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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.11.1991 – C-269/90

ECLI:EU:C:1991:438

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In der Rechtssache C-269/90

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt München-Mitte

gegen

Technische Universität München

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 83/348/EWG der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL — Scanning Electron Microscope, model JSM-35 C nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 188, S. 22),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Technischen Universität München, vertreten durch Herrn Wachinger, Leitender Regierungsdirektor,

der Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Sack als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom 11. Juni 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 1991,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 17. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 6. September 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 83/348/EWG der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL — Scanning Electron Microscope, model JSM-35 C nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 188, S. 22), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität München und dem Hauptzollamt München-Mitte.

3 In dem Rechtsstreit geht es um die Gewährung einer Zollbefreiung für ein in die Gemeinschaft eingeführtes wissenschaftliches Gerät gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der seit dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1).

4 Die Technische Universität ließ zwischen dem 1. Juni 1979 und dem 23. März 1981 ein von der Firma Japan Elektron Optics Laboratory Ltd in Tokio hergestelltes Raster-Elektronenmikroskop Modell JSM-35 C zum freien Verkehr abfertigen. Das Gerät war für Forschungsaufgaben ihrer Fachbereiche Chemie, Biologie und Geowissenschaften bestimmt und sollte bei der Untersuchung elektrochemischer Prozesse, geologischer, mineralogischer und lebensmittelchemischer Probleme sowie bei der Erforschung von Kunststoffen, photochemischen Emulsionen und biologischen Systemen verwendet werden.

5 Das Hauptzollamt stellte das Gerät zunächst vom Zoll frei. Mit Bescheiden vom 14. und 15. April sowie 22. Juni 1982 forderte es dann jedoch Zölle in Höhe von 31110 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3746 DM nach.

6 Auf den von der Technischen Universität eingelegten Einspruch schaltete das Hauptzollamt gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32) die Kommission ein.

7 Die Kommission erließ am 5. Juli 1983 die Entscheidung 83/348, nach der das fragliche Elektronenmikroskop nicht unter Zollbefreiung eingeführt werden kann, da in der Gemeinschaft Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten, hergestellt würden, insbesondere das Gerät PSEM 500 X der Firma Philips Nederland BV.

8 Aufgrund dieser Entscheidung der Kommission lehnte das Hauptzollamt den Antrag auf Zollbefreiung ab. Daraufhin erhob die Technische Universität Klage.

9 Der mit dem Rechtsstreit in letzter Instanz befaßte Bundesfinanzhof ist der Auffassung, im vorliegenden Fall stelle sich die Frage nach der Gültigkeit der Kommissionsentscheidung 83/348. Der Gerichtshof habe bisher stets entschieden, daß er im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Fragen der zollfreien Einfuhr wissenschaftlicher Geräte nur über eine begrenzte Kontrollbefugnis verfüge. Nach dieser Rechtsprechung könne der Gerichtshof also in Anbetracht des technischen Charakters der Fragen, die sich in diesem Bereich stellten, eine Kommissionsentscheidung nur im Falle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmißbrauchs für ungültig erklären. Der Bundesfinanzhof habe Zweifel, ob diese Auffassung aufrechterhalten werden könne.

10 Die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung der rechtlichen Kriterien für die Gewährung der Zollbefreiung könnten einer gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen sein. An diesem Gebot des Rechtsschutzes ändere der Umstand nichts, daß die Prüfung der Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Geräte durch die zuständigen Zollbehörden einen weitgehend technischen Charakter habe.

11 Der Bundesfinanzhof fragt den Gerichtshof daher, ob die Entscheidung 83/348 der Kommission vom 5. Juli 1983 gültig ist.

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

13 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in einem Verwaltungsverfahren, das komplexe technische Beurteilungen zum Gegenstand hat, über einen Beurteilungsspielraum verfügt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

14 Soweit jedoch die Organe der Gemeinschaft über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt eine um so größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Gerichtshof überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben.

15 Es ist somit zu prüfen, ob die streitige Entscheidung unter Wahrung der vorerwähnten Grundsätze ergangen ist.

16 Zum ersten Punkt ist zu bemerken, daß durch die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 das Abkommen von Florenz vom 22. November 1950 (vgl. ABl. 1979, L 134, S. 14) in der Gemeinschaft durchgeführt worden ist, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, keine Zölle oder sonstigen Abgaben bei der Einfuhr von wissenschaftlichen Geräten, die zu Unterrichtszwecken oder zur Forschung bestimmt sind, zu erheben, mit dem Vorbehalt, daß keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden.

17 Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1798/75 ergibt, sollten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden, um den freien Austausch von Ideen sowie die kulturelle Betätigung und die wissenschaftliche Forschung in der Gemeinschaft zu erleichtern.

18 Nach Anikei 3 Absatz 1 dieser Verordnung wird für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, sofern gegenwärtig keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

19 Die Gewährung der Zollbefreiung für ein in die Gemeinschaft eingeführtes wissenschaftliches Gerät kann also nur dann mit der Begründung, es gebe in der Gemeinschaft ein Gerät von gleichem wissenschaftlichem Wert, verweigert werden, wenn die Ermittlungen der mit der Anwendung der Verordnung Nr. 1798/75 betrauten Behörden diese letztere Tatsache mit Gewißheit ergeben haben.

20 Im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls eine Sachverständigengruppe. Ergibt die Prüfung durch diese Gruppe, daß ein gleichwertiges Gerät in der Gemeinschaft hergestellt wird, so trifft die Kommission eine Entscheidung des Inhalts, daß die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr des betreffenden Geräts nicht erfüllt sind.

21 Die Kommission hat eingeräumt, daß sie den Empfehlungen der Sachverständigengruppe immer gefolgt sei, da sie keine anderen Informationsquellen über die betreffenden Geräte besitze.

22 Unter diesen Umständen kann die Sachverständigengruppe nur dann ihrer Aufgabe gerecht werden, wenn sie aus Personen zusammengesetzt ist, die über den notwendigen technischen Sachverstand in den verschiedenen Bereichen verfügen, in denen die wissenschaftlichen Geräte jeweils eingesetzt werden, oder wenn die Mitglieder dieser Gruppe von Personen beraten werden, die diesen Sachverstand besitzen. Weder das Protokoll über die Sitzung der Sachverständigengruppe noch die Erörterungen vor dem Gerichtshof haben jedoch ergeben, daß die Mitglieder dieser Gruppe selbst über den notwendigen Sachverstand in der Chemie, der Biologie und den Geowissenschaften verfügen oder den Rat von Sachverständigen auf diesen Gebieten eingeholt hätten, um sich zu den technischen Problemen äußern zu können, die sich bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden wissenschaftlichen Geräte stellen. Die Kommission hat deshalb gegen ihre Verpflichtung zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles verstoßen.

23 Zweitens ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2784/79 dem Betroffenen, der ein wissenschaftliches Gerät einführt, nicht die Möglichkeit gibt, vor der Sachverständigengruppe seinen Standpunkt darzulegen oder zu den der Gruppe vorliegenden Informationen Stellung zu nehmen oder sich zu der von der Gruppe ausgesprochenen Empfehlung zu äußern.

24 Gerade die Einfuhranstalt kennt jedoch die technischen Merkmale am besten, über die das wissenschaftliche Gerät im Hinblick auf die damit vorgesehenen Arbeiten verfügen muß. Der Vergleich zwischen dem eingeführten Gerät und den in der Gemeinschaft hergestellten Geräten muß daher unter Berücksichtigung der Angaben erfolgen, die der Betroffene zu den beabsichtigten Forschungsvorhaben und zur geplanten Verwendung des Geräts macht.

25 Dem Recht auf Anhörung in einem solchen Verwaltungsverfahren ist also nur genügt, wenn der Betroffene die Gelegenheit erhält, in dem Verfahren vor der Kommission selbst Stellung zu nehmen und sich zur Relevanz der Sachumstände sowie gegebenenfalls zu den Unterlagen in sachdienlicher Weise zu äußern, auf die das Gemeinschaftsorgan zurückgreift. Dieses Erfordernis ist bei Erlaß der streitigen Entscheidung nicht beachtet worden.

26 Drittens und letztens ergibt sich in bezug auf die nach Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere das Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 205/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049), daß diese Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es dem Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung seiner Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

27 Zum vorliegenden Fall ist insoweit festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission keine ausreichende Darstellung der wissenschaftlichen Gründe enthält, die die Feststellung tragen könnten, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Gerät dem eingeführten Gerät gleichwertig ist. In der streitigen Entscheidung wird nämlich nur der Wortlaut einer der früheren Entscheidungen der Kommission — der Entscheidung 82/86/EWG vom 23. Dezember 1981 (ABl. 1982, L 41, S. 53) — wiederholt. Es ist dem Betroffenen somit nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Entscheidung auf einem Beurteilungsfehler beruht. Die Entscheidung genügt daher nicht den Erfordernissen des Artikels 190 EWG-Vertrag.

28 Nach alledem ist die streitige Entscheidung nach einem Verwaltungsverfahren ergangen, in dem die Verpflichtung des zuständigen Organs zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles, das Recht auf Anhörung und die Verpflichtung zu einer ausreichenden Begründung der getroffenen Entscheidung verletzt wurden.

29 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß die Entscheidung 83/348 der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL — Scanning Electron Microscope, model JSM-35 C nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ungültig ist.

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 17. Juli 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Entscheidung 83/348/EWG der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL — Scanning Electron Microscope, model JSM-35 C nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ist ungültig.