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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.11.1991 – C-27/91

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1991:441

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache C-27/91

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Chambéry (Frankreich) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (URSSAF)

gegen

Société Hostellerie Le Manoir

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini und J. L. Murray,

Generalanwalt: CO. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Klägerin des Ausgangsverfahrens URSSAF, vertreten durch ihren Direktor M. Christian Gendey,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, und Théofile Margellos, dem Juristischen Dienst im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter griechischer Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom 24. Oktober 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tag,

folgendes

Urteil§

1 Die Cour d'appel Chambéry hat mit Urteil vom 7. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 dieses Vertrages und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (im folgenden: URSSAF) und der Société Hostellerie Le Manoir (im folgenden: Le Manoir) im Hinblick auf soziale Arbeitgeberbeiträge, die Le Manoir wegen eines Berufspraktikums zu zahlen hat, das die irische Staatsangehörige Noreen Haugh im Rahmen einer Berufsausbildung an einer technischen Fachschule in Irland bei Le Manoir vom 2. April bis 30. September 1985 abgeleistet hat.

3 Nach den französischen Rechtsvorschriften können nur Arbeitgeber, die solche Praktikanten ausbilden, die dem nationalen französischen Bildungswesen angehören, Sozialleistungen in der Weise zahlen, daß sie nach der den Praktikanten tatsächlich gezahlten Vergütung berechnet werden, auch wenn diese unter dem dynamischen Mindestlohn (im folgenden: SMIC) liegt.

4 Weil die URSSAF der Auffassung war, daß Le Manoir für eine Praktikantin, die nicht dem nationalen französischen Bildungswesen angehört, nicht in den Genuß der erwähnten Rechtsvorschriften kommen könne, und weil für diesen Bereich zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen besteht, verlangte sie Sozialbeiträge nach Maßgabe des SMIC und nicht gemäß dem darunter liegenden Betrag der tatsächlich gezahlten Vergütungen.

5 Angesichts dieses Streits hat die Cour d'appel Chambéry beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erlauben der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Verbot jeder Diskriminierung in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie sie in Artikel 48 des Vertrages von Rom und Artikel 7 Absatz 2 der Gemeinschaftsverordnung vom 15. Oktober 1968 niedergelegt sind, einer in Frankreich für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständigen Einrichtung im Fall einer irischen Praktikantin, die von ihrer Schule zu dem Praktikum entsandt wurde, nur deshalb eine andere als die für die französischen Praktikanten geltende Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil der Soziallasten anzuwenden, weil diese Praktikantin wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter die von der Verwaltung des nationalen französischen Bildungswesens geregelte Berufsausbildung fällt und auf diesem Gebiet zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen besteht?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Zur Beantwortung der von der Cour d'appel Chambéry gestellten Frage ist zunächst hervorzuheben, daß sich der Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 nach Gemeinschaftsrecht bestimmt. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist Arbeitnehmer jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. etwa Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205).

8 Wie der Gerichtshof schon verdeutlicht hat, schließt der Umstand, daß eine Person Leistungen im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes erbringt, nicht aus, sie als Arbeitnehmer anzusehen, sofern sie tatsächliche und echte Tätigkeiten ausübt und die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen (vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121).

9 Weiter ist festzustellen, daß eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, auch wenn sie formell an die Arbeitgeber gerichtet ist, in Wirklichkeit die Berufspraktikanten betrifft. Denn die Tatsache, daß die Arbeitgeber für die verschiedenen Gruppen der in Betracht kommenden Berufspraktikanten unterschiedliche Arbeitgeberbeiträge zu zahlen haben, beeinflußt die Möglichkeit für bestimmte Interessenten, Zugang zu einem Praktikum zu erhalten.

10 Schließlich ist hervorzuheben, daß einer ständigen Rechtsprechung zufolge der in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591).

11 Insofern ist festzustellen, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, auch wenn sie sich nicht offen auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit stützt, im wesentlichen die Berufspraktikanten betrifft, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind. In der Tat steht fest, daß Personen, die im Rahmen einer von einer Schule ausgerichteten Berufsausbildung ein Praktikum ableisten, in ihrer ganz großen Mehrheit dem nationalen Bildungswesen ihres Herkunftslandes angehören.

12 Der Umstand, daß eine Verringerung der Arbeitgeberbeiträge davon abhängig ist, daß der Arbeitgeber Praktikanten beschäftigt, die dem nationalen Bildungswesen eines Mitgliedstaats angehören, führt also in Wirklichkeit zu einer Diskriminierung zwischen inländischen Praktikanten und solchen aus anderen Mitgliedstaaten.

13 Somit ist auf die von der Cour d'appel Chambéry gestellte Frage zu antworten, daß das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie es in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständige Einrichtung im Fall eines Praktikanten, der nicht dem nationalen Bildungswesen angehört, eine ungünstigere Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeberbeiträge anzuwenden hat, als sie für einen Praktikanten gilt, der dem nationalen Bildungswesen angehört.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Chambéry mit Urteil vom 7. Januar 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie es in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft niedergelegt ist, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständige Einrichtung im Fall eines Praktikanten, der nicht dem nationalen Bildungswesen angehört, eine ungünstigere Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeberbeiträge anzuwenden hat, als sie für einen Praktikanten gilt, der dem nationalen Bildungswesen angehört.