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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1991 – C-27/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1991:409

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 24. Oktober 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Standpunkt, den die französischen Gerichte und die Kommission in dieser Rechtssache zu der sich auf die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag und des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 beziehenden Anfrage der Cour d'appel von Chambéry eingenommen hatten, erscheint mir durchaus überzeugend.

2. Ich brauche das jetzt wohl nicht im einzelnen darzutun, sondern darf mich bezüglich ihrer Ausführungen

zu der Arbeitnehmereigenschaft einer Praktikantin (um deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung es im Ausgangsverfahren geht),

zu dem gemäß Artikel 48 EWG-Vertrag und gemäß der Verordnung Nr. 1612/68 geltenden Verbot der Benachteiligung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten (das verschleierte Diskriminierungen einschließt)

und zu der Tatsache, daß es für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten nicht ankommt,

wie auch zu den hilfsweise angestellten Erwägungen, die sich auf die Geltung des Artikels 7 EWG-Vertrag im Bereich der Berufsausbildung beziehen, auf den Sitzungsbericht und die vorhin gemachten mündlichen Ausführungen beziehen.

Schlußantrag

3. Demgemäß und weil es der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht gelungen ist, überzeugende Gegenargumente für die Behandlung der uns unterbreiteten Problematik vorzutragen, kann auf die Anfrage der Cour d'appel von Chambéry nur so geantwortet werden:

Der Artikel 48 EWG-Vertrag und der Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sind dahin gehend auszulegen, daß sie nationale Regelungen ausschließen, die zur Folge haben, daß in den sie anwendenden Mitgliedstaaten Arbeitgeber, die Praktikanten mit einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts beschäftigen, höhere Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten haben als im Falle der Beschäftigung von Praktikanten, deren Berufsausbildung im Rahmen einer besonderen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats stattfindet.