehmen und der KYDEP jeweils ausgeführten Mengen;
Angaben über die in den Jahren 1984 und 1985 in Griechenland jeweils erzeugten Mengen;
Unterlagen über drei Ausfuhren, die die KYDEP während des streiterheblichen Zeitraums aufgrund von vor diesem Zeitraum erteilten Sichtvermerken getätigt hat;
(im Rahmen der Gegenerwiderung und auf Frage des Gerichtshofes) eine Übersicht über die während des streiterheblichen Zeitraums durch private Handelsunternehmen getätigten Ausfuhren ohne Angabe darüber, zu welchen Zeitpunkten jeweils die Sichtvermerke beantragt beziehungsweise erteilt worden sind.
28. Was diesen letzten Punkt angeht, ist eine zusätzliche Bemerkung angezeigt. Die von der griechischen Regierung eingereichte Übersicht weist drei Ausfuhrvorgänge aus, davon zwei durch die Firma Cargill getätigte Ausfuhren zu je 5500 t (14. Oktober 1985) sowie eine weitere Ausfuhr durch die Firma Kadinopoulos zu 20000 t (27. September 1985). Was die Firma Cargill angeht, so haben wir keinerlei Hinweis darauf, daß die beiden genannten Ausfuhren auf Sichtvermerken beruhen, die während des streiterheblichen Zeitraums erteilt wurden. Im Gegenteil, die von der Kommission im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Gerichtshofes eingereichten Unterlagen — Kopien eines Schreibens der Firma Cargill vom 23. April 1990 an die Kommission und der Ausfuhranmeldungen/-rechnungen über die in Rede stehenden Ausfuhren — sprechen eher dafür, daß die Sichtvermerke jeweils am 16. August 1985 erteilt wurden. Was die Firma Kadinopoulos angeht, so hatte die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben und — vor dem Gerichtshof — durch Vorlage von Zeitungsausschnitten darauf hingewiesen, daß dieses Unternehmen am 27. September 1985 aufgrund eines Versehens einen Sichtvermerk durch eine Zweigstelle der Bank von Griechenland für eine bestimmte Maisausfuhr erhalten habe, daß diese Firma jedoch von den griechischen Behörden dazu angehalten worden sei, hiervon keinen Gebrauch zu machen, und dies auch nicht getan habe. Dieser Umstand könnte allenfalls dann als entlastendes Element für die Beklagte angesehen werden, wenn sie dargetan hätte, daß die von ihr erwähnte Ausfuhr vom 27. September 1985 aufgrund dieses — am selben Tag ausgestellten — Sichtvermerks erfolgt wäre. Sie hat aber selbst auf ausdrückliche Frage des Gerichtshofes lediglich angegeben, sie wisse nicht, ob es sich jeweils um denselben Fall handele. Auch sonst — abgesehen von einem (verspäteten) Hinweis der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung, der aber allenfalls dafür spricht, daß sich der genannte Sichtvermerk vom 27. September 1985 ebenfalls auf eine Menge von 20000 t bezog und der somit auch keine eindeutige Zuordnung ermöglicht — geht nichts aus den Akten hervor, was für eine Identität der beiden Vorgänge spräche.
29. Keine der vorhin aufgezählten Angaben und Unterlagen ist somit geeignet, die Überzeugungskraft der von der Kommission angeführten Indizien zu beeinträchtigen. Dies fällt um so stärker ins Gewicht, als der Gerichtshof den beklagten Mitgliedstaat nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich gebeten hat, eine Übersicht über alle Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks während des streiterheblichen Zeitraums sowie Angaben über die Behandlung dieser Anträge, und zwar individualisiert nach Wirtschaftsteilnehmern, Antragsund Bescheidungsdaten, Mengen und Bestimmungsorten, einzureichen; die griechische Regierung hat dem jedoch nicht Folge geleistet und damit nicht nur einen Mangel an Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen erkennen lassen, sondern auch die ihr nahegelegte Möglichkeit, sich wirksam zu verteidigen, ungenutzt gelassen.
C — Schlußantrag
30. Aus allen diesen Gründen schlage ich Ihnen vor,
1) festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 des EWG-Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 verstoßen hat, daß sie im Herbst (September bis Dezember) 1985 die Ausfuhr von Mais durch Privatpersonen in andere Mitgliedstaaten behindert hat;
2) der Griechischen Republik nach Artikel 69 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.