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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1991 – C-186/90

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:338

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 17. September 1991

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 Die Corte suprema di cassazione (Vereinigte Zivilsenate) (im folgenden: vorlegendes Gericht) hat dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung bestimmter Vorschriften des Titels III, Kapitel 8 Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgelegt.

Die Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits entstanden, in dem sich Herr G. Durighello und das Istituto nazionale della previdenza sociale (im folgenden: INPS) wegen der Gewährung von assegni familiari (im folgenden: Beihilfe) an den erstgenannten für dessen unterhaltsberechtigte Ehefrau gegenüberstehen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Vorlagebeschluß enthält nützliche Hinweise auf die einschlägigen Vorschriften des italienischen Rechts über die Gewährung von Beihilfen an unterhaltsberechtigte Ehegatten. Ich werde diese Vorschriften, obwohl sie bereits im Sitzungsbericht dargestellt wurden, nachstehend um der Klarheit meiner Darlegungen willen kurz zusammenfassen.

Artikel 20 und 21 des Gesetzes Nr. 903 vom 21. Juli 1965 bestimmten insbesondere, daß die den Mindestbezügen entsprechenden — oder bis zu deren Höhe ergänzten — Renten in den Pflichtversicherungen für Invalidität, Alter und die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern um einen bestimmten Betrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind sowie auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten erhöht werden, falls dessen Einkünfte einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Betrag nicht überschreiten. Diese Vorschriften müssen im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 1 des Decreto-legge Nr. 30 vom 2. März 1974 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 114 vom 16. April 1974) gesehen werden, der wie folgt lautet:

Mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an stehen den Beziehern von Renten der allgemeinen Pflichtversicherung für Invalidität, Alter und die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern für die in Artikel 21 des Gesetzes Nr. 903 vom 21. Juli 1965 genannten Personen ... anstelle der Zulagen die in dem durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 797 vom 30. Mai 1955 gebilligten Testo unico und dessen späteren Änderungen genannten Beihilfen Rassegni familiari'] zu.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß in Anbetracht der Regelung des Artikels 4 des Decreto-legge Nr. 30 von 1974 die Beihilfe für den Rentenempfänger gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, hierunter den Ehegatten, seit dem 1. Juli 1974 nicht mehr — wie früher — als Erhöhungsbetrag der Rente angesehen werden könne, sondern künftig Natur und Rechtsform einer abweichenden Sozialleistung aufweise. Obwohl diese Leistung nach wie vor vom Bestehen eines Rentenanspruchs abhängt, ist sie nach Darlegung des vorlegenden Gerichts verwaltungsmäßig, finanziell und normativ selbständig und wird getrennt von der Rente durch einen eigens hierfür geschaffenen und vom INPS verwalteten Träger (die Kasse für Familienbeihilfen) ausgezahlt.

Später hat, worauf das vorlegende Gericht ferner hinweist, Artikel 2 des Gesetzes Nr. 153 vom 13. Mai 1988 (zur Umwandlung des Decreto-legge Nr. 69 vom 13. März 1988) eine neue als assegno per il nucleo familiare (Familienbeihilfen für die engsten Familienangehörigen) bezeichnete Leistung in das italienische System der sozialen Sicherheit eingeführt, die für die Arbeitnehmer und die Bezieher von Sozialversicherungsleistungen, die von der Arbeitnehmertätigkeit abgeleitet sind, an die Stelle der zuvor gewährten Beihilfe getreten ist. Diese neue Leistung ist jedoch nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

3 Der Sachverhalt, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, ist im Vorlagebeschluß kurz dargestellt. Ihm läßt sich entnehmen, daß der Kläger in Italien, wo er wohnt, eine Altersrente bezieht. Er ist in drei Mitgliedstaaten (Italien, Frankreich, Deutschland) als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er erhält von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen er gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, eine pro rata errechnete Teilrente. Den Anspruch auf die Rente, die ihm von der zuständigen italienischen Stelle gezahlt wird, hat er durch Zusammenrechnung der in jedem der drei Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erworben, wie dies in Titel III, Kapitel 3 Alter und Tod (Renten) der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegt ist.

Wenn ich es recht verstehe, konnte der Kläger nur aufgrund des italienischen Rechts (und somit unabhängig vom Gemeinschaftsrecht) eine Rente zu Lasten der zuständigen italienischen Stelle nicht beanspruchen, weil dieses Recht den Erwerb eines Rentenanspruchs von der Zurücklegung gewisser Versicherungszeiten in Italien abhängig macht und der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Vorschriften des Titels III, Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichten indessen die zuständigen Stellen, die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. So bestimmt Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71:

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Ich gehe davon aus, daß der zuständige italienische Träger sich auf diese Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt hat, um dem Kläger doch eine Rente zu gewähren.

4 Das Ausgangsverfahren betrifft indessen nicht die Rentenzahlung an den Kläger, sondern dessen Anspruch auf Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, zu der das vorlegende Gericht, wie vorstehend in Nr. 2 erwähnt, bemerkt hat, daß sie 1974 zu einer besonderen Leistung der sozialen Sicherheit geworden sei.

Diesen Anspruch auf Beihilfe hat das INPS abgelehnt, und sowohl der Pretore als auch das Tribunale von Udine in der Berufungsinstanz haben diese Ablehnung für rechtmäßig erklärt. In seinem Urteil erwog das Tribunale hierzu, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die einzige Rechtsquelle sei, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könne, und daß diese Verordnung zwar für unterhaltsberechtigte Kinder, nicht aber für unterhaltsberechtigte Ehegatten eine Beihilfe vorsehe. Eine Berufung auf die anderslautende italienische Rechtsvorschrift hielt das Tribunale nicht für möglich, da die europäische Rechtsquelle Vorrang vor jeglicher nationalen Rechtsvorschrift habe.

5 Der Kläger hat sodann das Verfahren vor die Corte di cassazione gebracht. Mit seinem Rechtsmittel bekämpfte er den Standpunkt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die einzige Rechtsquelle sei, die auf seinen Fall Anwendung finde, und machte geltend, die betreffende Verordnung sei lediglich eine Ergänzung des italienischen Rechts, dessen Anwendbarkeit mithin nicht allein deshalb ausgeschlossen werden könne, weil die Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich eine Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten vorsehe.

Das INPS hat seinerseits vor dem vorlegenden Gericht folgendes vorgebracht:

Die einzige Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seinen Rentenanspruch stütze, sei das Gemeinschaftsrecht, nach dem sich mithin auch richte, ob ein Anspruch auf Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten bestehe.

Die in Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelte Beihilfe betreffe ausschließlich eine Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder und nicht für unterhaltsberechtigte Ehegatten.

Die italienischen Rechtsvorschriften sähen demgegenüber sicherlich eine Leistung für den unterhaltsberechtigten Ehegatten vor, jedoch nur für die Rentenbezieher der allgemeinen Pflichtversicherung für Invalidität, Alter und Hinterbliebene von Arbeitnehmern, mithin für diejenigen, die anders als der Kläger einen selbständigen Rentenanspruch hätten, der aufgrund von Versicherungszeiten nach italienischem Recht erworben sei.

6 Das vom Kläger aufgeworfene Problem war für die Corte di cassazione nicht neu. In einem Urteil vom 4. Februar 1988 hatte deren Senat für Arbeitssachen bereits einem Rentenempfänger, der sich in gleicher Lage befand wie der Kläger, den Anspruch auf Familienbeihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten versagt. Auch diese Entscheidung stützte sich auf die Erwägung, daß einzige Rechtsgrundlage für die Rentenansprüche des Betreffenden das Gemeinschaftsrecht sei und dieses die streitige Leistung nicht vorsehe. Der Senat für Arbeitssachen hob in diesem Urteil ferner hervor, daß nach italienischem Recht lediglich die Bezieher einer italienischen Rente, d. h. einer ausschließlich aufgrund von in Italien geleisteten Beiträgen erworbenen Rente, die Beihilfe für den Ehegatten beanspruchen könnten.

In einem wenige Monate später ergangenen Urteil vom 21. Juni 1988 ist freilich derselbe Senat für Arbeitssachen bei einem vergleichbaren Problem zur entgegengesetzten Lösung gelangt. In diesem Urteil räumte der Senat für Arbeitssachen ein, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über Familienbeihilfen für Kinder nicht der Anwendung von Vorschriften des nationalen (italienischen) Rechts entgegenstehen, die für den Betreffenden günstiger sind. Aufgrund einer systematischen Prüfung der italienischen Rechtsvorschriften über die Erhöhung der Beträge der Renten und die Ersetzung dieser Beträge durch Beihilfen für unterhaltsberechtigte Personen (vgl. oben, Nr. 2) erkennt dieses Urteil den nicht genauer bezeichneten Beziehern von Renten aus der Pflichtversicherung... zu denen alle die zu zählen sind, die nach welcher Rechtsgrundlage auch immer Anspruch auf die vom INPS gezahlten Mindestbezüge haben, den Anspruch auf Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu und damit auch den Beziehern einer Rente, die nach den (Zusammenrechnungs-)Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden ist.

7 Im Hinblick auf diese beiden sich widersprechenden Entscheidungen wurde die Kassationsbeschwerde des Klägers den Vereinigten Senaten der Corte di cassazione zugewiesen. Der Vorlagebeschluß verweist darauf, daß diese Beschwerde das Problem des Verhältnisses von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht aufwerfe, wenn beide — ganz oder teilweise — die gleiche Materie regelten (vorliegend die Familienbeihilfen für Rentenbezieher). Die Beschwerde werfe ferner das damit verbundene Problem auf, ob bei der geschilderten Fallgestaltung das Gemeinschaftsrecht wegen des Grundsatzes des Vorrangs dieser Regelung gegenüber damit kollidierendem nationalen Recht ausschließlich anzuwenden sei oder ob daneben nationale Rechtsvorschriften angewandt werden könnten, die einen Anspruch auf eine Leistung der sozialen Sicherheit der von einer Gemeinschaftsverordnung erfaßten, wenn auch nicht speziell geregelten Art begründeten.

Infolgedessen ersucht das vorlegende Gericht um Antwort auf die folgende Vorabentscheidungsfrage :

Stehen die Vorschriften des Titels III Kapitel 8 und insbesondere die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (in ihrer später geänderten und ergänzten Fassung) in der oben beschriebenen Fallgestaltung der Anwendung italienischer Rechtsvorschriften, die (mit Wirkung vom 1. Januar 1974 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Decreto-legge Nr. 69 von 1988) vorsehen, daß der Rentenempfänger auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Anspruch auf Familienbeihilfen hat, zugunsten einer in Italien wohnenden Person, die eine nach den Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 dieser Verordnung (d. h. aufgrund der Zusammenrechnung von in Italien, Frankreich und Deutschland zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten) festgesetzte und ausgezahlte Altersrente bezieht, entgegen?

Beantwortung der Vorlagefrage

8 In seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen bestreitet das INPS dessen Zuständigkeit aus zwei Gründen. Zunächst macht es unter Hinweis auf den Beschluß in der Rechtssache Falciola geltend, die Vorlagefrage sei für die Entscheidung des Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht nicht erheblich, weil sie keinen Bezug zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens habe. Die Gemeinschaftsvorschriften, um deren Auslegung ersucht werde, beträfen Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder, während das Ausgangsverfahren sich auf Beihilfen für den gegenüber einem Rentenbezieher unterhaltsberechtigten Ehegatten beziehe. Die betreffenden Vorschriften könnten nicht so ausgelegt werden, daß sie auch auf Familienbeihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Anwendung finden könnten. Zum anderen betreffe die Vorlagefrage im wesentlichen die Vereinbarkeit des italienischen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht, über die zu entscheiden nicht Sache des Gerichtshofes sei.

Diese beiden Argumente gehen offensichtlich fehl. Was das erste anlangt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, ob eine Vorabentscheidung für den Erlaß seiner Entscheidung notwendig ist und ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind.

Das zweite Argument ist ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückzuweisen. Dieser hat nämlich mehrfach erklärt,

daß es im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu würdigen.

9 Die Vorlagefrage gilt im Fall eines Rentenberechtigten, dessen Rentenanspruch im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes durch das zuständige Organ dieses Staates unter Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden ist. Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften des Titels III, Kapitel 8 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere die Artikel 77 bis 79 dieser Verordnung, dem entgegenstehen, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften einem solchen Rentenbezieher ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten einräumen.

10 Sowohl das vorlegende Gericht wie auch die Parteien des Ausgangsverfahrens gehen von dem Grundsatz aus, daß die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder, nicht aber Beihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten betreffen. Diese Prämisse ist nicht selbstverständlich. Der Begriff der Familienbeihilfen (im Französischen allocations familiales, im Italienischen assegni familiari, im Niederländischen kinderbijslagen) wird in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii wie folgt umschrieben :

... regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.

Diese Definition könnte in ihrer Allgemeinheit auch andere regelmäßige Leistungen als die für unterhaltsberechtigte Kinder meinen, insbesondere regelmäßige Leistungen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, wenn deren Betrag anhand der Zahl der Mitglieder der Familie ermittelt wird.

Eine Reihe textlicher Argumente läßt indessen erkennen, daß die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/81 nicht Beihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten betreffen. So werden sowohl in der Überschrift des Titels III, Kapitel 8 als auch in der Überschrift der Artikel 77 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich und ausschließlich unterhaltsberechtigte Kinder genannt. Ein zusätzliches Argument ergibt sich aus der Unterscheidung der Verordnung zwischen Familienbeihilfen und Familienleistungen. Die Beihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten fallen nämlich unter den Begriff der Familienleistungen, wie er in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i umschrieben ist, nicht hingegen unter den engeren Begriff der Familienbeihilfen. Die Artikel 72 bis 76 der Verordnung gelten sowohl für diese Familienleistungen wie für die Familienbeihilfen. Die Leistungen, von denen in Artikel 77 die Rede ist, betreffen demgegenüber nur die Familienbeihilfen für die Empfänger einer Rente sowie einige Zuschüsse für Kinder dieser Rentenempfänger.

11 Die soeben untersuchte Frage steht aber nicht im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache. Die Vorlagefrage geht nämlich nicht dahin, ob ein Rentenbezieher wie der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten aus den Artikeln 77 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71 ableiten kann. Nicht diese Frage stellt das vorlegende Gericht. Aus der Art und Weise, wie es die Vorlagefrage formuliert hat, ergibt sich nämlich, daß es der Auffassung zuneigt, daß ein Rentenbezieher wie der Kläger, dessen Rente nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden ist, aufgrund lediglich der italienischen Rechtsvorschriften auch Anspruch auf die Beihilfe für seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten hat. Das vorlegende Gericht will nur wissen, ob die Artikel 77 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71 bewirken, daß ein Rentenbezieher wie der Kläger diesen Anspruch auf Beihilfe verliert.

12 Mit der Kommission bin ich der Meinung, daß das Gemeinschaftsrecht keine Grundlage für die Weigerung des INPS liefert, dem Kläger eine Beihilfe für seine unterhaltsberechtigte Ehefrau zu gewähren, wenn er sie nach italienischem Recht beanspruchen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen lassen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustehen (Randnr. 13 des Urteils Rossi).

Diese Rechtsprechung zeigt klar, daß die Sozialversicherungsansprüche, die einem Berechtigten wie dem Kläger zustehen, nicht in erster Linie und schon gar nicht ausschließlich aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 bestehen. So leitet er seinen Rentenanspruch unmittelbar aus den italienischen Rechtsvorschriften ab, allerdings mit der Ergänzung nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Diese Ergänzung bedeutet zugleich, daß der zuständige italienische Träger dem Kläger nicht entgegenhalten kann, er habe die nach italienischem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf Rentenleistungen erforderlichen Versicherungszeiten nicht ausschließlich in Italien zurückgelegt, sondern auch die französischen und deutschen Versicherungszeiten des Klägers berücksichtigen muß.

Was für den Rentenanspruch gilt, gilt auch für einen im italienischen Recht vorgesehenen Anspruch auf Beihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten. Auch dieser Anspruch beruht auf der betreffenden nationalen Regelung. Diese Regelung knüpft diesen Anspruch nämlich an den Rentenanspruch und dies gilt, wie die Formulierung der Vorlagefrage zeigt, auch für den Fall von Rentenbeziehern, deren Rente wie vorstehend ausgeführt errechnet wurde.

Unzutreffend ist daher auch die Behauptung des INPS, daß der Kläger, weil sein Rentenanspruch unter Anwendung der Zusam-menrechnungsregel der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sei, nur Anspruch auf die in der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit habe. Eine solche Schlußfolgerung beruht auf einer unzutreffenden Prämisse und ist mit der Verordnung Nr. 1408/71 insofern nicht zu vereinbaren, als diese kein gemeinschaftliches Leistungssystem geschaffen, sondern im Gegenteil die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften hat weiter bestehen lassen.

13 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 51 EWG-Vertrag, auf den die Verordnung Nr. 1408/71 gestützt ist, zeigt im übrigen, daß der Kläger nach den Vorschriften dieser Verordnung seinen Anspruch auf Beihilfe für seine unterhaltsberechtigte Ehefrau, den er nach italienischem Recht erworben hat, nicht verlieren kann.

Die Kommission erinnert zu Recht daran, daß der Gerichtshof bereits 1964 in dem Urteil Van der Veen erklärt hat, daß es

Artikel 51 nicht [zuläßt], daß die Verordnungen sich über das von ihm aufgestellte Ziel hinwegsetzen, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, mit welchem Ziel eine Verminderung der Rechte der Betroffenen unvereinbar wäre.

In dem Urteil Rossi (a. a. O.), das speziell die Anwendung der Vorschriften des Titels III, Kapitel 8 der Verordnung Nr. 1408/71 betraf, hat der Gerichtshof gleichfalls entschieden (Randnr. 14):

Vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen ist die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt.

Vorliegend kann ich in der Gemeinschaftsregelung, insbesondere in den Artikeln 77 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71, keine ausdrückliche Regelung entdecken, die den Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, wie er einem Rentenempfänger wie dem Kläger nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes zusteht, rechtfertigen könnte.

Antrag

14 Ich schlage vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Artikel 77 und 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 stehen dem nicht entgegen, daß auf einen in einem Mitgliedstaat wohnhaften Rentenbezieher, dessen Rentenanspruch durch den zuständigen Träger dieses Staates unter Berücksichtigung der von ihm in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt wurde, die Rechtsvorschriften dieses Staates Anwendung finden, denen zufolge er auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Anspruch auf Beihilfe hat.