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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1991 – C-235/90

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1991:250

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 11. Juni 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Gesellschaft Aliments Morvan, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, verwendet Getreide zur Herstellung von Tierfutter. Sie hatte in dieser Eigenschaft auf verarbeitetes Getreide eine steuerähnliche Abgabe zu entrichten, die zugunsten des Office national interprofessionnel des céréales (im folgenden: ONIC) erhoben wird. Sie verlangt für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Mai 1988 die Erstattung der Abgabe mit der Begründung, sie verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Da ihr Antrag von der Finanzverwaltung zurückgewiesen wurde, rief sie das Tribunal de grande instance Morlaix an, das den Gerichtshof ersucht hat, ihm im Wege der Vorabentscheidung

alle gemeinschaftsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Lagerabgabe, die durch das Dekret Nr. 53-975 vom 30. September 1953 eingeführt worden ist und die aufgrund der Dekrete Nr. 82-732 und Nr. 82-733 vom 23. August 1982 sowie Nr. 87-676 vom 17. August und des zu dessen Durchführung erlassenen Verordnung vom 14. März 1988 weitergilt, mit dem Gemeinschaftsrecht, so wie es vom Gerichtshof ausgelegt wird, vereinbar ist.

2 Während des streitigen Zeitraums waren die wesentlichen Einzelheiten der betreffenden Abgabe in den Dekreten Nr. 82-732 vom 23. August 1982 und Nr. 87-676 vom 17. August 1987 über die steuerähnliche Lagerabgabe für den Getreidesektor geregelt, deren Artikel 1 bis 4 wie folgt lauteten:

Artikel 1Für das Wirtschaftsjahr... und die vier folgenden Wirtschaftsjahre wird die Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe genehmigt, die der Deckung der nationalen Ausgaben für die Lagerung und die Intervention auf dem Getreidemarkt dient.Diese Abgabe wird bei den zugelassenen Sammelstellen und den getreideverarbeitenden Erzeugern auf alle weiterveräußerten oder verarbeiteten Mengen von Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais erhoben. Sie wird ebenfalls bei Importeuren auf die eingeführten Mengen dieser Getreidesorten erhoben.Diese Abgabe wird in vollem Umfang von den Verwendern getragen und ihr Ergebnis dem Office national interprofessionnel des céréales zugewiesen.

Artikel 2Von der mit diesem Dekret eingeführten Abgabe sind befreit:ausgeführtes Getreide;gegen Getreide gängiger Qualität ausgetauschtes zertifiziertes Saatgetreide bis zu einer durch Dekret festgesetzten Obergrenze.Die Abgabe wird erstattet für Getreide, das zur Herstellung von Erzeugnissen verwandt wurde, für die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt werden kann.Bei Einfuhr oder Ausfuhr der aus Getreide hergestellten Erzeugnisse wird die Abgabe unter Berücksichtigung der in den Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen entsprechenden Getreidemengen erhoben bzw. erstattet.

Artikel 3Abgabentatbestand ist die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung des Getreides durch zugelassene Sammelstellen und getreideverarbeitenden Erzeuger oder dessen Einfuhr.

Artikel 4Die Höchstsätze der Abgabe betragen:0,30 % des Interventionspreises für Weichweizen, Gerste und Mais;0,20 % des Interventionspreises für Hartweizen.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, diese Abgabe sei entweder eine nach den Artikeln 9 ff. EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine im Sinne des Artikels 95 diskriminierende inländische Abgabe, sie sei unvereinbar mit den Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik und stelle eine durch Artikel 92 EWG-Vertrag verbotene Beihilfe dar. Diese verschiedenen Aspekte des Problems sollen im folgenden nacheinander untersucht werden.

Zur Vereinbarkeit der Abgabe mit den Artikeln 9 und 95 EWG-Vertrag

4 Gemäß Artikel 9 des Vertrages zur Gründung der EWG ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben.

5 Für die Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sind, gilt dieses Verbot ebenfalls, so daß es in den nach Ablauf der Übergangszeit erlassenen Verordnungen (den sogenannten endgültigen Verordnungen) über die Errichtung von Marktorganisationen nicht einmal mehr aufgeführt ist. Der von der Klägerin angeführte Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), der vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der gleichen Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat beschlossenen Ausnahme die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung untersagt, steht nämlich im Titel II dieser Verordnung mit der Überschrift Regelung für den Handel mit dritten Ländern.

6 Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die streitige Abgabe beschränkende Wirkungen sowohl für die Ein- wie für die Ausfuhr habe. Um der Klarheit der Darstellung willen sollen daher die beiden Aspekte getrennt behandelt werden.

A — Auswirkungen der Abgabe auf die Einfuhr von Waren

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes wirft der Umstand, daß eine Abgabe wie die hier in Frage stehende ohne Unterschied einheimische wie aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse trifft, die Frage auf, ob die betreffende Abgabe unter das Verbot des Artikels 9 fällt oder unter das in Artikel 95 EWG-Vertrag geregelte Verbot der Diskriminierung auf dem Gebiet inländischer Abgaben. Ein und dieselbe Abgabe kann nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu beiden Kategorien gehören, und grundsätzlich sind Geldlasten, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach den gleichen Merkmalen erfaßt, nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen (vgl. insbesondere das Urteil vom 22. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Sig. 1977, 987, Randnrn. 12 ff).

8 Dies ist nun nach Ansicht der Klägerin vorliegend gerade nicht der Fall, weil der Abgabentatbestand und damit der Mechanismus der Besteuerung gerade nicht gleichartig sei. Bei den einheimischen Erzeugnissen sei Abgabentatbestand die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung des Getreides durch die zugelassenen Sammelstellen oder die getreideverarbeitenden Erzeuger, bei den eingeführten Erzeugnissen hingegen einfach das Überschreiten der Grenze. Die Besteuerung der eingeführten Erzeugnisse erfolge daher zeitlich früher als die der einheimischen Erzeugnisse.

9 Ich kann mich diesem Standpunkt allerdings nicht anschließen. Meiner Meinung nach ist die Situation eindeutig anders als in der von Morvan angeführten Rechtssache betreffend die Branntweinbesteuerung in Irland (Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 55/79, Kommission/Irland, Slg. 1980, 481). Die irischen Branntweinerzeuger verfügten bei der Entrichtung der Abgaben über Zahlungsfristen von vier bis sechs Wochen nach dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse, während die Importeure verpflichtet waren, die Abgabe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Waren zu entrichten.

10 Es läßt sich aber in dem uns beschäftigenden Fall nicht sagen, daß die einheimischen Erzeuger eine vergleichbare Vergünstigung genössen, weil die Abgabe zu dem Zeitpunkt geschuldet wird, in dem das Erzeugnis entweder von den zugelassenen Sammelstellen weiterveräußert oder von den getreideverarbeitenden Erzeugern verarbeitet wird. Im inländischen Bereich wie bei der Einfuhr wird das Erzeugnis mithin zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens besteuert.

11 Wir haben es auch mit einer anderen Fallgestaltung zu tun, als sie in der Rechtssache Denkavit Loire gegeben war, wo die Abgabe auf inländische Erzeugnisse nach dem Bruttogewicht des Ausgangserzeugnisses, bei der Einfuhr indessen nach dem Gewicht des Enderzeugnisses erhoben wurde.

12 Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerin, daß die Abgabenerhebung an der Grenze Kontrollen bedinge, deren Kosten notwendigerweise der Importeur zu tragen habe, denn zum einen ist weder bewiesen, daß ein Importeur gezwungen gewesen wäre, solche Kosten zu zahlen, noch steht andererseits fest, daß die Erhebung der Abgabe auf inländisches Getreide nicht ebenfalls Kontrollen notwendig macht.

13 Es kann daher festgestellt werden, daß die Abgabe nach den gleichen Merkmalen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird.

14 Es folgt weiter aus Ihrer Rechtsprechung, daß eine solche auf bestimmte Erzeugnisse beschränkte Abgabe dann eine Abgabe zollgleicher Wirkung sein kann, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung neutralisiert wird. Ein solches Abgabensystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und könnte deshalb wegen seines Schutzcharakters als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden, so daß die Verbote des Artikels 9 und des Artikels 18 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingreifen würden. Der Gerichtshof hat allerdings entschieden: Eine solche Qualifizierung würde jedoch voraussetzen, daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Betrag gespeisten Mitteln gewährt wird. Erforderlich ist, daß die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden (Urteil Cucchi, a. a. O., Randnrn. 18 und 19).

15 Aus den Dekreten über die steuerähnliche Abgabe ergibt sich indessen, daß diese der Deckung der nationalen Ausgaben für die Lagerung und die Intervention auf dem Getreidemarkt dient, die vom ONIC durchgeführt werden. Da dieses Amt die Aufgaben einer Interventionsstelle im Sinne der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide wahrnimmt und aus Artikel 7 dieser Verordnung folgt, daß die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen ... verpflichtet [sind], das ihnen angebotene ... in der Gemeinschaft geerntete Getreide aufzukaufen, läßt sich nicht sagen, daß die mit der Abgabe gewonnenen Mittel dazu dienen, ausschließlich inländischen Erzeugnissen Vorteile zu verschaffen. Im übrigen stellt der Umstand, daß die Erzeugnisse zur Intervention angeboten werden können, keinen Vorteil im Sinne dieser Rechtsprechung dar, denn diese Befugnis ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht.

16 Die Frage, ob die vollständige oder teilweise Finanzierung der Interventions- und Lagertätigkeit des ONIC durch Erzeuger und Importeure von Getreide mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar ist, stellt ein gesondertes Problem dar, das später zu prüfen sein wird.

17 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht befugt, die Bilanz des ONIC und andere tatsächliche Gegebenheiten zu prüfen, um festzustellen, ob die Abgabe tatsächlich dem behaupteten Ziel dient oder nicht vielmehr in der einen oder anderen Form an die einheimischen Erzeuger zurückfließt (z. B. Beihilfen zur Erhöhung der Produktivität der einheimischen Erzeugung, Forschungsarbeiten zur Qualitätsverbesserung, Werbung zugunsten nur der französischen Erzeugnisse). Es ist Sache des Gerichts, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist, zu entscheiden, ob es die ihm gegebenenfalls vorgelegten Beweisstücke zur Untermauerung dieser These für überzeugend hält. Bejahendenfalls müßte es feststellen, daß es sich um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll handelt, die der Vertrag untersagt.

18 Ein besonderes Problem stellt sich insoweit bezüglich der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2727/75 aufgeführten stärkehaltigen Erzeugnisse (Stärke, Glukose). Artikel 2 Absatz 2 der genannten französischen Dekrete bestimmt, daß die steuerähnliche Abgabe für das zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendete Getreide erstattet wird. In Absatz 3 dieser Vorschrift heißt es: Bei Einfuhr... der aus Getreide hergestellten Erzeugnisse wird die Abgabe unter Berücksichtigung der in den Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen entsprechenden Getreidemengen erhoben ...

19 Sollte sich herausstellen, daß in dem fraglichen Zeitraum die Lagerabgabe auf die aus Getreide gewonnenen, in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2727/75 angeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der bei ihrer Erzeugung verwendeten Mengen an Mais, Weichweizen oder Grobgrieß und Feingrieß von Mais erhoben, die Abgabe aber den französischen Erzeugern der gleichen Waren erstattet worden ist, dann hätten wir es mit einer Abgabe gleicher Wirkung zu tun, die in rechtswidriger Weise die Einfuhr der betreffenden Waren behindert.

20 Vorbehaltlich dieses besonderen Problems komme ich daher zu dem Ergebnis, daß die betreffende Abgabe eine Abgabe gleicher Wirkung nur für den rein hypothetischen Fall wäre, daß die entsprechenden Einnahmen in vollem Umfang und in Gestalt von Vergünstigungen nur für die französischen Erzeuger an diese zurückfließen würden.

21 Stellt die steuerähnliche Abgabe keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar, so ist sie eine inländische Besteuerung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag. Sie darf daher, soll sie mit dem Vertrag vereinbar sein, keine diskriminierende Wirkung auf eingeführte Erzeugnisse haben. Es ist nicht vorgetragen worden, daß der Abgabensatz für eingeführte Erzeugnisse höher sei als der für einheimische. Sicherlich sind bei der Anwendung des Diskriminierungsverbots des Artikels 95 neben dem Abgabensatz auch die Bestimmungen über die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der jeweiligen Abgabe zu berücksichtigen (vgl. insbesondere das Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache Kommission/Irland, a. a. O., Randnr. 8). Insoweit ist das einzige zum Nachweis des diskriminierenden Charakters der Abgabe vorgebrachte Argument das der vorgezogenen Erhebung der Abgabe bei der Einfuhr, das ich bereits widerlegt habe.

22 Eine etwaige Diskriminierung könnte daher nur vorliegen, wenn die Abgabe den einheimischen Erzeugern teilweise erstattet würde oder zu einem Teil der Einnahmen nur den einheimischen Erzeugern Vergünstigungen gewährt würden. Das vorlegende Gericht wird festzustellen haben, ob dies der Fall ist.

B — Die Auswirkungen der Abgabe auf die Ausfuhren

23 Nach Auffassung der Klägerin ist die Lagerabgabe gleichfalls eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery Milk Suppliers Association, Sig. 1981, 735, Randnr. 23), wo es heißt,

daß eine inländische Abgabe gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll entfaltet, soweit sich feststellen läßt, daß ihre Anwendung den Verkauf ins Ausland stärker belastet als den Verkauf im Inland.

24 Die Klägerin erkennt an, daß unverarbeitet ausgeführtes Getreide von der Lagerabgabe befreit ist, macht jedoch geltend, daß in Wirklichkeit die einem Ausfuhrzoll gleiche Wirkung nicht im Bereich der Ausfuhr von Getreide, sondern im Bereich der Ausfuhr der Erzeugnisse der Abgabenschuldner, d. h. der inländischen Verwender von Getreide, zu suchen sei. Dies genau sei die Lage bei den Erzeugern von Tierfutter.

25 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es im letzten Absatz des Artikels 2 der genannten Dekrete heißt:

Bei Einfuhr oder Ausfuhr der aus Getreide hergestellten Erzeugnisse wird die Abgabe unter Berücksichtigung der in den Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen entsprechenden Getreidemengen erhoben bzw. erstattet.

26 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Erlaß des französischen Landwirtschaftsministers vom 14. März 1988 (JORF vom 10. April 1988, S. 4750) zu den Akten gereicht, der bestätigt, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais hergestellt sind, und selbst solcher Waren, die nicht unter den Anhang II zum EWG-Vertrag fallen, die Erstattung der Abgabe durchgeführt wird. Es wäre aber sehr erstaunlich, wenn die Abgabe für das in Keksen oder Teigwaren, nicht hingegen für das in Tierfutter verarbeitete Getreide erstattet würde.

27 Da jedoch die Parteien nicht die Frage erörtert haben, unter welche Tarifposition(en) Tierfutter fällt, bin ich nicht in der Lage, mir hier aufgrund der Anhänge zu diesem Ministerialerlaß eine endgültige Meinung zu bilden.

28 Auf jeden Fall kommt dieser Frage keine Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu, denn selbst wenn die Abgabe bei der Ausfuhr von Tierfutter nicht erstattet würde, so würde dies doch nichts daran ändern, daß der diese Erzeugnisse belastende Betrag genau so hoch wäre wie der Betrag, der auf den auf dem inländischen französischen Markt verkauften Erzeugnissen lastet. Durch die Abgabe würden mit anderen Worten für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfaßt wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte, und mithin hätten wir es nicht mit einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll zu tun.

Zur Vereinbarkeit der Abgabe mit der gemeinsamen Marktorganisation

29 Die Klägerin macht geltend, die Abgabe widerspreche dem Grundsatz der vollständigen gemeinschaftlichen Finanzierung der Interventionskosten. Sie beruft sich auf Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Intervention durch den EAGFL, Abteilung Garantie, der bestimmt:

Wird für eine Interventionsmaßnahme ein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt, so fallen die sich daraus ergebenen Ausgaben vollständig unter die gemeinschaftliche Finanzierung.

30 Diese Vorschrift muß im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung gesehen werden, der lautet:

Die Sachmaßnahmen in Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls Verarbeitung von Interventionserzeugnissen werden vom EAGFL, Abteilung Garantie, mit Hilfe von für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträgen finanziert, die nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, erforderlichenfalls nach Prüfung durch den zuständigen Verwaltungsausschuß, festgesetzt werden.

31 Die Klägerin streitet indessen nicht ab, daß während des Zeitraums, für den die Erstattung der Abgabe verlangt wird, die Verordnung (EWG) Nr. 1334/86 des Rates vom 6. Mai 1986 galt, die im Rahmen des Haushalts die Kostenübernahme durch den EAGFL auf 75 % der betreffenden Kosten begrenzt.

32 Es ist damit klar, daß die Mitgliedstaaten den Unterschied zu zahlen haben werden. Unter diesen Umständen bedarf das — von der Klägerin energisch bestrittene — Vorbringen der französischen Regierung, die Abgabe diene der Deckung des Unterschieds zwischen den tatsächlichen Kosten der nationalen Stelle und dem vom EAGFL gezahlten Pauschbetrag, der auf die Anwendung eines mittleren und unter den tatsächlichen Zinskosten in Frankreich liegenden Zinssatzes durch den EAGFL zurückzuführen sei, keiner weiteren Behandlung. Es genügt hier festzustellen, daß die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht mit Lagerkosten belastet wurden und daß es nach dem Dekret von 1987 über die Abgabe deren Sinn war, diese zu bezahlen.

33 Nach Meinung der Klägerin sollen aber die nationalen Behörden nicht befugt sein, diese Restlast auf die Wirtschaftsteilnehmer abzuwälzen, weil sonst mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbare Wettbewerbsverzerrungen und Verkehrsverlagerungen entstehen würden. Genau dies seien die Wirkungen der streitigen Abgabe. Was ist davon zu halten?

34 Unter Bezugnahme insbesondere auf die Ausführungen der französischen Regierung und die von ihr angeführten Erlasse läßt sich sagen, daß nach Ihrer Rechtsprechung eine den landwirtschaftlichen Erzeugern auferlegten Abgabe (meist auf der Grundlage der von ihnen mit bestimmten Erzeugnissen bebauten Bodenflächen) oder eine mittelbare Steuer in Höhe eines Prozentsatzes des Wertes eines Erzeugnisses nur bei Beachtung folgender Voraussetzungen mit einer gemeinsamen Marktorganisation vereinbar ist.

35 Die Maßnahme darf zunächst nicht der Finanzierung von Tätigkeiten dienen, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. insbesondere das Urteil vom 13. Dezember 1983, Apple and Pear Development Council, a. a. O.). Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der vorlegende Richter zu beurteilen, ob die Einnahmen aus der Lagerabgabe teilweise für solche Tätigkeiten verwendet werden.

36 Zweitens dürfen die Beiträge oder Abgaben nicht dazu führen, daß das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen für die Bildung gemeinsamer Preise und die Regulierung der Versorgung des Marktes behindert wird (vgl. das Urteil vom 10. März 1981, Irish Creamery Milk Suppliers Association, a. a. O.).

37 Eine Abgabe der im Ausgangsverfahren streitigen Art kann naturgemäß keine Auswirkung auf die Bildung der vom Rat festgelegten gemeinsamen Preise (Richtpreis, Schwellenpreis, Interventionspreis) haben. Sie hindert ferner den Erzeuger, der Getreide an das ONIC liefert, nicht daran, den Interventionspreis zu erzielen. Richtig ist, daß ihm die Lagerabgabe in diesem Fall nicht erstattet wird und daß sie ihn daher belastet. Sie haben indessen in Ihren Urteilen vom 10. März 1981 (Irish Creamery Milk Suppliers Association, a. a. O.) und vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 267/82 (Samvirkende Danske Landboforeningen, Sig. 1983, 3299) erklärt:

Auch dient die Festsetzung gemeinsamer Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen nicht dazu, den Agrarerzeugern unabhängig von allen von den nationalen Behörden auferlegten Abgaben bestimmte Nettopreise zu garantieren.

Diesem Argument ist daher nicht zu folgen.

38 In dem Urteil Irish Creamery haben Sie sich ebenfalls — in den Entscheidungsgründen, nicht im Urteilstenor — zu dem Einfluß geäußert, den eine Abgabe auf den Marktpreis haben kann, der dem Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen bleibt und von einem Gebiet der Gemeinschaft zum anderen verschieden sein kann.

39 So heißt es in diesem Urteil (Randnr. 20):

Die Mechanismen der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation dienen im wesentliehen dazu, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen. Die Erreichung dieser Ziele könnte durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das ... Niveau der Marktpreise ... auswirken. Bei einer Steuer der hier angegebenen Art hängt die Gefahr einer solchen Auswirkung nicht nur vom Steuersatz und dem Zeitraum, in dem die Steuer erhoben wird, sondern auch von der Situation des betreffenden Marktes und, was die Versorgung angeht, vor allem davon ab, wie allgemein die Steuer sich auswirkt, d. h. wieviele landwirtschaftliche Erzeugnisse sie trifft. Eine nur kurze Zeit erhobene Steuer auf eine Vielzahl von Erzeugnissen ist möglicherweise neutral in dem Sinne, daß sie die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verändert. Wenn die Steuer jedoch die Erzeuger dazu anreizt, statt der der Steuer unterliegenden zum Teil andere, der Steuer nicht unterliegende Waren zu erzeugen, so besteht die Gefahr, daß die Steuer auf mehreren Märkten zu Verzerrungen führt.

40 Ähnliche Ausführungen finden sich auch in dem Urteil vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 297/82 (a. a. O.)

41 Vorliegend kann man sich fragen, ob die Abgabe, weil sie das Getreide verteuert, die Erzeuger von Tierfutter veranlassen könnte, sich Substitutionsprodukten zuzuwenden, und damit die Getreideerzeuger um Absatzmärkte bringen könnte. Die Erzeuger von Tierfutter könnten insbesondere zu dieser Substitution für den zur Ausfuhr bestimmten Teil ihrer Erzeugung bewogen werden, falls die auf dem verarbeiteten Getreide lastende Abgabe ihnen für diesen Fall nicht erstattet würde. Andererseits könnten sich französische Züchter, insbesondere Geflügelzüchter, versucht sehen, Futtermitteln ohne Getreide den Vorzug zu geben.

42 Naturgemäß kann es für den Gerichtshof nicht in Frage kommen, sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit einer Würdigung der Wirkungen zu befassen, die die Abgabe auf die Erzeugung von und den Handel mit Getreide gehabt haben kann. Dies kann nur Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein.

43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof anders als im Bereich der Abgaben zollgleicher Wirkung, für den er eine auch noch so geringe finanzielle Belastung wegen des Grenzübertritts für rechtswidrig erklärt hat, als Verstoß gegen die Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen nur die inländischen Abgaben betrachtet hat, die sich spürbar auf das Niveau der Marktpreise auswirken, und im übrigen eine ganze Reihe von Parametern angegeben hat, die hierbei zu berücksichtigen sind.

44 Daß in einem Mitgliedstaat der Einsatz von Getreide bei der Erzeugung von Futtermitteln für Tiere zurückgegangen ist, muß nicht unbedingt das Ergebnis einer Abgabe gewesen sein, die für den fraglichen Zeitraum nicht höher war als 0,30 % des Interventionspreises für Weichweizen, Gerste und Mais und 0,20 % des Interventionspreises für Hartweizen.

45 Soweit Substitutionserzeugnisse aus Drittländern eingeführt wurden, kann die Entwicklung der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und die der Wechselkurse der Devisen, in denen sie bezahlt wurden, einen gleich großen oder größeren Einfluß als die Lagerabgabe ausgeübt haben.

46 Es wird auch zu prüfen sein, ob die Substitutionserzeugnisse nicht einer anderen Abgabe mit einer im wesentlichen gleich hohen Belastung unterworfen waren. Die Bewertung der Auswirkungen der Lagerabgabe wird daher nicht einfach sein.

Zur Vereinbarkeit der Abgabe mit Artikel 92 EWG-Vertrag

47 Nach Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens stellt die Lagerabgabe in zweifacher Hinsicht eine gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag verbotene Beihilfe dar.

48 Zunächst stelle die Erstattung der Abgabe für Getreide, das bei der Erzeugung stärkehaltiger Erzeugnisse verwendet wird, die eine Erstattung bei der Erzeugung gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2727/75 erhalten können, eine solche rechtswidrige Beihilfe dar.

49 Ich habe indessen bereits darauf hingewiesen, daß, sollten die nach Frankreich eingeführten stärkehaltigen Erzeugnisse der Abgabe unterworfen werden, die Erstattung zugunsten der einheimischen Erzeugung stärkehaltiger Erzeugnisse die bei der Einfuhr erhobene Abgabe zu einer Abgabe gleicher Wirkung wie ein Zoll werden läßt.

50 Sollten indessen die eingeführten stärkehaltigen Erzeugnisse nicht mit der Abgabe belastet werden, ist nicht ersichtlich, wieso die Erstattung der Abgabe an französische Erzeuger stärkehaltiger Erzeugnisse zu beanstanden sein soll, gleichgültig, ob diese Erzeugnisse im Inland verbraucht oder ausgeführt werden. Weil es, wovon auszugehen ist, in den anderen Mitgliedstaaten eine vergleichbare Abgabe nicht gibt, bewirkt die Befreiung des in Frankreich zu stärkehaltigen Erzeugnissen verarbeiteten Getreides von der Abgabe keine Verzerrung des Wettbewerbs im Handel der Gemeinschaft; sie versetzt nämlich die französischen Erzeugnisse in die gleiche Lage wie die konkurrierenden Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten.

51 Es sei bemerkt, daß bei der Ausfuhr stärkehaltiger französischer Erzeugnisse die Erstattung der Abgabe insoweit rechtmäßig ist, als sie den zuvor erhobenen Betrag nicht übersteigt. Artikel 96 EWG-Vertrag bestimmt nämlich lediglich: Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben. Im Ergebnis stellt daher die fragliche Erstattung keine mit dem Vertrag unvereinbare Beihilfe dar.

52 Erwähnt sei noch, daß, selbst wenn die Erstattung der Abgabe eine rechtswidrige Beihilfe wäre, sie dies bereits zu dem Zeitpunkt gewesen wäre, als die Gemeinschaftsregelung die Gewährung von Erstattungen bei der Erzeugung von stärkehaltigen Erzeugnissen regelte, weil die eine Erstattung zur anderen hinzukam. Ferner und vor allem würde sich daraus nicht ergeben, daß der Gesamtmechanismus der Lagerabgabe dem Gemeinschaftsrecht widerspräche, wie dies die Klägerin behauptet. Um die Lage zu bereinigen, würde es in der Tat genügen, die Erstattung der Abgabe für stärkehaltige Erzeugnisse abzuschaffen.

53 In zweiter Linie macht die Klägerin geltend, daß die Abgabe eine rechtswidrige, weil der Kommission nicht mitgeteilte, und sachlich unbegründete Beihilfe für das Funktionieren des ONIC darstelle (S. 48 ihrer Erklärungen).

54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Lagerabgabe bis zum Beweis des Gegenteils dazu dient, den Teil der Tätigkeiten des ONIC zu finanzieren, der im Ankauf zu den vom Rat festgesetzten Interventionspreisen und der Lagerung des ihm angebotenen Getreides ohne Rücksicht auf dessen Herkunft besteht. Würde der vom EAGFL nicht übernommene Teil der durch diese Tätigkeit verursachten Verwaltungskosten nicht durch die Lagerabgabe finanziert, müßte sie durch den Haushalt des französischen Staates gedeckt werden. Diese Finanzierung wäre daher ohnehin erforderlich und kann mithin keine durch Artikel 92 verbotene Beihilfe darstellen.

55 Die von der Klägerin zur Stützung ihrer These angeführte Entscheidung 90/189/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1989 über in den Niederlanden gewährte Beihilfen, die durch von der Produktschap van Landbouwzaaizaden (Berufsverband für landwirtschaftliches Saatgut) erhobene Abgaben finanziert werden (ABl. 1990, L 101, S. 38), ist vorliegend nicht maßgebend, denn zwischen den beiden Sachverhalten besteht ein wesentlicher Unterschied: Die in den Niederlanden erhobene Abgabe sollte der nationalen Forschung die Mittel für die Entwicklung neuer Erzeugnisse verschaffen, was nach der Natur der Dinge eine Ausgabe darstellt, von der die eingeführten Waren nicht in gleichem Umfang wie die einheimischen Erzeugnisse profitieren können.

56 Artikel 92 EWG-Vertrag ist daher dahin auszulegen, daß er weder der Erhebung noch der Erstattung einer Abgabe entgegensteht, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren streitigen Abgabe aufweist.

Antrag

57 Demgemäß schlage ich Ihnen vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:

Das Gemeinschaftsrecht steht einer Abgabe der im Ausgangsverfahren streitigen Art entgegen, wenn

die Einnahmen aus der Abgabe ganz oder teilweise für Ausgaben verwendet werden, die ausschließlich den einheimischen Erzeugern zugute kommen;

die Abgabe bei der Einfuhr aus Getreide hergestellter Erzeugnisse erhoben, bei der Erzeugung gleicher Erzeugnisse im Inland hingegen erstattet wird;

die Abgabe das Funktionieren der im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert.