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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.01.1992 – C-197/90

ECLI:EU:C:1992:1

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In der Rechtssache C-197/90

Italienische Republik, vertreten durch Professor Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie Adélaïde, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dierk Booß und Giuliano Marenco, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung C(90) 687 def. der Kommission vom 19. April 1990 zur Änderung der Entscheidung 89/627/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben insoweit, als mit ihr die Übernahme von Beträgen zu Lasten des EAGFL abgelehnt wird, die als Beihilfen zur Verarbeitung von Magermilchpulver und zum Verbrauch von Olivenöl angemeldet worden waren,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, M. Díez de Velasco und M. Zuleeg,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Juni 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 1991,

folgendes

Urteil§

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 28. Juni 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag beantragt, die Entscheidung C(90) 687 def. vom 19. April 1990, mit der die Kommission gegenüber drei Mitgliedstaaten — darunter Italien — die Entscheidung 89/627/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben (ABl. L 359, S. 23) geändert hat, teilweise für nichtig zu erklären, und zwar soweit mit ihr die Übernahme von 10214635858 LIT, die als Beihilfen zur Verarbeitung von Magermilchpulver und zum Verbrauch von Olivenöl angemeldet worden waren, zu Lasten des EAGFL beim Rechnungsabschluß abgelehnt wird.

2 Die Klage betraf anfänglich auch die von der Kommission in einem Schreiben vom 10. Mai 1990 geäußerten Vorbehalte gegen die Übernahme eines Betrags von 28688711294 LIT zu Lasten des EAGFL beim Rechnungsabschluß für Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl. In ihrer Erwiderung hat die italienische Regierung jedoch diesen Teil der Klage zurückgenommen.

3 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte und des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Ausgaben als Verarbeitungsbeihilfen für Magermilchpulver

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1) legt die Kontrollmaßnahmen für die zur Verwendung von Milchpulver als Viehfutter gewährte Beihilfe fest. Nach Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, physische Kontrollen in den Betrieben vorzunehmen. Hinsichtlich der Kontrollen von Unterlagen sieht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vor, daß sie genau zu sein und unangemeldet zu erfolgen haben.

5 Die angegriffene Entscheidung lehnt die Übernahme eines Betrags von 5862632980 LIT, der 10 % der Verarbeitungsbeihilfen für Magermilchpulver für das Haushaltsjahr 1987 entspricht, zu Lasten des EAGFL ab. Aus den Akten geht hervor, daß diese Entscheidung getroffen wurde, nachdem ein Besuch von Kontrolleuren des EAGFL bei drei verarbeitenden Betrieben in der Provinz Brescia — Wessanen, Frabes und Plodari — ergeben hatte, daß die von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen unzureichend waren. Obwohl auf Verlangen der Kommission zusätzliche Kontrollen durchgeführt wurden, stellte diese in einem ergänzenden zusammenfassenden Bericht vom 12. März 1990 über die Ergebnisse der Kontrollen für den Rechnungsabschluß des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1987 (im folgenden: ergänzender zusammenfassender Bericht) fest, daß die von den italienischen Behörden übermittelten Berichte nicht für alle betroffenen Geschäfte den Vergleich der nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen besonderen Buchführung mit der Finanzbuchführung dieser Betriebe erwähnten. Außerdem weist der ergänzende zusammenfassende Bericht auf eine Reihe von besonderen Umständen hin, aus denen sich Mängel bei den durchgeführten Kontrollen ergeben.

6 Mit ihrem ersten Klagegrund wirft die italienische Regierung der Kommission vor, sie habe die angegriffene Entscheidung ohne Berücksichtigung der Bemerkungen erlassen, die sie in einer Note vom 10. März 1990 vorgebracht habe.

7 Aus den Akten ergibt sich, daß die zusätzlichen Kontrollen im Oktober 1989 durchgeführt wurden. Bei einem Teil dieser Kontrollen waren drei Gemeinschaftsbeamte anwesend. Am 19. Oktober 1989 richtete der EAGFL an die italienischen Behörden ergänzende Anweisungen bezüglich der Modalitäten dieser Kontrolle und forderte sie auf, den Bericht und die verschiedenen Unterlagen spätestens am 30. November 1989 einzureichen. Die Mitteilung der italienischen Behörden über die zusätzlich durchgeführten Kontrollen wurde am 20. November 1989 übersandt.

8 Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 186, S. 1), der mit der Verordnung (EWG) Nr. 422/86 der Kommission vom 25. Februar 1986 (ABl. L 48, S. 31) eingefügt wurde, sieht vor, daß die Kommission einen Zeitpunkt festlegen kann, bis zu dem die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu übermitteln haben. Erfolgt die Übermittlung dieser Angaben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so entscheidet die Kommission aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, daß die Säumnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Zur Befugnis der Kommission, einen äußersten Termin festzusetzen, wird in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 422/86 auf die Notwendigkeit einer raschen Prüfung der Rechnungen verwiesen und klargestellt, daß die Kommission den Fortschritt der Arbeiten zum Rechnungsabschluß zu berücksichtigen hat.

9 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Kommission den äußersten Termin auf den 30. November 1989 festsetzte. Angesichts der Notwendigkeit, das Rechnungsabschlußverfahren zu beenden, war die Kommission folglich nicht verpflichtet, in eine Erörterung der Einwände einzutreten, die die italienischen Behörden in ihrer Note vom 10. März 1990 vorgebracht hatten.

10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der erste Klagegrund nicht durchgreift.

11 Mit ihrem zweiten Klagegrund bestreitet die italienische Regierung die Feststellungen, die die Kommission in dem ergänzenden zusammenfassenden Bericht getroffen hatte, wonach die zusätzlichen Kontrollen nicht im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 genau gewesen seien.

12 Der erste Teil dieses Klagegrunds betrifft die Feststellung der Kommission bezüglich des Fehlens eines Gesamtvergleichs der besonderen Buchführung mit der Finanzbuchführung der Unternehmen. Die italienische Regierung macht insoweit geltend, die gesamte Buchführung und insbesondere die Ergebnisse der Register der AIMA, der italienischen Interventionsstelle, seien mit der Buchhaltung verglichen worden, die von den Unternehmen nach italienischem Recht geführt werde. Wie die italienische Regierung jedoch in ihrer Klageschrift eingeräumt hat, wurde nur für die wichtigsten Vorgänge eine Dokumentation erstellt.

13 Nach Ansicht der Kommission erbringen die von den italienischen Behörden übersandten Akten keinen Beweis für einen Gesamtvergleich der besonderen Buchführung mit der Finanzbuchführung der Unternehmen.

14 Es ist festzustellen, daß die von den italienischen Behörden an die Kommission gerichteten Unterlagen keinen Hinweis auf die Zahl der ausgewählten Vorgänge und auf die Ergebnisse der im Hinblick auf diese Vorgänge durchgeführten Kontrollen enthalten. Außerdem hat die Kommission im mündlichen Verfahren erklärt — ohne daß die italienische Regierung widersprochen hätte —, daß sie nur von bestimmten Vorgängen Fotokopien erhalten habe.

15 Außerdem ist festzustellen, daß die italienische Regierung über die Nachweise hinaus, die vor dem Erlaß der angegriffenen Entscheidung der Kommission übermittelt worden waren, keine zusätzlichen Nachweise vorgelegt hat. Wenn sich die italienische Regierung aber, ohne den Feststellungen der Kommission durch die Vorlage von Beweisen entgegenzutreten, auf die Behauptung beschränkt, in Wirklichkeit hätten ebenso Verwaltungskontrollen wie Kontrollen an Ort und Stelle stattgefunden, so hat sie damit nicht dargetan, daß diese Feststellungen unzutreffend sind (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn. 27 und 28).

16 Der erste Teil des zweiten Klagegrunds ist daher zurückzuweisen.

17 Der zweite Teil des zweiten Klagegrunds betrifft die im ergänzenden zusammenfassenden Bericht festgestellten Umstände, aus denen sich Mängelbei den von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen ergeben. Ausweislich der Akten betreffen diese Punkte erstens die unterbliebene Prüfung der Ergebnisse der Untersuchungen, die von den Labors der drei betroffenen Unternehmen durchgeführt wurden, zweitens die unterbliebene Prüfung der Fabrikationszettel, drittens die unterbliebene Prüfung der Buchführung über Rohstoffe und fertige Produkte bei einem der Unternehmen, viertens den fehlenden Nachweis, daß ein Bestandsverzeichnis der Rohstoffe oder fertigen Produkte erstellt wurde, und fünftens Verkäufe eines der Unternehmen, für die die Kaution hätte verfallen müssen.

18 Der erste Punkt betrifft die von den drei kontrollierten Unternehmen durchgeführten Laboruntersuchungen. Die Kommission ist der Ansicht, die Verpflichtung zur Vornahme einer genauen und unangemeldeten Kontrolle im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 umfasse die Verpflichtung der italienischen Behörden, die Untersuchungen der öffentlichen Labors mit denen zu vergleichen, die auf Veranlassung der Unternehmen von privaten Labors durchgeführt worden seien.

19 Die italienische Regierung geht davon aus, daß die von privaten Labors auf Veranlassung der Unternehmen selbst vorgenommenen Untersuchungen nicht obligatorisch seien und keinen offiziellen Charakter hätten. Dennoch seien die Ergebnisse dieser Untersuchungen registriert und geprüft worden, so daß sie berücksichtigt worden seien. Was die von den öffentlichen Instituten durchgeführten Untersuchungen betreffe, so sei ihr Ergebnis geprüft und der Kommission übermittelt worden.

20 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß eine genaue und unangemeldete Kontrolle im vorliegenden Fall einen Vergleich der Untersuchungen der öffentlichen Labors mit denen der privaten Labors erforderte.

21 Sodann ist festzustellen, daß der von den italienischen Behörden im Anschluß an die zusätzlichen Kontrollen an die Kommission gerichtete Bericht im Anhang zwar die Ergebnisse der Untersuchungen der öffentlichen Labors enthält, daß der Kommission in bezug auf die privaten Untersuchungen dagegen allein die Ergebnisse der vom Labor der Firma Wessanen durchgeführten Untersuchungen mitgeteilt wurden und daß außerdem nicht nachgewiesen ist, daß die italienischen Behörden irgendeinen Vergleich zwischen den Ergebnissen dieser beiden Arten von Untersuchungen vorgenommen haben. In den Berichten über die Firmen Plodari und Frabes werden Untersuchungen, die von Privatlabors vorgenommen wurden, nicht erwähnt.

22 Daraus folgt, daß die italienische Regierung keinen Beweis für einen tatsächlichen Vergleich der Ergebnisse der Untersuchungen privater Labors mit denen öffentlicher Labors erbracht hat.

23 Hinsichtlich des zweiten Punktes, der unterbliebenen Prüfung der Fabrikationszettel, macht die italienische Regierung geltend, daß weder die gemeinschaftliche noch die nationale Regelung deren Aufbewahrung verlange.

24 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Fabrikationszettel Geschäftsunterlagen seien, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 zu prüfen seien.

25 Zunächst ist zu bemerken, daß unter dem Begriff Geschäftsunterlagen in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d alle kontrollierbaren Unterlagen zu verstehen sind, deren Prüfung die Feststellung zuläßt, ob die Vorgänge, die zur Gewährung einer Beihilfe geführt haben, gemäß den Gemeinschaftsanforderungen abgewickelt worden sind.

26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff auch in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 172, S. 17), enthalten ist. Nach dieser Vorschrift umfaßt er sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung sowie die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz, soweit diese Unterlagen für die... Prüfung von Belang sein können.

27 Da die fraglichen Fabrikationszettel eine Aufstellung der Zutaten enthalten, die für die Herstellung einer bestimmten Futtermenge erforderlich sind, wäre die praktische Wirksamkeit von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d stark beeinträchtigt, wenn diese Unterlagen nicht zur Durchführung genauer Kontrollen im Sinne dieser Vorschrift verwendet werden könnten. Demnach sind die Fabrikationszettel als Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

28 Nach Artikel 4 der Richtlinie 77/435 haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die Unternehmen die... Geschäftsunterlagen mindestens drei Kalenderjahre lang, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres ihrer Erstellung an, aufbewahren. Folglich hätten die Fabrikationszettel für das Haushaltsjahr 1987 bis zum 31. Dezember 1990 aufbewahrt werden müssen.

29 Es steht aber fest, daß die Fabrikationszettel der drei fraglichen Unternehmen für das Haushaltsjahr 1987 nicht mehr vorhanden waren, so daß die italienischen Behörden keine genauen Kontrollen dieser Geschäftsunterlagen nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 vornehmen konnten.

30 Zum dritten Punkt, der unterbliebenen Kontrolle der Buchführung des Unternehmens Plodari über Rohstoffe und fertige Produkte, macht die italienische Regierung geltend, daß dieses Unternehmen wegen seiner geringen Produktion nach italienischem Recht nicht verpflichtet gewesen sei, diese beiden Buchhaltungen zu führen.

31 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1725/79 ist die Gewährung der Beihilfe von der Zulassung des Betriebs und der Führung der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Buchhaltung abhängig. Absatz 5 bestimmt: Der... Betrieb führt laufend die Buchhaltung, die von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben wird und die insbesondere verzeichnet: a) den Ursprung der verwendeten Rohstoffe, b)..., c) die Mengen und die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse...

32 Daraus folgt, daß das Unternehmen Plodari verpflichtet war, eine Buchführung Rohstoffe und fertige Produkte einzuführen.

33 Der vierte Punkt betrifft den fehlenden Nachweis, daß ein Bestandsverzeichnis der Rohstoffe und fertigen Produkte erstellt wurde. Die italienische Regierung macht geltend, daß ein Vergleich der Buchungsdaten aus den ΑΙΜΑ-Registern mit der herkömmlichen Buchführung der Unternehmen stattgefunden habe. Sie legt hierfür jedoch keinen Nachweis vor und räumt außerdem in ihrer Klageschrift ein, daß die physische Kontrolle der Buchführung Rohstoffe im Hinblick auf die Daten über die Lagerbestände aus den ΑΙΜΑ-Registern für das Haushaltsjahr 1987 nicht habe durchgeführt werden können.

34 Mit dem fünften Punkt weist die italienische Regierung die Kritik der Kommission in bezug auf zwei Verkaufsgeschäfte des Unternehmens Wessanen zurück. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Argumente der italienischen Regierung stichhaltig seien. Sie war jedoch der Ansicht, daß die italienische Regierung die Beweise verspätet vorgelegt habe.

35 Es genügt die Feststellung, daß die Begründetheit des Standpunkts der italienischen Regierung in diesem fünften Punkt für sich allein nicht zur Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung führen.kann, da soeben festgestellt worden ist, daß die Kontrollmaßnahmen der italienischen Regierung unzureichend waren und die Ablehnung eines Zuschusses des EAGFL rechtfertigten.

36 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der zweite Klagegrund der Italienischen Republik zurückzuweisen ist.

37 Mit ihrem dritten Klagegrund bestreitet die italienische Regierung die Befugnis der Kommission, einen pauschalen Abschlag von 10 % des Betrags der gezahlten Beihilfen vorzunehmen.

38 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnrn. 24 und 25) die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen darf, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß bestimmte Nachweis-oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, entspricht eine unter Verstoß gegen diese Voraussetzung gezahlte Beihilfe nicht dem Gemeinschaftsrecht, und die damit verbundene Ausgabe darf deshalb nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden.

39 Da sich aber aus dem Vorstehenden ergibt, daß die von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen keine genauen Kontrollen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 darstellen, hätte die Kommission für die gesamten fraglichen Summen die Übernahme zu Lasten des EAGFL ablehnen können. Daher kann die italienische Regierung der Kommission nicht vorwerfen, daß sie sich darauf beschränkt hat, einen pauschalen Abschlag von 10 °/o vorzunehmen.

40 Daraus folgt, daß der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zu den Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl

41 Die Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (ABl. L 369, S. 12) sieht in Artikel 8 Absatz 2 vor, daß die Verbrauchsbeihilfe bereits bei Vorlage des Antrags im voraus gezahlt werden kann, falls eine ausreichende Sicherheit geleistet wird.

42 Bezüglich dieser Kaution sieht Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (ABl. L 254, S. 5) vor, daß sie freigegeben wird, sobald die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Beihilfeanspruch für die im Antrag ausgewiesenen Mengen anerkannt hat. Mangels einer solchen Anerkennung verfällt die Kaution für die Mengen, bei denen die Voraussetzungen, die den Beihilfeanspruch begründen, nicht erfüllt sind.

43 Mit der angegriffenen Entscheidung wird es abgelehnt, einen Betrag von 4352012388 LIT, der den Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl entspricht, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen. Es steht fest, daß dieser Betrag den Vorauszahlungen entspricht, die an Unternehmen geleistet wurden, für die ein Beihilfeanspruch von den italienischen Behörden später nicht anerkannt wurde, weil Unregelmäßigkeiten vorlagen, und daß die Kautionen für diesen Betrag dennoch freigegeben wurden.

44 Die italienische Regierung macht zum einen geltend, daß die Kommission zuerst den endgültigen Ausgang der bei den italienischen Gerichten anhängigen Verfahren hätte abwarten müssen, bevor sie die Übernahme der fraglichen Summen zu Lasten des EAGFL ablehnte, und zum anderen, daß ein Verfall der Kautionen in dem Zeitpunkt, in dem die Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, nicht mehr möglich gewesen sei, da die Gültigkeitsdauer der Kautionen abgelaufen gewesen sei.

45 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Kaution nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 erst nach der Anerkennung des Beihilfeanspruchs durch die zuständige Behörde freigegeben wird. Daraus folgt, daß eine Freigabe der Kautionen vor dieser Anerkennung nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprach.

46 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

47 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

48 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.