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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1991 – C-269/90
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:317
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 11. Juli 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Der Hintergrund
1 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind Parteien des unter der Schirmherrschaft der Unesco am 22. November 1950 in Lake Success, New York, geschlossenen und zur Unterzeichnung offenen Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (United Nations Treaty Series, Band 131, 1952, Nr. 1734). Die Parteien dieses Abkommens (bekannt als Abkommen von Florenz) verpflichten sich, keine Zölle oder sonstigen Abgaben zu erheben bei der Einfuhr u. a. von wissenschaftlichen Instrumenten und Apparaten, die zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind, u. a. mit dem Vorbehalt, daß zur Zeit keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden.
2 Dieses Abkommen wurde in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) durchgeführt. Die Präambel dieser Verordnung verweist auf das Abkommen von Florenz; in der ersten Begründungserwägung heißt es ferner: Zur Erleichterung des freien Austauschs von Ideen sowie zur Erleichterung der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft sollten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wird für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte Zollbefreiung gewährt, sofern zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Die Verordnung Nr. 1798/75 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) geändert, der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b blieb von dieser Änderung jedoch unberührt.
3 Am 21. Dezember 1978 bestellte die Technische Universität München (im folgenden : die Universität) bei der japanischen Firma JEOL ein als JSM-35 C beschriebenes Raster-Elektronenmikroskop. Das Gerät war für Forschungsaufgaben im Bereich von elektrochemischen Prozessen, geologischen, mineralogischen und lebensmittelchemischen Problemen, von Kunststoffen, photochemischen Emulsionen und biologischen Systemen bestimmt.
4 Die Universität ließ das Gerät am 1. Juni 1979, 5. Oktober 1979 und 23. März 1981 zum freien Verkehr abfertigen. Das Hauptzollamt München-Mitte war zunächst der Auffassung, das Gerät könne nach der Verordnung Nr. 1798/75 zollfrei eingeführt werden. In der Folge lehnte das Hauptzollamt jedoch eine Zollbefreiung für das Gerät ab. Es berief sich dabei auf die Entscheidung 82/86/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1981 (ABl. 1982, L 41, S. 53), die im Zusammenhang mit einem anderen Einfuhrvorgang ergangen war und der zufolge das Gerät JSM-35 C nicht zollfrei eingeführt werden konnte, da davon ausgegangen wurde, daß ein in den Niederlanden von der Firma Philips Nederland BV gleichzeitig hergestelltes Gerät (der PSEM 500 X) von gleichem wissenschaftlichem Wert sei. Mit Bescheiden vom 14. April, 15. April und 22. Juni 1982 forderte das Hauptzollamt deshalb Zoll in Höhe von 31110,20 DM sowie Umsatzsteuer in Höhe von 3746,50 DM nach.
5 Die Universität erhob Einspruch gegen die Entscheidung des Hauptzollamts, und die deutschen Behörden brachten die Angelegenheit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32) vor die Kommission. Die Kommission leitete daraufhin das Verfahren des Artikels 7 Absätze 3 bis 7 der Verordnung Nr. 2784/79 ein. [Nebenbei sei bemerkt, daß die Kommission sich in ihren schriftlichen Erklärungen zwar auf die Verordnung Nr. 2784/79 bezieht, in ihren Antworten auf Fragen des Gerichtshofes jedoch die Auffassung vertritt, das Verfahren sei nach der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission (ABl. L 316, S. 17), dem Vorgänger der Verordnung Nr. 2784/79, abgewikkelt worden. Dies dürfte jedoch keine Rolle spielen, da die einschlägigen Vorschriften der beiden Verordnungen einander sehr ähneln und die bestehenden Unterschiede im vorliegenden Fall irrelevant sind. Ich werde mich deshalb im folgenden auf die Verordnung Nr. 2784/79 beziehen.]
6 Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2784/79 wurde eine aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe konsultiert, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentrat. Sie kam zu dem Ergebnis, daß der Philips PSEM 500 X ein Gerät von gleichem wissenschaftlichem Wert wie der JSM-35 C sei. Aufgrund von Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung erließ die Kommission die Entscheidung 83/348/EWG vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL — Scanning Electron Microscope, model JSM-35 C nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 188, S. 22). Auch diese Entscheidung wurde damit begründet, daß das Philips-Gerät von gleichem wissenschaftlichem Wert sei.
7 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Kommission, nachdem die Sachverständigengruppe einmal zu dem Ergebnis gelangt war, das Philips-Gerät sei von gleichem wissenschaftlichem Wert wie das JEOL-Gerät, in dieser Sache offensichtlich keinen Entscheidungsspielraum hatte. Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2784/79 bestimmt:
Führt diese Prüfung [d. h. die Prüfung durch die Sachverständigengruppe] zu dem Ergebnis, daß das Instrument, der Apparat oder das Gerät nicht als wissenschaftlich anzusehen ist oder daß Instrumente, Apparate oder Geräte gleichen wissenschaftlichen Wertes gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt werden, so trifft die Kommission eine Entscheidung des Inhalts, daß die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr nicht vorliegen.
8 Im Anschluß an die Entscheidung 83/348 der Kommission bestätigte das Hauptzollamt seine Entscheidung, das fragliche Gerät dem Zoll zu unterwerfen. Daraufhin erhob die Universität Klage zum zuständigen Finanzgericht. Das Finanzgericht war der Auffassung, das Philips-Gerät sei nicht von gleichem wissenschaftlichem Wert wie das JEOL-Gerät, und hob deshalb den Bescheid auf, mit dem auf das letztere Gerät Zoll erhoben worden war. Das Finanzgericht hielt sich nicht für an die Kommissionsentscheidung 83/348 gebunden, die seines Erachtens gegen das Gemeinschaftsrecht verstieß und deshalb ungültig war. Es war weiter der Meinung, die Entscheidung stelle keine Rechtsnorm dar und sei nur für die Mitgliedstaaten als ihre Adressaten verbindlich. Vermutlich sah es in sich selbst oder dem Hauptzollamt keinen Teil des deutschen Staates. Demgegenüber muß darauf hingewiesen werden, daß alle Maßnahmen der Gemeinschaft, solange sie nicht für ungültig erklärt worden sind, für alle Organe der Mitgliedstaaten verbindlich sind und daß die nationalen Gerichte nicht die Befugnis haben, Maßnahmen der Gemeinschaft für ungültig zu erklären (Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199).
9 Das Hauptzollamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof ein, der um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 83/348 der Kommission ersucht hat.
II — Das vom Bundesfinanzhof aufgeworfene Problem: der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung
10 Der Bundesfinanzhof ist sich darüber im klaren, daß der Gerichtshof bisher eine restriktive Haltung in der Frage der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung eingenommen hat, durch die eine Zollbefreiung mit der Begründung abgelehnt wird, in der Gemeinschaft würden Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt. Der Bundesfinanzhof zitiert das Urteil in der Rechtssache 303/87 (Universität Stuttgart, Slg. 1989, 715), in dem der Gerichtshof im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung entschieden hat, er könne
in Anbetracht des technischen Charakters der Prüfung der Frage, ob eine Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Apparaten vorliegt, den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission auf die entsprechende Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen getroffen hat, nur im Falle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden.
11 Der Bundesfinanzhof zeigt keine besonderen Gründe auf, die für die Ungültigkeit der Entscheidung 83/348 der Kommission sprechen würden. Er bittet den Gerichtshof jedoch, seine bisherige Rechtsprechung zu überprüfen und seine Praxis, die gerichtliche Überprüfung auf die Frage zu beschränken, ob die Kommissionsentscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder mit einem Ermessensmißbrauch behaftet ist, aufzugeben. In dem Vorlagebeschluß heißt es dazu:
Eine nur eingeschränkte Nachprüfung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des EuGH würde bedeuten, daß eine rechtlich unrichtige, den Marktbürger belastende Kommissionsentscheidung Bestand behielte, nur weil die der Kommission unterlaufenen Fehler nicht offensichtlich sind. Je schwieriger die zu entscheidenden technischen Fragen sind, desto unangreifbarer wäre die entsprechende Kommissionsentscheidung. Es ist fraglich, ob eine solche Verkürzung des Rechtsschutzes des Marktbürgers vereinbar wäre mit dem nach Gemeinschaftsrecht geltenden rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
12 Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, daß Fragen nach der Zolltarifierung einer Ware oft von gleicher technischer Natur seien, ohne daß die Auffassung vertreten werden könnte, die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.
13 Die Argumentation des Bundesfinanzhofs hat vieles für sich. Es liegt auf der Hand, daß der technische Charakter einer Rechtssache nicht dazu führen darf, daß der Gerichtshof seiner Pflicht aus Artikel 164 des Vertrages, die Wahrung des Rechts zu sichern, nicht nachkommt. Der Gerichtshof darf vor technischen Fragen nicht zurückschrecken und muß gegebenenfalls bereit sein, solche Fragen durch Anordnung eines Sachverständigengutachtens gemäß Artikel 49 der Verfahrensordnung zu entscheiden. Auch in Vorabentscheidungsverfahren kann der Gerichtshof nach Artikel 103 der Verfahrensordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
14 Im übrigen ist die Formulierung, die der Gerichtshof in dem (oben unter Nr. 10 zitierten) Fall der Universität Stuttgart und in seinem früheren Urteil in der Rechtssache 216/82 (Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771) verwendet hat, insoweit unglücklich, als sie nahelegt, der Gerichtshof könne eine Kommissionsentscheidung, die einen Rechtsfehler enthält, nur dann für ungültig erklären, wenn der Fehler offensichtlich ist. Diese Rechtsaussage sollte nach meinem Dafürhalten nicht zu wörtlich genommen werden. Ich verstehe sie dahin, daß jede Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, die rechtsverbindliche Wirkungen entfaltet — selbst eine Entscheidung über eine technische Frage —, mit der Begründung aufgehoben werden kann, daß sie einen Rechtsfehler, einschließlich eines nicht offensichtlichen Fehlers, enthält. Es sei darauf hingewiesen, daß die französische Fassung des Urteils in der Stuttgarter Sache (nicht aber in der Hamburger Sache) nicht von einem offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsfehler, sondern von einem erreur manifeste d'appréciation spricht.
15 Auf der anderen Seite gibt es meines Erachtens fundierte rechtspolitische Gründe, aus denen der Gerichtshof nur zurückhaltend in eine Entscheidung eingreifen sollte, die in einem technischen Bereich entsprechend den Empfehlungen einer Sachverständigengruppe getroffen wurde. Ein kurzer Blick auf die dem Gerichtshof in diesem Verfahren vorgelegten Dokumente läßt Fragen sichtbar werden, die die normalen Kapazitäten eines Rechtsprechungsorgans weit übersteigen. Der Gerichtshof ist nicht das geeignete Forum, um z. B. darüber zu befinden, ob der Philips PSEM 500 X einen Rückstreuelektronendetektor besitzt, der in der Lage ist, Unterschiede in den Ordnungszahlen festzustellen. Der Gerichtshof ist auch nicht dazu berufen, zu entscheiden, ob das euzentrische Goniometer dieses Geräts in der Lage ist, die Probenoberfläche schneller und genauer auf den RowlandKreis des Spektrometers einzustellen als das Lichtmikroskop, mit dem der JEOL JSM-35 C ausgestattet ist. Dies sind Fragen, die nur ein Wissenschaftler beantworten kann.
16 Angesichts dieser gegensätzlichen Aspekte sollten Problemfälle wie die Frage der Gleichwertigkeit zweier wissenschaftlicher Geräte grundsätzlich einem unabhängigen Gremium von Personen vorgelegt werden, die über den notwendigen technischen Sachverstand verfügen. Wenn diese Problemfälle einem solchen Gremium zugewiesen sind und dieses Gremium sein Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsätzen durchführt, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, alle irrelevanten Gesichtspunkte außer acht läßt und eine Entscheidung trifft, die zumindest ausreichend mit Gründen versehen ist, so daß sie in irgendeiner Form gerichtlich nachgeprüft werden kann, dann wäre ich damit einverstanden, daß der Gerichtshof nur zurückhaltend in die daraus resultierende Entscheidung eingreifen und gewiß nicht seine eigene Auffassung zu technischen Fragen an die Stelle der Sachverständigenmeinung setzen sollte. Der Gerichtshof wäre unter diesen Umständen befugt, seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Entscheidung mit einem Rechtsfehlerj insbesondere einem Verfahrensfehler, behaftet oder offensichtlich falsch ist.
III — Das Verfahren bis zum Erlaß der beanstandeten Entscheidung
17 Es muß somit der Frage nachgegangen werden, ob die Umstände, unter denen die Entscheidung 83/348 der Kommission erlassen wurde, dergestalt sind, daß der Gerichtshof berechtigt wäre, den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dieser Weise zu beschränken. Zu diesem Zweck werde ich das in der Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehene Verfahren kurz zusammenfassen und anschließend die Arbeitsweise der im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentretenden Sachverständigengruppe prüfen sowie untersuchen, wie die Entscheidung 83/348 erlassen wurde.
18 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2784/79 hat die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung (die Einfuhranstalt) zur Erlangung der Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem sie liegt. Der Antrag muß verschiedene Angaben zu dem betreffenden Instrument, Apparat oder Gerät einschließlich einer Beschreibung der objektiven technischen Merkmale enthalten, die es rechtfertigen könnten, ihm den wissenschaftlichen Charakter zuzuerkennen. In dem Antrag muß auch der Verwendungszweck des Instruments, Apparats oder Geräts angegeben und das Vorhaben genau beschrieben werden, zu dessen Durchführung es bzw. er verwendet werden soll. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung hat die Einfuhranstalt anzugeben:
Name und Anschrift der Firmen in der Gemeinschaft, bei denen wegen Lieferung eines Instruments, Apparats oder Geräts gleichen wissenschaftlichen Wertes angefragt wurde, das Ergebnis dieser Anfragen und eine ausführliche Begründung, weshalb die in der Gemeinschaft verfügbaren Instrumente, Apparate oder Geräte zur Durchführung der beabsichtigten spezifischen Forschungsvorhaben nicht geeignet sind.
Außerdem sind dem Antrag ... Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments, Apparats oder Geräts beizufügen.
19 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2784/79 hat die Behörde, der der Antrag auf zollfreie Einfuhr vorgelegt worden ist, über den Antrag selbst zu entscheiden, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilen kann, ob das Gerät als wissenschaftlich anzusehen ist und ob gegenwärtig Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Kann die Behörde keine Entscheidung treffen, so muß sie nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung der Kommission den Antrag zusammen mit den zugehörigen technischen Unterlagen übersenden. Die Kommission hat dann das in Artikel 7 Absätze 3 bis 7 festgelegte Verfahren einzuleiten. Ich möchte die Absätze 3 bis 5 des Artikels 7 wörtlich wiedergeben:
3. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags übermittelt die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten eine Ablichtung des Antrags und der Unterlagen.
4. Hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Absendung dieser Unterlagen kein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Zollbefreiung erhoben, so gelten die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr für dieses Instrument, diesen Apparat oder dieses Gerät als erfüllt. Die Kommission gibt dies den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist bekannt.
5. Hat ein Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 4 bezeichneten Frist von drei Monaten gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Zollbefreiung erhoben, so legt die Kommission diesen Fall unverzüglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt.
Die Einwendungen nach vorstehendem Unterabsatz sind zu begründen. Aus der Begründung muß gegebenenfalls hervorgehen, weshalb ein Instrument, Apparat oder Gerät nicht als wissenschaftlich anzusehen ist. Wird geltend gemacht, daß Waren gleichen wissenschaftlichen Wertes in der Gemeinschaft hergestellt werden, so sind deren genaue Typenbezeichnung sowie Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Außerdem sind der Kommission unverzüglich entsprechende technische Unterlagen zu übersenden.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich und übermittelt ihnen die Unterlagen.
20 Nach Artikel 7 Absatz 6, den ich bereits teilweise zitiert habe, muß die Kommission im Einklang mit den Feststellungen der Sachverständigengruppe eine Entscheidung des Inhalts treffen, daß das Gerät entweder die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr erfüllt oder nicht. Hat die Kommission sechs Monate nach Eingang des Antrags noch keine Entscheidung nach Absatz 6 getroffen, so gelten gemäß Artikel 7 Absatz 7 die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr des betreffenden Instruments als erfüllt.
21 Was die Arbeitsweise der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2784/79 genannten Sachverständigengruppe betrifft, so beschränken sich die dem Gerichtshof verfügbaren Informationen auf die von der Kommission vorgelegten Unterlagen. Die Gruppe tagt gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses für Zollbefreiungen vom 17. September 1975. Diese Geschäftsordnung ist offensichtlich nicht veröffentlicht worden. Formelle Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in dem Ausschuß scheint es nicht zu geben. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1798/75 bestimmt nur, daß der Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in [ihm] ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Nach Artikel 6 der Geschäftsordnung des Ausschusses kann jeder Mitgliedstaat von höchstens fünf Beamten vertreten werden. Die Kommission hat dazu erklärt, normalerweise würden Beamte der Ministerien für Wissenschaft, Industrie, Handel oder Finanzen entsandt. Tatsächlich scheinen alle Teilnehmer der 122. Sitzung des Ausschusses vom 30. und 31. Mai 1983, in der der Antrag der Universität geprüft wurde und dessen Protokoll die Kommission dem Gerichtshof vorgelegt hat, Beamte der Ministerien für Finanzen, Handel, Industrie und dergleichen gewesen zu sein. Die Kommission hat eingeräumt, daß die Beamten über keinen besonderen wissenschaftlichen Sachverstand verfügten.
22 Die Entscheidung 83/348 wurde am 5. Juli 1983 in Übereinstimmung mit der Feststellung erlassen, die die Sachverständigengruppe in der vorerwähnten 122. Sitzung getroffen hatte. In der zweiten Begründungserwägung heißt es, die Gruppe sei zur Prüfung dieses Falles am 30. Mai 1983 zusammengetreten. Nach der dritten Begründungserwägung hat diese Prüfung ergeben, daß der JEOL JSM-35 C als wissenschaftliches Gerät anzusehen sei. In der vierten Begründungserwägung heißt es:
Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät PSEM 500 X, hergestellt von der Firma Philips Nederland BV ...
23 Das Protokoll der 122. Sitzung des Ausschusses für Zollbefreiungen enthält nur wenige Angaben zur Prüfung des Antrags der Universität. Es heißt dort lediglich, das Gerät PSEM 500 X von Philips sei als gleichwertig eingestuft worden (vgl. 2.12 auf Seite 5 betreffend den Vorgang 004/83). Die Kommission hat erklärt, Anträge auf zollfreie Einfuhr würden von dem Ausschuß normalerweise in mindestens zwei Sitzungen behandelt, um ausreichende Zeit zu weiteren Nachforschungen zu geben. Im vorliegenden Fall sei der Antrag jedoch nur in einer Sitzung behandelt worden, weil es sich lediglich um die Bestätigung einer bereits früher getroffenen Entscheidung gehandelt habe. Damit bezog sich die Kommission vermutlich auf die (bereits oben in Nummer 4 zitierte) Entscheidung 82/86 vom 23. Dezember 1981, durch die im Zusammenhang mit einem anderen Antrag festgestellt wurde, daß das Gerät JEOL JSM-35 C nicht zollfrei eingeführt werden könne, da das Gerät PSEM 500 X von gleichem wissenschaftlichem Wert sei.
24 Wie ist der Ausschuß in seiner 122. Sitzung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr nicht erfüllt seien? Ging er lediglich davon aus, daß er durch die frühere Entscheidung gebunden sei, oder hat er den Fall unter Berücksichtigung des Vorbringens der Universität wirklich neu geprüft? Wenn er die Angelegenheit überprüft hat, auf welches Beweismaterial hat er seine Feststellung gestützt? Das Protokoll der 122. Sitzung gibt Aufschluß darüber, wie der Ausschuß im allgemeinen verfährt. In dieser Sitzung wurden 18 Anträge behandelt; in vier Fällen stellte der Ausschuß fest, daß ein gleichwertiges Gerät in der Gemeinschaft hergestellt werde. Einer der vier Fälle betraf die von der Universität getätigte Einfuhr. Zu den anderen drei Fällen heißt es im Protokoll, eine oder mehrere nationale Delegationen hätten bestätigt, daß ein in der Gemeinschaft hergestelltes Gerät gleichwertig sei. Aufgrund dieser Bestätigung kam der Ausschuß in jedem Fall zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr nicht erfüllt seien. Obwohl das Protokoll einer Ausschußsitzung nicht unbedingt den gesamten Umfang der Erörterungen innerhalb des Ausschusses wiedergibt, vermittelt das Protokoll der 122. Sitzung des Ausschusses für Zollbefreiungen zweifellos den Eindruck: Versichert eine einzelne nationale Delegation, daß ein bestimmtes Gerät mit Ursprung in der Gemeinschaft dem Gerät gleichwertig ist, für das eine zollfreie Einfuhr begehrt wird, so ist es die Praxis des Ausschusses, diese Bestätigung ohne weitere Debatte zu akzeptieren. Das Protokoll enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Ausschuß die Frage der Gleichwertigkeit gemeinsam erörtert oder selbst die Frage aufwirft, ob das Gerät aus der Gemeinschaft geeignet ist, die Funktionen zu erfüllen, derentwegen die Einfuhranstalt es benötigt.
25 Wenn der Ausschuß derartige Probleme im vorliegenden Fall erörtert hat, stellt sich die Frage, auf welches Beweismaterial er seine Feststellungen gestützt hat. Dem Ausschuß lagen vermutlich die Unterlagen vor, die die Universität ihrem Antrag auf zollfreie Einfuhr beigefügt hatte. Er verfügte auch über die von den Niederlanden — dem Mitgliedstaat, der sich einer zollfreien Einfuhr widersetzte — vorgelegten Unterlagen. Diese enthielten ein Dokument mit dem Titel Application for the duty-free importation of JSM-35 C electron microscope into Federal Republic of Germany, file no. 283-3618. Dieses Dokument wurde offensichtlich von der Firma Philips Nederland BV verfaßt, dem Hersteller des Geräts, von dem angenommen wurde, daß es von gleichem wissenschaftlichem Wert wie das Gerät JSM-35 C sei. Der Verfasser dieses Dokuments hatte eindeutig Zugang zu dem Antrag der Universität und den diesem beigefügten Unterlagen gehabt. Es überrascht nicht, daß er versucht, alle Argumente für die Überlegenheit des japanischen Geräts zu widerlegen, und zu dem Ergebnis kommt, beide Geräte seien gleichwertig. Dieses Dokument ist offensichtlich das Hauptbeweismittel, aufgrund dessen der Ausschuß entschieden haben könnte, daß die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr nicht erfüllt seien. Die Kommission hat erklärt, sie wisse nicht, ob dieses Dokument der Universität zugänglich gemacht worden sei. Jedenfalls wurde der Universität unstreitig keine Gelegenheit gegeben, die in dem Dokument geäußerten Ansichten zu widerlegen.
IV — Die Feststellung des gleichen wissenschaftlichen Wertes
26 Auf der Grundlage dieses Überblicks über das in der Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehene Verfahren, über die Arbeitsweise des Ausschusses für Zollbefreiungen und über die Entstehungsgeschichte der Entscheidung 83/348 werde ich im folgenden prüfen, ob diese Entscheidung mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist, der sie ungültig macht. Hierbei ist erstens zu untersuchen, ob der Ausschuß für Zollbefreiungen und die Kommission alle relevanten Umstände angemessen berücksichtigt haben. Die wesentliche Frage, die dieser Ausschuß zu prüfen hatte, war diejenige, ob die in Rede stehenden Geräte im Hinblick auf das spezifische Vorhaben, für das die Universität ein Gerät benötigte, gleichwertig waren.
27 Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 bestimmt im wesentlichen, daß die wissenschaftliche Gleichwertigkeit ermittelt wird, indem die besonderen Merkmale und technischen Daten des eingeführten Geräts und des in der Gemeinschaft hergestellten Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich das letztgenannte zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignen und ob es ebensolche Dienste leisten kann wie das eingeführte Gerät. Nach den mit der Verordnung Nr. 1027/79 vorgenommenen Änderungen ist die entsprechende Bestimmung nunmehr in Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich enthalten, in dem der Ausdruck die besonderen Merkmale und technischen Daten durch den Ausdruck die wesentlichen technischen Merkmale ersetzt wurde. In der Rechtssache 4/84 (Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Slg. 1985, 991) hat der Gerichtshof entschieden:
Die Gleichwertigkeit der Geräte [ist] nicht illein aufgrund der vom Verwender in seinem Antrag als für seine Forschung erforderlich bezeichneten technischen Merkmale zu beurteilen, sondern in erster Linie aufgrund einer objektiven Prüfung der Eignung der Geräte für die Durchführung der Versuche, für die der Verwender das eingeführte Gerät vorgesehen hat.
... schon aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 ergibt sich [jedoch], daß Ausgangspunkt dieser objektiven Prüfung das von dem Verwender des eingeführten Geräts beabsichtigte spezifische Forschungsvorhaben ist. Die Sachverständigengruppe darf somit ihre Beurteilung nicht allgemein auf die Art des Vorhabens stützen. Wenn dies hier der Fall war, so ist die fragliche Entscheidung tatsächlich rechtsfehlerhaft.
28 In seinen Schlußanträgen in derselben Rechtssache hat sich Generalanwalt Mancini mit dem Vorbringen befaßt, Geräte sollten aufgrund allgemeiner Kriterien, nicht aber unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Forschungsvorhabens der Einfuhranstalt verglichen werden. Er hat ausgeführt, er
stimme ... mit dieser Ansicht nicht überein. Dem sind meines Erachtens der Wortlaut der Regelung, in der es heißt, daß die besonderen Merkmale eines Geräts in bezug auf die auszuführenden spezifischen Forschungsvorhaben zu prüfen sind, und der Normzweck der Regelung entgegenzuhalten. Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 sind nämlich die Erleichterung des freien Austausche von Ideen sowie die Erleichterung der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft durch — im Rahmen des Möglichen — Befreiung der Geräte von Zöllen. Es kann also mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß deren Schöpfer eine summarische Überprüfung der Forschungsvorhaben nur zu dem Zweck, den Dienst der Zollbeamten zu erleichtern, für erlaubt oder sogar pflichtgemäß erachtet haben. Alles deutet im Gegenteil darauf hin, daß sie an eine äußerst eingehende Überprüfung gedacht haben.
29 Wie Generalanwalt Mancini in denselben Schlußanträgen hervorgehoben hat, wäre es unlogisch, von der Einfuhranstalt so viele Angaben über das Gerät, das sie einführen will, über die in der Gemeinschaft verfügbaren Geräte und über die Art ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu verlangen, wenn die Gleichwertigkeitsfrage nicht durch eine auf die spezifische Tätigkeit der Einfuhranstalt konzentrierte gründliche Prüfung entschieden werden sollte. Es ist daran zu erinnern, daß die Anstalt nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2784/79 eine ausführliche Begründung, weshalb die in der Gemeinschaft verfügbaren Instrumente, Apparate oder Geräte zur Durchführung der beabsichtigten spezifischen Forschungsvorhaben nicht geeignet sind, vorlegen muß. [Am Rande sei darauf hingewiesen, daß das Wort ausführliche in der entsprechenden Bestimmung der Verordnung Nr. 3195/75, d. i. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g, fehlt.]
30 Im vorliegenden Fall gibt es nichts — weder in der Begründung der Entscheidung 83/348 noch im Protokoll der Sitzung, in der sich der Ausschuß für Zollbefreiungen mit dem Fall befaßte —, was darauf hindeutet, daß der Ausschuß geprüft hätte, ob das niederländische Gerät im Hinblick auf den spezifischen Zweck, zu dem die Universität ein Gerät benötigte, dem japanischen Gerät gleichwertig ist. Im Gegenteil, alles deutet darauf hin, daß der Ausschuß einfach annahm, an eine frühere Entscheidung, die eine andere Einfuhr betraf, gebunden zu sein. Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die ihr vom Gerichtshof gestellten schriftlichen Fragen ausdrücklich erklärt (vgl. Seite 2 Fußnote 2 der Antwort), Anträge würden zwar im allgemeinen in mindestens zwei Sitzungen des Ausschusses behandelt, der Antrag der Universität sei jedoch nur in einer Sitzung behandelt worden, da es sich um die Bestätigung einer bereits früher getroffenen Entscheidung, nämlich der Entscheidung 82/86, gehandelt habe. Dies vermittelt zweifellos den Eindruck, daß den spezifischen wissenschaftlichen Zwekken, für die die Universität das Gerät benötigte, wenig Beachtung geschenkt wurde, denn ihre Tätigkeiten hätten natürlich ganz anderer Art sein können als diejenigen der Einfuhranstalt in dem früheren Fall.
31 In der Tat erweckt ein Vergleich der Begründungserwägungen der betreffenden Entscheidungen zumindest bei einem Laien den Eindruck, daß die Bedürfnisse der Einfuhranstalten in beiden Fällen tatsächlich unterschiedlich waren. Im Fall der Entscheidung 82/86 sollte das Gerät zu qualitativen und quantitativen Analysen von durch Wärmebehandlung entstandenen Kristallphasen in Gläsern und Glaskeramiken, die der Verfestigung von hochradioaktivem Kernbrennstoffabfall dienen, verwendet werden. Im Fall der Entscheidung 83/348 benötigte die Universität das Gerät zur Untersuchung elektrochemischer Prozesse, von Kunststoffen, photographischen Emulsionen, biologischen Systemen und insbesondere zur qualitativen und quantitativen Analyse der anfallenden anorganischen, organischen und biologischen Systeme bei hoher Tiefenschärfe und sehr niedrigen Temperaturen (-150°).
32 Da die spezifischen Zwecke, für die die Universität das Gerät benötigte, offensichtlich nicht berücksichtigt wurden, muß der Gerichtshof meines Erachtens ebenso wie im Fall der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität zu dem Ergebnis gelangen, daß die beanstandete Entscheidung rechtsfehlerhaft und für ungültig zu erklären ist.
33 Ich halte es auch für erforderlich, zu prüfen, ob das vorstehend beschriebene Verfahren weitere Mängel aufweist, die die beanstandete Entscheidung ungültig machen. Obwohl die Probleme, deren Prüfung ich vorschlage, vom Bundesfinanzhof nicht speziell aufgeworfen wurden, meine ich doch, daß die Antwort auf die von ihm vorgelegte Frage nach dem genauen Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer technischen Sachverstand implizierenden Entscheidung von einer Prüfung der Art des Entscheidungsgremiums und der Garantien abhängen muß, die das zum Erlaß der Entscheidung führende Verfahren bietet.
V — Die Art des Entscheidungsgremiums
34 Was die Art des Entscheidungsgremiums betrifft, so sollten die Mitglieder des Ausschusses möglichst unparteiisch sein und entweder selbst über den erforderlichen technischen Sachverstand verfügen oder von unparteiischen Personen beraten werden, die diesen Sachverstand besitzen. Es ist allerdings fraglich, ob die Mitglieder des Ausschusses für Zollbefreiungen wirklich als unparteiisch bezeichnet werden können. Es besteht die offensichtliche Gefahr, daß Beamte der Ministerien für Finanzen oder Handel und Industrie den Interessen von Herstellern aus ihrem jeweiligen Heimatland übermäßig aufgeschlossen gegenüberstehen und daß der Ausschuß die protektionistischen Neigungen des nationalen Delegierten einfach bestätigt, in dessen Heimatland ein Gerät von vermeintlich gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt wird. Das Protokoll der 122. Sitzung des Ausschusses zerstreut solche Befürchtungen kaum.
35 Die Tatsache, daß die Mitglieder des Ausschusses nicht selbst Wissenschaftler sind, ist dabei nicht unbedingt ausschlaggebend. Wie die Kommission darlegt, kann es jemandem, der in einem bestimmten Bereich der Wissenschaft über Sachverstand verfügt, an der Qualifikation fehlen, sich zu Problemen aus einem anderen Bereich zu äußern, und könnte unmöglich sichergestellt werden, daß alle Spezialgebiete repräsentiert sind; worauf es ankommt, ist, daß den Mitgliedern des Ausschusses die Unterstützung durch unabhängige Sachverständige innerhalb der nationalen Verwaltungen oder vielleicht von Seiten der Universitäten und ähnlicher Einrichtungen zur Verfügung steht.
36 Die dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorliegenden Unterlagen deuten jedoch darauf hin, daß die Mitglieder des Ausschusses nicht so sehr durch eine derartige unabhängige Beratung, sondern vielmehr durch die Ansichten von Herstellern aus der Gemeinschaft beeinflußt werden. Wie ich (in Nummer 25) bereits dargelegt habe, bestand das Hauptbeweisstück, auf das der Ausschuß seine Auffassung, das niederländische und das japanische Gerät seien von gleichem wissenschaftlichem Wert, gestützt haben könnte, in einem Bericht, den der Hersteller des niederländischen Geräts verfaßt hatte; dieser kann offensichtlich nicht als eine unparteiische Informationsquelle angesehen werden. Dies ist gewiß das wichtigste Dokument, auf das die Kommission die Feststellung der Gleichwertigkeit gestützt hat.
37 Daß die Mitglieder des Ausschusses über ihre nationale Verwaltung Hersteller aus ihren jeweiligen Heimatländern konsultieren sollen, kann an sich nicht beanstandet werden; Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2784/79 sieht ausdrücklich eine Anhörung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise vor, und eine derartige Anhörung kann eindeutig nützlich oder sogar wesentlich für den Erlaß einer wohlfundierten Entscheidung sein. Zu beanstanden wäre es, wenn den Ansichten des Herstellers aus der Gemeinschaft, der ein offensichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, Vorrang eingeräumt würde und keine objektive, unabhängige Beurteilung der jeweiligen Eigenschaften der beiden Geräte im Hinblick auf die fraglichen Zwecke durch Personen durchgeführt würde, die über die notwendigen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.
38 Im vorliegenden Fall kann meines Erachtens keinerlei Zweifel daran bestehen, daß den Ansichten von Philips, dem Hersteller aus der Gemeinschaft, Vorrang eingeräumt wurde. In jedem Verfahrensstadium scheinen die von dieser Firma verfaßten schriftlichen Vorlagen eine entscheidende Rolle gespielt zu haben. So stützten die Niederlande, als sie sich der zollfreien Einfuhr des japanischen Geräts widersetzten (vgl. das den Erklärungen der Kommission beiliegende Schreiben des niederländischen Ministeriums der Finanzen vom 31. März 1983), ihre Ablehnung einzig und allein auf den genannten Bericht, den die Firma Philips verfaßt hatte. Wie ich bereits ausgeführt habe, scheint dieser Bericht das einzige Beweisstück gewesen zu sein, auf das der Ausschuß für Zollbefreiungen seine Feststellung zur Frage der Gleichwertigkeit gestützt haben könnte. Gewiß, wenn es irgendeinen anderen wissenschaftlichen Beweis gab, so hat die Kommission den Gerichtshof nicht darauf hingewiesen (abgesehen von einem vagen Hinweis auf telefonische Konsultationen mit Sachverständigen der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra). Und im Verfahren vor dem Gerichtshof hat sich die Kommission fast völlig auf Unterlagen der Firma Philips berufen, ohne sich auch nur der Tatsache bewußt zu sein, daß jede Äußerung aus einer solchen Quelle mit der Vorsicht behandelt werden muß, die üblicherweise gegenüber den Beweisen eines Betroffenen angebracht ist.
39 Unter diesen Umständen kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung 83/348 auf die objektiven Feststellungen einer unabhängigen Personengruppe, die über den notwendigen technischen Sachverstand verfügte, gestützt worden wäre. Auch aus diesem Grund komme ich zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung so fehlerhaft ist, daß sie für ungültig erklärt werden muß. Selbst wenn im übrigen die Auffassung vertreten würde, daß dieser Fehler die Gültigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen kann, müßte er doch auf jeden Fall jegliche Rechtfertigung für eine Begrenzung des Umfangs der inhaltlichen Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof beseitigen, die anderenfalls bestanden haben mag.
VI — Der Anspruch auf rechtliches Gehör
40 Ich wende mich nunmehr den in dem Verfahren bestehenden Verfahrensgarantien und in erster Linie der Frage zu, ob der Anspruch der Universität auf rechtliches Gehör insbesondere deshalb verletzt ist, weil ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, zu dem genannten Dokument Stellung zu nehmen, in dem Philips jede Hypothese, daß das japanische Gerät seinem eigenen überlegen sein könnte, verworfen hatte.
41 Insoweit ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Lage der Dinge völlig klar. Der Gerichtshof hat mehrfach in Fällen, die zollfreie Einfuhren betrafen und in denen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, darauf hingewiesen, daß die einschlägigen Verordnungen der Einfuhranstalt keinen Anspruch auf Anhörung oder auf Stellungnahme zu Argumenten gewähren, denen zufolge das fragliche Gerät für eine zollfreie Einfuhr nicht in Betracht kommt (ich verweise auf die Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623, Randnr. 20, die Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 15, und die Rechtssache 43/87, Nicolet Instrument, Slg. 1988, 1557, Randnrn. 13 und 14).
42 Nach einigem Zögern meine ich, daß dieser Rechtsprechung zu folgen ist. In Anbetracht der Zahl der zu treffenden Entscheidungen muß man sich davor hüten, die Verwaltung durch das Bestehen auf einer zeitaufwendigen procédure contradictoire, in der die Einfuhranstalt den Argumenten des eine zollfreie Einfuhr ablehnenden Herstellers aus der Gemeinschaft entgegentreten könnte, zu überlasten. Der Umstand, daß die Verordnungen ein solches Verfahren nicht vorsehen, ist selbstverständlich nicht ausschlaggebend, da argumentiert werden könnte, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz gebiete, der Einfuhranstalt rechtliches Gehör zu gewähren, obwohl das positive Recht eine dahin gehende ausdrückliche Bestimmung nicht enthält. Generalanwalt Verloren van Themaat scheint in dem (oben in Nummer 41 zitierten) Fall der Rijksuniversiteit Groningen einen solchen Standpunkt eingenommen zu haben. Ich vermag auch einzusehen, daß es im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung möglicherweise besser ist, wenn derjenige, der eine zollfreie Einfuhr beantragt, die dem Ausschuß vorgelegten Unterlagen, soweit dies praktikabel ist, erhält, bevor der Ausschuß seine Entscheidung trifft.
43 Ich meine jedoch nicht, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem solchen Fall rechtlich geboten ist. Während ein derartiger Schutz in Gerichtsverfahren und in Verwaltungsverfahren, die zur Auferlegung einer Geldbuße oder einer anderen Sanktion führen können, obligatorisch ist, halte ich es nicht für unbedingt erforderlich, eine Anhörung oder einen Anspruch auf Stellungnahme in Verwaltungsverfahren der hier vorliegenden Art zu gewähren, wenn die Einfuhranstalt keine weitergehenden Konsequenzen zu gewärtigen hat als den Verlust eines Vorteils wie etwa des Rechts auf zollfreie Einfuhr eines technischen Geräts. Es besteht ein offensichtlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden Verfahren und Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages oder echten Antidumpingverfahren, denn alles, was im vorliegenden Verfahren auf dem Spiel steht, ist die Möglichkeit, die Befreiung von einem Zoll zu erhalten, der allgemein erhoben wird. Der Anspruch der Universität auf rechtliches Gehör war deshalb nach meinem Dafürhalten im vorliegenden Verfahren hinreichend dadurch geschützt, daß die ihrem Antrag auf zollfreie Einfuhr beigefügten Unterlagen, in denen sie ihre Standpunkte darlegen konnte, gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission und dem Ausschuß für Zollbefreiungen zugeleitet wurden.
VII — Die Begründung der Entscheidung
44 Zu prüfen ist sodann, ob der Entscheidung 83/348 die Gründe, auf denen sie beruht, ausreichend zu entnehmen sind. Gewiß ist die Begründung in der Präambel der Entscheidung, gelinde gesagt, lakonisch. Zur Frage der Gleichwertigkeit heißt es in der vierten Begründungserwägung einfach: Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden ... in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt, insbesondere das Gerät PSEM 500 X von Philips. Die Entscheidung sagt nichts darüber aus, warum das Philips-Gerät dem JEOL-Gerät wissenschaftlich gleichwertig war und gibt nicht an, worin die Auskunft der Mitgliedstaaten, auf der die Feststellung der Gleichwertigkeit beruhte, bestand. Auch das Protokoll der 122. Sitzung des Ausschusses für Zollbefreiungen schweigt zu diesem Punkt.
45 Die bisherige Rechtsprechung ist nach Lage der Dinge auch insoweit völlig klar. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine Begründung, die derjenigen in der Entscheidung 83/348 ähnlich war, zwar knapp gefaßt sei, jedoch den Mindestanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genüge. [Ich verweise insoweit auf die Urteile in der Rechtssache Rijksuniversiteit Groningen (oben in Nummer 41 zitiert), Randnr. 39, in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument (oben in Nummer 41 zitiert), Randnr. 11, und in der Rechtssache Universität Stuttgart (oben in Nummer 10 zitiert), Randnr. 14.]
46 Trotz dieser Rechtsprechung frage ich mich, ob die Minimalbegründung der Kommission, die in der Wiederholung einer Standardformel zu bestehen scheint, in der lediglich der Name des in der Gemeinschaft hergestellten Geräts wechselt, in solchen Fällen den Erfordernissen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt. Zumindest sollten die wissenschaftlichen Gründe kohärent dargelegt werden, die die Feststellung der Gleichwertigkeit tragen. Insoweit ist es interessant, die vierte Begründungserwägung der Entscheidung 83/348, die sich so knapp mit der Gleichwertigkeitsfrage befaßt, mit der dritten Begründungserwägung zu vergleichen, die eine zwar kurze, aber genauere Begründung dafür enthält, daß der JSM-35 C als wissenschaftliches Gerät anzusehen ist.
47 Die Unzulänglichkeit der Begründung mag kompensiert worden sein, wenn die Auskunft der Mitgliedstaaten (d. h. der von Philips vorgelegte Bericht) der Universität zugeleitet worden ist, die dann erfahren hätte, aus welchen wissenschaftlichen Gründen ihr Antrag auf zollfreie Einfuhr abgelehnt wurde. Die Übersendung des Philips-Berichts an die Universität hätte somit eine der wesentlichen Funktionen des Begründungserfordernisses erfüllt, da sie es der Universität ermöglicht hätte, zu prüfen, ob die Entscheidung begründet war oder ob sie an einem Mangel litt, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit hätte in Frage gestellt werden können (vgl. Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).
VIII — Auswirkungen auf den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung
48 Meines Erachtens bedarf es im vorliegenden Fall keiner Prüfung, inwieweit der Gerichtshof Kommissionsentscheidungen in derartigen Fällen inhaltlich kontrollieren sollte. Die angegriffene Entscheidung kann auch einer begrenzten gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Da diese Frage vom Bundesfinanzhof jedoch direkt aufgeworfen worden ist und der Gerichtshof die beanstandete Entscheidung möglicherweise nicht aus den von mir vorgeschlagenen Gründen für unwirksam erklären wird, möchte ich kurz zu diesem Problem Stellung nehmen. Ich möchte nur bemerken, daß nach meinem Dafürhalten der Grundsatz einer Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung auf die Frage, ob eine Entscheidung rechtsfehlerhaft oder offensichtlich falsch ist, dann gerechtfertigt wäre, wenn der Ausschuß für Zollbefreiungen eindeutig auf der Grundlage einer unparteiischen, sachverständigen Beratung tätig würde und die zur Begründung eines Antrags auf zollfreie Einfuhr beigebrachten Beweismittel einer echten Prüfung unterzöge und wenn die anschließende Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung versehen würde. Aus den vorstehend dargelegten Gründen vermag ich nicht einzusehen, daß diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären.
49 Es ist insoweit aufschlußreich, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu wissenschaftlichen Geräten mit seiner Rechtsprechung zur Nachprüfbarkeit der Feststellungen von Ärzteausschüssen in dem zugegebenermaßen ganz anderen Bereich der Personalsachen zu vergleichen. Der Gerichtshof hat es abgelehnt, die medizinischen Beurteilungen durch solche Ausschüsse zu überprüfen, und entschieden, daß eine Überprüfung sich auf Fragen nach der Bildung und der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Ausschüsse beschränke. Der Gerichtshof hat jedoch die dahin gehende Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung mit dem Hinweis gerechtfertigt, daß die einschlägige Regelung ein angemessenes Beschwerdeverfahren vorsehe und sorgsam darauf bedacht sei, die Ausgewogenheit und die Objektivität der Ärzteausschüsse sicherzustellen (Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 19, und Rechtssache 265/83, Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11). Aus den angeführten Gründen ist es klar, daß diese Begründung nicht herangezogen werden kann, um die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Ausschusses für Zollbefreiungen über technische Fragen umfangmäßig zu beschränken.
IX — Ergebnis
50 Abschließend beantrage ich, die vom Bundesfinanzhof dem Gerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Entscheidung 83/348/EWG der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL — Scanning Electron Microscope, model JSM-35 C nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ist ungültig.