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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.1991 – C-197/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:369

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 3. Oktober 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Italienische Republik die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(90) 687 def. vom 19. April 1990, mit der die Kommission gegenüber drei Mitgliedstaaten, unter anderem Italien, die Entscheidung 89/627/EWG über den Rechnungsabschluß für das Jahr 1987 abgeändert hat.

2 Wie es in der ersten Begründungserwägung der angegriffenen Entscheidung heißt, hat die Entscheidung 89/627, soweit es unter anderem um die von Italien angemeldeten Ausgaben für Verarbeitungsbeihilfen für Magermilchpulver und die Ausgaben für Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl geht, den Rechnungsabschluß nicht vorgenommen. Dieser Abschluß ergibt sich daher aus der Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist und mit der es abgelehnt wurde, die von der klagenden Italienischen Republik angemeldeten Ausgaben in einer Gesamthöhe von 10214635858 LIT zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (im folgenden: EAGFL), zu übernehmen.

3 Die von Italien vorgebrachten Kritikpunkte betreffen sowohl die Verarbeitungsbeihilfen für Milch als auch die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl. Sie werden daher nacheinander behandelt.

I — Die Verarbeitungsbeihilfen für Magermilchpulver

4 Die von der Kommission abgelehnten Ausgaben belaufen sich auf einen Betrag von 5862632980 LIT, der 10 % der Verarbeitungsbeihilfen für Milch entspricht, die die italienischen Behörden während des streitigen Haushaltsjahres gezahlt hatten.

5 Die vom klagenden Staat geltend gemachten Klagegründe sind gleichzeitig auf die Verletzung der anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen und auf einen Begründungsmangel gestützt. Es scheint allerdings, daß sich dieser Begründungsmangel in Wirklichkeit mit dem auf die Verletzung des Rechts gestützten Klagegrund überschneidet. Italien wirft der Kommission nämlich vor, sie habe die von den italienischen Behörden durchgeführten zusätzlichen Kontrollen und die Informationen, die dem Gemeinschaftsorgan daraufhin mitgeteilt worden seien, nicht ausreichend berücksichtigt. Dagegen beruft sich Italien in keiner Weise auf eine — wenn auch nur teilweise — fehlende Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und dem Erlaß der angegriffenen Entscheidung oder auf eine falsche Wertung der Gründe für diese Entscheidung. Nur auf solche Rügen könnte bekanntlich der Klagegrund des Begründungsmangels gestützt werden, da in Ihrer Rechtsprechung auf dem Gebiet des Rechnungsabschlusses üblicherweise bemerkt wird, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten am Entstehungsprozeß der Entscheidung über den Abschluß eng beteiligt sind.

6 Vor der Prüfung der einzelnen Punkte, bezüglich deren die Kommission nach Ansicht der klagenden Regierung fälschlich die Kontrollen für unzureichend gehalten hat, ist auf die Gründe hinzuweisen, aus denen die Entscheidung 89/627 über den Abschluß nicht die Verarbeitungsbeihilfen für Milch erfassen konnte. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erwähnt, ohne daß dem die italienische Regierung widersprochen hat, ergab eine Prüfung von Kontrolleuren des EAGFL vom 2. bis 6. Mai 1988 bei den Unternehmen Wessanen, Frabes und Plodari in der Provinz Brescia, daß die Kontrollen des Ispettorato Provinciale per l'Agricoltura sich nicht auf die Geschäftsunterlagen der Unternehmen erstreckt hatten, daß die Kontrollberichte, die einheitlich erstellt worden waren, nicht erkennen ließen, daß die Aufstellungen mit der Finanzbuchführung verglichen worden waren und daß bestimmte vierteljährliche Kontrollen nur die Schlußfolgerung aus den im vorangegangenen Vierteljahr vorgenommenen Arbeiten dargestellt hatten.

7 Die Kommission beschloß daraufhin, von den italienischen Behörden zusätzliche Kontrollen bei den drei erwähnten Unternehmen zu verlangen, und trennte bei dieser Sachlage die als Verarbeitungsbeihilfen für Milch angemeldeten Ausgaben von der Entscheidung 89/627 ab.

8 Diese Kontrollen wurden im Oktober 1989 durchgeführt. Drei Gemeinschaftsbeamte waren während eines Teils der Kontrolle anwesend, und der EAGFL gab den italienischen Behörden am 19. Oktober 1989 ergänzende Anweisungen zur Durchführung der Kontrolle. Nach diesen Anweisungen sollten die besondere Buchführung, die Bestandsbuchführung und die allgemeine Buchführung des Unternehmens, die Zahlen des vom externen Prüfer anerkannten Jahresberichts und die besondere Buchführung sowie die Lagerbestände an Rohstoffen, die Produktion und die Lagerbestände an fertigen Produkten miteinander verglichen werden. Außerdem sollten alle durchgeführten Kontrollen detailliert beschrieben werden, und es sollten Umfang und Ergebnis der Kontrolle, die Statistiken über die Beträge der freigegebenen Kautionen und über den Betrag der im Haushaltsjahr 1987 an jede kontrollierte Firma gezahlten Beihilfe, die Zusammensetzung der Prüfergruppen und die Dauer der Kontrollen angegeben werden. Im übrigen wurde in diesen Anweisungen festgestellt, daß bei dem Unternehmen Wessanen bestimmte erforderliche Unterlagen nicht vorhanden seien, nämlich die Ergebnisse der von der Firma angeforderten Laboruntersuchungen, die Fabrikationszettel und das Bestandsverzeichnis für das Haushaltsjahr 1987.

9 Die italienischen Behörden sandten der Kommission Ende November 1989 einen zusammenfassenden Bericht mit analytischen Berichten für jedes der drei Unternehmen sowie verschiedenen Unterlagen. Darüber, ob diese zusätzlichen Kontrollen genau waren und ob die vorgelegten Unterlagen geeignet sind, dies zu beweisen, streiten die Parteien vor Ihnen.

10 Die Kritik der Italienischen Republik setzt an den Feststellungen der Beamten des EAGFL in dem zusammenfassenden Bericht vom 12. März 1990 an. In Absatz 3 dieses Berichts heiße es nämlich, daß die von den italienischen Behörden übermittelten Berichte den Vergleich der besonderen Buchführung mit der Finanzbuchführung der Unternehmen nicht für alle Geschäfte erwähnten. Außerdem werden dort fünf besondere Umstände genannt, die zu Mängeln bei den durchgeführten Kontrollen geführt hätten. Untersuchen wir nacheinander die Rüge des Fehlens eines Gesamtvergleichs und sodann die fünf Punkte hinsichtlich der angeblichen Mängel.

11 In bezug auf das Fehlen eines Gesamtvergleichs versichert der klagende Staat, daß die Gruppe der Prüfer die gesamte Buchführung und insbesondere die Ergebnisse der Register der AIMA, der italienischen Interventionsstelle, mit den nach italienischem Recht von den Unternehmen geführten Registern verglichen habe. Eine Dokumentation sei allerdings nur für die wichtigsten Geschäfte erstellt worden.

12 Die Kommission erwidert hierzu, daß sie nicht die kleinste Anmerkung in den Rechnungsunterlagen der Unternehmen und auch keine Rechnungsnotiz gefunden habe, die beweise, daß der Vergleich durchgeführt worden sei.

13 Es trifft zu, daß die von den italienischen Behörden an die Kommission gesandten Unterlagen weder Angaben über die Zahl der ausgewählten Geschäfte noch über die Ergebnisse ihrer Kontrollen enthalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beamte des EAGFL im übrigen bestätigt, daß das Gemeinschaftsorgan nur Fotokopien von einzelnen Geschäften erhalten habe.

14 Wir müssen außerdem feststellen, daß die italienische Regierung keine zusätzlichen Beweise vorgelegt hat, die über das hinausgingen, was der Kommission vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung übersandt wurde. Sie haben aber bereits entschieden, daß dann, wenn

die Klägerin... sich, ohne diesen Feststellungen [der Kommission] durch die Vorlage von Beweismitteln entgegenzutreten, auf die Behauptung [beschränkt], in Wirklichkeit hätten Verwaltungskontrollen ebenso stattgefunden wie Kontrollen an Ort und Stelle,

sie damit nicht

den Nachweis erbracht hat, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind.

Und Sie folgern daraus, daß die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der die Gemeinschaftsfinanzierung abgelehnt wird, abzuweisen ist.

15 Wahrscheinlich fiele die Antwort bei einem Vertragsverletzungsverfahren anders aus, aber hier liegt die Beweislast beim klagenden Staat. Ich halte daher das Fehlen eir ner genauen Kontrolle im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79-für erwiesen.

16 In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien darüber gestritten, ob die mit Fernschreiben übersandten Anweisungen vom 19. Oktober 1989 eindeutig die Übermittlung aller aus der Kontrolle hervorgehenden Unterlagen verlangt hätten. In dem streitigen Fernschreiben heißt es: Bewahren Sie die verschiedenen Unterlagen, Kontrollaufzeichnungen und Berichte auf, die als Grundlage des Abschlußberichts dienen werden. Der Bericht und die verschiedenen Unterlagen müssen bis spätestens 30. November 1989 vorgelegt werden.

17 Selbst wenn die Fassung dieser Anweisung hinsichtlich des Erfordernisses, alle Kontrollunterlagen zu übermitteln, als nicht eindeutig angesehen würde, genügte die Feststellung, daß Italien im vorliegenden Verfahren nicht angeboten hat, der Kommission oder dem Gerichtshof zusätzliche Unterlagen zu übermitteln. Gemäß der eben zitierten Rechtsprechung halte ich daher an meiner vorherigen Feststellung fest.

18 Wie bereits ausgeführt, nennt der ergänzende zusammenfassende Bericht der Kommission außerdem fünf Umstände, die zu Mängeln bei den von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen geführt hätten. Offenbar hatte die Kommission jedoch, wie sich aus ihrer Klagebeantwortung ergibt, die unter den Punkten d und e aufgeführten Umstände während des Verfahrens, das zum Erlaß der angegriffenen Entscheidung führte, fallenlassen. Diese Punkte betreffen zum einen die Verkäufe des Unternehmens Plodari an die Caseificio Stabiumi Giacomo SpA und die Latteria Soresinese Coop, und zum anderen die Ankäufe von Milchserum durch dieses Unternehmen. Sie stellen folglich keine maßgebliche Stütze für die angegriffene Entscheidung dar und haben daher bei unserer Prüfung außer Betracht zu bleiben.

19 Der Punkt a betrifft die unterbliebene Prüfung der Resultate der von den Labors der drei Unternehmen durchgeführten Untersuchungen und der Fabrikationszettel sowie, allein für das Unternehmen Plodari, die fehlende Bestandsbuchführung für Rohstoffe und fertige Produkte.

20 Der klagende Staat macht hinsichtlich des ersten Kritikpunktes geltend, daß die von den Privatlabors — auf Veranlassung der Unternehmen selbst — durchgeführten Untersuchungen nicht vorgeschrieben seien und keinen offiziellen Charakter hätten. Im vorliegenden Fall seien auf Veranlassung der drei betroffenen Unternehmen tatsächlich einige Untersuchungen durchgeführt worden; deren Ergebnisse seien aber von den italienischen Kontrollbehörden genau geprüft worden.

21 Die Kommission erwidert, die Untersuchungen der öffentlichen Labors müßten mit den nicht offiziellen, auf Veranlassung der Unternehmen durchgeführten Untersuchungen verglichen werden.

22 Der von den italienischen Behörden der Kommission im Anschluß an die zusätzlichen Kontrollen übersandte Bericht enthält zwar im Anhang die Ergebnisse der Untersuchungen der öffentlichen Labors; es wurden jedoch nur die Ergebnisse der vom Labor der Firma Wessanen durchgeführten Untersuchungen der Kommission mitgeteilt, ohne daß nachgewiesen wäre, daß die italienischen Behörden diese beiden Arten von Untersuchungen in irgendeiner Weise miteinander verglichen hätten. Die zusammenfassenden Berichte für die Firmen Plodari und Frabes erwähnen nicht das Vorhandensein von Untersuchungen, die von Privatlabors durchgeführt wurden, während der zusammenfassende Bericht der italienischen Behörden anzudeuten scheint, daß beide Unternehmen solche Untersuchungen veranlaßt hatten. Der Beweis für einen tatsächlichen Vergleich der Ergebnisse dieser verschiedenen Untersuchungen ist also vom klagenden Staat nicht erbracht worden.

23 Der zweite Kritikpunkt betrifft die fehlende Prüfung der Fabrikationszettel. Italien versichert insoweit, daß weder die Gemeinschaftsregelung noch die nationale Regelung die Aufbewahrung der Fabrikationszettel verlange. Es ist unstreitig, daß die Fabrikationszettel der drei Unternehmen für das Haushaltsjahr 1987 nicht mehr vorhanden waren.

24 Die Kommission ist der Auffassung, daß Fabrikationszettel Geschäftsunterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 seien.

25 Meiner Meinung nach ist es richtig, daß der Begriff Geschäftsunterlagen in dieser Vorschrift weit auszulegen ist, da er den Umfang der kontrollierbaren Unterlagen präzisiert, und folglich die Wirksamkeit der Kontrollen, mit denen festgestellt werden soll, ob die Vorgänge, die Anlaß für die Gewährung einer Beihilfe waren, gemäß den Gemeinschaftsanforderungen abgewikkelt worden sind. Die Fabrikationszettel sind daher nach meiner Auffassung als Geschäftsunterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 anzusehen. Die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift wäre andernfalls stark beeinträchtigt.

26 Der Begriff Geschäftsunterlagen, der ebenfalls in Artikel 1 der Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, enthalten ist, umfaßt nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung sowie die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz, soweit diese Unterlagen für die ... Prüfung von Belang sein können.

27 Es ist natürlich zweckmäßig, diesen Begriff in den beiden genannten Gemeinschaftsvorschriften, die sich beide auf die Kontrollen im Rahmen der Ausgaben des EAGFL beziehen, einheitlich auszulegen.

28 Italien bestreitet nicht, daß die Fabrikationszettel für die Prüfung nützlich sind. Die Zettel des Jahres 1989 sind überdies von den italienischen Behörden kontrolliert worden. Nach Artikel 4 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die Unternehmen die ... Geschäftsunterlagen mindestens drei Kalenderjahre lang, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres ihrer Erstellung an, aufbewahren. Folglich hätten nach dem Gemeinschaftsrecht die Fabrikationszettel für das Haushaltsjahr 1987 bis zum 31. Dezember 1990 aufbewahrt werden müssen, was nicht der Fall gewesen ist.

29 Der italienische zusammenfassende Bericht führt überdies aus, daß die Fabrikationszettel vertraulichen Charakter hätten, da sie die Formeln für die Verwendung der Rohstoffe enthielten. Abgesehen davon, daß die Berücksichtigung der Zettel die Kontrolle erleichtert, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1725/79 unter anderem auf die Zusammensetzung der verwendeten Mischungen und des hergestellten Mischfutters erstrekken muß, wird ihr vertraulicher Charakter nicht beeinträchtigt, da Artikel 8 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie bestimmt: Die Kenntnisse, die im Rahmen der... vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, unterliegen dem Berufsgeheimnis.

30 Der Mangel der Kontrollen der italienischen Behörden steht damit in diesem Punkt fest.

31 Der dritte Kritikpunkt bezieht sich auf die fehlende Bestandsbuchführung für Rohstoffe und fertige Produkte bei dem Unternehmen Plodari. Die italienische Regierung macht geltend, daß das Unternehmen Plodari wegen seiner geringen Produktion nach italienischem Recht nicht verpflichtet gewesen sei, diese beiden Buchhaltungen zu führen.

32 Es bleibt jedoch dabei, daß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1725/79 die Gewährung der Beihilfe von der Zulassung des Betriebs oder der Führung der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Buchhaltung abhängig macht. Absatz 5 bestimmt: Der... Betrieb führt laufend die Buchhaltung, die von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben wird und die insbesondere verzeichnet:

a) den Ursprung der verwendeten Rohstoffe;

...;

c) die Mengen und die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse...

33 Nach dem Gemeinschaftsrecht war das Unternehmen Plodari somit verpflichtet, eine Bestandsbuchführung für Rohstoffe und fertige Produkte einzuführen.

34 Punkt b des ergänzenden zusammenfassenden Berichts der Kommission betrifft den fehlenden Nachweis über die Aufstellung eines Inventars der Rohstoffe oder fertigen Produkte. Italien macht geltend, daß ein Vergleich der Buchungsdaten aus den ΑΙΜΑ-Registern mit der herkömmlichen Buchführung der Unternehmen stattgefunden habe. Es räumt jedoch ein, daß die physische Kontrolle in bezug auf die Rohstoffbuchführung und die Daten der AIMA-Register über die Lagerbestände nicht für das Haushaltsjahr 1987, sondern nur für den von der Kontrolle umfaßten Zeitraum habe durchgeführt werden können.

35 Die Kommission erwidert, daß diese Argumente allgemeine Behauptungen darstellten, die durch kein Dokument, das ihr mitgeteilt worden wäre und das die tatsächliche Durchführung dieser Kontrollen belegen würde, gestützt würden.

36 Es ist richtig, daß die drei der Kommission im November 1989 übersandten zusammenfassenden Berichte keine präzisen Anhaltspunkte für die tatsächliche Aufstellung eines Inventars von Rohstoffen oder fertigen Produkten enthalten. Außerdem haben Sie bereits entschieden, daß es nicht erlaubt ist, nachträglich das Fehlen der nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrollen durch andere Kontrollen mit den Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Folglich sind die Mängel nachgewiesen.

37 Punkt c des ergänzenden zusammenfassenden Berichts der Kommission betrifft zwei Verkaufsgeschäfte des Unternehmens Wessanen, für die die Kaution hätte verfallen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, daß dieser Kritikpunkt mit Rücksicht auf Informationen, die in der Erwiderung der italienischen Regierung enthalten seien, nicht mehr begründet sei. Sie ist jedoch der Ansicht, daß der von Italien erbrachte Beweis verspätet sei.

38 Meiner Auffassung nach obliegt es auf der Grundlage von Artikel 5 EWG-Vertrag und der besonderen Bestimmungen der Gemeinschaftsregelungen, auf die ich hingewiesen habe, in der Tat den Mitgliedstaaten, rechtzeitig die Informationen mitzuteilen, die das Gemeinschaftsorgan zum Erlaß seiner Entscheidung über den Rechnungsabschluß braucht. Ihre Rechtsprechung lehnt darüber hinaus die nachträgliche Behebung von Mängeln der Nachweisförmlichkeiten ab. Selbst wenn der im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof beigebrachte Beweis berücksichtigt würde, bliebe es dennoch dabei, daß diese verspätete Vorlegung nicht zur Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung führen könnte. Denn die Mängel bei der Genauigkeit der Kontrollen sind, wie gesagt, nachgewiesen und reichen aus, um zu rechtfertigen, daß die Kommission den Zuschuß des EAGFL für bestimmte Beträge ablehnt.

39 Der klagende Staat hat somit nicht den Beweis erbracht, daß ihm die Mängel, die die Kommission zur Begründung ihrer Entscheidung geltend gemacht hat, zu Unrecht entgegengehalten worden sind.

40 Es bleibt jedoch noch das Argument der italienischen Regierung zu prüfen, daß die Kommission den Betrag der Summen, die nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden, nicht pauschal auf 10 % der gezahlten Beihilfen habe festsetzen können.

41 Ihre Rechtsprechung hat dieses Problem bereits gelöst. In Ihrem Urteil Niederlande/Kommission haben Sie entschieden, daß in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, ... eine Beihilfe nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt [ist], wenn diese Voraussetzung mißachtet wurde. Die hiermit verbundene Ausgabe darf deshalb selbst dann nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden, wenn feststeht, daß keine materielle Unregelmäßigkeit vorliegt.

42 Wie Sie in einem späteren Urteil bestätigt haben, kann sich die Kommission, nachdem sie das Vorliegen von Mängeln bei den Kontrollen oder der Zusammenstellung der Beweise dargetan hat,

um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns mit Hilfe von Berechnungen [bemühen], die auf einer Würdigung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre.

Sie haben hinzugefügt:

In einem solchen Fall obliegt dem Staat, der die Aufhebung der Ablehnung der Finanzierung verlangt, die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Berechnungen.

43 Es ist festzustellen, daß Italien im vorliegenden Verfahren keinen Beweis dieser Art erbracht hat.

44 Somit kann meiner Meinung nach keiner der Klagegründe, die hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfen für Magermilchpulver vorgebracht worden sind, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung beeinträchtigen.

II — Die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl

45 Mit der angegriffenen Entscheidung wurde es abgelehnt, einen Betrag von 4352012388 LIT, der den Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl entspricht, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

46 Ich erwähne bereits hier — und werde nicht mehr darauf zurückkommen —, daß die Klage auch Vorbehalte betrifft, die die Kommission nicht in der angegriffenen Entscheidung, sondern in einem Schreiben vom 10. Mai 1990 hinsichtlich einer Summe von 28688711294 LIT gemacht habe. Die Kommission hat die Unzulässigkeit der Klage in diesem Punkt geltend gemacht. Die italienische Regierung hat in der Erwiderung ihre Klage insoweit zurückgenommen. Der Klagegrund beschränkt sich daher auf die Ablehnung, die genannte Summe von 4352012388 LIT zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

47 Formal betrifft dieser Klagegrund sowohl die Verletzung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts als auch den Begründungsmangel. Die Bemerkungen, die ich hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfen für Magermilchpulver gemacht habe, gelten auch hierfür.

48 Der Streit zwischen den Parteien ist im wesentlichen rechtlicher Natur. Es ist nicht bestritten, daß die genannte Summe den Beihilfen entspricht, bei denen die italienischen Behörden wegen des Vorhandenseins von Unregelmäßigkeiten festgestellt haben, daß sie nicht geschuldet seien. Bei den italienischen Gerichten sind Gerichtsverfahren anhängig. Die italienische Regierung ist der Ansicht, daß die Kommission vor ihrer Entscheidung, den Zuschuß des EAGFL für diese Summen abzulehnen, den Ausgang dieser Verfahren hätte abwarten müssen. Die Kommission ist in diesem Punkt gegenteiliger Auffassung.

49 Im übrigen scheint es, daß die Kautionen freigegeben wurden.

50 Hierzu bestimmt Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit den gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse: Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen unverzüglich zur Zahlung des verfallenen Betrages auf. Außerdem heißt es: Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ... b) fordert sie unverzüglich den Bürgen ... zur Zahlung auf.

51 Diese Bestimmung ist unzweideutig. Erinnern wir uns daran, daß es sich hier um ein Vorschußsystem handelt. Wenn Unregelmäßigkeiten von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurden, ist daher nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beteiligten wegen der Einschaltung der Gerichte das Recht haben sollten, die Vorschüsse auf die streitigen Beihilfen zu behalten, und sich so dem Verfall der Kautionen zugunsten der zuständigen nationalen Behörden widersetzen könnten. Weder der Haushalt der Gemeinschaft noch übrigens der der Mitgliedstaaten hat diese finanzielle Belastung zu tragen, solange nicht feststeht, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer eine Beihilfe erhalten können, sondern dies im Gegenteil gerade bestritten ist.

52 Die Haltung der italienischen Regierung geht vielleicht darauf zurück, daß die Kautionen entgegen den Vorschriften der genannten Verordnung freigegeben worden sind. Der klagende Staat trägt vor, daß die Gültigkeitsdauer der Kautionen abgelaufen gewesen sei, als mit den Kontrollen die Unregelmäßigkeiten hätten festgestellt werden können.

53 Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl bestimmt aber, daß die Kaution erst freigegeben wird, wenn die zuständige nationale Behörde den Beihilfeanspruch anerkannt hat.

54 Die Klage ist also auch in diesem Punkt unbegründet.

55 Ich schlage daher vor, die vorliegende Klage abzuweisen und dem klagenden Staat die gesamten Kosten aufzuerlegen.