Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1992 – C-328/90
ECLI:EU:C:1992:46
In der Rechtssache C-328/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, und Théofilos Margellos, zum Juristischen Dienst abgeordneter Dozent an der Universität der Picardie, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik, zunächst vertreten durch Rechtsanwältin Evi Skandalou, Athen, Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, sodann durch Vasileios Kontolaimos, stellvertretender Rechtsberater des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637) und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415) ergriffen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Vertreter der Parteien in der Sitzung vom 21. November 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tag,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, frontistiria und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.
2) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an frontistiria und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein,
und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert.
2 Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen erhalten hatte, die die Griechische Republik zur Durchführung der beiden genannten Urteile des Gerichtshofes hätte ergreifen müssen, leitete sie das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein, nach dessen Abschluß sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben hat.
3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Die Kommission macht geltend, die Tatsache, daß die Griechische Republik ihre nationalen Rechtsvorschriften noch nicht geändert habe, damit sie den beiden genannten Urteilen vom 15. März-und 14. Juli 1988 entsprächen, stelle eine Verletzung der in Artikel 171 EWG-Vertrag genannten Verpflichtung dar, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil ergäben.
5 Die Griechische Republik beschränkt sich auf die Mitteilung, daß die für die Durchführung der beiden Urteile des Gerichtshofes erforderlichen Vorschriften zur Änderung der nationalen Bestimmungen derzeit ausgearbeitet und demnächst veröffentlicht würden.
6 Auch wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, erfordert es das Interesse an einer unverzüglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14).
7 Deshalb ist die Vertragsverletzung entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat zur Durchführung
des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, frontistiria und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.
2) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an frontistiria und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein.,
und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten,
des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.