Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1991 – C-328/90

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:439

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 21. November 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich ergeben aus

a) dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637) und

b) dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415).

2 In der Rechtssache 147/86 hat der Gerichtshof festgestellt:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, frontistiria und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.

2) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an frontistiria und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein.

3 In der Rechtssache 38/87 hat der Gerichtshof festgestellt:

1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert.

2) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und dessen Ausübung vom Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit abhängig machen.

4 Da die Kommission von den griechischen Behörden keine Mitteilung über die Durchführung dieser Urteile erhielt, forderte sie Griechenland mit Schreiben vom 26. Mai 1989 auf, sich zu äußern.

5 Mit Schreiben vom 4. August 1989 ließ Griechenland die Kommission wissen, daß die Befolgung des Urteils in der Rechtssache 147/86 die Änderung von Rechtsvorschriften erfordere, die seit mehreren Jahrzehnten in Kraft gewesen seien. Der Verfasser des Schreibens wies außerdem darauf hin, daß gegen dieses Urteil Drittwiderspruchsklagen erhoben worden seien. Da die griechische Regierung für einen kurzen Zeitraum und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gebildet worden sei, sei es überdies nicht möglich, Vorschriften auf so speziellen Gebieten einzuführen. Von Schritten zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache 38/87 war in diesem Schreiben keine Rede.

6 Am 22. Januar 1990 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der genannten Urteile ergriffen habe. Die Kommission forderte Griechenland auf, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten zu ergreifen.

7 Mit Schreiben vom 30. März 1990 ersuchte Griechenland die Kommission um die Gewährung einer zusätzlichen Frist von zwei Monaten zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache 147/86 und einer angemessenen Frist zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache 38/87, soweit es den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs betreffe. Weiter wurde ausgeführt, die Kommission sei im April 1989 darüber informiert worden, daß Griechenland das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 38/87, soweit es den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf betreffe, durch den Erlaß des Präsidialdekrets Nr. 172 vom 2. März 1989 durchgeführt habe.

8 In einem weiteren Schreiben vom 12. Juni 1990 teilte Griechenland der Kommission mit, die zuständigen Behörden hätten nun Verfahren eingeleitet, die die volle Anwendung des Urteils in der Rechtssache 147/86 sicherstellen würden.

9 Am 23. Oktober 1990 hat die Kommission Klage beim Gerichtshof erhoben. Sie ersucht den Gerichtshof um die Feststellung, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache 147/86 und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache 38/87, soweit es den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs betreffe, ergriffen habe. Die Kommission räumt stillschweigend ein, daß Griechenland durch den Erlaß des Präsidialdekrets Nr. 172 dem Urteil in der Rechtssache 38/87 hinsichtlich des Zugangs zum Rechtsanwaltsberuf nachgekommen sei. Die Kommission beantragt außerdem, Griechenland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Griechenland trägt in seiner Klagebeantwortung vor, die zuständigen Ministerien seien mit der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zur Änderung des griechischen Rechts gemäß den Urteilen des Gerichtshofes befaßt. Da es der Kommission bereits mitgeteilt habe, daß es im Begriff sei, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu ändern, müsse das Gesetzgebungsverfahren nur noch zum Abschluß gebracht werden. Griechenland fordert den Gerichtshof deshalb auf, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der griechischen Regierung bestätigt, daß die erforderlichen Rechtsvorschriften noch nicht erlassen worden seien. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Kommission berechtigt ist, mit ihrer Klage zu obsiegen. Hierzu sind folgende Bemerkungen angebracht.

12 Erstens reicht es zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes, in dem festgestellt wird, daß das nationale Recht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, nicht aus, wenn die Absicht geäußert wird, die fraglichen Rechtsvorschriften zu ändern. Die Anderungsvorschriften müssen tatsächlich erlassen und in Kraft gesetzt werden.

13 Zweitens ist die Tatsache unerheblich, daß die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Rechtsvorschriften mehrere Jahrzehnte lang in Kraft waren, ebenso wie die Tatsache, daß die Regierung für einen kurzen Zeitraum und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gebildet wurde. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu rechtfertigen.

14 Drittens hat die Erhebung von Drittwiderspruchsklagen gegen ein Urteil gemäß Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EWG nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Zwar kann der Gerichtshof nach Artikel 97 § 2 der Verfahrensordnung die Vollstreckung des Urteils auf Antrag des Dritten aussetzen. Hinsichtlich des Urteils in der Rechtssache 147/86 ist eine solche Aussetzung jedoch weder vorgenommen noch beantragt worden. Jedenfalls wurden die erhobenen Drittwiderspruchsklagen durch Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 (Slg. 1989, 4103, 4111 und 4119) abgewiesen.

15 Viertens ist zwar in Artikel 171 keine besondere Frist zur Ergreifung der Maßnahmen vorgesehen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben, doch müssen solche Maßnahmen sofort eingeleitet werden und innerhalb kürzester Frist zum Ziel führen (siehe z. B. Urteil in der Rechtssache 160/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 3245).

16 Ich bin daher der Ansicht, der Gerichtshof sollte

1) feststellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 147/86 ergeben;

2) feststellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 38/87, soweit es den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs betrifft, nicht durchgeführt hat;

3) der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.