Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1991 – C-57/90
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1991:345
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 19. September 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1. In dem Verfahren, das heute zu behandeln ist, steht der von der Kommission erhobene Vorwurf zur Debatte, die Französische Republik verstoße dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, daß sie auf die Empfänger von Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung und die Bezie: her eines vorgezogenen Altersruhegeldes, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnen, einen Abzug für Krankenversicherungsbeiträge anwendet (wozu — nach der Definition des Streitgegenstandes und dem Gesamtinhalt der Klage — ergänzend zu präzisieren ist, daß es nur um Personen geht, die der Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat unterworfen sind und die somit nicht dem französischen Regime zur Last fallen).
2. Den Vorwurf hält die Kommission für berechtigt, obwohl sie einräumen muß, daß die erwähnten Leistungen — weil auf Vereinbarungen beruhend — gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 j nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.
3. Wichtig ist für sie einerseits, daß die betroffenen Personen von der genannten Verordnung erfaßt werden und daß es um Zahlungen an die Krankenversicherungen geht, die sicher nicht außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung Nr. 1408/71 stehen. Maßgeblich ist für sie andererseits, daß sie der Verordnung Nr. 1408/71 (unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung) den Grundsatz entnehmen zu können glaubt, auf Wanderarbeitnehmer sei nur eine einzige Rechtsordnung anwendbar, weil nämlich in Artikel 13 Absatz 1 davon die Rede sei, Personen, für die die Verordnung gelte, unterlägen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, und weil dies in Artikel 33 bezüglich der Einbehaltung von Beiträgen auf Renten zur Deckung der Leistung bei Krankheit und Mutterschaft konkretisiert worden sei. Danach müße angenommen werden — insofern ist auch vom Grundsatz der Parallelität die Rede —, daß ein Mitgliedstaat keine Krankenkassenbeiträge erheben kann, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats für die Krankenversicherung maßgeblich sei (eine Ansicht, die im übrigen auch von der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer geteilt werde).
4. Wenn wir uns — nach dem was im Verfahren im einzelnen vorgebracht worden ist — überlegen, ob der von der Kommission erhobene Vorwurf tatsächlich begründet ist oder ob die Erhebung von Abgaben auf von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfaßte Leistungen zur Finanzierung der Krankenversicherung nicht beanstandet werden kann, so ist im einzelnen folgendes zu bedenken.
Β — Stellungnahme
5.1. Vorweg sollte auf die These der Beklagten eingegangen werden, die sich auf die Empfänger von Vorruhestandsleistungen bezieht und nach der stets ein Anspruch nach französischem Recht auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft besteht, gleichgültig ob der Empfänger in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat residiert. In einem solchen Falle sei also — so meint die Beklagte —, wenn von diesen Begünstigten auch Krankenkassenbeiträge für die französische Krankenversicherung erhoben werden, der von der Kommission angezogene Grundsatz der Parallelität, sollte er sich für das Gemeinschaftsrecht belegen lassen, keineswegs verletzt.
6. Hierzu wurde in der Duplik im einzelnen dargelegt, daß in Fällen, in denen nur Vorruhestandsleistungen gezahlt werden (und dies gemäß der dafür geltenden Voraussetzung, daß eine Erwerbstätigkeit nicht stattfindet), nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. das Urteil in der Rechtssache 302/84) französisches Recht als Recht des Staates der letzten Tätigkeit anwendbar ist und daß somit Leistungen bei Krankheit nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Lasten des französischen Staates gehen. Dargelegt wurde weiter, daß sich in Ansehung von Personen, die auch Renten beziehen, kein anderes Ergebnis einstellt, weil nämlich nur eine Kumulierung von Vorruhestandsleistungen mit bestimmten Renten möglich sei (d. h. solchen, die sich auf eine Tätigkeit beziehen, die vor der Tätigkeit lag, wegen deren Vorruhestandsbezüge geleistet werden). Auch bei einer solchen Konstellation sei also nach Maßgabe der letzten Beschäftigung französisches Recht anwendbar, und auch in einem solchen Fall gingen — selbst bei Rentenleistungen in einem anderen Mitgliedstaat — Leistungen bei Krankheit gemäß dem bereits erwähnten Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Lasten französischer Träger. Denn entscheidend sei ja, daß Empfänger von Vorruhestandsleistungen als Arbeitnehmer anzusehen seien, es greife hier also der Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein, dem zufolge die Artikel 27 bis 33 nicht für Rentner gelten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Berufstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben.
7. Mir scheint jedoch — wenn ich das gleich sagen darf —, daß sich auf diese Weise schwerlich der Standpunkt halten läßt, es seien jedenfalls die Bezieher von Vorruhestandsleistungen insgesamt von der Kommission zu Unrecht in den von ihr erhobenen Vorwurf und den von ihr formulierten Klageantrag mit einbezogen worden.
8. Zwar ist einzuräumen, daß die Ansicht der Beklagten nicht angreifbar erscheint, soweit es sich um Personen handelt, die allein Vorruhestandsbezüge erhalten. Denn für sie dürfte tatsächlich der Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 maßgeblich sein, wie sich übrigens auch aus der mit der Klagebeantwortung vorgelegten begründeten Stellungnahme der Kommission, die sich nicht auf das gegenwärtige Verfahren bezieht, ergibt. Schwerlich zu folgen ist der Beklagten aber, soweit es sich um die — auch denkbaren — Situationen handelt, in denen Bezieher von Vorruhestandsleistungen zugleich Rentenansprüche aus einer früheren Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsland haben. Tatsächlich kommt die Beklagte in einem solchen Fall zu Unrecht zu einer Anwendung des erwähnten Artikels 19 über den Artikel 34 Absatz 2, dessen Inhalt ich vorhin gekennzeichnet habe, weil man es ja bei der jetzt interessierenden Fallgestaltung in Wahrheit nicht mit Rentnern zu tun hat, die wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben, sondern mit Rentnern, die Anspruch auf Vorruhestands- Ieistungen haben. Überzeugender scheint mir hier der Standpunkt der Kommission zu sein, dem zufolge in einem solchen Fall etwa der Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 einschlägig sein könnte, was für die Krankenversicherung tatsächlich die Verweisung auf eine andere als die französische Rechtsordnung bedeutet.
9. Die Klage für unbegründet zu erklären, soweit es um die Belastung von Vorruhestandsempfängern mit Beitragszahlungen an die französische Krankenversicherung geht, und dies mit der Begründung, insofern fehle es an der bei der Beschreibung des Streitgegenstandes erwähnten Voraussetzung (Deckung der Krankenversicherung durch andere als französische Träger), kann also tatsächlich nicht in Erwägung gezogen werden.
10. 2. Zu prüfen ist danach vor allem, ob sich die Existenz des von der Kommission angezogenen, eingangs gekennzeichneten Prinzips tatsächlich belegen läßt oder ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, davon könne keine Rede sein, die Verordnung Nr. 1408/71 kenne vielmehr zahlreiche Abweichungen von der Regel der allein anwendbaren Rechtsordnung und lasse oftmals die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen zu (wie etwa der Anhang VII und der dazu einschlägige Artikel 14 Buchstabe c zeige).
11. Hierzu ist vorweg klarzustellen, daß die Kommission — was die Beklagte zu übersehen scheint — sich nicht nur bezieht auf den Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und ihren Artikel 33 (der nach seinem Wortlaut offensichtlich nicht unmittelbar auf die Sachverhalte anwendbar ist, um die es der Kommission im gegenwärtigen Verfahren geht). Wichtig ist für sie namentlich, was der einschlägigen Rechtsprechung zu der vorliegenden Problematik zu entnehmen ist. Insofern muß aber sicher anerkannt werden — auch dies sei sogleich hervorgehoben —, daß es eine Reihe von Urteilen (insbesondere aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71) gibt, die die Richtigkeit des klägerischen Standpunktes zu belegen scheinen.
12. So ist von Interesse das Urteil in der Rechtssache 92/63, in der die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 3 eine Rolle spielte, also der Vorschrift, die — weil sie das auf Arbeitnehmer anwendbare Recht bestimmte — dem Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprach, freilich mit dem Unterschied, daß sie nicht mit gleicher Deutlichkeit wie letztere festlegte, es unterlägen Personen, für die die Verordnung galt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Zur Bestimmung der wirklichen Tragweite des Artikels 12 war folglich zu untersuchen, ob die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf einen Arbeitnehmer im Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen der Artikel 48 bis 51 stand. Aufgrund dieser Prüfung anhand der genannten Vertragsbestimmungen kam der Gerichtshof — unter gleichzeitiger Betonung des Grundsatzes, es sei die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung vor Benachteiligungen zu schützen — zu dem Ergebnis, der Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 schließe die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats aus. Dies kann man nach dem Gesamtinhalt der Deduktion in der Tat nur als die Aufzeigung eines entsprechenden allgemeinen Grundsatzes verstehen. Wenn dabei außerdem noch unterstrichen wurde, es sei nicht angängig, Betroffene für verpflichtet zu halten, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne daß dieser für das gleiche Risiko in dem gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde, so muß auch hierin (angesichts des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift in der Verordnung Nr. 3) die Eruierung eines der Verordnung unausgesprochen zugrunde liegenden Grundsatzes gesehen werden.
13. Ähnlich verhält es sich mit dem Urteil in der Rechtssache 19/67, das sich ebenfalls auf den Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 bezieht. Im Sinne der These der Kommission ist sicher bemerkenswert, daß hier hervorgehoben wurde, im Interesse der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber wie auch der Kassen sei jede überflüssige Häufung und Verflechtung der Beitragspflichten und -haftungen zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigen oder abwechselnden Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben. Und es ist die hier getroffene Feststellung von Interesse, der Artikel 12 solle jede konkurrierende Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften verhindern, die die Soziallasten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Vorteil ergibt.
14. Erwähnenswert sind aber auch spätere Urteile zu den Rechtssachen 73/72, 276/81, 302/84 und 60/85. Dies insofern, als in dem an erster Stelle genannten Urteil in Ansehung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 von einem Grundsatz und einer allgemeinen Regel gesprochen wird. Dies weiter deswegen, weil in den drei anderen genannten Urteilen nicht nur herausgestrichen worden ist, die Bestimmungen des Titels II der Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 bezweckten zu gewährleisten, daß die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sondern auch weil erwähnt wird, dieser vom Gerichtshof zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 3 angewandte Grundsatz komme in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck.
15. Schließlich scheint auch bemerkenswert das Urteil in der Rechtssache C-140/88, das sich speziell auseinanderzusetzen hatte mit dem Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (wo es heißt: Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen ... zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen). Bemerkenswert ist es deswegen, weil in ihm — unter Bezugnahme auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verfolgten Ziele — unterstrichen wurde, die Regeln des Artikels 33 stellten die Anwendung eines allgemeineren Prinzips (application d'un principe plus général) dar.
16. Demgegenüber vermag der von der Beklagten gemachte Hinweis auf den Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit seiner Ausnahme vom Grundsatz der Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung sicher nichts. Zu ihm ist nämlich einerseits zu sagen, daß es im Grunde zum Wesen von Prinzipien gehört, auch gewisse Abweichungen zuzulassen (die dann allerdings — wie die Kommission zu Recht bemerkt hat — eng auszulegen sind). Zu ihm ist außerdem anzumerken, daß der genannte Anhang lediglich einen ganz bestimmten Fall des Zusammentreffens von selbständiger und abhängiger Arbeit betrifft und daß er mit dem Problem der Krankenversicherung überhaupt nichts zu tun hat.
17. Folgt man dem und hält man demgemäß die These der Kommission zur Geltung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung oder des Grundsatzes der Parallelität zwischen Beitragspflicht und Leistung für begründet, so bleibt danach auch nur die Einsicht, daß damit prinzipiell nicht vereinbar ist eine Regelung wie die jetzt interessierende französische, soweit sie zur Folge hat, daß Empfänger von Vorruhestandsleistungen und zusätzlichen Renten, die kraft Gemeinschaftsrechts in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert sind, Beiträge an die französische Krankenversicherung zu entrichten haben.
18. 3. An diesem Ergebnis können im übrigen auch einige weitere Argumente der Beklagten, auf die ich jetzt noch eingehen werde, nichts ändern.
19. a) Dies trifft zu für ihren Hinweis darauf, daß es sich bei den strittigen Belastungen um Solidarbeiträge handelt, die keinerlei Rechte zu begründen vermögen.
20. Demgegenüber konnte die Kommission nämlich nicht nur geltend machen, daß nach der französischen Regelung keinerlei Unterschied besteht zwischen den auf gesetzliche Renten erhobenen Beiträgen und den Beiträgen auf Vorruhestandsleistungen und zusätzliche Renten. Für alle diese Abgaben seien dieselben Vorschriften maßgeblich, und sie dienten unterschiedslos zur Finanzierung der allgemeinen Krankenversicherung. Die Kommission konnte außerdem daran erinnern, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine besondere Definition des Begriffs Beitrag enthält und daß nach keiner ihrer Vorschriften eine besondere Betrachtung bestimmter Beiträge — wegen ihres Solidaritätscharakters — angezeigt erscheint.
21. b) Soweit sich die Beklagte weiter bezieht auf den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsatz der Rechtssicherheit, der bei finanziellen Auswirkungen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von besonderer Wichtigkeit sei (vgl. Urteil in der Rechtssache C-30/89) und somit auch im Sozialversicherungsrecht eine große Rolle spiele, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß der von der Kommission angezogene Grundsatz — wie vorhin gezeigt — in der Rechtsprechung längst als Ausfluß der Vertragsregeln über die Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit herausgearbeitet worden ist. An seiner Tragweite kann also seit geraumer Zeit kein Zweifel bestehen, auch wenn der Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 — entsprechend dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung — nur spricht von den Trägern solcher Altersversicherungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, und ihrem Recht, Beiträge für die Krankenversicherung einzubehalten.
22. c) Soweit die Beklagte ferner unterstrichen hat, die Verordnung Nr. 1408/71 sei ergangen aufgrund des Artikels 51 EWG-Vertrag (wo nur die Rede sei von der Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten und der Zahlung von Leistungen an Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten), sie betreffe also nicht Fragen der Finanzierung der Sozialversicherung, so kann dazu nicht nur angemerkt werden, daß der Artikel 51 EWG-Vertrag unter den Buchstaben a und b (wie das Wort insbesondere im ersten Absatz zeigt) lediglich die wichtigsten Maßnahmen aufführt, also keine erschöpfende Aufzählung der in Betracht kommenden Vorschriften enthält. Von Bedeutung ist namentlich auch die Erkenntnis, daß die Unhaltbarkeit des Standpunktes der Beklagten schon aus Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 folgt (in dem Fragen der Beitragserhebung geregelt sind) wie auch aus dem — vorhin erwähnten — Prinzip der Parallelität, von dem in der Rechtsprechung schon sehr früh gesprochen wurde.
23. d) Ähnlich negativ ist offenbar auch die Bewertung des auf den soeben genannten Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützten Arguments, für diese Bestimmung sei maßgeblich die Erhebungsgrundlage (assiette) und deshalb hätten außer Betracht zu bleiben Abgaben auf Vorruhestandsleistungen und auf Zusatzrenten, weil derartige Leistungen — der Rechtsprechung zufolge — den Renten nicht gleichzustellen seien (siehe Urteil in der Rechtssache 171/82 zu der französischen Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung sowie Urteil in der Rechtssache C-262/88 zu einer Zusatzrente, die als Entgelt im Sinne des Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen wurde).
24. Auch wenn dazu einzuräumen ist, daß der genannte Artikel 33 wegen seines beschränkten Anwendungsbereiches im vorliegenden Fall sicher nicht unmittelbar eingreift, so bleibt doch die Erkenntnis, daß die Wertung der Kommission jedenfalls in Einklang ist mit dem weitreichenden, in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsatz der Parallelität, der deutlich macht, daß nicht die Erhebungsgrundlage im Vordergrund steht, sondern auch der Verwendungszweck einer Abgabe für das Gemeinschaftsrecht von Relevanz ist.
25. e) Schließlich läßt sich gegen den Standpunkt der Kommission auch nicht einwenden, er führe in zweierlei Hinsicht zu Diskriminierungen: einmal insofern, als Arbeitnehmer mit Vorruhestandsleistungen, die ihren Wohnsitz außerhalb Frankreichs haben, durch die Befreiung von der Beitragsleistung gegenüber Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Frankreich begünstigt würden; sowie zum anderen, weil von der Wertung der Kommission nicht erfaßt werden Systeme der Sozialversicherung, die mit Hilfe von Steuern finanziert werden, so daß in Mitgliedstaaten mit solchen Systemen in jedem Fall die Erhebung von Abgaben auf Einkünfte aus zusätzlichen Renten und Vorruhestandsleistungen möglich ist.
26. Was den ersten Punkt angeht, so ist nämlich nicht nur ein gewisser Widerspruch in den Einlassungen der Beklagten festzustellen, die im schriftlichen Verfahren ausgeführt hat, Empfänger von Vorruhestandsleistungen mit Wohnsitz in Frankreich entrichteten Beiträge darauf, auch ohne der Krankenversicherung anzugehören, während der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob es Empfänger von Vorruhestandsleistungen mit Wohnsitz in Frankreich gebe, die dort nicht krankenversichert sind, eindeutig verneint hat. Wichtig ist namentlich, daß die Kommission dazu anmerken konnte, eine gewisse Ungleichbehandlung ergebe sich auch bei der Beitragsbelastung von Renten, die von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt werden (weil die Bemessungsgrundlage bei Wanderarbeitnehmern unter Umständen kleiner sei als bei Arbeitnehmern, die nur in einem Mitgliedstaat beschäftigt blieben), und daß sie insofern — mit Recht — betonen konnte, derartige Diskriminierungen (à rebours) wolle das Gemeinschaftsrecht nicht ausschließen. In der Tat läßt sich anhand der Begründungserwägungen zeigen, daß es in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht um eine generelle Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer geht, sondern vorrangig um den Schutz solcher Arbeitnehmer, auf die die Rechtsordnungen mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind. Dies ergibt sich mit Klarheit aus dem 5. Erwägungsgrund, wo es heißt: Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen.
27. Was zum anderen den zweiten Punkt anbelangt, so reicht an sich der Hinweis darauf aus, daß die von der Beklagten erwähnten anderen Systeme eine völlig anders geartete Finanzierungsweise aufweisen. Deshalb können etwa sich daraus ergebende Unterschiede in der rechtlichen Behandlung nicht als Diskriminierungen bezeichnet werden. Dem kann aber auch noch hinzugefügt werden, daß es keineswegs sicher ist (was jetzt freilich nicht weiter zu untersuchen ist), ob nicht auch in bezug auf die erwähnten anderen Systeme der Grundsatz der Parallelität in irgendeiner Weise Geltung beanspruchen kann.
C — Schlußantrag
28. 4. Somit kann ich zusammenfassend nur festhalten, daß der von der Kommission gestellte Antrag begründet erscheint und der Gerichtshof folglich feststellen sollte, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates verstößt, weil sie von Empfängern von Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung und Beziehern eines vorgezogenen Altersruhegeldes, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnen und dort krankenversichert sind, Krankenversicherungsbeiträge zugunsten der französischen Krankenversicherungen erhebt. Auszusprechen ist außerdem, daß die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.