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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.11.1991 – C-232/91

ECLI:EU:C:1991:426

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen C-232/91 und C-233/91

Odette Nikou Petridi Anonymos Kapnemporikl Etairia AE, Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Kavala (Griechenland), (Rechtssache C-232/91),

und

Syllogos Kapnemporon Makedonias kai Thrakis, Verband mit Sitz in Kavala, (Rechtssache C-233/91),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Eleni Lyratzakis, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Dupuis, 9, rue Plaetis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xenophon A. Yataganas, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 der Kommission vom 7. August 1991 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der deutschen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle (ABl. L 222, S. 23) und der gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung 91/C/213/04 der Kommission vom 15. August 1991 (ABl. C 213, S. 5)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, M. Zuleeg und J. L. Murray,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J.-G. Giraud

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Odette Nikou Petridi Anonymos Kapnemporiki Etairia AE (Rechtssache C-232/91) und der Syllogos Kapnemporon Makedonias kai Thrakis (Rechtssache C-233/91) haben mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 17. September 1991 eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 der Kommission vom 7. August 1991 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der deutschen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle (ABl. L 222, S. 23) und der gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung 91/C/213/04 der Kommission vom 15. August 1991 (ABl. C 213, S. 5).

2 Mit Beschluß vom 5. November 1991 hat der Präsident des Gerichtshofes die Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

3 Die Verordnung Nr. 2436/91 sieht in Artikel 1 vor, daß elf Partien Rohtabakballen aus den Ernten 1986, 1987, 1988 und 1989, die sich im Besitz der deutschen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle befinden, mit einem Gesamtgewicht von 105486276 kg zum Verkauf für die Ausfuhr angeboten werden. Im Anhang der Verordnung sind die Partien und Mengen bestimmt, die Gegenstand von vier aufeinanderfolgenden Verkäufen sind.

4 In ihrer Bekanntmachung 91/C/213/04 hat die Kommission die Verfahren und die Bedingungen für den sich auf vier Partien Tabakballen mit einem Gesamtgewicht von 54557558 kg beziehenden ersten Verkauf festgelegt. In der Ausschreibungsbekanntmachung ist bestimmt, daß kein Angebot für einen Teil einer Partie abgegeben werden kann und daß den Angeboten der Nachweis über die Stellung einer Kaution in Höhe von 0,339 ECU je kg Tabak beizufügen ist.

5 Zur Zulässigkeit der Klagen tragen die Kläger vor, die angefochtenen Rechtsakte beträfen sie unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, obwohl sie als Verordnung und als ein allgemein anwendbarer Rechtsakt ergangen seien. Die streitigen Rechtsakte beträfen sie individuell, da die Kommission sowohl die Identität der Unternehmen, die an den Ausschreibungen teilnähmen, als auch die Größe der Partien kenne, für die diese Unternehmen ein Angebot abgeben könnten. Die streitigen Rechtsakte beträfen sie auch unmittelbar, da sie sich auf ihre Rechtsstellung auswirkten.

6 In der Sache machen die Kläger geltend, infolge der Größe der in der Ausschreibung angebotenen Partien und der Höhe der zu stellenden Kautionen bleibe die Möglichkeit, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, den großen internationalen Gesellschaften vorbehalten und es würden die potentiellen Bieter ausgeschlossen, die wie sie kleinere Unternehmen seien. Durch dieses Vorgehen habe die Kommission gegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 94, S. 1) verstoßen, wonach der Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Tabaks so zu erfolgen habe, daß jede Störung des Marktes verhindert werde und den Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werde. Außerdem habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze der Freiheit des Handels und des freien Wettbewerbs sowie gegen Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag verstoßen und ihr Ermessen mißbraucht.

7 Wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, kann der Gerichtshof gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

8 Was die Zulässigkeit einer nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobenen Klage angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die einzelnen aufgrund dieser Vorschrift Entscheidungen anfechten können, die an sie gerichtet sind oder die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

9 Nach der Rechtsprechung braucht nicht untersucht zu werden, ob die angefochtene Maßnahme als eine Verordnung angesehen werden kann; vielmehr genügt es festzustellen, ob die Kläger von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen sind (Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME, Slg. 1978, 845).

10 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bedeutet dabei der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, daß diese Personen als durch die Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind (Urteil vom 16. März 1978, UNICME, a. a. O.).

11 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die streitige Verordnung und die streitige Ausschreibungsbekanntmachung, durch die die Ausschreibung des Tabaks grundsätzlich und in den Einzelheiten festgelegt wird, die Kläger in der gleichen Weise wie jeden Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der gleichen Lage befindet, nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer im Bereich des Tabakhandels betreffen.

12 Die Klagen sind somit gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen.

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrer Klage unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF beschlossen:

1) Die Klagen in den Rechtssachen C-232/91 und C-233/91 werden als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.