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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1991 – C-266/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:407

Schlussanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 24. Oktober 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Klärung des Begriffs des Einfuhrpreises in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (im folgenden: Verordnung) ersucht.

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassen, um die ernsten Störungen zu beseitigen, denen der Markt der Gemeinschaft infolge der Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Sauerkirschen zu anomal niedrigen Preisen ausgesetzt war.

Zu diesem Zweck setzt die Verordnung einen Mindestpreis bei der Einfuhr von Sauerkirschen in die Gemeinschaft fest und sieht für die Erzeugnisse, die den angegebenen Preis nicht einhalten, eine Ausgleichsabgabe vor.

In Artikel 1 Absatz 1, der die im Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Beschreibung übernimmt, wird für Sauerkirschen in Sirup, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen ein Mindestpreis von 60,80 ECU/100 kg netto für das in unmittelbaren Umschließungen verpackte Erzeugnis mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg und ein Mindestpreis von 67,10 ECU/100 kg netto für das in unmittelbaren Umschließungen verpackte Produkt mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger festgesetzt.

Diese Mindestpreise sind, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, auf der Grundlage von Preismitteilungen der Mitgliedstaaten berechnet worden und schließen auch die üblichen Verpackungskosten mit ein. Die Preisunterschiede je nach Größe der Behältnisse erklären sich durch den unterschiedlichen Anteil der Verpackungskosten am Preis des Erzeugnisses.

Der Einfuhrpreis von Sauerkirschen aus Drittländern selbst wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom fob-Preis im Ursprungsland und von den Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.

Der Absatz 3 dieses Artikels sieht ferner vor, daß dann, wenn die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer in dem Land, aus dem die Erzeugnisse stammen, ausgestellt worden ist oder wenn die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats überzeugt sind, daß im angegebenen Betrag der fob-Preis im Ursprungsland nicht berücksichtigt worden ist, diese Stellen die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Preises durch Bezugnahme insbesondere auf den Wiederverkaufspreis des Einführers unternehmen.

Die Verordnung galt zunächst bis zum 9. Mai 1986 (Artikel 5), ihre Geltung wurde später durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/86 um ein Jahr verlängert.

2. Der Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zugrunde liegt, ist verhältnismäßig einfach. Die Soba KG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ließ in der Zeit vom 5. Dezember 1985 bis 10. September 1986 bei der Abfertigungsstelle Göggingen des Hauptzollamts Augsburg insgesamt 103 Sendungen mit Sauerkirschen ohne Steine in Gläsern zum freien Verkehr abfertigen. Zusammen mit den Zollanmeldungen legte sie jeweils die Berechnung des Referenzpreises vor, bei der sie zum Rechnungspreis der Sauerkirschen den Wert des dem jugoslawischen Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellten Verpackungs- und Umschließungsmaterials (Gläser, Deckel, Etiketten, Kartons, Schrumpfhauben) hinzurechnete.

Das Hauptzollamt nahm zunächst die von der Soba KG vorgelegten Anmeldungen an und sah von der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die eingeführten Sauerkirschen ab. Mit späterem Steueränderungsbescheid setzte es jedoch eine Ausgleichsabgabe von 80,02 DM/100 kg Eigengewicht fest und forderte die Zahlung von insgesamt 1134138,17 DM nach.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Soba KG Klage vor dem Finanzgericht München, das mit Beschluß vom 10. Juli 1990 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, daß die Kosten der Umschließungen und des Verpackungsmaterials, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung stelle, für die Ermittlung des Einfuhrpreises preiserhöhend zu berücksichtigen seien.

3. Die Kommission führt in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen aus, daß die Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen sei und daß deshalb in einem Fall wie diesem die Ausgleichsabgabe erhoben werden könne. Ihrer Ansicht nach ist nämlich der Begriff des Wertes der Ware, der alle Kosten betreffe, die bis zum Zeitpunkt des Verladens der Ware im Ursprungsland irgendwie aufgewendet worden seien, von dem Begriff des fob-Preises zu unterscheiden, der die Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Verladung der Ware auf dem Beförderungsmittel aufgewendet worden seien, nur insoweit umfasse, als sie vom Verkäufer wirklich aufgewendet und daher in die dazugehörige Rechnung mit aufgenommen worden seien.

Eine solche Auslegung stehe auch nicht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung, der auf den Wiederverkaufspreis Bezug nehme, weil die Behörden des Einfuhrlandes — wenn sie feststellten, daß die Verpackungskosten nicht in die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung aufgenommen worden seien — diese Kosten nicht bei der Rekonstruktion des Einfuhrpreises berücksichtigen dürften.

Da schließlich der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung verwendete Ausdruck (Sauerkirschen ... in unmittelbaren Umschließungen) die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Position des Gemeinsamen Zolltarifs darstelle, diene er der Identifizierung der betroffenen Ware und bedeute nicht, daß die Zollbehörden die Verpackung berücksichtigen müßten, wenn deren Kosten vom Verkäufer nicht aufgewendet und nicht in der Rechnung aufgeführt worden seien.

4. Es sei sofort gesagt, daß diese Ansicht meiner Meinung nach zu formalistisch ist und zu einer falschen Anwendung der Verordnung unter Entstellung ihres Sinns und ihrer Bedeutung führen kann.

Zunächst können den auf den Wortlaut abstellenden Argumenten der Kommission leicht gleichwertige Argumente entgegengehalten werden, indem daran erinnert wird, daß nach dem Handelsbrauch der fob-Preis gewöhnlich den Wert der üblichen Verpakkung der Ware umfaßt und daß — aus welchen Gründen auch immer — die Tatsache bleibt, daß Artikel 1 Absatz 1 von Sauerkirschen ... in unmittelbaren Umschließungen spricht und sich somit nicht nur auf das Erzeugnis, sondern auch auf seine Umhüllung bezieht.

Vor allem aber die logische und systematische Auslegung der fraglichen Vorschrift macht deutlich, daß die vorgeschlagene Lösung falsch ist.

Der Zweck der Verordnung läßt keinen Zweifel zu, denn sie soll verhindern, daß eingeführte Sauerkirschen zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden und dadurch den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses behindern.

Außerdem ist der Mindesteinfuhrpreis der Sauerkirschen unter Einbeziehung der Kosten der Verpackungen festgesetzt worden, die zudem, wie die Kommission selbst eingeräumt hat, im allgemeinen nicht wiederverwendet werden.

Hinzu kommt, daß die Kosten der Umschließungen und des dem Verkäufer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Verpakkungsmaterials vom Importeur tatsächlich aufgewendet worden sind und sich daher im Wiederverkaufspreis niedergeschlagen haben.

Unter diesem Aspekt erscheint daher die Forderung schwer verständlich, eine Ausgleichsabgabe auf Waren zu erheben, die in Wirklichkeit nicht zu einem Preis unterhalb der in der Verordnung festgesetzten Grenze eingeführt werden.

5. Die Kommission hat wohl in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe in einem Fall wie dem vorliegenden nicht wirtschaftlich eindeutig gerechtfertigt sei. Sie meint jedoch, daß der Importeur die ungerechtfertigte Erhebung der Abgabe dadurch vermeiden könne, daß er die Verpackungen an den Exporteur verkaufe und sie dann so zurückerwerbe, daß ihr Preis auf der Rechnung stehen könne.

Mir ist aber die Logik dieser Auslegung der fraglichen Vorschrift nicht ersichtlich, und ich sehe nicht, welchen Vorteil es haben kann, den Importeur solchen papierenen Notbehelfen zu unterwerfen, sobald festgestellt worden ist, daß er die Kosten des Verpackungsmaterials tatsächlich aufgewendet hat.

Meines Erachtens ist auch nicht erheblich, daß der Bescheid des Hauptzollamtes einem Auslegungsvermerk entspricht, der von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitet, im zuständigen Verwaltungsausschuß im Oktober 1985 diskutiert und allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht worden ist und der den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nach Ansicht der Kommission bekannt sein mußte.

Erstens kann dieser Auslegungsvermerk nicht die Bedeutung einer Verordnungsvorschrift ändern, und zweitens gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Inhalt des Vermerks den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Sachverhalt der Rechtssache zeigt im Gegenteil, daß die nationalen Zollbehörden — weit davon entfernt, in dieser Sache eine klare Vorstellung zu haben — erst in einem zweiten Schritt die von der Soba KG vorgelegten Zollanmeldungen beanstandeten.

6. Bevor ich schließe, möchte ich darauf hinweisen, daß die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der Vorschrift nicht nur im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung steht, sondern auch geeignet ist, die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern dadurch zu beeinträchtigen, daß sie die Importeure grundlos bestraft, die sich von Erzeugern beliefern lassen, die keine passenden Umschließungen liefern können. Außerdem kann diese Auslegung dadurch ein ungerechtfertigtes Hindernis für den internationalen Handel schaffen, daß sie die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf eingeführte Erzeugnisse ermöglicht, die nicht zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden.

7. Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich daher vor, die Frage des Finanzgerichts München wie folgt zu beantworten:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung des Einfuhrpreises die Kosten der Umschließungen und des Verpackungsmaterials, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung stellt, preiserhöhend zu berücksichtigen sind.