Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1992 – C-14/91
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1992:48
In der Rechtssache C-14/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
SuCrest GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion München
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf die Tarifierung von zur Herstellung von Backwarenlteig bestimmten, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) sowie Monoglyceriden und Diglyceriden bestehenden Emulgatoren
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Oberfinanzdirektion München, vertreten durch Reinhart Patsch als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst, und Roberto Hayder, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der SuCrest GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brück, und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 1991,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 27. November 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf die Tarifierung von zur Herstellung von Backwarenteig bestimmten, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) sowie Monoglyceriden und Diglyceriden bestehenden Emulgatoren zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der SuCrest GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Oberfinanzdirektion München, Beklagte des Ausgangsverfahrens, über die Tarifierung der oben genannten Stoffe.
3 Die Oberfinanzdirektion hatte der Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt, in denen sie die fraglichen Erzeugnisse der Unterposition 2106 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen hatte. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.
4 Der mit der Klage befaßte Bundesfinanzhof hält eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Auslegung der Tarifvorschriften für erforderlich, die die Tarifierung der streitigen Erzeugnisse regeln. Er hat deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — dahin auszulegen, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Mono- und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als Mischungen im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Position 2106 erfaßt sind?
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Gemäß der Anmerkung 1 Buchstabe b des Kapitels 38 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) gehören zu Kapitel 38 nicht Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art.
7 Nach den Akten bestehen die fraglichen Emulgatoren zum einen aus Carotinöl und Propylenglycol und zum anderen aus Sorbitsirup sowie Monoglyceriden und Diglyceriden.
8 Hierzu hat die Verhandlung vor dem Gerichtshof ergeben, daß die zuletzt genannten Stoffe einen Nährwert haben, da sie zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung, im vorliegenden Fall zum Herstellen von Backwarenteig, dienen und sich im Stoffwechsel gleich oder ähnlich wie Bestandteile von Lebensmitteln verhalten und so dem menschlichen Körper lebensnotwendige Energie zuführen. Es steht auch fest, daß diese Stoffe chemische Erzeugnisse sind.
9 Es stellt sich somit die Frage, ob es der letztgenannte Umstand ausschließt, daß der Sorbitsirup sowie die Monoglyceride und die Diglyceride unter den Begriff Lebensmittel oder andere Stoffe mit Nährwert fallen.
10 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Brüsseler Nomenklatur von 1950 vom Kapitel 38 lediglich Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nährstoffen ausschloß. Nachdem der Nomenklatur-Ausschuß des Brüsseler Zollrats in einer Erläuterung festgestellt hatte, daß der Begriff Nährstoffe bestimmte Stoffe wie Sorbit nicht abdeckt, die einen Nährwert haben, aber auch als chemische Erzeugnisse angesehen werden können, wurde der Wortlaut der Anmerkung 1 Buchstabe b geändert, um auch Stoffe mit Nährwert vom Kapitel 38 auszuschließen. Dieser Begriff muß deshalb im Hinblick auf die Umstände, die zu seiner Fassung geführt haben, und vor allem in Hinblick auf die erwähnte Erläuterung ausgelegt werden, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89, Vismans, Sig. 1990, I-3411) bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Begriff Stoffe mit Nährwert auch chemische Erzeugnisse erfassen kann.
11 Außerdem bestätigt die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses des Brüsseler Zollrats, daß der Begriff Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b Zubereitungen abdeckt, deren Bestandteile beide in dieser Bestimmung genannten Eigenschaften, nämlich chemische Erzeugnisse und Stoffe mit Nährwert zu sein, aufweisen.
12 Demnach ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) sowie Monoglyceriden und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als Mischungen im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Tarifposition 2106 erfaßt sind.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. November 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Monoglyceriden und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als Mischungen im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Tarifposition 2106 erfaßt sind.