Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1991 – C-315/90
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:355
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 26. September 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im Juli 1989 wurde bei der Kommission von drei Wirtschaftsverbänden (Associazione Nazionale Industrie Elettrotechniche e Elettroniche [ANIE], Italien; Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée [Gimelec], Frankreich; Asociación nacional de fabricantes de bienes de equipo [Sercobe], Spanien), die die Gemeinschaftshersteller von Zweigang-Einphasen-Elektro-motoren für den Einbau in niedrigdrehende Waschmaschinen (im folgenden: Elektromotoren) vertreten, ein Antrag eingereicht, dem zufolge Dumpingeinfuhren gleichartiger Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei vorliegen und der Gemeinschaftsindustrie Schaden zufügen sollten. Die Kommission beschloß, da sie die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für ausreichend hielt, ein Antidumpingverfahren zu eröffnen.
Aufgrund der Untersuchung gelangte die Kommission zu der Feststellung, die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei hätten der Gemeinschaftsindustrie keine bedeutende Schädigung zugefügt. Die Kommission hatte Bulgarien von der Untersuchung ausgenommen, weil Ausfuhren aus diesem Land weder 1988 noch im Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 30. September 1989) festgestellt worden waren. Mit dem Beschluß 90/399/EWG vom 26. Juli 1990 (im folgenden: streitiger Beschluß) stellte die Kommission das Antidumpingverfahren ein.
2 Zwei der drei an dem Antrag beteiligten Wirtschaftsverbände, nämlich Gimelec und Sercobe, sowie zwei italienische Unternehmen, die Elektromotoren herstellen, nämlich die Sole SpA und die Nuova IBMEI SpA, haben gemeinsam eine Klage erhoben, mit der die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehrt wird. Zur Stützung ihrer Klagen machen die Kläger die beiden folgenden Klagegründe geltend: Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, daß die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei der Gemeinschaftsindustrie keine bedeutende Schädigung zugefügt hätten (Randnr. 17 der Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses), und die Kommission habe zu Unrecht die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien von ihrer Untersuchung ausgenommen (Randnr. 7 der Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses).
Zur Zulässigkeit
3 Die Kläger machen geltend — und erfahren insoweit keinen Widerspruch seitens der Kommission —, daß sie vorliegend nach Maßgabe der Urteile Fediol und Timex klagebefugt seien.
Ich bin ebenfalls der Meinung, daß die Klagen der vier Kläger zulässig sind. Die Wirtschaftsverbände Gimelec und Sercobe, die jeweils im Namen eines französischen und eines spanischen Herstellers handeln, haben den Antidumpingantrag, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (im folgenden: Grundverordnung) eingereicht wurde, mit unterzeichnet. Bei den Firmen Sole SpA und Nuova IBMEI SpA handelt es sich um die italienischen Erzeuger, in deren Namen der Wirtschaftsverband ANIE bei der Einreichung des besagten Antrags gemeinsam mit Gimelec und Sercobe gehandelt hat.
Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Extramet Industrie dargelegt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den genannten Urteilen Fediol und Timex, daß
Klagen auf Nichtigerklärung sowohl vom Antragsteller selbst als auch von einem Unternehmen erhoben werden können, das zwar den Antrag nicht selbst stellen konnte, aber bei der Stellung des Antrags eine führende Rolle gespielt hat. Außerdem können derartige Klagen entweder gegen eine an den Kläger gerichtete Mitteilung erhoben werden, daß keine Maßnahme getroffen werden solle, oder aber gegen eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird (Nr. 22 der Schlußanträge).
Nach dieser Rechtsprechung scheint mir die Klage zulässig zu sein.
Zum Klagegrund, der sich gegen die Verneinung einer Schädigung durch die Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei richtet
4 In Randnummer 17 der Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei dem betroffenen Industriezweig der Gemeinschaft keinen bedeutenden Schaden verursacht haben.
Nach Ansicht der Kläger beruht dieser Schluß lediglich auf den beiden folgenden Gründen: auf der Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren und auf dem Fehlen einer Auswirkung dieser Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller.
5 Bevor ich mich der Argumente annehme, die die Kläger dafür anführen, daß diese beiden Gründe fehlerhaft seien, ist darauf hinzuweisen, daß sich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, wie er in dem Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (Randnr. 50) ausgelegt worden ist, die Schadensprüfung auf eine Vielzahl von Faktoren stützen muß, von denen nicht einem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Aus den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses ergibt sich, daß dieser nicht ausschließlich auf die beiden von den Klägern angeführten Gründe gestützt ist. Unter Beachtung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgestellten Kriterien hat die Kommission eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt, und zwar den Umfang der Einfuhren sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft (Randnrn. 8 und 9), den Preis der Einfuhren (Randnr. 10), die Gemeinschaftsproduktion (Randnr. 11), die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftsindustrie (Randnr. 12), die Verkäufe der Gemeinschaftsindustrie und ihren Marktanteil (Randnrn. 13 und 14), die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller (Randnr. 15) und ihre Gewinne (Randnr. 16).
Allerdings hat, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung einräumt, eine Reihe wesentlicher Faktoren sie eine Schädigung verneinen lassen und unter ihnen zwei, die weitgehend mit den von den Klägern herausgestellten Gründen übereinstimmen, nämlich die Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei und der Anstieg der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller. Da es sich um wesentliche Faktoren handelt, kann man nicht, wie die Kommission dies in ihrer Klagebeantwortung getan hat, einfach darauf verweisen, daß der streitige Beschluß selbst dann, wenn die Beanstandungen der Kläger bezüglich der Bewertung dieser beiden Faktoren durch die Kommission berechtigt wären, gleichwohl wegen der übrigen Faktoren, die Berücksichtigung gefunden hätten, gültig wäre. Dann aber müssen die Rügen der Kläger bezüglich dieser beiden Faktoren geprüft werden, ohne daß allerdings damit die übrigen Faktoren an Bedeutung verlieren würden.
Die Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei
6 Vorab äußern die Kläger Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Daten, die die Kommission bei der Ermittlung des Umfangs der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei verwendet hat. Diese Daten seien ausschließlich den Antworten der rumänischen und tschechoslowakischen Ausführer in den Antidum-ping-Fragebögen entnommen und keiner Überprüfung unterzogen worden und entsprächen nicht den Zahlen, die den Klägern zur Verfügung stünden.
Die Kommission stellt klar, daß sie gewöhnlich als Grundlage ihrer Feststellungen die Zahlen nehme, die sich aus der Beantwortung der Fragebögen ergäben, und diese soweit wie möglich mit den Eurostat-Statistiken abgleiche. Vorliegend hätten diese Statistiken, denen die Zahlen des Antidumpingantrags entnommen gewesen seien, allerdings nicht als Beweismittel herangezogen werden können, weil sie auch andere als die durch das Antidumpingverfahren betroffenen Erzeugnisse umfaßt hätten.
Hieraus folgt, daß die Kommission ihre Entscheidung auf die Daten gestützt hat, von denen sie vernünftigerweise ausgehen konnte. Im übrigen haben die Kläger nichts vorgebracht, was diese Zahlen widerlegen könnte.
7 Die Kläger machen weiter geltend, die Kommission habe sich von dem Gedanken leiten lassen, Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung mache die Vergrößerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren zu einer conditio sine qua non für die Annahme einer Schädigung im Sinne dieser Vorschrift. Damit habe die Kommission diese Bestimmung aber falsch ausgelegt.
Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zählt die im Rahmen der Schadensprüfung zu berücksichtigenden Kriterien auf und stellt klar, daß von diesen weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung maßgebend sind. Mithin stellt die Vergrößerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren keine conditio sine qua non für die Feststellung einer Schädigung dar. Indessen läßt sich schon anhand des Wortlauts der Begründungserwägungen feststellen, daß die Kommission sich bei der Verneinung einer Schädigung nicht ausschließlich auf die Verringerung des Marktanteils der Einfuhren gestützt hat. Wie vorstehend ausgeführt (Nr. 5), hat sie eine Vielzahl von in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren berücksichtigt, auch wenn sie diese Verringerung als einen wesentlichen Faktor angesehen hat, wozu sie aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums durchaus berechtigt war.
8 Die Kläger beanstanden ebenfalls, daß die Kommission die Schädigung nicht unter Zugrundelegung allein des freien Marktes untersucht habe. Wenn ein Teil der Gemeinschaftserzeugung auf dem gebundenen Markt einer Unternehmensgruppe verkauft werde, gehöre dieser Teil nicht zum Bereich normaler Handelsgeschäfte und könne folglich auch nicht Auswirkungen preisunterbietender Einfuhren ausgesetzt sein. Sie sind der Auffassung, die Kommission habe sie offen diskriminiert, weil sie sich grundlos geweigert habe, im vorliegenden Fall auf ihre ständige Praxis zurückzugreifen, die bei einer Situation wie der vorstehend dargelegten lediglich den freien Markt berücksichtige. Wenn die Kommission dieser Praxis gefolgt wäre, hätte sie nicht nur festgestellt, daß die betreffenden Einfuhren einen höheren Marktanteil gehabt hätten (39 bis 40 % und mehr als 50 % für den italienischen Markt), sondern auch, daß dieser Anteil zwischen 1986 und 1989 gleich geblieben oder leicht angestiegen sei. Auch wenn der unter Zugrundelegung des Gesamtmarktes ermittelte Marktanteil der Einfuhren hätte berücksichtigt werden dürfen, bleibe er — mit nahezu 25 % — doch erheblich.
9 Insoweit ist daran zu erinnern, daß gemäß Anikei 4 Absatz 2 der Grundverordnung die Schadensprüfung zu erfassen hat: a) den Umfang der Einfuhren, b) den Preis der Einfuhren und c) die Auswirkung der Einfuhren.
Die Kläger bemerken zu Recht, daß die Auswirkung der Einfuhren (im allgemeinen) richtig nur auf dem freien Markt ermittelt werden könne. Die Preise innerhalb einer Unternehmensgruppe, so heißt es dazu in der Klageschrift, seien Transferpreise, die nicht unbedingt einer wirtschaftlichen Realität entsprächen und daher nicht mit den Preisen verglichen werden könnten, wie sie bei normalen Handelsgeschäften mit unabhängigen Käufern erzielt würden. Dies war übrigens auch der Grund, weshalb sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise und die Gewinne der Gemeinschaftshersteller auf die Einkaufspolitik der Unternehmensgruppe bezogen hat, der ein bedeutender Gemeinschaftshersteller angehörte (vgl. unten Nr. 14).
10 Die Realität der Preise und der Gewinne spielt jedoch nicht die gleiche Rolle, wenn es darum geht, den Umfang der Einfuhren zu ermitteln, von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a die Rede ist. Zu prüfen ist nach dieser Vorschrift der Umfang der Einfuhren und
insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft.
Zwei Feststellungen ergeben sich aus dieser Vorschrift. Zunächst hebt sie bei der Festlegung des Gegenstands der anzustellenden Prüfung die besondere Bedeutung hervor, die die Organe dem Anstieg der Einfuhren beimessen können, ja beimessen müssen. Wie die Kläger nun aber selbst feststellen, ist der Marktanteil der betreffenden Einfuhren mit Bezug nur zum freien Markt zwischen 1986 und 1989 nicht größer geworden.
Sodann legt die Vorschrift fest, daß der Anstieg der Einfuhren, falls er nicht als absolute Zahl ausgedrückt wird, im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft zu messen ist. Hieraus ergibt sich, daß allgemein gesehen die Erzeugung oder der Verbrauch in der Gemeinschaft insgesamt, d. h. der Gesamtmarkt, als Vergleichsgröße heranzuziehen ist, um den Marktanteil der Einfuhren zu bestimmen.
11 Zwar hat sich die Kommission bei bestimmten besonderen Verfahren allein auf den freien Markt bezogen, um die Zunahme des Marktanteils der Dumpingeinfuhren auszudrücken. Es läßt sich jedoch nicht sagen, daß die Haltung der Kommission in diesen Verfahren eine ständige Praxis darstellte. Die Kommission hebt etwa hervor, daß bei dem Antidumpingverfahren wegen der Einfuhr von Mehrphasen-Elektromotoren die Gemeinschaftsorgane wie vorliegend den Umfang der Einfuhren unter Bezugnahme auf den Gesamtmarkt festgestellt hätten. Sie zählt ferner mehrere tatsächliche — von den Klägern nicht bestrittene — Gesichtspunkte auf, die sie zu der Annahme geführt hätten, daß der Anteil der Einfuhren am Gesamtmarkt vorliegend angesichts der Verschränkung der beiden Marktsegmente ein besseres Bild der Marktentwicklung ermögliche. So weist sie etwa darauf hin, daß eingeführte wie in der Gemeinschaft hergestellte Elektromotoren auf demselben Markt verkauft und zum selben Zweck verwendet würden, nämlich zur Herstellung von Waschmaschinen. Ferner verkauften die Hersteller von Elektromotoren, die zur Unternehmensgruppe eines Waschmaschinenherstellers gehörten (nämlich die französische Firma Seini, die zur Thomson-Gruppe, und die italienische Firma Sole, die gegenwärtig zur Electrolux-Gruppe gehöre), auch an andere Waschmaschinenhersteller und legten bei diesen Verkäufen im wesentlichen die gleichen Preise zugrunde, die sie auch den mit ihnen verbundenen Waschmaschinenherstellern berechneten. Schließlich kauften die betreffenden Waschmaschinenhersteller (nämlich die zur Thomson- bzw. Electrolux-Gruppe gehörenden) sowohl eingeführte als auch solche Elektromotoren, die von den beiden sogenannten unabhängigen Gemeinschaftsherstellern stammten (nämlich von der spanischen Firma IBMEI und ihrer italienischen Tochter Nuova IBMEI).
Die Kommission macht weiter geltend — und auch hier ohne Widerspruch seitens der Kläger —, daß die Unterscheidung von freiem Markt und gebundenem Markt in sinnvoller Weise nur auf eine einzige einer Unternehmensgruppe zugehörige Gesellschaft, nämlich die französische Firma Selni, hätte angewandt werden können. Die italienische Firma Sole, die im Oktober 1987 von der Zanussi- zur Electrolux-Gruppe gewechselt sei, habe nämlich keine Angaben geliefert, die der Kommission eine Unterscheidung zwischen freien und gebundenen Verkäufen für die Jahre 1986 bis 1988 ermöglicht hätten.
Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, daß die Kommission die Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren unter Berücksichtigung des Gesamtmarktes beurteilen durfte.
12 In der mündlichen Verhandlung haben sich die Kläger darauf berufen, daß die vorliegende Situation derjenigen gleiche, die in dem Verfahren gegeben gewesen sei, das den Rat zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mehrphasen-Wechselstrommotoren in der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 bewogen habe.
Es trifft zu, daß der Rat in dieser Verordnung Nr. 864/87 eine Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch die betreffenden Einfuhren trotz Verringerung ihres Marktanteils angenommen hat. Die Kommission hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, daß die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Wie ich in meinen Schlußanträgen zu den in Fußnote 10 angeführten Rechtssachen (Nr. 34) festgestellt habe, wurde das Antidumpingverfahren, das zur Verordnung Nr. 864/87 führte, eingeleitet, um zu prüfen, ob die im Rahmen eines früheren Verfahrens vom Rat und von der Kommission angenommenen Verpflichtungen von Exporteuren von Mehrphasen-Elektromotoren zur Preiserhöhung ausreichten, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen. Wenn man nicht annehmen wollte, daß die früheren Maßnahmen keinerlei Wirkung gehabt hatten, war es daher ganz normal, eine — allerdings als unzureichend beurteilte — Verringerung des Marktanteils der Einfuhren von Mehrphasen-Elektromotoren festzustellen. Vorliegend ging es jedoch nicht darum, die Beseitigung der Schädigung, sondern erst einmal deren Vorliegen festzustellen. In einem solchen Zusammenhang hat die Kommission nach meiner Ansicht die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten, als sie die Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren als wesentlichen Faktor für die Verneinung einer Schädigung bewertet hat.
Auswirkung der Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller
13 In den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses (Randnrn. 15 und 16) untersucht die Kommission die Verkaufspreise und Gewinne der Gemeinschaftshersteller. In Randnummer 17 gelangt sie zu folgendem Schluß:
Auch konnten die Gemeinschaftshersteller trotz der Preisunterbietungen ihre Verkaufspreise erheblich erhöhen. Die Behauptungen, daß diese Erhöhung unzureichend war, konnten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgeprüft werden und erschienen insofern nicht stichhaltig, als im Falle von zwei Herstellern die Preise von ihren Muttergesellschaften, die Waschmaschinen herstellen, festgesetzt werden.
Falls während des Untersuchungszeitraums eine gewisse Verschlechterung der Finanzsituation eingetreten zu sein scheint, ist die Kommission daher nicht in der Lage, diese Entwicklung den fraglichen Einfuhren zuzuschreiben.
14 Die Kläger machen zunächst geltend, daß dieser Schluß auf einer Begründung beruhe, die den Erfordernissen des Artikels 190 EWG-Vertrag nicht genüge, weil die Gemeinschaftshersteller nicht namentlich genannt seien und die angeführten Gründe sich teilweise überschnitten.
Wie der Gerichtshof in dem Urteil Nakajima (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe) in Erinnerung gerufen hat, muß nach ständiger Rechtsprechung
die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben ..., daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
Die von der Kommission in den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses (Randnrn. 15 bis 17) gegebene Begründung genügt meines Erachtens den Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellt worden sind. Es trifft zwar zu, daß die betreffenden Gemeinschaftshersteller in diesen Passagen nicht namentlich angeführt sind. Der Wortlaut gestattet es indessen, unter den in Randnummer 5 des streitigen Beschlusses namentlich angeführten Herstellern diejenigen ausfindig zu machen, von denen in diesen Passagen die Rede ist.
15 Die Kläger machen weiter eine tiefgehende Inkohärenz der Begründung des in Randnummer 17 der Begründungserwägungen gefundenen Ergebnisses geltend, weil systematisch nach anderen Gründen als der Auswirkung der betreffenden Einfuhren gesucht werde, um eine gewisse Verschlechterung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller zu erklären. Eine Untersuchung der Lage jedes einzelnen Gemeinschaftsherstellers zeige diese Inkohärenz. Insoweit weisen die Kläger insbesondere darauf hin, daß die Kommission, während sie bei der Prüfung des Umfangs der Einfuhren auf den Gesamtmarkt abgestellt habe, sich beeilt habe, die Verluste eines Herstellers auf die Einkaufspolitik seiner Unternehmensgruppe zurückzuführen. Die Kläger machen weiter geltend, der Anstieg der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums könne die Verneinung einer Schädigung nicht rechtfertigen, weil dieser Anstieg (in der Größenordnung von 3 bis 4 %) lediglich die auf das Anziehen des Weltmarktpreises für Kupfer 1989 zurückzuführende Erhöhung der Produktionskosten widerspiegele und daher eine nachhaltige Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller nicht habe bewirken können.
16 Hierzu ist daran zu erinnern, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Situationen über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache Nakajima/Rat, a. a. O., Randnr. 86). Das gilt namentlich für die Auswahl und Würdigung maßgebender wirtschaftlicher Kriterien bei der Ermittlung der Auswirkung von Dumpingeinfuhren auf die Gemeinschaftserzeugung. Vorliegend hat die Kommission großen Wert auf die Feststellung gelegt, daß die Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums ihre Verkaufspreise hatten erhöhen können. Dieser wirtschaftliche Faktor ist in der Indikatorenliste des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ausdrücklich aufgeführt, wo es heißt:
— [sechster Gedankenstrich] Preise, d. h. Preisrückgang der Verhinderung eines andernfalls eingetretenen Preisanstiegs.
Die Kläger machen zu Recht darauf aufmerksam, daß diese Vorschrift die Feststellung einer Schädigung trotz Anstiegs der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller zuläßt, wenn sich nämlich herausstellt, daß dieser Anstieg ohne die dumpingverdächtigen Einfuhren noch stärker gewesen wäre. Einige Gemeinschaftshersteller haben im übrigen während der Dumpinguntersuchung geltend gemacht, die Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei hätten sie daran gehindert, die Preise entsprechend den gestiegenen Produktionskosten zu erhöhen. Aus den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses (Randnr. 16) ergibt sich, daß die Kommission diesem Argument mit zwei Gründen begegnet ist.
17 Die Kommission erklärte zunächst, sie habe dieses Argument nicht überprüfen können, weil zwei Unternehmen, auf die nahezu die Hälfte der Gemeinschaftserzeugung während des Untersuchungszeitraums entfalle (Sole und IBMEI), zu ihrer Finanzsituation während der vorangegangenen Jahre keine Angaben gemacht hätten. Diese Bemerkung ist wichtig. Dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist zu entnehmen, daß die Auswirkungen der Einfuhren anhand der sich abzeichnenden Entwicklung der maßgeblichen wirtschaftlichen Indikatoren zu würdigen sind. Folglich können Aufschlüsse über die Auswirkung der Einfuhren nur erwartet werden, wenn die Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum mit derjenigen der vorangegangenen Jahre verglichen werden kann. Ein solcher Vergleich war vorliegend um so mehr geboten, als der Umfang der Einfuhren zwischen 1986 und 1989 praktisch nicht zugenommen hatte.
Die Kommission wies ferner darauf hin, daß von den vier Gemeinschaftsherstellern zwei Gewinne erwirtschafteten und zwei mit Verlust arbeiteten. Eine der beiden mit Verlust arbeitenden Gesellschaften (Nuova IBMEI) sei die Tochtergesellschaft eines unabhängigen und Gewinn erzielenden Herstellers (IBMEI). Die andere Verluste aufweisende Gesellschaft (Sole) gehöre einer Unternehmensgruppe an. Die Kommission stellte fest, daß die Finanzsituation der letztgenannten Gesellschaft eher auf die Einkaufspolitik ihrer Gruppe zurückzuführen sei als auf die Auswirkungen der betreffenden Ausfuhren. Dieser Feststellung haben die Kläger nicht widersprochen. Sie haben lediglich betont, daß die Kommission hier mit der Zugehörigkeit eines Herstellers zu einer Unternehmensgruppe argumentiere, während sie sich weigere, diese Situation zu berücksichtigen, wenn es um die Einschätzung des Marktanteils der Einfuhren gehe. Ich sehe jedoch nicht, wieso diese Haltung der Kommission widersprüchlich sein soll. Wie ich bereits oben (Nr. 9) ausgeführt habe, meinen die Kläger selbst, daß die Auswirkung der Einfuhren (im allgemeinen) nur für den freien Markt festgestellt werden kann, da die Umsätze innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht notwendigerweise normale Handelsgeschäfte darstellen und ihre Ergebnisse daher nicht unbedingt der wirtschaftlichen Realität entsprechen.
18 Zur Auswirkung des Anstiegs des Weltmarktpreises für Kupfer auf die Produktionskosten hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer Überprüfung der im Untersuchungszeitraum gezahlten Rechnungen habe sich eine solche Auswirkung bei den Gemeinschaftsherstellern insgesamt nicht feststellen lassen. Die Kommission, der die Kläger in diesem Punkt nicht widersprochen haben, hat nämlich geltend gemacht, daß die einigen Herstellern in diesem Zeitraum in Rechnung gestellten Preise den zur gleichen Zeit erfolgten Anstieg des Weltmarktpreises für Kupfer nicht hätten erkennen lassen. Unter diesen Umständen war die Kommission meiner Ansicht nach zu der Annahme berechtigt, daß eine Erhöhung der Produktionskosten im Untersuchungszeitraum aufgrund des Anstiegs des Kupferpreises in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Die Kläger haben im übrigen keinerlei Beweismaterial vorgelegt, mit dem sich dieser Schluß der Kommission in Frage stellen ließe.
19 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen scheint mir, daß die Kommission mit der Feststellung, die sichtbare Verschlechterung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller sei nicht auf die betreffenden Einfuhren zurückzuführen, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat.
Zum Klagegrund betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien
20 In ihrem Antidumpingantrag haben die Wirtschaftsverbände die Kommission auf die drohende Schädigung hingewiesen, die sich aus der Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien ergebe. Einem Auszug des Antrags, der der Klageschrift als Anhang beigefügt war, läßt sich entnehmen, daß sie hierzu folgendes ausgeführt haben:
Das Phänomen der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien sei jünger und im Augenblick auf Spanien begrenzt. Die Antragsteller seien jedoch in jeder Weise zu der Annahme berechtigt, daß es bald die gleichen Ausmaße anzunehmen drohe wie das der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei. Es habe nämlich den Anschein, als seien die bulgarischen Motoren bei mehreren großen Waschmaschinenherstellern in Spanien, Frankreich und Italien in der Erprobungsphase. Sobald diese abgeschlossen sein werde (was in der Regel ein bis zwei Jahre dauere), spreche alles dafür, daß bei den Einführern dieser Motoren große Bestellungen eingehen würden. Die ersten Einfuhren, die gegenwärtig in Spanien zu verzeichnen seien, könnten daher als Vorzeichen eines bulgarischen Vorstoßes auf den Gemeinschaftsmarkt betrachtet werden, der für die Gemeinschaftshersteller eine reale Bedrohung darstelle.
Dem Antrag war eine Aufstellung beigegeben, wonach 1988 nach Spanien 50000 Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien eingeführt worden waren.
In den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses (Randnr. 7) erklärte die Kommission, sie habe Bulgarien aus ihrer Prüfung ausgeschlossen, da Einfuhren aus diesem Land 1988 und während des Untersuchungszeitraums nicht festgestellt worden waren.
21 Die Kläger sind der Auffassung, daß der Ausschluß der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien ohne jeden Grund erfolgt zu sein scheine, und fordern die Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
Die Kommission macht geltend, ihre Entscheidung, die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien auszunehmen, beruhe auf Informationen aus drei Quellen. In erster Linie hätten die Eurostat-Statistiken keine Einfuhr von Elektromotoren aus Bulgarien verzeichnet. Ferner habe der bulgarische Ausführer erklärt, er habe 1988 und 1989 nicht in die Gemeinschaft ausgeführt. Schließlich habe die spanische Zollverwaltung bestätigt, daß Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien sowohl 1988 als auch im Untersuchungszeitraum nicht erfolgt seien.
Die Kläger legen keinerlei Beweismittel für die in dem Antidumpingantrag behauptete Einfuhr von 50000 Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien im Jahre 1988 vor. Im übrigen bestreiten sie die Behauptung der
Kommission nicht, es sei im Untersuchungszeitraum keinerlei Ausfuhr mit Ursprung in Bulgarien festgestellt worden.
Unter diesen Umständen greift der Klagegrund, der Ausschluß der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien sei ohne jeden Grund erfolgt, nicht durch.
22 Gleiches gilt für das Argument der Kläger, die Kommission hätte nicht nur bei den spanischen, sondern auch bei den italienischen und französischen Zollstellen nachprüfen müssen, ob es Einfuhren gegeben habe.
Die Kommission hat eine zusätzliche Überprüfung bei der spanischen Zollverwaltung vorgenommen, weil die Erklärung des bulgarischen Ausführers und die Daten der Eurostat-Statistiken im Widerspruch zur Behauptung der Wirtschaftsverbände standen, es seien im Jahre 1988 50000 Elektromotoren in Spanien eingeführt worden. Die Akten enthielten indessen keinen Hinweis auf Einfuhren in Italien oder Frankreich von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien, der eine zusätzliche Überprüfung hätte rechtfertigen können. Es kann daher der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Frage von Einfuhren nach Italien und nach Frankreich nicht einer zusätzlichen Überprüfung unterzogen hat.
Antrag
23 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.