Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.01.1992 – C-332/90
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1992:40
In der Rechtssache C-332/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Elmshorn in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Volker Steen
gegen
Deutsche Bundespost
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 48 und 7 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Klägers des Ausgangsverfahrens, Volker Steen, vertreten durch Werner Schulte, Bezirksvorsitzender, Rüdiger Paulsen, Sekretär, und Brigitta Zwolski, Assessorin der Deutschen Postgewerkschaft, Bezirksverwaltung Schleswig-Holstein,
der Deutschen Bundespost, vertreten durch Postoberrat Franz Dolleschel, Oberpostdirektion Kiel,
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Regierungsdirektor Ernst Röder und Oberregierungsrat Joachim Karl, Bundesministerium für Wirtschaft,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Mendel, Hamburg, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission in der Sitzung vom 22. Oktober 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. November 1991,
folgendes
Urteil§
1 Das Arbeitsgericht Elmshorn hat mit Beschluß vom 28. September 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 und 48 Absatz 4 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Staatsangehörigen Volker Steen (im folgenden: Kläger) und der Deutschen Bundespost (im folgenden: Beklagte) um einen Dienstposten mit der Bezeichnung Dp A7 Pt/M — Instandhaltungsarbeiten für den mittleren technischen Dienst, Aufsichtstätigkeiten, Lagerverwaltung.
3 Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten als Posthandwerker beschäftigt. Im Juli 1985 bewarb er sich um den genannten Dienstposten. Nach einer Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. Mai 1985 ist der für die Einstellung in den mittleren technischen Dienst vorgeschriebene zweijährige Vorbereitungsdienst im Arbeiterverhältnis zu leisten; der Bewerber muß sich außerdem damit einverstanden erklären, nach Beendigung der Ausbildung und bestandener Prüfung in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.
4 Der Kläger gab diese Erklärung im Juli 1985 ab und begann im darauffolgenden Monat mit der Ausbildung auf dem Dienstposten Dp A7 Pt/M im Arbeiterverhältnis. Nachdem er im Oktober 1987 die Prüfung für den mittleren posttechnischen Dienst bestanden hatte, widerrief er seine Erklärung vom Juli 1985 und erklärte, daß er auch künftig im Arbeiterverhältnis auf dieser Stelle bleiben wolle. Zu dieser Zeit bezog der Kläger auf dem Dienstposten Dp A7 Pt/M eine Vergütung, die höher war als die Besoldung, die er auf demselben Posten bezogen hätte, wenn er diesen im Beamtenverhältnis bekleidet hätte.
5 Nach der Weigerung des Klägers, sich in das Beamtenverhältnis übernehmen zu lassen, setzte ihn die Beklagte am 12. November 1987 auf einen Arbeiterdienstposten mit einer Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe um, als sie dem Dienstposten Dp A7 Pt/M entspricht. Der Kläger erhob gegen diese Umsetzung Klage. Er macht geltend, da der Eintritt in das Beamtenverhältnis deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sei, könnten sie als einzige einen Dienstposten wie den hier in Rede stehenden nicht auf unbegrenzte Zeit im Arbeiterverhältnis bekleiden und seien dadurch gegenüber den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten diskriminiert im Sinne der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag.
6 In diesem Zusammenhang hat das staatliche Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist die Beschäftigung eines Mitarbeiters der Deutschen Bundespost auf einem Dienstposten Instandhaltungskraft, Aufsicht, Lagerverwaltung eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag?
2) Falls die Frage zu 1 verneint wird :
a) Kann ein deutscher Staatsangehöriger, dem oben genannter Dienstposten ausschließlich im Beamtenverhältnis angeboten wird, eine Verletzung der Artikel 7 und 48 Absatz 2 EWG-Vertrag geltend machen mit der Begründung, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates müßte dieser Dienstposten im Angestelltenverhältnis angeboten werden, wenn die Beschäftigung im Beamtenverhältnis u. a. eine geringere monatliche Vergütung als eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis und den Ausschluß des Streikrechts mit sich bringt?
b) Kann von einem deutschen Staatsangehörigen, dem oben genannter Dienstposten ausschließlich im Beamtenverhältnis angeboten wird, eine Verletzung von Artikel 48 EWG-Vertrag geltend gemacht werden mit der Begründung, daß er, um eine Beschäftigung auf einem gleichgelagerten Dienstposten im Angestelltenverhältnis aufzunehmen, gezwungen wäre, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und einen anderen Mitgliedstaat aufzusuchen (negative Einschränkung der Freizügigkeit)?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß mit Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag das in Artikel 7 EWG-Vertrag aufgestellte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durchgeführt wird. Folglich verstößt jede Regelung, die mit Artikel 48 unvereinbar ist, auch gegen Artikel 7 EWG-Vertrag.
9 Ein Problem der Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag stellt sich jedoch nur hinsichtlich der Haltung eines Mitgliedstaats gegenüber Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten, die im erstgenannten Staat arbeiten wollen. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache 41/90, Höfner und Eiser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 37) sind die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen; ob dies der Fall ist, hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die das innerstaatliche Gericht zu treffen hat.
10 Nach den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluß getroffenen Feststellungen betrifft das Ausgangsverfahren jedoch einen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Bundespost und einem deutschen Staatsangehörigen, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, über die Einstellung auf einen Dienstposten in der Bundesrepublik Deutschland.
11 Ein solcher Sachverhalt bietet nichts, was sich mit einer der vom Gemeinschaftsrecht erfaßten Fallgestaltungen auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Verbindung bringen ließe.
12 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, daß sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, im Hinblick auf einen rein internen Sachverhalt nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen kann.
Kosten
13 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluß vom 26. Oktober 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, kann sich im Hinblick auf einen rein internen Sachverhalt nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen.