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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.01.1992 – C-266/90

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1992:36

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache C-266/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Franc Soba KG

gegen

Hauptzollamt Augsburg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl. L 156, S. 13),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und M. Díez de Velasco,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Franc Soba KG, vertreten durch den Steuerberater Roland Jehle, Augsburg, und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1991,

folgendes

Urteil§

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 10. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl. L 156, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Franc Soba KG (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Augsburg (im folgenden: Beklagter) über die Zahlung eines Betrags von 1134138,17 DM als Ausgleichsabgabe. Der Beklagte hatte diesen Betrag mit der Begründung gefordert, daß die Klägerin nicht den in der Verordnung Nr. 1626/85 vorgesehenen Mindesteinfuhrpreis eingehalten habe.

3 Die Verordnung Nr. 1626/85 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 1 einen Mindesteinfuhrpreis u. a. für Sauerkirschen in Sirup mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen ... vor. Nach Absatz 2 dieses Artikels wird die im Anhang aufgeführte Ausgleichsabgabe erhoben, wenn der Mindestpreis bei der Einfuhr nicht eingehalten wird.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 lautet:

Folgende Faktoren bestimmen den Einfuhrpreis:

a) fob-Preis im Ursprungsland,

b) Transport-und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

5 Die Verordnung Nr. 1626/85 galt gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 2 bis zum 9. Mai 1986. Ihre Geltungsdauer wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1257/86 der Kommission vom 29. April 1986 (ABl. L 113, S. 37) bis zum 9. Mai 1987 verlängert.

6 Nach dem Vorlagebeschluß führte die Klägerin in der Zeit vom 5. Dezember 1985 bis 10. September 1986 103 Sendungen mit Sauerkirschen ohne Steine in Gläsern ein, die sie bei einem jugoslawischen Hersteller gekauft hatte. Bei der Abwicklung der Formalitäten zur Einfuhr dieser Sauerkirschen legte die Klägerin zusammen mit den Zollanmeldungen jeweils die Berechnung des Einfuhrpreises vor. Zu diesem Zweck rechnete sie zum Rechnungspreis der Sauerkirschen den Wert des Ver-packungs-und Umschließungsmaterials (Gläser, Deckel, Etiketten, Kartons, Schrumpfhauben) hinzu, das sie dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte.

7 Der Beklagte hatte zwar zunächst keine Ausgleichsabgaben verlangt, dann aber gemeint, daß der Wert des Verpackungs-und Umschließungsmaterials bei der Bestimmung des Einfuhrpreises nicht zu berücksichtigen sei. Nach Auffassung des Beklagten hatte die Klägerin daher den in der Verordnung Nr. 1626/85 vorgesehenen Mindestpreis nicht eingehalten; er setzte deshalb eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 80,02 DM pro 100 kg Eigengewicht der eingeführten Sauerkirschen fest und forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 29. Oktober 1986 den genannten Betrag nach.

8 Nach der Zurückweisung eines Einspruchs gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht München. Da dieses der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1626/85 abhängt, hat es mit Beschluß vom 10. Juli 1990 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 dahin auszulegen, daß für die Ermittlung des Einfuhrpreises die Kosten der Umschließungen und des Verpackungsmaterials, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, preiserhöhend zu berücksichtigen sind?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, des rechtlichen Rahmens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Die Kommission führt in erster Linie aus, daß die Kosten der Verpackung, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, bei der Bestimmung des Einfuhrpreises nicht zu berücksichtigen seien; da die Erwähnung der unmittelbaren Umschließungen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 insoweit eine wörtliche Wiedergabe des Gemeinsamen Zolltarifs darstelle, diene sie nur der Identifizierung der Ware und nicht der Bestimmung ihres Preises.

11 Diese Auslegung ist nicht begründet. Die genannte Vorschrift betrifft zwar nicht die Bestimmung des Einfuhrpreises, enthält jedoch eine Definition der Ware, die nach dieser Vorschrift die unmittelbaren Umschließungen umfaßt.

12 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß — wie die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes geantwortet hat — der Mindesteinfuhrpreis der betroffenen Ware unter Berücksichtigung der üblichen Verpackungen berechnet worden ist.

13 Zu Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 vertritt die Kommission die Auffassung, daß für die Bestimmung des Einfuhrpreises die Bezugnahme in diesem Artikel auf den fob-Preis im Ursprungsland dahin zu verstehen sei, daß nur die auf der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung aufgeführten Kosten berücksichtigt werden müßten. Etwaige andere Kosten gehörten mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1626/85 ausdrücklich vorgesehenen Transport-und Versicherungskosten nicht zum Preis der Ware, sondern zu ihrem Wert und könnten für die Bestimmung des Einfuhrpreises nicht berücksichtigt werden.

14 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich die von ihr vorgeschlagene Auslegung ebenfalls aus dem Auslegungsvermerk 2/85 (VI/4681/85), der von ihren Dienststellen ausgearbeitet, im zuständigen Verwaltungsausschuß diskutiert und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht worden sei.

15 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

16 Der fob-Preis ist nämlich der Preis, den der Käufer der Ware trägt, die, wie bereits ausgeführt, als Sauerkirschen in Sirup mit ihren unmittelbaren Umschließungen definiert ist. Hervorzuheben ist, daß diese Definition nicht alle Arten von Verpackungen, sondern nur die unmittelbare Umschließung erfaßt. Offenkundig bezieht sich der Gesetzgeber damit auf die üblichen Umschließungen, die für die Beförderung der Ware notwendig sind.

17 Wenn also auf der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung nur der Preis der Früchte selbst aufgeführt ist, weil der Käufer dem Verkäufer die unmittelbaren Umschließungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, sind zur Berechnung des Einfuhrpreises auch die Kosten zu berücksichtigen, die dem Käufer aufgrund des Erwerbs der Umschließungen entstanden sind, auch wenn diese Umschließungen nicht beim Verkäufer gekauft worden sind.

18 Diese Auslegung folgt auch aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1626/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1712/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 zur Änderung der deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl L 163, S. 46), in dem es heißt: Beim Abschluß der Zollformalitäten zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vergleichen die Zollstellen bei jeder Warenpartie den Einfuhrpreis mit dem entsprechenden Mindestpreis. Es liegt nämlich auf der Hand, daß sich der Vergleich auf vergleichbare Waren beziehen muß. Da der mit der Verordnung eingeführte Mindestpreis, wie bereits ausgeführt, die Ware mit ihrer Umschließung umfaßt, muß folglich der Einfuhrpreis die Sauerkirschen in Sirup mit ihren üblichen Umschließungen umfassen.

19 Es ist hinzuzufügen, daß ein Auslegungsvermerk nicht die in der Verordnung Nr. 1626/85 enthaltenen zwingenden Vorschriften ändern kann.

20 Demnach ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen dahin auszulegen ist, daß für die Ermittlung des Einfuhrpreises die Kosten der unmittelbaren Umschließungen, die der Importeur dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, zu berücksichtigen sind.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 10. Juli 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen ist dahin auszulegen, daß für die Ermittlung des Einfuhrpreises die Kosten der unmittelbaren Umschließungen, die der Importeur dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, zu berücksichtigen sind.