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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1991 – C-334/90

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:455

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 28. November 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Währungsausgleichsbeträge (im folgenden: WAB) sind Geldsummen, die von den Mitgliedstaaten beim Import oder Export bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden. Sie sind dazu bestimmt, Marktverzerrungen auszugleichen, die sich bei Schwankungen der Wechselkurse ergeben können. So ist, wenn die Währung des Mitgliedstaats, in den eingeführt wird, aufgewertet wird, vom Einführenden ein Betrag zum Ausgleich dafür zu entrichten, daß die Erzeugnisse in dieser Währung billiger geworden sind, während bei Abwertung eine Summe vom Einführenden zu zahlen ist zum Ausgleich dafür, daß die Erzeugnisse teurer geworden sind. Im vorliegenden Fall wurden Futtermittel aus Frankreich nach Belgien zu einer Zeit eingeführt, in der der Wert des belgischen Franken gesunken war.

2 Es geht in diesem Fall um WAB, die anläßlich von Einfuhren von Maiskuchen nach Belgien, die zwischen dem 5. März 1982 und dem 17. Mai 1983 stattfanden, gezahlt oder verlangt wurden. Das einführende Unternehmen, Marichal-Margrève (im folgenden: Marichal), ist Beklagter des Ausgangsverfahrens. Außer Streit ist, daß die eingeführten Erzeugnisse von einer Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs [nämlich 23.07 Β I c) 1] erfaßt werden, für die eine besondere Bestimmung gilt. Sie wurde zuerst eingeführt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 (ABl. L 65, S. 14), und sie findet sich wieder in der Regelung, die zur Zeit der fraglichen Vorgänge galt, nämlich in der Verordnung (EWG) Nr. 2901/81 der Kommission vom 7. Oktober 1981 (ABl. L 288, S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 1071/82 der Kommission vom 5. Mai 1982 (ABl. L 124, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1235/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 (ABl. L 142, S. 1). Erwähnt werden sollte allerdings, daß die Verordnung Nr. 2901/81 auf die im vorliegenden Fall zu behandelnden Vorgänge tatsächlich nicht anwendbar war, weil sie für Einfuhren nach Belgien keinerlei WAB festgesetzt hat. Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1071/82 (6. Mai 1982) waren also in keinem Fall WAB zu gewähren.

3 In allen drei Verordnungen, in die die Bestimmung aufgenommen worden war, findet sie sich als Fußnote 9 zu Teil 1 von Anhang I der Verordnung. Darin heißt es:

Für Waren, die Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 oder der Tarifstelle 11.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten, wird für den Anteil Getreide kein Währungsausgleichsbetrag gezahlt. Die genannten Beträge werden jedoch angewandt, wenn die Währungsausgleichsbeträge zu erheben sind.

Bei der Erfüllung

...

der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung...

ist der Zollbeteiligte verpflichtet, in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern anzugeben.

Ich werde diese Bestimmung die Getreidegehaltsvorschrift nennen.

4 Die Getreidegehaltsvorschrift hatte also zur Folge, daß die an einen Importeur bei der Einfuhr der fraglichen Mischfuttermittel zu zahlenden WAB verringert wurden. Wenn das Erzeugnis einen der genannten Bestandteile enthielt (nämlich die von der Tarifnummer 07.06 oder der Tarifstelle 11.04 C erfaßten), so waren WAB für keinen Getreidebestandteil fällig (gleichgültig, ob dieser Bestandteil zusätzlich zu den angegebenen Bestandteilen Getreide enthielt). Kein WAB wurde außerdem für irgendeinen Bestandteil fällig, wenn der Getreideanteil nach Gewicht über 50 % betrug. Die Kommission erklärte dies in der mündlichen Verhandlung damit, daß ein solches Erzeugnis für die Zwecke der WAB als Getreide gilt und WAB daher nur für die Getreidebestandteile fällig werden. Klar ist somit, daß die richtigen WAB nur berechnet werden konnten, wenn die Zusammensetzung des Erzeugnisses und insbesondere die Gewichtsanteile der nicht milchhaltigen Bestandteile bekannt waren. Aus der zweiten und der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 495/79 ergibt sich, daß diese Vorschrift eingeführt worden ist, um künstlichen Handelsströmen ein Ende zu machen, d. h. Handelsgeschäften, die nur dazu bestimmt sind, WAB auszulösen. In der fünften Begründungserwägung der Verordnung ist davon die Rede, daß eine wirkungsvollere Anwendung dieser Bestimmungen ermöglicht [wird], wenn der Beteiligte, der die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags beantragt, die Zusammensetzung der betreffenden Waren angibt.

5 Im vorliegenden Fall hat Marichal es versäumt, den belgischen Behörden gegenüber im Zeitpunkt der Einfuhr bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten solche Angaben über die Zusammensetzung zu machen; es hat allerdings den Anschein, daß den französischen Behörden gegenüber im Jahre 1978, wenn auch für einen anderen Zweck, Angaben zu dem gleichen Erzeugnis gemacht worden sind und daß eine Zweitschrift dieser früheren Erklärung den belgischen Behörden am 9. Januar 1984 übermittelt worden ist. Im Ausgangsverfahren geht es dem belgischen Staat, vertreten durch den Wirtschaftsminister, darum, die WAB wieder einzuziehen, die für Einfuhren in der Zeit vom 5. März 1982 bis 2. Februar 1983 gezahlt worden sind, und Zahlungen in bezug auf Einfuhren in der Zeit vom 8. Februar 1983 bis 17. Mai 1983 weiterhin zu verweigern, und zwar unter Berufung darauf, daß Marichal die notwendigen Angaben nicht gemacht hat. Auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes hat die belgische Regierung erklärt, es sei infolge eines Irrtums der Verwaltung zur Zahlung der genannten Beträge ohne vorherige Prüfung des Anspruchs gekommen.

6 Das Tribunal de premiere instance Verviers hat demgemäß dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. März 1979, daß ein Wirtschaftsteilnehmer unwiderruflich jeden Anspruch auf die Währungsausgleichsbeträge verliert, wenn er bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung für Mischfuttermittel gemäß den Tarifstellen 23.07 Β I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 oder 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs die für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge vorgesehene Erklärung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und die in der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 vorgeschriebenen Angaben über die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen darin enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Tarifnummern nicht gemacht hat?

2) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, daß der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Erfordernis noch nachträglich erfüllen kann, indem er die vorgeschriebenen Angaben der für die Berechnung und die Gewährung der betreffenden Währungsausgleichsbeträge zuständigen nationalen Verwaltung zukommen läßt?

Zu erwähnen ist, daß auf die sechs in der ersten Frage erwähnten Tarifstellen zu der fraglichen Zeit die Getreidegehaltsvorschrift anzuwenden war; es hat allerdings — wie schon erwähnt — den Anschein, daß die im vorliegenden Fall eingeführten Erzeugnisse alle von der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 erfaßt wurden.

7 Die Verordnung Nr. 495/79 enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die bei Fehlen der verlangten Angaben eintretenden Folgen. Weitere Vorschriften über WAB-Ansprüche finden sich jedoch in der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 mit Bestimmungen zur Anwendung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 138, S. 1). Abschnitt B des Titels II dieser Verordnung (Artikel 5 und 6) trägt die Überschrift Einfuhr, und Artikel 6 bestimmt folgendes:

Bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten macht der Beteiligte auf dem dafür vorgesehenen Dokument alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben, insbesondere:

...

d) die Zusammensetzung der Erzeugnisse, sofern dies zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist.

Abschnitt E des Titels II (Artikel 16 und 17) trägt die Überschrift Zahlung. Artikel 16 Absatz 1 bestimmt folgendes:

Der bei der Einfuhr zu gewährende Währungsausgleichsbetrag wird nur bei Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhranmeldung und gegebenenfalls der entsprechenden beigefügten Dokumente gezahlt, die die Angaben gemäß Artikel 6 enthalten und aus denen hervorgeht, daß die Erzeugnisse eingeführt worden sind ...

Artikel 17 hat folgenden Wortlaut:

(1) Der zu gewährende Währungsausgleichsbetrag wird auf schriftlichen Antrag des Beteiligten ausgezahlt ...

(2) Der Anspruch auf Gewährung der Währungsausgleichsbeträge verfällt — ausgenommen bei höherer Gewalt —, wenn die einschlägigen Dokumente nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Zollstelle die Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung angenommen hat.

...

8 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß ein Importeur WAB nur beanspruchen kann, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Einfuhranmeldung eine Zweitschrift der der Einfuhranmeldung beigefügten Schriftstücke vorlegt, aus der sich die in Artikel 6 erwähnten Einzelheiten ergeben. Wenn Einzelheiten der Zusammensetzung der Erzeugnisse für die Bestimmung der WAB notwendig sind, muß der Importeur also eine Zweitschrift des der Einfuhranmeldung beigefügten Schriftstückes vorlegen, die diese Einzelheiten enthält. Daraus folgt, daß in Fällen, in denen die Getreidegehaltsvorschrift gilt, eine Zweitschrift der in dieser Vorschrift vorgesehenen Erklärung vorzulegen ist. Bei enger und wörtlicher Auslegung der Verordnung Nr. 1371/81 kann also ein Importeur, der eine solche Erklärung bei der Zollanmeldung nicht abgegeben hat, keine Zahlung der WAB beanspruchen, weil er nicht in der Lage ist, das vorgeschriebene Schriftstück vorzulegen.

9 Die Abgabe der verlangten Erklärung im Zeitpunkt der Einfuhr ist also eine für die Auszahlung der WAB wesentliche Formalität. Es ist jedoch klar, daß die Beachtung dieser Formalität nur dann als eine unerläßliche Voraussetzung für die Auszahlung der WAB angesehen werden kann, wenn sie für eine wirksame Überwachung der fraglichen Vorgänge notwendig ist, vgl. Rechtssache 46/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1983, 3549, Randnr. 10 des Urteils). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Kontrolle des Getreidebestandteils der Erzeugnisse ebenso wirksam wäre, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Angaben nach der Einfuhr machen könnte.

10 Das vorlegende Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, daß die Zollbehörden von der Absicht des Importeurs, WAB zu beanspruchen, Kenntnis gehabt hätten und daß ihnen hätte klar sein müssen, daß es für diesen Anspruch auf die Zusammensetzung der eingeführten Erzeugnisse angekommen sei. Dieser Ansicht zufolge schloß das Fehlen einer bei der Einfuhr abgegebenen Erklärung nicht aus, daß notwendige Untersuchungen durchgeführt wurden, hatten die Behörden doch die Möglichkeit, Proben des Erzeugnisses zu nehmen und zu behalten, mit deren Hilfe spätere Erklärungen hätten überprüft werden können. Das vorlegende Gericht ist auch der Ansicht, daß es Sache der Zollbehörden gewesen sei, den Importeur auf alle in Betracht kommenden Formalitäten aufmerksam zu machen.

11 Die Kommission andererseits ist der Auffassung, daß jedem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer die fraglichen Anforderungen vernünftigerweise hätten klar sein müssen. Sie hebt auch hervor, daß angesichts der großen Zahl der Vorgänge, mit denen sich die Zollbehörden zu befassen hätten, die vom Wirtschaftsteilnehmer gemachten Angaben über die Zusammensetzung die Bedeutung eines notwendigen Warnzeichens hätten. Von den Behörden könne nämlich nicht erwartet werden, daß sie ein Verfahren zur Probenentnahme einleiteten, wenn ihre Aufmerksamkeit nicht auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens gelenkt werde. Ferner ist die Kommission der Ansicht, daß es bei Fehlen einer bei der Einfuhr entnommenen Probe schwieriger und weniger zuverlässig sein würde, die Zusammensetzung des Erzeugnisses zu untersuchen.

12 Mir scheint, daß der Standpunkt der Kommission viel für sich hat. Wenn ein Importeur Angaben über die Zusammensetzung macht, wird die Aufmerksamkeit der Zollbehörden auf die Tatsache gelenkt, daß die Richtigkeit derartiger Angaben für die WAB-Ansprüche von Bedeutung sein kann, und sie können dann mögliche Verfahren zur Probenentnahme einleiten. Bei Fehlen solcher Angaben müßten die Behörden darauf achten, daß die Information von Bedeutung ist. In Anbetracht der großen Zahl aller möglichen Erzeugnisse, mit denen es der Zoll zu tun hat, würde das nach meiner Ansicht darauf hinauslaufen, von möglicherweise überlasteten Beamten ein Übermaß an Aufmerksamkeit zu verlangen. Der Importeur hat demgegenüber mit einer geringeren Anzahl von Erzeugnissen zu tun, und es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, daß er weiß, welche besonderen Anforderungen für jedes von ihnen gelten.

13 Desgleichen scheint mir das Argument der Kommission großes Gewicht zu haben, daß eine nachträgliche Überprüfung der Zusammensetzung eines Erzeugnisses schwieriger und weniger wirksam wäre als eine Regelung, die Angaben und Probenentnahmen im Zeitpunkt der Einfuhr einschließt. Zwar können sicherlich die Bestandteile eines Erzeugnisses grundsätzlich nach Auskünften des Herstellers bestimmt werden, wie es auch, theoretisch wenigstens, zutrifft, daß eine Probe des Erzeugnisses noch nach der Einfuhr entnommen werden kann, solange die fragliche Partie noch nicht verbraucht ist. In beiden Fällen aber wäre das Prüfungsverfahren wahrscheinlich kostspieliger und weniger zuverlässig als die Anwendung der in den einschlägigen Vorschriften verankerten Regelung. Die Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten scheint mir daher tatsächlich für die wirksame Überwachung der fraglichen Vorgänge wesentlich zu sein.

14 Schließlich ist — wie die Kommission hervorhebt — klar, daß sich ein Wirtschaftsteilnehmer nicht auf den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens berufen kann, um Beträge zu behalten, die von den nationalen Behörden irrtümerlicherweise unter Verletzung einer genauen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gezahlt worden sind, vgl. Rechtssache 316/86 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Krücken, Slg. 1988, 2213, Randnrn. 23 und 24 des Urteils).

15 Nach meiner Meinung ist daher die erste Frage zu bejahen, und es ist danach nicht notwendig, die zweite Frage zu prüfen. Sollte es aber entgegen meiner Ansicht möglich sein, die Unterlassung nach der Einfuhr der Waren zu heilen, so wäre das sicher nur in der Weise möglich, daß der Importeur den zuständigen Behörden innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Einfuhranmeldung die vorgeschriebenen Angaben macht, vgl. den oben unter Nummer 7 erwähnten Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/81. Da im vorliegenden Fall die Angaben nicht vor dem 9. Januar 1984 gemacht worden sind, würde der Anspruch auf die WAB in bezug auf alle vor dem 9. Januar 1983 durchgeführten Einfuhren entfallen.

Schlußfolgerung

16 Ich bin daher der Ansicht, daß auf die vom Tribunal de première instance Verviers vorgelegten Fragen wie folgt geantwortet werden sollte:

Die Vorschriften der Fußnote 9 zu Teil 1 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2901/81 der Kommission vom 7. Oktober 1981, der Verordnung (EWG) Nr. 1071/82 der Kommission vom 5. Mai 1982 und der Verordnung (EWG) Nr. 1235/82 der Kommission vom 19. Mai 1982, die ursprünglich durch die Verordnung Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 eingeführt worden sind, sind in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 dahin auszulegen, daß ein Importeur unwiderruflich alle Ansprüche auf die Währungsausgleichsbeträge verliert, wenn er es bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten für Mischfuttermittel der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs, für die die genannten Vorschriften gelten, unterläßt, die in den erwähnten Vorschriften vorgesehenen Angaben zu machen.