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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.01.1992 – C-57/90

ECLI:EU:C:1992:10

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In der Rechtssache C-57/90

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater Jean-Claude Séché und Maria Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Philippe Pouzoulet, stellvertretender Leiter der Direktion für rechtliche Angelegenheiten des Außenministeriums, und Claude Chavance, Attaché principal der Zentralverwaltung dieses Ministeriums, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard Prince Henri, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere gegen die Artikel 13 Absatz 1 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) verstoßen hat, daß sie von den zusätzlichen Altersrenten sowie von den Vorruhestandsgeldern, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnende Personen erhalten, deren Versicherung gegen Krankheit und Mutterschaft nicht zu Lasten eines französischen Systems geht, einen Krankenversicherungsbeitrag abzieht,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 2. Juli 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 1991,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere gegen die Artikel 13 Absatz 1 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) verstoßen hat, daß sie von den zusätzlichen Altersrenten sowie von den Vorruhestandsgeldern, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnende Personen erhalten, deren Versicherung gegen Krankheit und Mutterschaft nicht zu Lasten eines französischen Systems geht, einen Krankenversicherungsbeitrag abzieht.

2 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Gemäß Artikel 33 dieser Verordnung darf der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

3 Das Gesetz Nr. 79-1129 vom 28. Dezember 1979 über verschiedene Maßnahmen zur Finanzierung der Sozialversicherung (JORF Nr. 302 vom 29. Dezember 1979, S. 3279), das durch die Durchführungsdekrete Nr. 80-298 vom 24. April 1980 (JORF Nr. 99 vom 26. April 1980, S. 1080), Nrn. 80-598 und 80-599 vom 30. Juli 1980 (JORF Nr. 177 vom 31. Juli 1980, S. 1931) ergänzt worden ist, sieht den Abzug eines Beitrags zur Finanzierung des allgemeinen Systems der Sozialversicherung von den zusätzlichen Altersrenten und von den Vorruhestandsgeldern unabhängig vom Wohnort der Empfänger vor.

4 Die besonderen Vorruhestandsgelder werden vom Fonds national de l'emploi gezahlt. Gemäß Artikel L 322-4 des Code du travail (Ordonnance Nr. 86-948 vom 11. August 1986) können diese Gelder zugunsten bestimmter Gruppen älterer Arbeitnehmer aufgrund von Verträgen gewährt werden, die von den zuständigen Behörden mit den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen geschlossen werden.

5 Die zusätzliche Altersversorgung der Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des allgemeinen Altersversorgungssystems und der landwirtschaftlichen Versicherungen fallen, ist durch Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale (Gesetz vom 29. Dezember 1972) verbindlich vorgeschrieben worden. Tarifverträge, die von den Sozialpartnern abgeschlossen werden und für Arbeitgeber gelten, die einem der beiden Arbeitgeberverbände, die die Verträge unterzeichnet haben, angehören, enthalten genaue Bestimmungen über Beiträge und Leistungen. Durch interministerielle Verordnungen, die auf der Grundlage von Artikel L 731-2 des Code de la sécurité sociale erlassen worden sind, wird die Geltung dieser Bestimmungen auf die den genannten Arbeitgeberorganisationen nicht angehörenden Arbeitgeber und auf die Arbeitgeber in Tätigkeitsbereichen ausgedehnt, die in diesen Organisationen nicht vertreten sind, aber zum Geltungsbereich des allgemeinen Altersversorgungssystems gehören.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Kommission ist der Meinung, es sei mit den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vereinbar, daß die französischen Stellen im Rahmen der Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft einen Beitrag auf Vorruhestandsgelder und zusätzliche Altersrenten, die an Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dessen Recht gezahlt werden, eingeführt hätten.

8 In Artikel 13 Absatz 1 sei der wichtige Grundsatz verankert, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar seien, zu dem der Artikel 33 eine Konkretisierung im Bereich der Krankenversicherungsbeiträge enthalte, die von den von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßten Leistungen bei Alter abgezogen würden. Bei diesem Grundsatz handle es sich um einen allgemeinen, schon vor der Verordnung Nr. 1408/71 geltenden Grundsatz; er greife im vorliegenden Fall ein, obwohl an sich zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung weder Vorruhestandszahlungen noch zusätzliche Altersrenten gehörten.

9 Der Gerichtshof habe in Urteilen, die sich auf vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 liegende Sachverhalte bezögen, die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag im Sinne eines solchen Grundsatzes ausgelegt, der darauf abziele, die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Staaten oder unsachgemäße Überlagerungen von Belastungen und Verantwortlichkeiten auszuschließen, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten ergeben würden. Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof eine Parallelität zwischen dem für die Beiträge und dem für den Leistungsanspruch geltenden System hergestellt.

10 Die Französische Republik bestreitet, daß es einen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar seien. Tatsächlich gebe es in der Verordnung Nr. 1408/71 zahlreiche Abweichungen davon, namentlich in Artikel 14c und in Anhang VII. Nach dem gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsregelung könnten also im Bereich der sozialen Sicherheit die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten gleichzeitig auf Arbeitnehmer angewandt werden.

11 Zunächst ist festzustellen, daß die Empfänger von Vorruhestandsgeldern oder zusätzlichen Altersrenten Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sind und daß sie in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, wie er in Artikel 2 umschrieben ist, fallen.

12 Ferner ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnrn. 12 und 13) der Grundsatz, daß auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, der schon zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer angewandt worden ist, in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften) verankert ist. Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, daß die Betroffenen den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats unterworfen sind und daß sich nach diesem Titel bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind.

13 Dieser Grundsatz, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, gilt jedoch nur für die Sachverhalte, auf die sich die Artikel 13 Absatz 2 und 14 bis 17 der Verordnung beziehen, d. h. die Vorschriften, die das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht bestimmen. Wie sich nämlich aus dem Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-388, Randnrn. 9 und 10) ergibt, können Personen wie etwa Arbeitnehmer, die eine Berufstätigkeit endgültig aufgegeben haben und bei denen keine der in diesem Artikel behandelten Fallgestaltungen vorliegt, gleichzeitig den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterworfen sein.

14 Da sich die Empfänger von Vorruhestandsgeldern oder von zusätzlichen Altersrenten nicht in einer Lage befinden, auf die sich die Artikel 13 Absatz 2 und 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, kann der Grundsatz, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden.

15 Was Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 anbelangt, ergibt sich aus dem Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 275/83 (Kommission/Belgien, Slg. 1985, 1097), daß Beiträge von den gesetzlichen Altersrenten, Altersruhegeldern, Ruhegehältern und Hinterbliebenenrenten, auch wenn es an einer unmittelbaren Beziehung zwischen Beitrag und versichertem Risiko fehlt, von einem Mitgliedstaat nicht einbehalten werden können, wenn die entsprechenden Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nicht zu Lasten eines Träger dieses Mitgliedstaats gehen.

16 Abschnitt 5 von Titel III der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 33 gehört und der die Überschrift Rentenberechtigte und deren Familienangehörige trägt, gilt jedoch nur für Empfänger von Ruhegeldern oder Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu zahlen sind. Als Staat, der ein Ruhegeld oder eine Rente im Sinne von Artikel 33 schuldet, ist also jeder Staat anzusehen, der nach seinen Rechtsvorschriften ein Ruhegeld oder eine Rente schuldet.

17 Gemäß Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind unter dem Begriff Rechtsvorschriften für jeden Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften zu verstehen, die sich auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit beziehen.

18 Nach Absatz 2 dieser Vorschrift umfaßt der Begriff Rechtsvorschriften aber bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat, soweit diese Einschränkung nicht in den in diesem Absatz vorgesehenen Fällen durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben worden ist.

19 Die französischen Bestimmungen über die Vorruhestandsgelder und die zusätzlichen Altersrenten sind in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden; die Erklärung nach Artikel 1 Buchstabe j Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist in bezug auf sie nicht abgegeben worden.

20 Daher ist festzustellen, daß diese Regelungen keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen. Folglich ist Artikel 33 auf sie nicht anwendbar.

21 Nach alledem und ohne daß es nötig wäre, auf das übrige Verteidigungsvorbringen der Beklagten einzugehen, ist festzustellen, daß die Französische Republik nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere nicht gegen die Artikel 13 Absatz 1 und 33 der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen hat.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.