Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1991 – C-32/90

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1991:296

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Jean Mischo hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1991 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,

1) festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) verstoßen hat, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben;

2) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.