Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.1991 – C-186/90
ECLI:EU:C:1991:453
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In der Rechtssache C-186/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Giacomo Durighello
gegen
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 77 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. A. Schockweiler und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Istituto nazionale della previdenza sociale, vertreten durch Rechtsanwälte Giuseppe Li Marzi, Giacomo Giordano und Giuseppe Fabiani, zugelassen bei der Corte suprema di cassazione,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia und Guido Berardis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom 4. Juli 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 1991,
folgendes
Urteü
1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 12. Januar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 77 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Giacomo Durighello und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) wegen Zahlung der nach italienischem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten.
3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der Kläger, der italienischer Staatsangehöriger ist, nacheinander in drei Mitgliedstaaten (Italien, Frankreich und Deutschland) als Arbeitnehmer tätig war und gegenwärtig in Italien wohnt, wo er eine Rente bezieht. Die streitigen Beihilfen wurden ihm jedoch mit der Begründung verweigert, daß sein Rentenanspruch auf der Verordnung Nr. 1408/71 beruhe, da die in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten für eine selbständige Rente nach italienischem Recht nicht ausreichten, und daß die genannte Verordnung keine Vorschriften über Familienbeihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten eines Rentenempfängers enthalte.
4 Da die beim Pretore und beim Tribunale Udine eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos blieben, rief der Kläger die Corte di cassazione an, die das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Stehen die Vorschriften des Titels III Kapitel 8 und insbesondere die Artikel 77 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (in ihrer später geänderten und ergänzten Fassung) in der oben beschriebenen Fallgestaltung der Anwendung italienischer Rechtsvorschriften, die (mit Wirkung vom 1. Januar 1974 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Decreto-legge Nr. 69 von 1988) vorsehen, daß der Rentenempfänger auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Anspruch auf Familienbeihilfen hat, zugunsten einer in Italien wohnenden Person, die eine nach den Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 dieser Verordnung (d. h. aufgrund der Zusammenrechnung von in Italien, Frankreich und Deutschland zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten) festgesetzte und ausgezahlte Altersrente bezieht, entgegen?
5 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen Vorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Beihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten eines Rentenempfängers vorsehen, auf den Fall einer Person entgegenstehen, die eine Altersrente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
7 Das INPS vertritt die Auffassung, das Ersuchen um Vorabentscheidung sei unzulässig. Zum einen sei es überflüssig, daß der Gerichtshof die gewünschte Auslegung der Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 gebe, weil diese Vorschriften lediglich Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder beträfen und mithin nicht die Leistungen regelten, um die es im Ausgangsverfahren gehe. Zum anderen ziele die Vorlagefrage auf eine Stellungnahme des Gerichtshofes zur Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht, für die dieser nicht zuständig sei.
8 Zum ersten Punkt ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 10) ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten und die Verantwortung für die zu treffende richterliche Entscheidung tragenden nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung der Einzelheiten jedes Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die zu treffende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.
9 Das Ersuchen eines nationalen Gerichts um Vorabentscheidung kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, a. a. O., Randnr. 11).
10 Zum zweiten Punkt genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach es zwar im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er aber befugt ist, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/789, Piageme, Slg. 1991, I-2971, Randnr. 7).
Zur Begründetheit
11 Nach Ansicht des INPS sind die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß sie lediglich Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder regelten. Daraus ergebe sich, daß eine Person, die sich in einer Situation wie der Kläger befinde, keinen Anspruch auf Familienbeihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten habe.
12 Dem ist nicht zu folgen.
13 Es trifft zu, daß die Artikel 77 bis 79 Leistungen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht betreffen. Dem Wortlaut dieser Vorschriften sowie der zugehörigen Titelüberschrift ist nämlich zu entnehmen, daß sie lediglich Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen behandeln. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß diese Vorschriften zu Kapitel 8 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 gehören, das die Überschrift Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen trägt.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben jedoch die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen lassen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustehen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Sig. 1979, 831, Randnr. 13).
15 Im übrigen würde der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13, und vom 15. Oktober 1991 in der Rechtssache C-302/90, Faux, Slg. 1991, I-4875, Randnr. 27) verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats sichern.
16 Infolgedessen kann der Umstand, daß der betreffende Arbeitnehmer eine Rente aufgrund der Anwendung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzelten und nicht nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats bezieht, ihm nicht den Anspruch auf Beihilfen entziehen, die das nationale Recht zu Gunsten von Rentenempfängern vorsieht.
17 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie einem Wanderarbeitnehmer in einer Lage, wie sie im Ausgangsverfahren besteht, Beihilfen entzögen, die er hätte beanspruchen können, wenn die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates auf ihn Anwendung gefunden hätten.
18 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 nicht so ausgelegt werden können, daß sie der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Familienbeihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten eines Rentenempfängers vorsehen, auf den Fall einer Person entgegenstehen, die eine Altersrente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 12. Januar 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 77 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 können nicht so ausgelegt werden, daß sie der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Famüienbeihilfen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten eines Rentenempfängers vorsehen, auf den Fall einer Person entgegenstehen, die eine Altersrente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht.