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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.11.1991 – C-235/90
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1991:429
In der Rechtssache C-235/90
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Morlaix in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Aliments Morvan SARL
gegen
Directeur des services fiscaux du Finistère
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe auf Getreide
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter G. F. Mancini und C. N. Kakouris
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: V. Di Bucci, Verwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Aliments Morvan SARL, vertreten durch Rechtsanwälte Alain Pierre, Rennes, und Patrick Dibout, Paris,
die französische Regierung, vertreten durch Philippe Pouzoulet, stellvertretender Leiter der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigten und durch Géraud de Bergues, beigeordneter Hauptsekretär dieses Ministeriums, als stellvertretenden Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Johannes Føns Buhl, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Aliments Morvan SARL, vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Gosselin und P. Dibout, Paris, und der Kommission in der Sitzung vom 2. Mai 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1991,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal de grande instance Morlaix hat mit Urteil vom 27. Juni 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der festgestellt werden soll, ob das Gemeinschaftsrecht der Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe für die Lagerung von Getreide durch einen Mitgliedstaat entgegensteht.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aliments Morvan SARL (im folgenden: Klägerin) und dem Directeur des services fiscaux du Finistère wegen der Rückzahlung von Beträgen, die an das Office national interprofessionnel des céréales (im folgenden: ONIC) als steuerähnliche Abgabe auf Getreide nach Maßgabe des Dekrets Nr. 53-975 vom 30. September 1953 über die Errichtung des Getreidemarktes und des ONIC QORF vom 1. Oktober 1953, S. 8635) entrichtet worden waren.
3 Diese in der Folge mehrfach verlängerte und geänderte Abgabe ist gegenwärtig in dem Dekret Nr. 87-676 vom 17. August 1987 über die steuerähnliche Lagerabgabe für den Getreidesektor (JORF vom 12. August 1987, S. 9520) geregelt. Für die Jahre nach 1987 wurde ihre Erhebung jedes Jahr durch das Finanzgesetz genehmigt. Die Durchführungsbestimmungen zu dem Dekret Nr. 87-676 wurden durch die Verordnung vom 14. März 1988 über die Lagerabgabe und die Abgabe für den Zusatzhaushalt der landwirtschaftlichen Sozialleistungen im Bereich der Ein- und Ausfuhr von Getreide und Getreideerzeugnissen festgelegt.
4 Gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 87-676 wird die betreffende Abgabe bei den zugelassenen Sammelstellen und den getreideverarbeitenden Erzeugern auf weiterveräußerte oder verarbeitete Mengen von Weich- und Hartweizen, Gerste und Mais erhoben. Sie wird ebenfalls bei Importeuren auf die eingeführten Mengen dieser Getreidesorten erhoben. Zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts belief sich die Abgabe auf 3 FF je Tonne Gerste, Weizen oder Mais.
5 Die Klägerin stellt Tierfutter her und verwendet hierbei Getreide. Da sie beim Kauf dieses Getreides mit dieser Abgabe belastet wurde, die sie als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet, verlangte sie deren Erstattung für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Mai 1988. Nachdem ihr Antrag vom Directeur des services fiscaux du Finistère abgelehnt worden war, focht sie dessen Entscheidung bei dem Tribunal de grande instance Morlaix an.
6 In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ihm im Wege der Vorabentscheidung
alle gemeinschaftsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Lagerabgabe, die durch das Dekret Nr. 53-975 vom 30. September 1953 eingeführt worden ist und die aufgrund der Dekrete Nr. 82-732 und Nr. 82-733 vom 23. August 1982 sowie Nr. 87-676 vom 17. August 1987 und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnung vom 14. März 1988 weitergilt, mit dem Gemeinschaftsrecht, so wie es vom Gerichtshof ausgelegt wird, vereinbar ist.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Die vorgelegte Frage bezieht sich zwar auf das Gemeinschaftsrecht insgesamt, doch ist für die Prüfung durch den Gerichtshof auf die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik abzustellen, die sich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) ergeben.
9 Wie der Gerichtshof bereits namentlich im Urteil vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery, Sig. 1981, 735, Randnr. 20) festgestellt hat, dienen die Mechanismen einer gemeinsamen Marktorganisation wie der für Getreide im wesentlichen dazu, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen.
10 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter entschieden, daß die Erreichung dieser Ziele durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte, die sich spürbar auf das Niveau der Marktpreise auswirken. Bei einer Steuer auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse hängt die Gefahr einer solchen Auswirkung nicht nur vom Steuersatz und dem Zeitraum, in dem die Steuer erhoben wird, sondern auch von der Lage des betreffenden Marktes und, was die Versorgung angeht, vor allem davon ab, wie allgemein die Steuer sich auswirkt, d. h. wieviele landwirtschaftliche Erzeugnisse sie trifft. Eine nur kurze Zeit erhobene Steuer auf eine Vielzahl von Erzeugnissen ist möglicherweise neutral in dem Sinne, daß sie die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verändert. Wenn die Steuer jedoch die Erzeuger dazu anreizt, statt der der Steuer unterliegenden, zum Teil andere, der Steuer nicht unterliegende Waren zu erzeugen, so besteht die Gefahr, daß die Steuer auf mehreren Märkten zu Verzerrungen führt.
11 Bezüglich der Abgabe, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, ergibt sich aus den Akten, daß sie 1953 eingeführt wurde und nur drei Getreidearten, nämlich Weizen, Gerste und Mais, belastet, mithin eine sehr geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
12 Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegenstehen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Morlaix mit Urteil vom 27. Juni 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreit ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat.