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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1991 – C-22/90
ECLI:EU:C:1991:417
In der Rechtssache C-22/90
Französische Republik, vertreten zunächst durch Edwige Belliard, stellvertretende Leiterin der Direktion für rechtliche Angelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigte, und durch Géraud de Bergues, stellvertretender Hauptsekretär in der Direktion für rechtliche Angelegenheiten dieses Ministeriums, als stellvertretenden Bevollmächtigten, später durch Philippe Pouzoulet, Subdirektor in der genannten Direktion als Bevollmächtigten, und durch Géraud de Bergues als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince-Henri, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Patrick Hetsch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 89/627/EWG der Kommission vom 15. November 1989 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben (ABl. L 359, S. 23), soweit diese Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 1986/1987 bei den Milchlieferungen eine Überschreitung der Gesamtgarantiemenge um 5192 Tonnen festgestellt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten 0. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, F. A. Schockweiler und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt : W. Van Gerven
Kanzler: J.-G. Giraud
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 24. Mai 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26 juni 1991,
folgendes
Urteil§
1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 89/627/EWG der Kommission vom 15. November 1989 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben (ABl. L 359, S. 23), soweit diese Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 1986/1987 bei den Milchlieferungen eine Überschreitung der Gesamtgarantiemenge um 5192 Tonnen feststellt.
2 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Französische Republik unter anderem mit einem Betrag von 10569874 FF belastet, der zusätzlichen Abgabe auf diejenige Milchmenge (5192 Tonnen) entspricht, die im Laufe des dritten Anwendungszeitraums der Regelung über die zusätzliche Abgabe auf Milch (1986/1987) die für die Lieferungen von Milch und Milcherzeugnissen innerhalb Frankreichs festgesetzte Gesamtgarantiemenge überschritten hat. Diese Menge von 5192 Tonnen ergibt sich aus Übertragungen, die Frankreich zwischen den Referenzmengen vorgenommen hatte, die Milcherzeugern jeweils für ihre Direktverkäufe und für ihre Lieferungen an Molkereien zugeteilt worden waren. Die angefochtene Entscheidung ist auf die Auffassung gestützt, diese Übertragungen seien unter Verletzung der einschlägigen Normen des Gemeinschaftsrechts erfolgt, da die betroffenen Erzeuger im Laufe des fraglichen Wirtschaftsjahres in Wirklichkeit nicht sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen an Molkereien getätigt hätten.
3 Die Französische Republik stützt ihre Klage auf zwei Gründe, nämlich daß die Kommission zum einen die Bestimmungen über die Übertragungen im Verhältnis zwischen Referenzmengen für Direktverkauf und solchen für Lieferungen an die Molkereien, zum anderen die Bestimmungen über die Berechnung des durchschnittlichen Fettgehalts der Milch, der als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Abgabe dient, unrichtig ausgelegt habe.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
5 Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) eingeführte Regelung über die zusätzliche Abgabe auf Milch sieht die Erhebung einer Abgabe auf Lieferungen von Milch oder anderen Milcherzeugnissen vor, die eine noch zu bestimmende Referenzmenge überschreiten. Diese entspricht gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) grundsätzlich der — durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes modifizierten — Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die der Erzeuger der Molkerei während des Referenzjahres geliefert oder die diese während dieses Jahres gekauft hat.
6 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 857/84 wird jedoch auch denjenigen Erzeugern eine Referenzmenge zugeteilt, die Direktverkäufe getätigt haben, was zur Folge hat, daß ein und derselbe Erzeuger über zwei Referenzmengen verfügen kann, nämlich eine für seine Lieferungen an die Molkerei und die andere für seine Verkäufe an Verbraucher. Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84, der in diese Verordnung durch die Änderungsverordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) eingefügt wurde, sieht vor, daß Erzeugern, die in dieser Weise über zwei Referenzmengen verfügen, zur Berücksichtigung der Anderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse auf Antrag eine Erhöhung einer der beiden Referenzmengen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums bewilligt [wird]. Weiter heißt es dort: Voraussetzung für diese Erhöhung ist eine Herabsetzung der anderen Referenzmenge innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums um die gleiche Menge.
7 Die Durchführungsbestimmungen für die durch Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 eingeführte zusätzliche Abgabe auf Milch sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. L 139, S. 12) enthalten. Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung bestimmt im wesentlichen, daß diejenigen Erzeuger, die eine Referenzmenge für ihre Direktverkäufe erhalten haben und diese ganz oder teilweise einstellen, ihre Milch und ihre Milcherzeugnisse ... einem Käufer liefern [können], sofern der Mitgliedstaat in der Lage ist, ihnen eine Referenzmenge innerhalb der... Garantiemenge einzuräumen. Außerdem regelt Artikel 12 der Verordnung Nr. 1546/88 die Berechnung des durchschnittlichen Fettgehalts der Milch, der als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Abgabe dient.
Zum ersten Klagegrund
8 Mit ihrem ersten Klagegrund wirft die Französische Republik der Kommission vor, sie habe Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in dessen maßgeblicher Fassung unrichtig ausgelegt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung eine Überschreitung der Garantiemenge um 5192 Tonnen festgestellt habe, die dadurch entstanden sei, daß bei Erzeugern, die während des fraglichen Wirtschaftsjahres nicht zugleich Direktverkäufe getätigt und Molkereien beliefert hätten, Übertragungen im Verhältnis zwischen Referenzmengen für Direktverkäufe und solchen für Lieferungen an Molkereien vorgenommen worden seien.
9 Artikel 6a regele die vorübergehenden Übertragungen im Verhältnis zwischen Referenzmengen für Direktverkäufe und solchen für Lieferungen an Molkereien. Hierbei gestatte er es Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügten, diese Mengen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr ganz oder teilweise von einer jener Tätigkeiten auf die andere zu übertragen, mit der Maßgabe, daß diese Erlaubnis am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres hinfällig werde. Stelle ein Erzeuger dagegen seine Direktverkäufe endgültig ein, so wachse die ihm für diese Tätigkeit zugewiesene Referenzmenge gemäß dem vorgenannten Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1546/88 wieder der nationalen Reserve zu; ihm könne dann gegebenenfalls lediglich eine dieser Reserve entnommene neue Referenzmenge für seine Lieferungen an Molkereien zugewiesen werden.
10 Eine Gegenüberstellung der beiden genannten Bestimmungen lasse erkennen, daß eine vorläufige Übertragung im Sinne des Artikels 6a der Verordnung Nr. 857/84 nur zwei Bedingungen unterworfen sei, nämlich daß der betroffene Erzeuger über zwei Referenzmengen — eine für seine Direktverkäufe und eine für seine Lieferungen an Molkereien — verfüge und daß er vor der Notwendigkeit stehe, einer Änderung seiner Vermarktungsbedürfnisse zu begegnen. Dagegen besage diese Bestimmung nicht, daß der Erzeuger während des fraglichen Wirtschaftsjahres sowohl Direktverkäufe tätigen als auch Lieferungen an Molkereien vornehmen müsse.
11 Demgegenüber macht die Kommission geltend, der durch Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 eingeführte Mechanismus der vorläufigen Übertragungen könne nur ausgelöst werden, wenn der Erzeuger während des in Rede stehenden Wirtschaftsjahres tatsächlich sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen an Molkereien vornehme. Diese Bestimmung solle es Erzeugern, die ihre Milchproduktion in Form teils von Direktverkäufen, teils von Lieferungen an Molkereien vermarkteten, ermöglichen, die Zweckbestimmung dieser Produktion neu auszurichten, wenn ihre Vermarktungsbedürfnisse während eines bestimmten Wirtschaftsjahres nicht mehr der bisherigen kommerziellen Aufteilung entsprächen.
12 Hieraus folge, daß Übertragungen im Verhältnis zwischen Referenzmengen für Direktverkäufe und solchen für die Belieferung von Molkereien voraussetzten, daß die Erzeuger während des fraglichen Wirtschaftsjahres tatsächlich sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen an Molkereien vornähmen.
13 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden.
14 Wie bereits der Wortlaut von Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 zeigt, läßt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auf den Fall beschränken, daß der betroffene Erzeuger, der über zwei Referenzmengen — eine für Direktverkäufe und eine für Lieferungen an die Molkereien — verfügt, diese beiden Tätigkeiten im Laufe des gleichen Zwölfmonatszeitraums tatsächlich ausübt.
15 Diese grammatische Auslegung entspricht dem Ziel der Bestimmung, es Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügen, zu ermöglichen, einer Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse zu begegnen. Da sich die Auswirkungen einer derartigen Anderung über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstrecken können, wäre die Erreichung dieses Ziels nicht voll gewährleistet, wenn Artikel 6a dahin ausgelegt würde, daß er nicht für Erzeuger gelte, die im Laufe ein und desselben Wirtschaftsjahres tatsächlich sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen an Molkereien durchgeführt haben, d. h. namentlich für solche, die angesichts einer Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse während eines bestimmten Wirtschaftsjahres ihre Direktverkäufe vorübergehend eingestellt haben.
16 Überdies ergibt sich aus dem Gefüge der einschlägigen Regelung, daß Erzeuger, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 fallen, die Art der Vermarktung ihrer Erzeugnisse nur nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1546/88 ändern können, der den Fall der endgültigen Einstellung der Direktverkäufe regelt. Diese Bestimmung gestattet jedoch nur eine Übertragung der Referenzmengen für Direktverkäufe auf diejenigen für die Belieferung von Molkereien, nicht dagegen eine Übertragung im umgekehrten Sinne. Außerdem gestattet sie die von der zusätzlichen Abgabe befreite Belieferung von Molkereien nur unter der Voraussetzung, daß der betroffene Mitgliedstaat in der Lage ist, Referenzmengen innerhalb der für ihn festgesetzten Gesamtgarantiemenge einzuräumen.
17 Nach alledem beruht die angefochtene Entscheidung, soweit sie für das Wirtschaftsjahr 1986/1987 als Folge der Weigerung, die Rechtsvorteile des Artikels 6a der Verordnung Nr. 857/84 Erzeugern zukommen zu lassen, die im Verlauf des Wirtschaftsjahres 1986/1987 nicht tatsächlich sowohl Direktverkäufe als auch Lieferungen an Molkereien vorgenommen haben, eine Überschreitung der Gesamtgarantiemenge für Milchlieferungen um 5192 Tonnen feststellt, auf einer unrichtigen Auslegung der genannten Bestimmung und ist daher für nichtig zu erklären.
Zum zweiten Klagegrund
18 Da die angefochtene Entscheidung aus den vorgenannten Gründen für nichtig zu erklären ist, bedarf es keiner Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem eine unrichtige Auslegung des vorgenannten, die Ermittlung des als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Abgabe dienenden durchschnittlichen Fettgehalts der Milch betreffenden Artikels 12 der Verordnung Nr. 1546/88 gerügt wird.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ¡st die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung 89/627/EWG der Kommission vom 15. November 1989 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben wird insoweit für nichtig erklärt, als darin eine Überschreitung der Gesamtgarantiemenge für die Milchlieferungen in Höhe von 5192 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1986/1987 festgestellt wird.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.