Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.04.1991 – C-219/89
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1991:155
In der Rechtssache C-219/89
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
WeserGold GmbH & Co. KG
gegen
Oberfinanzdirektion München
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter Sir Gordon Slynn und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der WeserGold GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt von Alvensleben, Hamburg,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Sack und R. Kubicki, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellte Beamtin des Bundesjustizministeriums, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der WeserGold GmbH und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom 13. November 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1991,
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 6. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs [Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256, S. 1] zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma WeserGold GmbH & Co. KG (im weiteren: WeserGold GmbH) und der Oberfinanzdirektion München über die Tarifierung einer Ware, die sich zu 39,4 % aus Orangensaft und zu 60,6 % aus Zucker zusammensetzt und durch Zugabe von Wasser und/oder Zugabe von Zucker zu Fertiggetränken weiterverarbeitet werden soll.
3 Am 9. Mai 1988 erteilte die Oberfinanzdirektion München der WeserGold GmbH eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der sie die Ware der Position 2106 des Gemeinsamen Zolltarifs zuordnete. Bei dieser Position handelt es sich um die Auffangposition Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.
4 Die WeserGold GmbH erhob gegen diese Einordnung Klage beim Bundesfinanzhof. Ihrer Auffassung nach fällt der in Rede stehende gesüßte Orangensaft in die Position 2009. Diese gilt für Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zukker oder anderen Süßmitteln.
5 Der Bundesfinanzhof hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs. Er hat deshalb dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Ware, die aus 39,4% Orangensaft und 60,6% Zucker besteht, als Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen?
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Für die Entscheidung über die Tarifierung des streitigen Erzeugnisses ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe z. B. das Urteil vom 8. Dezember 1977 in der Rechtssache 62/77, Carlsen-Verlag, Slg. 1977, 2343).
7 Die Merkmale eines Erzeugnisses der hier fraglichen Art stimmen auf den ersten Blick mit denen überein, die im Text der Position 2009 beschrieben sind: Orangensaft mit Zusatz von Zucker.
8 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Kommission kommt diese Position nicht in Frage, da die Ware nicht mehr zum unmittelbaren Verbrauch geeignet sei und ihren ursprünglichen Charakter als Fruchtsaft verloren habe. Sie erfülle somit nicht mehr die in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens für diese Position aufgestellte Voraussetzung.
9 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst darf, wie sich aus der erwähnten Rechtsprechung ergibt, auf den Verwendungszweck einer Ware bei deren Tarifierung nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Position oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (siehe zu diesem Punkt das Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76, Luma, Slg. 1976, 2027). Da dies bei der Position 2009 nicht der Fall ist, kann auf dieses Merkmal für die Einordnung eines Orangensafts der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Art nicht abgestellt werden. Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Erzeugnis, da es in der verbindlichen Zolltarifauskunft München als gelbe Flüssigkeit mit dem Geruch und Geschmack eines Orangensafts bezeichnet wurde, seinen ursprünglichen Charakter als Fruchtsaft behalten hat.
10 Die Einordnung der Ware in die Position 2009 wird außerdem durch den Wortlaut der Unterpositionen 2009-1191 und 2009-1991 gestützt, der im Zusammenhang mit der Zusätzlichen Anmerkung Nr. 5 zu Kapitel 20 zeigt, daß ein Orangensaft mit einem Zuckergehalt von 43o/o und mehr in die Position 2009 fällt. Die beiden genannten Unterpositionen betreffen nämlich Orangensaft mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT, während nach der Zusätzlichen Anmerkung Nr. 5 bei jedem Orangensaft von einem natürlichen Zuckergehalt von 13 % auszugehen ist. Die Merkmale des gesüßten Orangensafts, um den es im vorliegenden Fall geht, weichen nicht grundlegend von einem solchen Erzeugnis ab.
11 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in den erwähnten Erläuterungen im Hinblick auf das Ausmaß des Süßens zwischen Zucker und anderen Süßmitteln unterschieden wird. Während bei letzteren vorgeschrieben ist, daß die zugesetzte Menge nicht größer ist als zum normalen Süßen nötig und daß das Verhältnis der verschiedenen Inhaltsstoffe erhalten bleibt, ist der Zusatz von Zucker keiner Einschränkung unterworfen.
12 Auf die Vorlagefrage ist demgemäß zu antworten, daß eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60o/o Zucker besteht, als Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 6. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1 % Zucker besteht, ist als Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.