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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1991 – C-14/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:423
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 12. November 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Auslegung der Anmerkung 1 Buchstabe b des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur. Nach dieser Anmerkung gehören zu Kapitel 38 nicht Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art.
Die Erzeugnisse, um die es sich im vorliegenden Fall handelt, sind Emulgatoren zum Backen, die im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Mono- und Diglyceriden bestehen. Für die tarifliche Einordnung dieser Erzeugnisse ist zu entscheiden, ob sie unter den Begriff der Mischungen gemäß der vorerwähnten Anmerkung fallen.
In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sowohl Sorbit (mit einer Dichte von 70 %) als auch Mono- und Diglyceride zwar Erzeugnisse synthetischen Ursprungs sind, daß sie aber als Stoffe mit Nährwert angesehen werden müssen. Dies wird zunächst auf der technischen Ebene durch die erschöpfenden Ausführungen der beklagten Verwaltung bestätigt, die im einzelnen die Rolle beschrieben hat, die diese aus Obst und beschädigten Saaten gewonnenen Stoffe im Rahmen des menschlichen und tierischen Stoffwechsels spielen.
Außerdem ist hervorzuheben, daß gerade diese Erwägungen die derzeitige Fassung der Anmerkung 1 Buchstabe b des Kapitels 38 bestimmt haben. Das Brüsseler Zolltarifschema von 1950 hat nämlich, wie die Kommission dargelegt hat, von Kapitel 38 nur die Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nährstoffen ausgeschlossen. Später stellte der Nomenklatur-Ausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bei den Vorarbeiten zum Harmonisierten System fest, daß der Begriff Nährstoffe sich insoweit als zu eng erwies, als er nicht geeignet war, einige Stoffe mit Nährwert, wie gerade die fraglichen Erzeugnisse, abzudecken. Der Wortlaut der fraglichen Anmerkung wurde deshalb geändert, um von der Tarifierung nach Kapitel 38 auch die Mischungen ausschließen zu können, deren Bestandteile zwar keine Nährstoffe darstellten, aber Stoffe mit Nährwert waren.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß die Einstufung von Sorbit ebenso wie von Mono-, Bi- und Triglyceriden als Stoffe mit Nährwert sowohl durch die Erläuterungen des erwähnten Zollrates als auch durch eine ganz neue Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses dieses Rates bestätigt wird. Diese Dokumente sind nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht bindend, stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Zolltarifschemas dar (vgl. Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84, Drünert, Slg. 1985, 2235).
Angesichts der objektiven Tatsachen und der genannten Auslegungsmittel schlage ich deshalb vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Emulgatoren zum Backen, die im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Mono- und Diglyceriden bestehen, stellen Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b des Kapitels 38 dar. Sie sind daher von Kapitel 38 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen und werden von der Auffangposition 2106 erfaßt.