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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1991 – C-44/89
Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:231
Schlußanträge des Generalanwalts
F. G. Jacobs
vom 4. Juni 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Diese Rechtssache ist eine Fortsetzung der Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355), in denen der Gerichtshofs entschieden hat, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Milcherzeuger vorsah, die eine Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) eingegangen waren. Infolge dieser Urteile, die beide am 28. April 1988 ergingen, erließen der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2), mit der ein Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt wurde, und die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27), mit der ein Artikel 7a in die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. L 139, S. 12) eingefügt wurde; diese letztere Verordnung war an die Stelle der Verordnung Nr. 1371/84 getreten. Ich werde die beiden neuen Artikel kurz als Artikel 3a und als Artikel 7a bezeichnen.
2 Diese neuen Vorschriften ermöglichten es Landwirten, eine Referenzmenge zu erhalten, die, wie der Kläger, unter der Verordnung Nr. 1078/77 gegen Gewährung einer Prämie eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren. Die Referenzmenge nach Artikel 3a heißt spezifische Referenzmenge. Der Kläger hat nun das Ruhestandsalter erreicht und möchte den Hof an seine Söhne übergeben.
3 Am 19. Dezember 1988 hat das Finanzgericht Hamburg im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen) dem Gerichtshof folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Artikel 177 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine erneute Vorlage zulässig ist, wenn das nationale Gericht nicht entscheiden kann, weil die zuständigen Organe der Gemeinschaft keine Regelungen getroffen haben, nachdem der Gerichtshof eine Rechtsnorm für ungültig erklärt hatte und zur Beseitigung dieser Rechtslage der Erlaß von Vorschriften erforderlich ist?
2) Im Falle der Bejahung der Frage zu 1:
Welche Wirkungen hat das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86, nachdem der Rat der Gemeinschaft seitdem untätig geblieben ist?
Diese Fragen hatten sich offensichtlich erledigt, nachdem Rat und Kommission im März bzw. April 1989 schließlich die neuen Vorschriften erlassen hatten. Mit Beschluß vom 8. August 1989, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 20. Oktober 1989, zog das Finanzgericht diese Fragen deshalb zurück und legte an ihrer Stelle folgende Fragen vor:
1) Sind die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 und die darauf beruhende Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 insoweit gültig, als die spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 2 nur 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent entspricht, die der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie zugrunde gelegt worden ist?
2) Ist Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der oben angeführten Verordnung gültig, wonach die spezifische Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung verkauft oder verpachtet wird?
3) Im Falle der Bejahung der Frage zu 2 :
a) Ist der Begriff Verkauf im Sinne des Artikels 3 a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 dahin auszulegen, daß darunter auch die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verstehen ist, an der der Erzeuger, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, beteiligt ist?
Liegt ein Verkauf dann vor, wenn derjenige, der seinen Betrieb eingebracht hat, wegen seines Todes oder aus sonstigen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst?
b) Wie ist der Begriff erbähnliche Übergabe im Sinne des Artikels 7a Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 auszulegen? Fällt unter diesen Begriff insbesondere auch die Verpachtung des Betriebs an eine Person, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge Erbe des Erzeugers wäre, dem eine spezifische Referenzmenge zusteht?
Die erste Frage
4 Die erste Frage des Finanzgerichts betrifft die Gültigkeit der Beschränkung der spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 2. Danach entspricht die spezifische Referenzmenge 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent, die vom Erzeuger in dem Jahr vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs-oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde (60-%-Regel).
5 Am 12. Juli 1980 war dem Kläger eine Nichtvermarktungsprämie auf der Grundlage einer Milchproduktion von 190665 kg gewährt worden, wofür er sich verpflichtete, für fünf Jahre keine Milch zu erzeugen. Aufgrund der 60-%-Regel teilte die Landwirtschaftskammer Weser-Ems dem Kläger am 20. Juni 1989 eine spezifische Referenzmenge von 114399 kg (also 60% von 190665 kg) zu.
6 Seit der Vorlage hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) über die Gültigkeit der 60-%-Regel entschieden. Er hat die Regel in diesen Urteilen für ungültig erklärt; ihnen braucht im vorliegenden Fall nur gefolgt zu werden.
Die zweite Frage
7 Die zweite Frage des Finanzgerichts betrifft die Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 4 Unterabsatz 2, wonach die spezifische Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zuzuführen ist, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung [also vor dem 1. April 1992] verkauft oder verpachtet wird (Verfallregel). Das Finanzgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Verkauf oder die Verpachtung eines Betriebs bei solchen Erzeugern nicht zum Verfall der Referenzmenge führt, denen diese nicht aufgrund des Artikels 3a zugeteilt wurde. Für solche Erzeuger bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1):
Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.
Diese Modalitäten finden sich derzeit in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, dessen Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 unter anderem folgendes vorsieht:
1. Im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.
2. Im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. ...
3. Die Ziffern 1 und 2 ... sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.
8 Eingehende Regeln für die Übertragung der spezifischen Referenzmenge finden sich in Artikel 7a, der mit der Verordnung Nr. 1033/89 in die Verordnung Nr. 1546/88 eingefügt wurde. Artikel 7 enthält, wie gesehen, die Regeln für die Übertragung der normalen Referenzmenge. Nach Artikel 7a Absatz 1 wird die spezifische Referenzmenge im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs gemäß diesen Bestimmungen übertragen. In diesen Fällen besteht also kein Unterschied zwischen den Regeln für die Inhaber spezifischer Referenzmengen und denjenigen für Erzeuger, die nicht an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen haben. Im Lichte des Artikels 7 Absatz 1 Ziffer 3 ist eine erbähnliche Übergabe im Sinne des Artikels 7a eine solche, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen hat.
9 Soweit der Betrieb freilich verkauft oder verpachtet wird, gelten für Erzeuger, die nicht an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen haben, einerseits und Inhaber einer spezifischen Referenzmenge andererseits unterschiedliche Regeln: Die Referenzmenge nur der letzteren verfällt nach Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2. Artikel 7a Absätze 2 und 3 enthält eine eingehende Regelung für die Durchführung dieser Bestimmung.
10 Wie läßt sich diese unterschiedliche Behandlung der Erzeuger, denen spezifische Referenzmengen zugeteilt wurden, und der Erzeuger, die nicht an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen haben, rechtfertigen? In der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89 heißt es dazu:
Die gewährten Mengen dürften nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung führen, sondern müssen von den Empfängern auch tatsächlich erzeugt werden. Zu diesem Zweck müssen sie bestimmten restriktiven Bestimmungen unterworfen werden.
In Artikel 3a finden sich tatsächlich mehrere solcher restriktiven Bestimmungen. Insbesondere dürfen die Erzeuger, die eine spezifische Referenzmenge beantragen, weder ihre Tätigkeit eingestellt noch ihren Milchbetrieb vor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums vollständig abgetreten haben (Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a); sie müssen nachweisen, daß sie die beantragte Referenzmenge in vollem Umfang in ihrem Betrieb erzeugen können (Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b); sie müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen, daß sie die Direktverkäufe oder die Lieferungen tatsächlich in Höhe von mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge wiederaufgenommen haben (Artikel 3a Absätze 1 und 3; anzumerken ist, daß der 29. März 1989 als Erscheinungstag des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Verordnung veröffentlicht ist, der früheste Zeitpunkt für einen Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ist und daß diese Anträge binnen drei Monaten nach diesem Datum eingereicht werden müssen: Artikel 3a Absatz 1). Der nicht verwendete Teil der Referenzmenge darf nicht Gegenstand einer vorübergehenden Überlassung sein (Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 1). Schließlich die Bestimmung, mit der wir befaßt sind : Die Referenzmenge muß wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt werden, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Zeitraums, also vor dem 1. April 1992, verkauft oder verpachtet wird (Artikel 3a Absatz 4 Untcrabsatz 2).
11 Wie der Rat in seinen schriftlichen Erklärungen darlegt, sollen diese Bestimmungen die Landwirte daran hindern, eine spezifische Referenzmenge nur zu dem Zweck zu beantragen, den Marktwert des Betriebs zu erhöhen, ohne die Referenzmenge durch Fortführung der Produktion auszunützen. Trotz der Zweifel des Finanzgerichts haben diese Gründe meines Erachtens in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89 hinreichend Ausdruck gefunden. Die unterschiedliche Behandlung von Erzeugern, die eine spezifische Referenzmenge beantragen, und von Inhabern einer Referenzmenge, die nicht an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen haben, läßt sich somit aus dem Umstand erklären, daß die ersteren die Milcherzeugung nach der Teilnahme an einem solchen Schema wieder aufnehmen wollen. Daß der Betrieb nicht vor dem 1. April 1992 verkauft oder verpachtet werden darf, läßt sich dann als Bestandteil einer Reihe von Bestimmungen ansehen, nach denen derjenige, der eine spezifische Referenzmenge beantragt, wirklich die Milcherzeugung in einem Umfang wieder aufnehmen muß, der der beantragten Referenzmenge entspricht.
12 Sicherlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 170/86 (oben Ziffer 1) entschieden, daß der Kläger darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufnehmen könne, ohne Beschränkungen unterworfen zu werden, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er [das Nichtvermarktungsschema] in Anspruch genommen hat (Randnr. 13 des Urteils). Es läßt sich auch nicht bestreiten, daß die restriktiven Bestimmungen des Artikels 3a Beschränkungen einschließen, die gerade diejenigen betreffen, die nach einer Beteiligung an einem solchen Schema die Erzeugung wieder aufnehmen. Nur im Falle dieser Erzeuger ist nämlich die Innehabung der Referenzmenge mit ihrer Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb verbunden.
13 Das geschützte Vertrauen, um das es hier geht, muß jedoch sorgfältig bestimmt werden. In Randnr. 15 seines Urteils in der Rechtssache 170/86 führt der Gerichtshof dazu folgendes aus:
Ein ... völliger und andauernder Ausschluß für die gesamte Geltungsdauer der Regelung über die zusätzliche Abgabe, der bewirkt, daß die betroffenen Erzeuger die Vermarktung von Milch nach Ablauf des Fünf Jahreszeitraums nicht wieder aufnehmen können, [war] für diese Erzeuger nicht vorhersehbar, als sie sich für eine begrenzte Zeit verpflichteten, keine Milch zu liefern. Weder die Bestimmungen noch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1078/77 lassen nämlich erkennen, daß die nach dieser Verordnung eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung zur Folge haben könnte, daß bei ihrem Auslaufen die Wiederaufnahme der betreffenden Tätigkeit unmöglich ist. Eine solche Wirkung verletzt somit das berechtigte Vertrauen dieser Erzeuger darauf, daß die Wirkungen der Regelung, der sie sich unterwarfen, nur eine begrenzte Tragweite haben würden (Hervorhebung nur hier).
Ähnlich erklärte der Gerichtshof in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) (oben Ziffer 6) die 60-%-Regel für ungültig. Der Gerichtshof befand, wenn die spezifische Referenzmenge auf 60 % der früheren Erzeugung beschränkt würde, so würde den Erzeugern, die die Erzeugung wieder aufnähmen, ein Kürzungssatz auferlegt, der den Höchstbetrag der Sätze um mehr als das Doppelte überstiege, der Erzeugern auferlegt werde, die nicht an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen hätten (vgl. Randnrn. 24 des Urteils in der Rechtssache Spagl und 15 des Urteils in der Rechtssache Pastätter). In anderen Worten: Landwirte, die ihre ErZeugung für eine begrenzte Zeit ausgesetzt hatten, unterlägen einer zusätzlichen Erzeu- gungsbeschränkung, die sie gerade bei der Wiederaufnahme ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit beträfe. Wenn die Urteile in den Rechtssachen Spagl und Pastätter somit auch über dasjenige in der Rechtssache 170/86 hinausgehen, da sie kein völliges Verbot der Milcherzeugung betreffen, so ging es doch noch um das Vertrauen auf die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums.
14 Ein solches Vertrauen umfaßt nicht nur die Wiederaufnahme der Erzeugung durch den Landwirt selbst, sondern auch die durch einen Erben oder einen ähnlichen Nachfolger: vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh/Hauptzollamt Nürnberg-Fürth, Slg. 1991, I-1647). In diesem Fall hatte der künftige Erbe von Landwirten, die an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen hatten, den Betrieb von seinen Eltern übernommen, nachdem der Nichtvermarktungszeitraum abgelaufen war, bevor aber eine spezifische Referenzmenge beantragt werden konnte. Der Gerichtshof entschied, daß das Recht, eine Referenzmenge zu beantragen, über die Landwirte hinaus, die eine Verpflichtung eingegangen seien, auch denjenigen zukomme, die den Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise übernommen hätten: vgl. Randnr. 23 des Urteils. Der Entscheidung liegt meines Erachtens der Gedankengang zugrunde, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb bei dieser Fallgestaltung vom Nachfolger des Landwirts fortgeführt wird, so daß der Landwirt darauf vertrauen darf, daß die Landwirtschaft in dieser Weise fortgeführt werden kann. Ein solches Vertrauen erstreckt sich nicht auf die gewerbliche Übertragung der Referenzmenge durch Verkauf oder Verpachtung an eine mit dem Landwirt nicht verbundene Person.
15 Somit hat die Kommission Recht, wenn sie ausführt, das Vertrauen derjenigen, die an einem Nichtvermarktungsschema teilgenommen hätten, beziehe sich auf die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums, nicht aber auf die Realisierung des Marktwerts der Referenzmenge. So konnte der Kläger, als eiserne Nichtvermarktungsverpflichtung einging, nicht auf den geldwerten Ertrag einer Referenzmengenregelung vertrauen, die es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab.
16 Das Vertrauen eines Landwirts, der die Erzeugung wieder aufnimmt, wird somit nicht durch Bestimmungen verletzt, die sicherstellen sollen, daß die Wiederaufnahme nicht nur vorübergehend oder partiell erfolgt. Insbesondere läßt sich von der Bestimmung, daß der Betrieb vor dem 1. April 1992, also vor dem Ablauf von drei Jahren nach der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge, nur im Wege der Erbfolge oder in eibähnlicher Weise übertragen werden dürfe, nicht sagen, daß sie das Vertrauen der Landwirte verletze.
17 Eine solche Bestimmung verletzt auch keinen anderen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Bestimmung behandelt Inhaber einer spezifischen Referenzmenge zwar anders, legt ihnen eine Beschränkung auf, die den Inhabern anderer Referenzmengen nicht auferlegt ist. Diese unterschiedliche Behandlung stellt jedoch keine Diskriminierung dar, da sie sich aus der unterschiedlichen Lage der beiden Gruppen von Landwirten rechtfertigt. Diejenigen, die nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums die Erzeugung wieder aufnahmen, taten dies zu einer Zeit, in der die Referenzmengenregelung bereits einige Jahre bestand; in dieser Zeit hatten Referenzmengen einen erheblichen Vermögenswert erlangt. Damit sprechen gute Gründe dafür, solche Landwirte Bestimmungen zu unterwerfen, die verhindern, daß sie aus der Zuteilung einer Referenzmenge einen rein finanziellen Vorteil ziehen. Bei der ersten Einführung von Referenzmengen war eine solche Beschränkung nicht erforderlich, da die Referenzmengen noch keinen Marktwert hatten.
18 Auch läßt sich die Verfallsregelung nicht als ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum betrachten. Sie stellt zwar eine vorübergehende Beschränkung der Möglichkeit dar, über einen landwirtschaftlichen Betrieb gewinnbringend zu verfügen. Diese Beschränkung läßt sich jedoch mit dem Erfordernis rechtfertigen, einer Wiederaufnahme der Erzeugung zu dem alleinigen Zweck entgegenzuwirken, den Wert des Betriebes (durch Zuteilung einer Referenzmenge) zu erhöhen, ohne die Referenzmenge landwirtschaftlich zu nutzen. Würde unter solchen Umständen die Übertragung der Referenzmenge gestattet, so würde dies die Gesamtreferenzmenge erhöhen und damit das Ziel der Gemeinschaft gefährden, die Milcherzeugung zu beschränken. Das einzige Interesse, dem eine solche Übertragungsmöglichkeit nützen würde, wäre dasjenige des einzelnen Landwirts, der auf einen Spekulationsgewinn hoffen könnte. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237) dargelegt hat, kann das Eigentumsrecht keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen; seine Ausübung kann Beschränkungen im Interesse des Gemeinwohls unterworfen werden, die seinen Wesensgehalt nicht antasten: vgl. Randnr. 15 des Urteils.
19 Da die Verfallsregel weiter nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab Zuteilung der Referenzmenge gilt, ist sie nicht unverhältnismäßig.
20 Somit hat sich nichts ergeben, was gegen die Gültigkeit der in der zweiten Frage des Finanzgerichts herangezogenen Bestimmung spräche. Daher ist noch auf die verbleibenden Fragen einzugehen.
Die dritte Frage
21 Die dritte Frage zerfällt in zwei Teile; sie betrifft die Abgrenzung von Verkauf oder Verpachtung einerseits und erbähnlicher Übergabe andererseits. Wie erinnerlich, führt die Übertragung eines Betriebs nur im ersteren Falle zum Verfall der spezifischen Referenzmenge. Ziel der Frage ist die Feststellung, wie diese Regel in mehreren fiktiven Situationen anzuwenden ist.
22 Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren Auskunft darüber, wie er seinen Betrieb ohne Verfall der Referenzmenge übergeben kann. Nicht in allen Mitgliedstaaten sähen sich die Gerichte unter solchen Umständen verpflichtet, auf fiktive Fragen zu antworten; das ist aber nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Sache des nationalen Gerichts. Sicherlich kann der Gerichtshof es unter gewissen Umständen ablehnen, im Rahmen einer Vorlage nach Artikel 177 auf gänzlich allgemeine oder fiktive Fragen zu antworten: vgl. Randnr. 18 des Urteils vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045). Das gilt jedoch nur ausnahmsweise; wenn das nationale Gericht meint, die vor ihm aufgeworfenen Fragen bedürften der Antwort, so wird der Gerichtshof eine solche Antwort im allgemeinen nicht verweigern. Freilich kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem Fragen zur Auswirkung von Geschäftsvorgängen gestellt werden, deren Einzelheiten unbekannt sind, nur allgemeine Richtlinien für sein Vorgehen an die Hand geben.
a) Der Verkauf
23 Im ersten Teil der Frage fragt das Finanzgericht, ob der Begriff Verkauf in Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 folgende Geschäftsvorgänge erfaßt: i) die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Inhaber der spezifischen Referenzmenge beteiligt ist, und ii) dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen seines Todes oder aus sonstigen Gründen, wenn sein Anteil den übrigen Gesellschaftern anwächst.
24 Wie gesehen, läßt sich die Verfallsregel aus dem Ziel rechtfertigen, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Zuteilung der Referenzmenge zu verhindern. Ein solcher Vorteil läge vor, wenn die spezifische Referenzmenge nicht zu dem Zweck beantragt würde, die Erzeugung wieder aufzunehmen, sondern zu dem Zweck, den gegenwärtigen Marktwert des Betriebes zu erhöhen. Für einen Verfall der Referenzmenge besteht umgekehrt kein Grund, wenn der Geschäftsvorgang nur dazu dienen soll, dem Inhaber der Referenzmenge oder seinen Erben die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen.
25 Wie erinnerlich, gelten die Regeln für die Übertragung der Referenzmenge in Artikel 7 Absatz 1 nach dessen Ziffer 3 für andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben. Bei Vererbung oder erbähnlicher Übergabe des Betriebs gelten nach Artikel 7a Absatz 1 dieselben Regeln für die Übertragung der spezifischen Referenzmenge. Artikel 7a Absatz 2 verweist andererseits schlicht auf die Anwendung von Artikel 3a Absatz 4 zweiter Unterabsatz. Artikel 7a Absatz 2 erstreckt die Verfallsregel somit nicht ausdrücklich auf Vorgänge, die einem Verkauf oder einer Verpachtung vergleichbar sind. Jedoch ist eine solche Erstrekkung in Artikel 7a stillschweigend enthalten, da dieser ebenso wie Artikel 7 derselben Verordnung auf die Wirkungen und nicht nur auf die Form von Geschäftsvorgängen abstellt.
26 Dem könnte entgegengehalten werden, daß die Verfallsregcl die Ausübung des Eigentums des Inhabers der Referenzmenge beschränkt, und daß es daher einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, um diese Beschränkung auf Geschäftsvorgänge auszudehnen, die vergleichbare rechtliche Folgen wie ein Verkauf oder eine Verpachtung haben. Meines Erachtens genügt es jedoch, daß die fraglichen Bestimmungen im Hinblick auf ihren Wortlaut, ihre Systematik und ihren Zweck im genannten Sinne weit auszulegen sind. Das gilt sogar bei der Auferlegung einer Sanktion: vgl. Randnrn. 11 bis 16 des Urteils vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83 (Könecke, Slg. 1984, 3291); erst recht gilt es für Bestimmungen, die nur die Ausübung von Rechten für eine bestimmte Zeit beschränken. Wie gesehen, bezwecken diese Bestimmungen, die sofortige Realisierung des Marktwertes der Referenzmenge zu verhindern. Eine solche Realisierung könnte mit Geschäftsvorgängen, deren rechtliche Folgen denen eines Verkaufs oder einer Verpachtung vergleichbar sind, ebenso leicht erzielt werden wie mit diesen selbst; eine enge Auslegung des Artikels 3 a Absatz 4 und des Artikels 7a Absatz 2 würde somit deren offenkundigem Ziel nicht gerecht.
27 Die Begriffe Verkauf und Verpachtung in Artikel 3 a erfassen somit Geschäftsvorgänge, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben. Sie erfassen somit nicht nur Geschäftsvorgänge, die ihrer Form nach ein Verkauf oder eine Verpachtung sind, sondern auch solche, in denen der Inhaber der Referenzmenge ein Recht an dem Betrieb auf einen anderen überträgt, sofern diese Vorgänge den Verkehrswert der Referenzmenge realisieren sollen.
28 Ob ein Geschäftsvorgang nur die Weiterführung der Landwirtschaft durch den ursprünglichen Inhaber der Referenzmenge fördern oder es diesem ermöglichen soll, den Marktwert der Referenzmenge zu realisieren, kann nur eine detaillierte Prüfung des jeweiligen Vorgangs ergeben; das ist offenkundig Sache des nationalen Gerichts. Besteht der Geschäftsvorgang in der Einbringung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so wird sich die Frage nach den Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags und seiner Wirkungen nach nationalem Recht beantworten. Entscheidend wird sein, ob die Einbringung des Betriebs in die Gesellschaft zu einem Austausch der Referenzmenge bzw. der aus ihrem Einsatz erzielten Gewinne gegen einen Anteil an anderen Gewinnen oder Vermögensgegenständen führt. Ist das der Fall, so wird der Inhaber der Referenzmenge deren Marktwert ganz oder zum Teil realisiert haben; so wird es sich zweifellos ganz generell verhalten, wenn die Gesellschaft eine geschäftliche Vereinbarung zwischen von einander unabhängigen Personen ist. Andererseits kann eine Gesellschaft mit künftigen Erben als erbähnliche Übergabe aus dem Begriff des Verkaufs oder der Verpachtung herausfallen: vgl. unten Ziffern 32 f.
29 Das nationale Gericht wird vergleichbare Grundsätze auf Vorgänge anwenden müssen, bei denen der ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge aus der Gesellschaft ausscheidet. Bezweckt oder bewirkt dieses Ausscheiden, daß der Inhaber der Referenzmenge den Wert seines Anteils realisiert, weil die verbleibenden Gesellschafter beispielsweise seinen Anteil käuflich übernehmen, so ist es für die Zwecke der Verfallsregelung als Verkauf zu betrachten; freilich kann ein einem Verkauf oder einer Verpachtung vergleichbarer Vorgang bereits bei der Einbringung in die Gesellschaft vorgelegen haben.
30 Das Finanzgericht erwähnt weiter den Fall, daß der Inhaber der Referenzmenge wegen seines Todes aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst. Je nach Umständen kann es sich dabei eher um einen Verkauf oder um eine Erbfolge handeln; die Frage ist besser im Zusammenhang mit dem zweiten Teil der Frage des Finanzgerichts abzuhandeln (vgl. unten Ziffern 35 f.).
b) Vererbung oder erbähnliche Übergabe
31 Wie erinnerlich, wird nach Artikel 7a Absatz 1 im Falle der Vererbung oder erbälmlichen Übergabe des Betriebs die spezifische Referenzmenge gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Referenzmengen übertragen. Solche Übergaben führen somit zu einer Übertragung, nicht zu einem Verfall der Referenzmenge. Im zweiten Teil seiner Frage möchte das Finanzgericht wissen, wie der Begriff erbähnliche Übergabe auszulegen ist, insbesondere, ob sie die Verpachtung eines Hofes an den gesetzlichen Erben des Inhabers der Referenzmenge umfaßt.
32 Auch hier sollte wie bei der Auslegung der Begriffe Verkauf und Verpachtung Leitprinzip die Überlegung sein, ob der Geschäftsvorgang zur Realisierung des Marktwerts der Referenzmenge oder dazu dienen soll, die landwirtschaftliche Tätigkeit des ursprünglichen Inhabers der Referenzmenge fortzuführen. Mit dem Erlaß der Artikel 7 und 7a der Verordnung Nr. 1546/88 hat der Verordnungsgeber im übrigen anerkannt, daß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Inhabers der Referenzmenge von seinen Erben fortgesetzt wird, so daß diese die Referenzmenge behalten dürfen.
33 Grundsätzlich kann somit eine erbähnliche Übergabe Vereinbarungen unter Lebenden zwischen dem künftigen Erben und dem Inhaber der Referenzmenge umfassen: vgl. Rechtssache C-314/89 (oben Ziffer 14). Ob eine bestimmte Vereinbarung freilich unter den Begriff Vererbung oder erbähnlichen Übergabe fällt, hängt von ihren Einzelheiten ab. Geschäftsvorgänge auch mit einem künftigen Erben können aus diesem Begriff herausfallen, beispielsweise der Verkauf zum vollen Marktwert. Hier muß das nationale Gericht anhand der Einzelheiten des Geschäftsvorgangs bestimmen, welchem Ziel dieser dienen soll.
34 Auch eine Verpachtung des Betriebs an einen künftigen Erben darf keine mittelbare Realisierung des Wertes der Referenzmenge darstellen. Die Verpachtung muß außerdem zum Ziel haben, daß der künftige Erbe die Landwirtschaft übernimmt. Eine Verpachtung an einen künftigen Erben, die nicht vor dem Tode des Inhabers der Referenzmenge endet und bei der eine Unterverpachtung oder Weiterverpachtung bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist, wird somit unter dem Begriff Vererbung oder erbähnliche Übergabe im Sinne des Artikels 7a Absatz 1 zu subsumieren sein.
35 Andererseits braucht auch nicht jede Übertragung eines Rechts nach dem Tode des Inhabers der Referenzmenge als erbähnlichc Übergabe betrachtet zu werden. Um auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils beim Tode eines Gesellschafters (oben Ziffer 30) zurückzukommen: Offenkundig gibt es Umstände, in denen dies Bestandteil einer rein gewerblichen Vereinbarung ist. In solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob der Verkauf im Zeitpunkt der Einbringung in die Gesellschaft oder im Zeitpunkt des Todes des Inhabers der Referenzmenge stattfand. Wenn die Rechte des Inhabers der Referenzmenge auch im zweiten Zeitpunkt auf die anderen Gesellschafter übergehen, so kann eine Prüfung der Vereinbarung bei der Einbringung doch ergeben, daß diese bereits einen Verkauf darstellte.
36 Wird die Gesellschaft jedoch mit künftigen Erben eingegangen, so ist der Übergang des Anteils im Todesfalle eher als erbähnliche Übergabe anzusehen, selbst wenn das Anwachsen des Erbteils bei den übrigen Gesellschaftern bereits im Gesellschaftsvertrag und nicht im Testament des Inhabers der Referenzmenge geregelt ist. Auch hier wird die wahre Natur des Geschäftsvorgangs aus dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen sein; auch hier mag die entscheidende Übergabe bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft vorgelegen haben.
Antrag
37 Die Fragen des Finanzgerichts sollten sohin wie folgt beantwortet werden:
1) Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 ist insoweit ungültig, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs-oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde.
2) Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was gegen die Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr, 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 spräche.
3) a)Die Begriffe Verkauf und Verpachtung in Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 umfassen Geschäftsvorgänge, die der Realisierung des Wertes der Referenzmenge, nicht aber der Erleichterung der Fortführung der Milcherzeugung des Betriebs durch den Inhaber der Referenzmenge oder seine künftigen Erben dienen sollen.b)Die Worte Vererbung oder erbähnliche Übergabe des Betriebs in Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 umfassen Vereinbarungen zwischen dem ursprünglichen Inhaber der Referenzmenge und seinen künftigen Erben, die der Erleichterung der Fortführung der Erzeugung des Betriebes, nicht der Realisierung des Wertes der Referenzmenge dienen sollen.