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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1991 – C-315/90

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1991:447

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In der Rechtssache C-315/90

Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec), Paris,

Asociación nacional de fabricantes de bienes de equipo (Sercobe), Madrid,

Sole SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Pordenone (Italien),

Nuova IBMEI SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Asti (Italien),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freddy Brausch, 8, rue Zithe,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric White, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Claus-Michael Happe, im Rahmen des Beamtenaustauschs zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zur Kommission abgeordneter deutscher Richter, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 90/399/EWG der Kommission vom 26. Juli 1990 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei (ABl. L 202, S. 47)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Juni 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1991,

folgendes

Urteü

1 Die Verbände Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec) und Asociación nacional de fabricantes de bienes de equipo (Sercobe) sowie die Gesellschaften italienischen Rechts Sole SpA und Nuova IBMEI SpA haben mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben mit dem Antrag, den Beschluß 90/399/EWG der Kommission vom 26. Juli 1990 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei (ABl. L 202, S. 47) für nichtig zu erklären.

2 Im Juli 1985 stellten die Kläger Gimelec und Sercobe sowie die Associazione Nazionale Industrie Elettrotechniche e Elettroniche (ANIE), die als Verbände die Gemeinschaftshersteller von Zweigang-Einphasen-Elektromotoren für den Einbau in niedrigdrehende Waschmaschinen (im folgenden: Elektromotoren) vertreten, aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung angeblicher Dumpingpraktiken aus Anlaß der Einfuhr ähnlicher Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei.

3 Die Kommission kündigte, da sie die mit dem Antrag vorgelegten Beweise als ausreichend für die Annahme eines Dumpings und einer hierdurch drohenden Schädigung ansah, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 1989 (ABl. C 286, S. 11) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens an und begann die Untersuchung.

4 Bei Abschluß dieser Untersuchung, die den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1989 umfaßte, gelangte die Kommission zu der Feststellung, daß die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei der Gemeinschaftsindustrie keinen bedeutenden Schaden zugefügt hätten. Bulgarien hatte die Kommission von der Untersuchung ausgenommen, weil Ausfuhren aus diesem Land weder 1988 noch im Untersuchungszeitraum festgestellt worden waren.

5 Infolgedessen erließ die Kommission gemäß Artikel 9 der Grundverordnung den angefochtenen Beschluß.

6 Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie sich dagegen wenden, daß die Kommission eine bedeutende Schädigung aufgrund der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei verneint und die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien aus der Antidumpinguntersuchung ausgenommen hat.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu dem Klagegrund, der sich gegen die Verneinung einer bedeutenden Schädigung aufgrund der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei richtet

8 Mit diesem Klagegrund machen die Kläger geltend, der streitige Beschluß sei offensichtlich fehlerhaft, weil er zum einen auf eine angebliche Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren und zum anderen darauf gestützt sei, daß diese Einfuhren keine Auswirkung auf die Preise der Gemeinschaftshersteller gehabt hätten. In diesen beiden Punkten sei der streitige Beschluß im übrigen unzureichend und unzutreffend begründet.

9 Die Kommission weist vorab darauf hin, daß der streitige Beschluß, wie sich aus den Randnummern 8 bis 16 ergebe, nicht ausschließlich auf die beiden von den Klägern herausgestellten Gründe gestützt sei, sondern die Gesamtheit der in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung angeführten Faktoren berücksichtigt habe. Die von den Klägern erhobenen Beanstandungen würden daher selbst dann, selbst wenn sie berechtigt wären, nicht ausreichen, um der Feststellung der Kommission, die eine bedeutende Schädigung verneint habe, den Boden zu entziehen.

10 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission selbst in ihrer Gegenerwiderung einräumt, hat eine Reihe wesentlicher Faktoren, zu denen insbesondere die von den Klägern angeführten gehören, sie eine Schädigung verneinen lassen. Da es sich um wesentliche Faktoren handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der streitige Beschluß, wenn die Beanstandungen der Kläger bezüglich der Bewertung dieser beiden Faktoren durch die Kommission zutreffen sollten, wegen der übrigen berücksichtigten Faktoren gleichwohl gültig wäre.

11 Mithin ist das Vorbringen der Kläger zu den betreffenden Faktoren zu prüfen, d. h. zur Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei und zum Fehlen einer Auswirkung dieser Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller.

Zur Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei

12 Die Kläger stellen zunächst die Zuverlässigkeit der Daten in Frage, die der Festlegung des Umfangs der betreffenden Einfuhren in den Jahren 1986 bis 1988 und im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt wurden, weil sie ausschließlich den Antworten der rumänischen und tschechoslowakischen Ausführer in den Antidum-ping-Fragebögen entnommen, keiner Überprüfung unterzogen worden und mit den Daten, über die die Kläger verfügten, nicht in Einklang zu bringen seien.

13 Hierzu ist festzustellen, daß sich die Kommission vorliegend zu Recht auf die mit ihrer Untersuchung erhobenen spezifischen Daten gestützt hat, auch wenn diese Daten nicht den Gemeinschaftsstatistiken entsprachen, auf die die Kläger sich bezogen haben. Wie die Kommission nämlich, ohne daß die Kläger dem widersprochen hätten, geltend gemacht hat, können die Gemeinschaftsstatistiken nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil sie Elektromotoren in ein Tarifkapitel einstufen, das auch andere Erzeugnisse umfaßt.

14 Hieraus ergibt sich, daß die Kommission den Umfang der betreffenden Einfuhren anhand der Daten festgestellt hat, von denen sie vernünftigerweise ausgehen durfte.

15 Die Rüge der Kläger, die sich gegen die Zuverlässigkeit dieser Daten richtet, ist daher zurückzuweisen.

16 Die Kläger bringen des weiteren vor, die Kommission habe Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung falsch ausgelegt, weil sie von dem Gedanken ausgegangen sei, daß eine Erhöhung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren conditio sine qua non für die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieser Vorschrift sei.

17 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Schadensprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen hat, von denen nicht einem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. das Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 50).

18 Aus den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses ergibt sich, daß die Kommission die Schädigung tatsächlich anhand mehrerer der in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Faktoren geprüft hat. Die entsprechenden Feststellungen betreffen nämlich den Umfang der Einfuhren sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft (Randnrn. 8 und 9), den Preis der Einfuhren (Randnr. 10), die Gemeinschaftsproduktion (Randnr. 11), die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftsindustrie (Randnr. 12), den Absatz der Gemeinschaftsindustrie und ihren Marktanteil (Randnrn. 13 und 14), die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller (Randnr. 15) sowie ihre Gewinne (Randnr. 16).

19 Diese Beurteilung durch die Kommission entspricht den in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung für die Schadensprüfung aufgestellten Kriterien selbst dann, wenn sie die Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren als einen entscheidenden Faktor angesehen hat.

20 Unter diesen Umständen ist die Rüge der Kläger, Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung sei falsch ausgelegt worden, nicht begründet.

21 Die Kläger machen ferner geltend, die Kommission habe sie offenkundig diskriminiert, weil sie sich ohne Grund geweigert habe, im vorliegenden Fall ihrer ständigen Praxis zu folgen, der zufolge für den Fall, daß ein Teil der Gemeinschaftserzeugung innerhalb des gebundenen Marktes einer Unternehmensgruppe verkauft werde, lediglich der freie Markt zu berücksichtigen sei, weil dieser Teil nicht zu den normalen Handelsgeschäften gehöre und daher nicht den Auswirkungen preisunterbietender Einfuhren ausgesetzt sei. Die Kommission hätte, wenn sie dieser Praxis gefolgt wäre, nicht nur feststellen müssen, daß die betreffenden Einfuhren einen höheren Marktanteil gehabt hätten (39 bis 40 % und mehr als 50 % für den italienischen Markt), sondern auch, daß dieser Anteil zwischen 1986 und 1989 gleich geblieben oder leicht angestiegen sei.

22 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung der Umfang der Einfuhren zu prüfen ist und insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft.

23 Hieraus folgt, daß der Marktanteil der unter Dumpingverdacht stehenden Einfuhren, wenn ein Anstieg der Einfuhren nicht in absoluten Zahlen ausgedrückt wird, grundsätzlich im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft, also im Verhältnis zum Umfang des Gesamtmarktes, festzustellen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Markt durch eine klare Aufteilung in einen gebundenen und einen freien Markt gekennzeichnet ist, weil in einem solchen Fall die Verkäufe auf dem gebundenen Markt nicht mit den auf dem freien Markt verkauften Erzeugnissen in Wettbewerb stehen und daher den Auswirkungen von Dumping nicht ausgesetzt sein können.

24 In dieser Hinsicht läßt sich nicht sagen, daß die Haltung der Kommission in bestimmten besonderen Dumpingverfahren, in denen sie sich nur auf den freien Markt bezogen hat, um den Anstieg des Marktanteils der Dumpingeinfuhren auszudrücken, eine ständige Praxis darstellt. In diesen Verfahren hat die Kommission im Einklang mit den Zielen des Artikels 4 der Grundverordnung nämlich nur die Kriterien angewandt, die eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtmarktes zulassen.

25 Im vorliegenden Antidumpingverfahren hat die Kommission dagegen zu Recht bei der Schadensprüfung den Umfang der Einfuhren im Verhältnis zum Gesamtmarkt unter Berücksichtigung bestimmter, von den Klägern nicht bestrittener Umstände zugrunde gelegt. So werden eingeführte wie in der Gemeinschaft hergestellte Elektromotoren auf demselben Markt verkauft und zum gleichen Zweck verwendet, nämlich zur Herstellung von Waschmaschinen. Ferner verkaufen die Hersteller von Elektromotoren, die zur Unternehmensgruppe eines Waschmaschinenherstellers gehören, auch an andere Waschmaschinenhersteller und legen bei diesen Verkäufen im wesentlichen dieselben Preise zugrunde, die sie auch den mit ihnen verbundenen Waschmaschinenherstellern berechnen. Schließlich kaufen die Waschmaschinenhersteller sowohl eingeführte als auch solche Elektromotoren, die von den beiden sogenannten unabhängigen Gemeinschaftsherstellern stammen.

26 Angesichts dieser Erwägungen läßt sich der Kommission nicht vorwerfen, sie habe die Kläger diskriminiert, indem sie die Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren auf der Grundlage des Gesamtmarktes beurteilt hat.

27 Zu der Rüge der Kläger, die Kommission habe ihre Weigerung der Berücksichtigung nur des freien Marktes nicht begründet, genügt der Hinweis, daß die Kommission mit der Beurteilung der Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren auf der Grundlage des Gesamtmarktes lediglich den in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung verankerten Grundsatz zur Anwendung gebracht hat, so daß eine besondere Begründung nicht erforderlich war.

28 Das Vorbringen der Kläger, die Kommission habe sie mit ihrer nicht begründeten Weigerung, lediglich den freien Markt zu berücksichtigen, diskriminiert, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

29 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich insgesamt, daß der die Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei betreffende Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zur Verneinung von Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei auf die Preise der Gemeinschaftshersteller

30 Die Kläger machen zunächst geltend, die von der Kommission vorgetragene Begründung ihrer Schlußfolgerung, daß die betreffenden Einfuhren keinerlei Auswirkung auf die Preise der Gemeinschaftshersteller gehabt hätten, zeige eine tiefgehende Inkohärenz, weil die Kommission systematisch andere Gründe als die Auswirkung der betreffenden Einfuhren gesucht habe, um das Vorliegen einer in Randnummer 16 des streitigen Beschlusses ausdrücklich anerkannten gewissen Verschlechterung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller zu erklären.

31 In diesem Zusammenhang machen die Kläger in erster Linie geltend, der bei den beiden noch gewinnbringend arbeitenden Unternehmen, den Firmen Selni und IBMEI, festgestellte Anstieg der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller in der Größenordnung von 3 bis 4 % beweise nicht, daß diese keinen Schaden erlitten hätten, denn dieser Anstieg wäre ohne die Dumpingeinfuhren noch größer gewesen und spiegele lediglich die Erhöhung der Produktionskosten wider, die sich wegen des Anziehens des Weltmarktpreises für Kupfer im Jahre 1989 ergeben habe.

32 Zum ersten Teil dieser Rüge ist festzustellen, daß die Auswirkungen der Einfuhren nach der eindeutigen Regelung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung anhand der sich abzeichnenden Entwicklung der maßgeblichen wirtschaftlichen Indikatoren zu würdigen sind. Das bedeutet, daß aussagekräftige Erkenntnisse bezüglich der Auswirkung der Einfuhren nur gewonnen werden können, wenn die Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller im Zeitraum der Dumpinguntersuchung mit der der vorangegangenen Jahre verglichen werden kann.

33 Die Kommission war jedoch zu einem solchen Vergleich nicht in der Lage, weil zwei der antragstellenden Unternehmen, auf die die Hälfte der Gemeinschaftserzeugung während des Untersuchungszeitraums entfiel, nämlich die Firmen Sole und IBMEI, zu ihrer Finanzsituation während der vorangegangenen Jahre keine Zahlenangaben gemacht haben. Wegen dieses Mangels an Zusammenarbeit konnte die Kommission auch nicht nachprüfen, ob die Preiserhöhung tatsächlich ausreichend war, um die Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller nachhaltig zu verbessern.

34 Diese Rüge ist daher in ihrem ersten Teil zurückzuweisen.

35 Zum zweiten Teil der Rüge hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine Auswirkung des Anstiegs des Weltmarktpreises für Kupfer auf die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller habe sich bei einer Überprüfung der im Untersuchungszeitraum bezahlten Rechnungen nicht feststellen lassen. Hierzu hat die Kommission, der die Kläger insoweit nicht widersprochen haben, geltend gemacht, daß die einigen Herstellern im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise den zur gleichen Zeit erfolgten Anstieg des Weltmarktpreises für Kupfer nicht hätten erkennen lassen. Unter diesen Umständen hielt die Kommission eine Erhöhung der Produktionskosten im Untersuchungszeitraum aufgrund des Anstiegs des Kupferpreises in diesem Zeitraum zu Recht für nicht nachgewiesen.

36 Auch der zweite Teil dieser Rüge ist daher zurückzuweisen.

37 Die Kläger machen in zweiter Linie geltend, die Kommission habe bei den beiden mit Verlust arbeitenden Unternehmen, nämlich den Firmen Nuova IBMEI und Sole, die Auswirkung der Einfuhren anders als den Umfang der Einfuhren für den sie auf den Gesamtmarkt abgestellt habe, nur auf dem freien Markt geprüft und die erlittenen Verluste auf die Einkaufspolitik der Unternehmensgruppen zurückgeführt, dabei aber außer acht gelassen, daß die Verkäufe auf dem Gesamtmarkt mit Verlust erfolgt seien.

38 Dem ist nicht zu folgen. Zur Finanzsituation der Firma Nuova IBMEI hat die Kommission überzeugend dargelegt, daß dieses Unternehmen die Tochtergesellschaft eines unabhängigen und mit Gewinn arbeitenden Herstellers, nämlich der Firma IBMEI, sei und daß angesichts des Fehlens von Angaben zu seiner Finanzsituation nicht habe nachgewiesen werden können, daß die während des Untersuchungszeitraums erlittenen Verluste auf die streitigen Einfuhren zurückzuführen seien. Im Hinblick auf die Finanzsituation der Firma Sole ist festzustellen, daß die Kommission die Auswirkung der Einfuhren auf dem freien Markt würdigen durfte, weil Verkäufe innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht notwendigerweise normale Handelsgeschäfte darstellen und es daher nicht als gesichert angesehen werden kann, daß die hierbei erzielten Ergebnisse der wirtschaftlichen Realität entsprechen.

39 Dem Argument, die Begründung der von der Kommission gezogenen Schlußfolgerung, daß die betreffenden Einfuhren keine Auswirkung auf die Preise der Gemeinschaftshersteller gehabt hätten, zeige eine tiefgehende Inkohärenz, kann daher nicht gefolgt werden.

40 Die Kläger machen weiter geltend, diese Schlußfolgerung sei unzureichend begründet, weil die Gemeinschaftshersteller nicht namentlich genannt seien und die angeführten Gründe sich überlagerten.

41 Diese Rüge geht fehl. Die Kommission hat nämlich in Randnummer 5 des streitigen Beschlusses die Unternehmen genannt, in deren Betrieben sie Untersuchungen durchgeführt hat. Anhand dieser Angabe läßt sich auch ermitteln, auf welche Gemeinschaftshersteller in den Randnummern 15 bis 17 des streitigen Beschlusses betreffend die Untersuchung der Verkaufspreise und der Gewinne der Gemeinschaftshersteller Bezug genommen wird. Unter diesen Umständen entspricht die von der Kommission gegebene Begründung den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag, wie sie in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. Hiernach muß die Begründung eines Rechtsaktes die Überlegungen dessen, der ihn erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren und ihre Rechte wahren können und der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, seine Kontrolle auszuüben (vgl. zuletzt das Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 14).

42 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist die Rüge, die sich gegen die Verneinung einer Auswirkung der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei auf die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller richtet, nicht begründet.

43 Demgemäß ist auch der Klagegrund, mit dem die Verneinung einer bedeutenden Schädigung infolge der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei gerügt wird, insgesamt zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, der sich gegen den Ausschluß der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien richtet

44 Mit diesem Klagegrund rügen die Kläger, die Kommission habe ohne vernünftigen Grund die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien von der Untersuchung ausgenommen, obwohl die Wirtschaftsverbände aus Anlaß ihres Antidumpingantrags sie auf die Bedrohung aufmerksam gemacht hätten, die die 1988 nach Spanien eingeführten 50000 Elektromotoren mit Ursprung in diesem Land darstellten.

45 Dem Vortrag der Kommission läßt sich entnehmen, daß ihre Entscheidung, die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien auszunehmen, auf Informationen aus drei Quellen beruht. In erster Linie erwähnten die Eurostat-Statistiken keine Einfuhr von Elektromotoren aus Bulgarien. Ferner hatte der bulgarische Ausführer erklärt, er habe 1988 und 1989 keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt. Schließlich hatte die spanische Zollverwaltung bestätigt, daß weder 1988 noch im Untersuchungszeitraum Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien eingeführt worden seien.

46 Zu dem letzten Punkt machen die Kläger geltend, die Kommission hätte nicht nur bei den spanischen, sondern auch bei den italienischen und französischen Zollstellen nachprüfen müssen, ob es Einfuhren gegeben habe.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission eine zusätzliche Überprüfung bei der spanischen Zollverwaltung nur deshalb vorgenommen hat, weil die Erklärung des bulgarischen Ausführers und die Daten der Eurostat-Statistiken im Widerspruch zur Behauptung der Wirtschaftsverbände standen, es seien im Jahre 1988 50000 Elektromotoren nach Spanien eingeführt worden. Die Akten enthielten jedoch für die Annahme, Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien seien nach Italien oder nach Frankreich eingeführt worden, keinen Anhaltspunkt, der eine zusätzliche Überprüfung hätte rechtfertigen können.

48 Unter diesen Umständen läßt sich der Kommission kein Vorwurf daraus machen, daß sie im Hinblick auf Einfuhren nach Italien und nach Frankreich keine zusätzlichen Überprüfungen angestellt hat.

49 Ganz allgemein sind die Behauptungen der Kommission von den Klägern nicht substantiiert bestritten worden, die insbesondere kein Beweismittel für eine Einfuhr von 50000 Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien vorgelegt haben.

50 Unter diesen Umständen ist der Klagegrund der Nichtberücksichtigung dieser Einfuhren zurückzuweisen.

51 Da keiner der von den Klägern vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

52 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen als Gesamtschuldner die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.