Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.11.1991 – C-145/90
ECLI:EU:C:1991:435
In der Rechtssache C-145/90 P
Mario Costacurta, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei dieses Rechtsanwalts, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-34/89 und T-67/89, Mario Costacurta/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, mit dem Antrag auf vollständige Zurückweisung des Rechtsmittels,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 29. Mai 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26 Tuni 1991,
folgendes
Urteil§
1 Mario Costacurta, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 1990 eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 30. Oktober 1987, 16. November 1987 und 26. April 1988, soweit ihm diese Entscheidungen den Anspruch auf eine Erziehungszulage für seine Tochter Nadia für den Zeitraum 1. April 1987 bis 31. August 1987 verweigerten, sowie auf Zahlung dieser Zulage für den fraglichen Zeitraum, abgewiesen worden ist.
2 Der Rechtsmittelführer trägt zur Begründung seines Rechtsmittels, mit dem er die Aufhebung des Urteils des Gerichts begehrt, drei Rechtsmittelgründe vor. Mit den beiden ersten wird ein Verstoß gegen Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und mit dem dritten ein Verstoß gegen die Artikel 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts geltend gemacht. Das Gericht habe gegen diese Bestimmungen verstoßen, indem es die Auffassung vertreten habe, daß die Tochter des Rechtsmittelführers die Voraussetzung des regelmäßigen und vollzeitigen Besuchs einer Lehranstalt nicht erfüllt habe.
3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Vorab ist daran zu erinnern, daß Nadia Costacurta dem angefochtenen Urteil zufolge im Studienjahr 1986/1987, das am 16. Mai 1987 endete, für Vorlesungen des Internationalen Privatrechts an der Universität Paris-I mit dem Ziel eingeschrieben war, ein Diplome d'études approfondies zu erwerben, daß sie jedoch während des Zeitraums 1. April bis 31. August 1987 ein entgeltliches Praktikum in Brüssel bei den Dienststellen der Kommission absolvierte.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
5 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Auslegung, die das Gericht der in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Voraussetzung des regelmäßigen Besuchs einer Lehranstalt gegeben habe. Das Gericht habe auf den Beschluß 166/87 des Kollegiums der Verwaltungschefs vom 15. Januar 1987 verwiesen, wonach die in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII aufgestellte Voraussetzung des regelmäßigen Besuchs einer Lehranstalt erfüllt ist, wenn eine Lehranstalt von einem Schüler oder Studenten für die Mindestdauer von drei Monaten besucht wird. Das Gericht habe insoweit anerkannt, daß die Tochter des Rechtsmittelführers während vier Monaten ohne Unterbrechung eine Lehranstalt besucht habe. Folglich habe das Gericht zu Unrecht entschieden, daß der Besuch der Lehranstalt durch seine Tochter nicht regelmäßig im Sinne des genannten Artikels 3 gewesen sei.
6 Dieser Rechtsmittelgrund geht fehl, denn er beruht auf einer falschen Auslegung der Voraussetzung des regelmäßigen Besuchs einer Lehranstalt und des erwähnten Beschlusses 166/87. Dieser Beschluß betrifft nur die Entstehung des Anspruchs auf Erziehungszulage und bewirkt nicht, daß ein solcher Anspruch für das ganze Studienjahr anzuerkennen wäre, sobald ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Lehranstalt nur während drei Monaten besucht. Danach ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Anspruchs erfüllt sind, entsprechend dem Charakter der Zulage als einer monatlichen Leistung von Monat zu Monat zu beurteilen. Daher endet der Anspruch auf diese monatliche Zulage, sobald der Student aufhört, die Lehranstalt regelmäßig zu besuchen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
7 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, daß das Gericht das von seiner Tochter bei der Kommission zwischen dem 16. März und dem 31. Juli 1987 absolvierte Praktikum nicht einem regelmäßigen und vollzeitigen Besuch einer Lehranstalt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt habe. Dieses Praktikum sei — wie der Rechtsmittelführer schon vor dem Gericht vorgetragen hat — mit Zustimmung der Universität absolviert worden, und es handele sich um eine Praxis, zu der die Kommission selbst ermuntere.
8 Auch dieser Rechtsmittelgrund greift nicht durch. Wie vom Gericht entschieden, genügt die bloße Zustimmung oder etwaige Unterstützung der Lehranstalt nicht, um ein außerhalb der Lehranstalt absolviertes Praktikum dem regelmäßigen und vollzeitigen Besuch der Lehranstalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung ist nämlich nach dem Zweck des Artikels 3 nur dann gerechtfertigt, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans der Lehranstalt angesehen wird, die das Kind des Beamten gemäß Artikel 3 regelmäßig und vollzeitig zu besuchen gehalten ist. Daher hat das Gericht Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zutreffend ausgelegt, indem es die Gleichstellung des Praktikums mit dem Besuch einer Lehranstalt mit der Begründung abgelehnt hat, daß weder der Akteninhalt noch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünfte ... ergeben [haben], daß dieses Praktikum von der Universität tatsächlich als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im Hinblick auf die Erlangung des DEA anerkannt wurde.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
9 Schließlich rügt der Rechtsmittelführer mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, daß das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Artikel 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts nicht ordnungsgemäß begründet habe. Das Gericht habe sich in Randnummer 31 des Urteils damit begnügt, die Auffassung der Kommission wiederzugeben, daß das von der Tochter des Rechtsmittelführers absolvierte Praktikum eine Berufsausbildung im Sinne des die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder regelnden Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts sei; eine Ausbildung kann jedoch nach Auffassung des Rechtsmittelführers nur dann als solche angesehen werden, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungs- oder Lehrvertrags erteilt werde.
10 Auch dieser Rechtsmittelgrund greift nicht durch. Das Gericht gelangte nämlich zu Recht zu der Auffassung, daß die für die Zahlung der Kinderzulage und der Erziehungszulage geltenden Kriterien unterschiedlich seien, daß der Anspruch auf eine Kinderzulage nicht automatisch den Anspruch auf eine Erziehungszulage nach sich ziehe und daß die Kommission die eine Zulage habe zahlen und die andere habe verweigern dürfen.
11 Selbst wenn das Gericht fälschlich anerkannt hätte, daß das Praktikum der Tochter des Rechtsmittelführers bei der Kommission eine Berufsausbildung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII darstellte, hätte sich diese Feststellung daher auf den Anspruch des Rechtsmittelführers auf die Erziehungszulage des Artikels 3 des Anhangs VII nicht ausgewirkt.
12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß keiner der vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift. Daher ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch auf Rechtsmittel der Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe keine Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.