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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.11.1991 – C-332/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:412

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 5. November 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Vorabentscheidungsfragen, die Ihnen das Arbeitsgericht Elmshorn in diesem Verfahren vorgelegt hat, haben ihren Ursprung in einem Sachverhalt, auf den das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar zu sein scheint.

2 Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Volker Steen, ist seit dem 15. März 1973 als Posthandwerker bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Am 12. Juli 1985 bewarb er sich um einen Dienstposten mit der Bezeichnung Instandhaltungsarbeiten für den mittleren technischen Dienst, Aufsichtstätigkeiten, Lagerverwaltung. Nach einer Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. Mai 1985 wird in den mittleren technischen Dienst nur eingestellt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, während dessen der Bewerber in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Bewerber muß sich außerdem damit einverstanden erklären, nach Beendigung der Ausbildung in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.

3 Der Kläger gab diese Erklärung im Juli 1985 ab und begann im darauffolgenden Monat mit der zweijährigen Ausbildung auf dem Personalposten Dp A7 Pt/M mit einer Einstufung in die Lohngruppe I a. Am 13.Oktober 1987 bestand er die Prüfung für den mittleren posttechnischen Dienst. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1987 erklärte er jedoch, daß er auch künftig im Arbeitsverhältnis bleiben wolle und seine frühere Erklärung widerrufe.

4 Die Beschäftigung des Klägers im Arbeitsverhältnis schien nämlich finanzielle Vorteile gegenüber einer solchen im Beamtenverhältnis zu haben: Am 1. Mai 1988 betrug die Vergütung des Klägers nach Lohngruppe I a 2644,04 DM netto, während bei Bestehen eines Beamtenverhältnisses zu diesem Zeitpunkt seine Besoldung in Besoldungsgruppe A5 2416,39 DM betragen hätte. Zudem scheinen nach der in der deutschen Lehre herrschenden Meinung die Beamten der Deutschen Bundespost kein Streikrecht zu haben, während dies den im Arbeits- oder Angestelltenverhältnis Beschäftigten zusteht.

5 Nachdem der Kläger am 12. November 1987 auf einen Dienstposten mit der Entlohnung nach Lohngruppe II a umgesetzt worden war, hat er diese Entscheidung der Deutschen Bundespost vor dem vorlegenden Gericht angefochten. Da die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft keinen Zugang zu Beamtenstellen hätten und deshalb die Möglichkeit einer Beschäftigung im Arbeits- oder Angestelltenverhältnis nur für Deutsche zeitlich begrenzt sei, sei er entgegen den Artikeln 7 und 48 Absatz 2 EWG-Vertrag diskriminiert.

6 Das angerufene Gericht hat Ihnen daher drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 und 48 Absätze 2 und 4 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

7 Meines Erachtens bedarf es jedoch zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht der Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch den Gerichtshof.

8 Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich

die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die zu ihrer Durchführung erlassene Regelung nicht auf Sachverhalte angewandt werden ..., die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt.

Dies ist sicherlich bei Arbeitnehmern der Fall, die niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben.

9 Zwar hindert nichts den Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, sich gegenüber seinem Heimatstaat auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag zu berufen, doch bleibt die Tatsache, daß er niemals von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und z. B. nie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gearbeitet, eine Ausbildung durchlaufen oder ein Diplom erworben hat. Auf einen rein internen Sachverhalt können die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung finden. Was die Lehre mit dem Ausdruck umgekehrte Diskriminierung bezeichnet, läßt sich folglich nicht an den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts messen.

10 Somit ist auch Artikel 7 EWG-Vertrag hier nicht anwendbar, da er die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nur im Anwendungsbereich des Vertrags selbst verbietet. Zudem kann nach Ihrer Rechtsprechung Artikel 7

autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.

Artikel 48 Absatz 2 konkretisiert aber für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dieses Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

11 Ich beantrage daher, wie folgt für Recht zu erkennen:

Die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, wie den eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, eine Ausbildung durchlaufen oder eine Qualifikation erworben hat.