Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1991
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1991 – C-219/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:8
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 15. Januar 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Bundesfinanzhof hat Ihnen eine Frage nach der Auslegung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt, um feststellen zu können, ob eine Ware, die zu 39,4 % aus Orangensaft und zu 60,6 % aus Zucker besteht, als Fruchtsaft mit Zusatz von Zukker in die Position 2009 dieser Nomenklatur einzureihen ist. Das vorlegende Gericht hatte wegen des hohen Zuckeranteils in der Zusammensetzung dieser Ware Zweifel, ob sie in die betreffende Position eingereiht werden könne.
2 Zunächst ist festzustellen: Aus der zusätzlichen Anmerkung Nr. 5 des Kapitels 20 der Kombinierten Nomenklatur — die im wesentlichen bestimmt, daß Orangensaft einen natürlichen Zuckergehalt von bis zu 13 % haben kann — in Verbindung mit den Unterpositionen 2009-1191 und 2009-1991 — die ausdrücklich Orangensaft mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT erfassen — ergibt sich, daß ein Orangensaft, dessen Zuckergehalt über 43 % liegt, der Position 2009 unterfällt. Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu Kapitel 20 stellen außerdem ausdrücklich fest, daß eine tarifmäßige Erfassung als Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker nur dann möglich ist, wenn der ursprüngliche Charakter des Fruchtsafts trotz des Zuckerzusatzes erhalten bleibt.
3 Die Kommission ist der Auffassung, die fragliche Ware könne nicht in die Position 2009 eingereiht werden, da sie mehr als 50 % Zucker enthalte. Sie ist der Auffassung, die Position 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen sei für die Tarifierung der streitigen Ware einschlägig. Ich bin aus folgenden Gründen nicht dieser Auffassung.
4 Man kann zweifellos annehmen, daß Orangensaft, obwohl im Wortlaut der Position ausdrücklich keine Höchstgrenze vorgesehen ist, seinen ursprünglichen Charakter als Fruchtsaft ab einer bestimmten Schwelle nicht mehr behält. Hierauf werde ich noch zurückkommen. Die von der Kommission vorgeschlagene Grenze von 50 % überzeugt mich jedoch in keiner Weise.
5 Zum ersten ist darauf hinzuweisen, daß in den Erläuterungen die Menge anderer Süßmittel als Zucker ausdrücklich auf das beschränkt wird, was zum normalen Süßen der Fruchtsäfte nötig ist, während eine solche Voraussetzung für Zucker gerade nicht aufgestellt wird. Das Fehlen einer solchen Schwelle ist um so bedeutsamer, als nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nomenklatur ein mehr als 43 % Zucker enthaltender Fruchtsaft in die Position Fruchtsäfte ... einzureihen ist. Mit anderen Worten, es ist offensichtlich, daß die betreffende Ware, selbst wenn sie eine sehr viel höhere Zuckermenge enthält, als nötig wäre, um dem Fruchtsaft einen normalen Geschmack zu verleihen, in die Position Fruchtsäfte... mit Zusatz von Zucker fällt. Die Nomenklatur knüpft also unterschiedliche Folgerungen an den Zusatz von Zucker einerseits und von anderen Süßmitteln andererseits. Ein Fruchtsaft kann zu stark gezuckert sein — im Verhältnis zu seinem normalen Geschmack — und dennoch in die Position 2009 eingereiht werden, während ein übermäßiger Gehalt an Süßmitteln der Einreihung in diese Position entgegenstehen würde.
6 Die Kommission meint jedoch, die fragliche Ware sei wegen ihres hohen Zuckergehalts auch für einen Verbraucher, der einen extrem süßen Geschmack liebe, nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form, das heißt ohne Verdünnung, genießbar, und zieht hieraus den Schluß, es handele sich somit nicht um einen Fruchtsaft im Sinne der Position 2009.
7 Diese Auffassung überzeugt nicht. Wie nämlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen ganz zu Recht ausführt, ist zunächst das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ... allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
8 Keine dieser Bestimmungen enthält jedoch vorliegend irgendeine Bezugnahme auf das Erfordernis, daß die in die Position 2009 einzureihenden Waren unmittelbar genießbar sein müssen. Ganz im Gegenteil, die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens beziehen sich ausdrücklich auf die Einreihung von Fruchtsäften in Kristall- oder Pulverform, die wasserlöslich sind, in die Position 2009. Außerdem ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daß unbestreitbar Fruchtsäfte in diese Position einzureihen sind, die mehr als 43 % Zucker enthalten können, deutlich, daß Waren, die nach dem üblichen Geschmack zu stark gezuckert sind, um ohne vorherige Verdünnung genossen zu werden, gerade als Fruchtsäfte ... mit Zusatz von Zucker zu tarifieren sind.
9 Außerdem scheint mir der Hinweis der Kommission auf die Allgemeine Vorschrift Nr. 3 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur kaum geeignet, um ihre These zu stützen. Sicher, wenn er über 50 % liegt, stellt der Zuckeranteil, arithmetisch gesehen, den größten Teil in der Zusammensetzung der Ware dar. Muß diese deshalb nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [werden], der [ihr] ihren wesentlichen Charakter verleiht? Wenn ja, ist es der Zucker, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht? Und selbst wenn man unterstellt, daß diese Frage bejaht werden könnte — eine übrigens sehr anfechtbare Schlußfolgerung —, müßte man die Ware dann nicht in das Kapitel 17 (Zucker und Zuckerwaren) einreihen? Würde man hierbei der eigenen Argumentation der Kommission folgen, so wären daraus unangemessene und außerdem ganz andere Schlußfolgerungen, als sie im übrigen vorschlägt, zu ziehen.
10 In jedem Fall erscheint die von der Kommission vorgeschlagene Grenze von 50 %, hinsichtlich deren sie, aber erst in der mündlichen Verhandlung, gewisse Vorbehalte anbringen mußte, unlogisch. Wenn nämlich ein sehr übermäßig — das heißt zu mehr als 43 % — gezuckerter Orangensaft im Sinne der Zolltarifierung ein Fruchtsaft... mit Zusatz von Zucker ist, warum sollte dann der Anteil von 50o/o eine entscheidende Schwelle darstellen? Diese Grenze wäre völlig willkürlich, da sie zu einer unterschiedlichen Tarifierung von zwei Waren, die im Hinblick auf den normalen Geschmack der Ware gleichermaßen zu stark gezuckert wären, führen würde, obwohl der klare Wortlaut der Position keine Obergrenze hinsichtlich der Zuckermenge enthält. Indem sie zuläßt, daß Fruchtsäfte mit einem Zuckerzusatz von über 43 % in die Position 2009 einzureihen sind, hat die Nomenklatur eine Entscheidung getroffen, die vielleicht im Hinblick auf den gängigen Begriff des Fruchtsafts oder auf die in anderen Bereichen als im Zollrecht enthaltenen Definitionen diskutabel ist, jedoch jedenfalls hinsichtlich der Art der von dieser Position erfaßten Ware ganz eindeutig ist.
11 In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Interesse, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Hauptzollamt Hamburg-Ericus eine Ware zu beurteilen hatte, die praktisch identisch war mit derjenigen, um deren Tarifierung es heute geht. Es handelte sich nämlich um einen Orangensaft, der Generalanwalt Warner zufolge mit einem Zuckergehalt von 63 % angemeldet wurde. Weder die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen noch der Generalanwalt, noch anscheinend die nationale Verwaltung im Ausgangsrechtsstreit haben jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt die Richtigkeit der Einreihung der betreffenden Ware in die frühere Position 2007 (Fruchtsäfte ... auch mit Zusatz von Zucker), die zur Position 2009 wurde, in Frage gestellt. Im Gegenteil, in dem Abschnitt Sachverhalt und Verfahren heißt es in dem Urteil ausdrücklich: Für die tarifliebe Zuordnung von Orangensirup besteht nach dem in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 455/69 des Rates vom 11. März 1969... aufgestellten Tarifschema, das in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen worden ist.... Diesem Hinweis muß eine gewisse Bedeutung beigemessen werden, da man es damals anscheinend für offensichtlich hielt, daß ein Fruchtsaft mit einer sehr starken Zuckerkonzentration zwar einen Orangensirup darstellte, als solcher jedoch in die Position Fruchtsäfte... auch mit Zusatz von Zukker, das heißt in die gegenwärtige Position 2009, fiel. Dies ist jedenfalls die Losung, die ich Ihnen für den vorliegenden Fall vorschlage.
12 Ich bin mir zwar bewußt, daß die Auslegung, die ich Ihnen vorschlage, dazu führt, daß der Voraussetzung der Erhaltung des ursprünglichen Charakters der Ware nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich verbleibt. Diese Voraussetzung kann meines Erachtens jedoch nur Fälle betreffen, in denen die Zuckermenge so groß ist, daß der Orangensaft nur noch den Zucker verfärbt und aromatisiert. Ich denke hier zum Beispiel an Fälle, in denen die Ware zu 90 % oder mehr aus Zucker besteht. Hierzu haben Sie sich jedoch nicht zu äußern; diese Situation ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben.
13 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, auf die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofes für Recht zu erkennen:
Die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß eine Ware, die zu 39,6 % aus Orangensaft und zu 60,4 % aus Zucker besteht, in sie einzureihen ist.