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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1991 – C-145/90
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:275
Schlussanträge des generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 26. Juni 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Gerichtshof hat über das Rechtsmittel von Mario Costacurta (nachstehend: Rechtsmittelführer) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. März 1990 zu entscheiden, mit dem zwei vom Rechtsmittelführer gegen die Entscheidungen der Kommission vom 30. Oktober 1987 und vom 26. April 1988 erhobene Klagen abgewiesen worden sind. In den vom Gericht erster Instanz entschiedenen Rechtsstreitigkeiten ging es um den Wegfall der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (nachstehend: Kinderzulage) und der Erziehungszulage, auf die der Rechtsmittelführer für seine Tochter Nadia Costacurta Anspruch zu haben glaubte.
Der Sachverhalt, der den Hintergrund des Rechtsstreits bildet, und der Verfahrensablauf sind bereits im Sitzungsbericht dargelegt, so daß ich ihn hier nicht zu wiederholen brauche.
2 Ich möchte zu Anfang darauf hinweisen, daß die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Rechtsmittelgründe nur den Abschnitt des angefochtenen Urteils betreffen, in dem das Gericht erster Instanz den ersten Klagegrund des Rechtsmittelführers zurückweist. Mit diesem Klagegrund hatte der Rechtsmittelführer geltend gemacht, daß er für seine Tochter für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 1987 Anspruch auf Erziehungszulage habe. Dieser Klagegrund wurde vom Gericht in den Randnummern 23 bis 32 des Urteils zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe vorgetragen, die alle die Auslegung betreffen, die in dem angefochtenen Urteil der in Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung einer Erziehungszulage aufgestellten Voraussetzung gegeben wird, daß das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht.
Zulässigkeit der vorgetragenen Rechtsmittelgründe
3 Nach Artikel 168a EWG-Vertrag ist das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz auf Rechtsfragen beschränkt. Dementsprechend bestimmt Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes:
Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.
Der Gerichtshof hat also zu prüfen, ob mit den in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Rechtsmittelgründen eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das angefochtene Urteil geltend gemacht wird. Nach meiner Ansicht darf der Gerichtshof hierzu keinen allzu restriktiven Standpunkt einnehmen, und ich will in diesem Zusammenhang nur eines bemerken.
Die Erfahrung der höchsten Gerichte der Mitgliedstaaten zeigt, daß die Beschränkung der Nachprüfungsbefugnis auf Rechtsfragen oder auf die Verletzung des (Gemeinschafts-)Rechts nicht ausschließen kann, daß auch der (durch die Vorinstanzen) festgestellte Sachverhalt berücksichtigt wird. Eine Rechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift falsch ausgelegt wird (etwa wenn die Auffassung vertreten würde, daß ein Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag nicht das Bestehen einer beherrschenden Stellung voraussetzt), sondern auch, wenn eine bestimmte tatsächliche Situation rechtlich falsch eingeordnet wird (etwa wenn die Auffassung vertreten würde, daß ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt über einen Anteil von 95 % verfügt, auf diesem Markt keine beherrschende Stellung einnimmt). Da die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Rechtsmittel dazu dient, die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts zu wahren, darf ein Rechtsmittelgrund, der die rechtliche Einordnung eines bestimmten Sachverhalts in Frage stellt, meines Erachtens nicht für unzulässig erklärt werden.
4 An der Zulässigkeit der Rechtsmittelgründe kann in der vorliegenden Rechtssache jedenfalls kein Zweifel bestehen. Wie nachstehend gezeigt wird, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht mit jedem seiner drei Rechtsmittelgründe vor, seiner Beurteilung eine falsche Auslegung von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts und/oder eine rechtlich falsche Einordnung eines Sachverhalts zugrunde gelegt zu haben.
Erster Rechtsmittelgrund
5 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht erster Instanz zu Unrecht entschieden, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage nicht mehr erfüllt gewesen seien, als seine Tochter Nadia Costacurta am 16. März 1987 ihr Praktikum bei der Kommission aufgenommen habe.
Der Rechtsmittelführer bestreitet die Richtigkeit dieser Entscheidung, indem er auf den Beschluß 166/87 des Kollegiums der Verwaltungschefs (zitiert in Randnr. 16 der Gründe des angefochtenen Urteils) verweist, wonach die Voraussetzung des regelmäßigen Besuchs einer Lehranstalt durch das Kind erfüllt sei, wenn eine Lehranstalt von einem Schüler oder Studenten für eine Mindestdauer von drei Monaten besucht wird. Also sei diese Voraussetzung erfüllt, da Nadia Costacurta an der Universität Paris-I vom 16. November 1986 bis zum 15. März 1987 eine Vorlesung im Internationalen Privatrecht besucht habe, und sie sei so zu behandeln, als habe sie während des ganzen Studienjahres 1986/1987 regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht.
6 Entgegen dem Vorbringen der Kommission betrifft dieser Rechtsmittelgrund tatsächlich die Verletzung des Gemeinschaftsrechts — genauer: von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts — durch das angefochtene
Urteil. Der Rechtsmittelführer macht nämlich geltend, das Gericht habe die darin enthaltene Voraussetzung des regelmäßigen Besuchs der Lehranstalt falsch ausgelegt. Er geht bei seiner Argumentation offensichtlich davon aus, daß die Erziehungszulage, sofern im Lauf eines bestimmten Studienjahres mindestens drei Monate Vorlesungen besucht werden, für die gesamte Dauer des Studienjahres zu gewähren ist, auch wenn das Kind die Vorlesungen nur während eines Teils des Studienjahres besucht und während des übrigen Teils des Studienjahres einer einträglichen Berufstätigkeit nachgeht.
Ich halte diese Auffassung für falsch. Der oben erwähnte Beschluß 166/87 des Kollegiums der Verwaltungschefs, auf den sich der Rechtsmittelführer beruft, betrifft die Entstehung des Anspruchs auf Erziehungszulage. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Anspruchs auch danach noch vorliegen, ist von Monat zu Monat zu beurteilen. Dementsprechend sieht Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts vor, daß die Erziehungszulage ein monatlicher Betrag ist und daß der Anspruch auf die Erziehungszulage mit dem Ende des Monats erlischt, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet. Folglich erlischt der Anspruch auf die Erziehungszulage — wenn sich herausstellt, daß das unterhaltsberechtigte Kind während eines bestimmten Monats keine Lehranstalt mehr besucht — ab dem Ende dieses Monats. Das angefochtene Urteil enthält insoweit die tatsächliche Feststellung, daß die Tochter des Rechtsmittelführers ihren Vorlesungsbesuch unterbrach, als sie am 16. März 1987 ihr Praktikum bei der Kommission begann, und daß daher ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage nicht mehr erfüllt waren (siehe Randnrn. 29 und 30 des Urteils). Der erste Rechtsmittelgrund kann daher keinen Erfolg haben.
Zweiter Rechtsmittelgrund
7 Als zweiten Rechtsmittelgrund führt der Rechtsmittelführer an, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht entschieden, daß das von seiner Tochter bei der Kommission ab dem 16. März 1987 absolvierte Praktikum nicht mit dem regelmäßigen und vollzeitigen Besuch einer Lehranstalt gleichzustellen sei. Die Begründung für diese Entscheidung ist in den Randnummern 26 ff. des angefochtenen Urteils zu finden. Dort wird ausgeführt, ein Praktikum könne nur dann mit dem regelmäßigen Besuch einer Lehranstalt gleichgestellt werden, wenn das absolvierte Praktikum von der Universität als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im Hinblick auf die Erlangung des Abschlußzeugnisses angesehen wurde. Dagegen genügt die bloße Zustimmung oder etwaige Unterstützung der Lehranstalt nicht, um die Gewährung der Zulage zu rechtfertigen (Randnr. 27 des Urteils). In Randnummer 28 weist nun das angefochtene Urteil darauf hin, daß weder der Akteninhalt noch die vom Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünfte ... ergeben [haben], daß [das von der Tochter des Rechtsmittelführers bei der Kommission absolvierte Praktikum] von der Universität tatsächlich als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans ... anerkannt wurde. Das Gericht gelangt dann auch zu dem Schluß, daß das fragliche Praktikum nicht dem Besuch einer Lehranstalt gleichgestellt werden könne und daß daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage nicht mehr erfüllt gewesen seien, als die Tochter des Rechtsmittelführers am 16. März 1987 ihr Praktikum bei der Kommission begonnen habe (Randnrn. 29 und 30 des Urteils).
Somit betrifft auch der zweite Rechtsmittelgrund eine falsche Auslegung von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts. Dieses Mal beanstandet der Rechtsmittelführer jedoch, das angefochtene Urteil habe einen Sachverhalt, nämlich ein bei der Kommission absolvienes Praktikum, rechtlich falsch eingeordnet: Er ist der Auffassung, daß ein Praktikum, das mit Zustimmung der Lehranstalt absolviert werde, dem regelmäßigen Besuch der Lehranstalt gleichzustellen sei. Wie oben (Nr. 3) ausgeführt, ist auch dies eine Rechtsfrage, deren Beurteilung Sache des Gerichtshofes ist.
8 Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund fügt der Rechtsmittelführer seinen bereits vor dem Gericht erster Instanz vorgetragenen Argumenten nichts hinzu: Er weist nochmals darauf hin, daß das Praktikum seiner Tochter mit Zustimmung der Universität absolviert worden sei, daß die Universitätsverwaltung solche Praktika zulasse und ihre Studenten gegebenenfalls sogar bei der Stelle, bei der das Praktikum absolviert werden soll, empfehle und daß die Kommission ihrerseits zu solchen Praktika ermuntere, indem sie jedes Jahr eine Anzahl Studenten einstelle und das Programm Erasmus durchführe.
Meines Erachtens ist die Auslegung von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht erster Instanz richtig. Das vom Gericht angewendete Kriterium, daß das Praktikum von der betreffenden Lehranstalt als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans angesehen werden muß, so daß seine Absolvierung zur Erlangung des Abschlußzeugnisses notwendig ist, scheint mir ein objektives, zutreffendes und ausreichend bestimmtes Kriterium zu sein, das dem Wortlaut und dem Zweck des Artikels 3 entspricht. Dieses Kriterium bedeutet allerdings, daß es von der betreffenden Lehranstalt abhängt, ob ein Praktikum Bestandteil eines Lehrplans ist oder nicht. Dies erscheint mir jedoch konsequent, ebenso konsequent wie zum Beispiel, daß es von der Lehranstalt (oder deren Verwaltung) abhängt, wie lange jemand den Unterricht besuchen muß, um ein bestimmtes Abschlußzeugnis zu erlangen. Auch diese Entscheidung wirkt sich auf die Gewährung einer Erziehungszulage aus. Ich bin daher der Auffassung, daß auch der zweite Rechtsmittelgrund nicht durchgreift.
Dritter Rechtsmittelgrund
9 Mit seinem dritten und letzten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das angefochtene Urteil nicht ordnungsgemäß begründet sei, weil es die Behauptung der Kommission übernommen habe, wonach das Praktikum der Tochter des Rechtsmittelführers in Wirklichkeit eine Berufsausbildung im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts gewesen sei. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 31 des angefochtenen Urteils, wo auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Umstand eingegangen wird, daß ihm die Kinderzu\age, nicht aber zugleich die Erziehungszulage gewährt worden sei. Das angefochtene Urteil habe das Vorbringen der Kommission übernommen, das Praktikum der Tochter des Rechtsmittelführers sei als Berufsausbildung anzusehen gewesen, wofür wohl eine Kinderzulage, jedoch keine Erziehungszulage gewährt werden könne. Randnummer 31 des angefochtenen Urteils zufolge sähen jedenfalls die Artikel 2 (der die Gewährung von Kinderzulage betrifft) und Artikel 3 (der die Gewährung von Erziehungszulage betrifft) des Anhangs VII des Statuts verschiedene Leistungsvoraussetzungen vor.
Nach Auffassung des Rechtsmittelführers wird das Praktikum seiner Tochter in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht als Berufsausbildung betrachtet. Zur Begründung dieser Auffassung führt er an, daß seine Tochter während ihres Praktikums von den Dienststellen der Kommission aufgefordert worden sei, eine Kostenübernahmebescheinigung vorzulegen, woraus sich ihre Eigenschaft als Studentin während des Praktikums ergebe, so daß sie von den Beiträgen zum Krankenversicherungssystem freigestellt werden könne.
10 Ich glaube nicht, daß dieser Rechtsmittelgrund Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Behandlung des zweiten Rechtsmittelgrundes des Rechtsmittelführers bin ich nämlich oben zu dem Ergebnis gelangt, daß in dem angefochtenen Urteil richtig entschieden worden ist, daß eine Erziehungszulage für ein Praktikum nur gewährt werden darf, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil des zu absolvierenden Lehrplans angesehen werden kann, und daß das angefochtene Urteil tatsächlich die Feststellung enthält, daß dies für das Praktikum von Nadia Costacurta bei der Kommission nicht zutraf, so daß kein Anspruch auf Erziehungszulage bestand. Der dritte Rechtsmittelgrund stellt weder dieses Ergebnis noch die Richtigkeit der Ausführungen in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils in Frage, wo das Gericht darauf hinweist, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinder- und der Erziehungszulage verschieden seien, so daß sich der Rechtsmittelführer in seiner Argumentation nicht auf die Gewährung der Kinderzulage stützen kann. Das einzige, was mit dem dritten Rechtsmittelgrund gegen das angefochtene Urteil angeführt wird, ist der Umstand, daß das Gericht erster Instanz (stillschweigend) die Auffassung der Kommission übernommen hat, das Praktikum der Tochter des Rechtsmittelführers bei der Kommission sei als Berufsausbildung anzusehen, so daß die Voraussetzung für die Gewährung (nur) der Kinderzulage erfüllt gewesen sei. Selbst wenn der Rechtsmittelführer in diesem Punkt Recht haben sollte, könnte dies die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich des Wegfalls der Erziehungszulage keineswegs in Frage stellen.
Mit anderen Worten: Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft zwar die Auslegung einer Rechtsvorschrift, kann jedoch auf keine Weise zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen und muß daher scheitern.
Ergebnis
11 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Zu den Kosten: Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung besummt, daß der Gerichtshof über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Dies gilt gemäß Artikel 122 Absatz 2 auch in bezug auf Rechtsmittel von Beamten, wobei der Gerichtshof (ohne an Artikel 70 der Verfahrensordnung gebunden zu sein) die Kosten insgesamt oder teilweise gegeneinander aufheben kann, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Da ich im vorliegenden Fall keine Billigkeitsgründe sehe, schlage ich vor, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der Kosten der Kommission aufzuerlegen.