Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.07.1991 – C-32/90
ECLI:EU:C:1991:328
Tenor§
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstossen, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.