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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.01.1992 – C-334/90

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1992:15

In der Rechtssache C-334/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Verviers (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Belgischer Staat

gegen

Marichal-Margrève SPRL

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 über die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte Getreidemischfuttermittel (ABl. L 65, S. 14)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter F. Grévisse, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Zuleeg,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

des belgischen Staates, vertreten durch den Wirtschaftsminister in seiner Eigenschaft als Vertreter des Office central des contingents et licences (OCCL), Beistand: Rechtsanwälte Benoît Cambier.und Luc Cambier, Brüssel,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Patrick Hetsch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des belgischen Staates, der Gesellschaft Marichal-Margrève, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Houart, Verviers, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom 22. Oktober 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 1991,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de première instance Verviers hat mit Urteil vom 22. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 1990 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 über die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte Getreidemischfuttermittel (ABl. L 65, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem belgischen Staat und der Gesellschaft Marichal-Margrève über die Rückzahlung von Währungsausgleichsbeträgen (im folgenden: WAB) durch diese Gesellschaft und die Zahlung von WAB an sie.

3 Die Gesellschaft Marichal-Margrève (im folgenden: die Gesellschaft) führte in der Zeit vom 5. März 1982 bis 17. Mai 1983 Maiskuchen nach Belgien ein, also Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 Β I c) 1 (Futter mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtshundertteilen und einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen) des damals geltenden Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT).

4 Für die in der Zeit vom 5. März 1982 bis 2. Februar 1983 durchgeführten Einfuhren gewährte das Office central des contingents et licences (OCCL) (Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen) des belgischen Wirtschaftsministeriums (im folgenden: Zentralstelle) der Gesellschaft auf ihren Antrag 311192 BFR in 35 Zahlungen als WAB.

5 Als sich bei behördlichen Überprüfungen nach diesen Zahlungen herausstellte, daß die Gesellschaft unter Verstoß gegen die Vorschriften der Fußnote 9 in Anhang I Teil 1 (Sektor Getreide) der Verordnungen der Kommission, in denen für die fragliche Zeit die für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I geltenden WAB festgesetzt waren, bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten keine Angaben über die vollständige Zusammensetzung der eingeführten Erzeugnisse mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern gemacht hatte, beschloß die Zentralstelle, einerseits die Rückzahlung der 311192 BFR zu verlangen, die nach ihrer Ansicht bei dieser Sachlage zu Unrecht gewährt worden waren, und andererseits die Zahlung der WAB zu verweigern, die für Einfuhren in der Zeit vom 8. Februar bis 17. Mai 1983 beantragt worden waren.

6 Obgleich die Gesellschaft danach die Zweitschrift eines Auskunftsersuchens vorlegte, das ihr französischer Lieferant zur Bestimmung der für das eingeführte Erzeugnis geltenden Tarifnummer an den französischen Zoll gerichtet hatte und in dem die Zusammensetzung des Erzeugnisses im einzelnen angegeben war, blieb die Zentralstelle bei ihrer Rückzahlungsforderung mit der Begründung, die Gesellschaft habe, weil die verlangten Angaben nicht bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gemacht worden seien, jeden Anspruch auf WAB verloren und sie könne nicht nachträglich ihren Antrag in Ordnung bringen.

7 Da die Gesellschaft, obwohl sie mehrere Male in Verzug gesetzt worden war, die Rückzahlung verweigerte, leitete der belgische Staat als Vertreter der Zentralstelle beim Tribunal de première instance Verviers ein Verfahren mit dem Antrag ein, die Gesellschaft zur Zahlung der verlangten Summe zu verurteilen. Die Gesellschaft ihrerseits reichte Widerklage mit dem Antrag ein, den belgischen Staat zur Zahlung von 150000 BFR als Vorschuß auf die WAB zu verurteilen, auf die sie für die Einfuhren in der Zeit vom 8. Februar bis 17. Mai 1983 Anspruch zu haben glaubte.

8 Da das Tribunal de première instance Verviers der Auffassung ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung erforderlich, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. März 1979, daß ein Wirtschaftsteilnehmer unwiderruflich jeden Anspruch auf die Währungsausgleichsbeträge verliert, wenn er bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung für Mischfuttermittel gemäß den Tarifstellen 23.07 B I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 oder 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs die für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge vorgesehene Erklärung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und die in der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 vorgeschriebenen Angaben über die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen darin enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Tarifnummern nicht gemacht hat?

2) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage : Ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, daß der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Erfordernis noch nachträglich erfüllen kann, indem er die vorgeschriebenen Angaben der für die Berechnung und die Gewährung der betreffenden Währungsausgleichsbeträge zuständigen nationalen Verwaltung zukommen läßt?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Mit den beiden vorgelegten Fragen, die wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam zu untersuchen sind, möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten nicht die vollständige Zusammensetzung der Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 Β I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 oder 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern angegeben hat, seine Ansprüche auf die WAB endgültig verliert oder ob eine solche Unterlassung später in Ordnung gebracht werden kann.

11 Der belgische Staat und die Kommission sind der Ansicht, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern angebe, unwiderruflich und daher ohne die Möglichkeit einer späteren Regulierung jeden Anspruch auf die WAB verliere.

12 Sie machen geltend, die Erklärung über die Zusammensetzung sei in der 1976 geschaffenen und 1979 verstärkten Regelung ein wesentliches Element zur Verhinderung von Handelsströmen, die durch die Gewährung von WAB für Futter auf der Grundlage von Manihot und Manihotmehl künstlich hervorgerufen worden seien. Nach Ansicht der Kommission stellt die Erklärung eine Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers hinsichtlich der Zusammensetzung des Erzeugnisses dar, die wegen der Wahrscheinlichkeit von Überprüfungen beim Grenzübertritt Betrüger abschrecke. Der belgische Staat und die Kommission machen außerdem geltend, nach dem Grenzübertritt sei eine Überprüfung äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, und es könne unter diesen Umständen nicht an eine nachträgliche Regulierung gedacht werden. Die Erklärung über die Zusammensetzung sei eine wesentliche Formalität des Systems der WAB für die fraglichen Erzeugnisse, und ihre Nichtbeachtung ziehe, was den Wirtschaftsteilnehmern wohl bekannt sei, einen unwiderruflichen Verlust der Ansprüche auf die WAB nach sich.

13 Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist zunächst in Erinnerung zu rufen, wie sich die Gemeinschaftsregelung über die WAB bezüglich der fraglichen Erzeugnisse entwickelt hat.

14 Vor 1976 wurden die WAB für Futtermittelzubereitungen der Tarifstelle 23.07 B I c), also solche mit hohem Stärkegehalt, festgesetzt, ohne die Bestandteile zu berücksichtigen, aus denen die in diesen Zubereitungen enthaltene Stärke gewonnen wurde.

15 Der Unterschied, der damals zwischen den WAB, die für Zubereitungen mit Stärke aus Erzeugnissen der Tarifnummern 07.06 und 11.06 sowie später der Tarifstelle 11.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt wurden, also in der Praxis im wesentlichen für Zubereitungen auf der Grundlage von Manihot und Manihotmehl, und den WAB für diese beiden Bestandteile existierte, die tatsächlich eine ganz ähnliche Verwendung fanden, hatte zu künstlichen Handelsströmen bei Zubereitungen auf der Grundlage von Manihot geführt.

16 Um diese künstlichen Handelsströme zu beseitigen, deren Zweck allein darin bestand, höhere WAB zu erhalten, setzte die Kommission in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 1497/76 vom 23. Juni 1976 über die Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge und WAB auf bestimmte Getreidemischfuttermittel (ABl. L 167, S. 27) für Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Tarifnummern 07.06 und 11.06 von mehr als 50 Gewichtshundertteilen die gleichen Ausgleichsbeträge fest wie für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A. Zur Verstärkung der Wirksamkeit dieser Vorschriften sah Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung vor, daß der Wirtschaftsteilnehmer den zuständigen Behörden eine Erklärung über die Zusammensetzung abzugeben hatte.

17 Die Vorschriften dieser Verordnung wurden übernommen in eine Fußnote in Anhang I Teil 1 (Sektor Getreide) der Verordnungen der Kommission über die Festsetzung der WAB und schließlich in die Fußnote 5 in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 vom 19. Mai 1978 (ABl. L 133, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 468/79 vom 8. März 1979 (ABl. L 61, S. 1) geändert worden ist.

18 Als sich die Unzulänglichkeit dieser Vorschriften herausstellte, änderte die Kommission durch die erwähnte Verordnung Nr. 495/79 diese Fußnote, um die Zubereitungen der Tarifstellen 23.07 Β I a) 1 und 2, 23.07 B I b) 1 und 2 und 23.07 B I c) 1 und 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, die Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 und der Tarifstelle 11.04 C enthalten, von der Gewährung der WAB auszuschließen. Gemäß der Begründung dieser Verordnung sollte die Wirksamkeit der Regelung wie früher dadurch gesichert werden, daß der Wirtschaftsteilnehmer Angaben über die Zusammensetzung macht.

19 Demgemäß bestimmt Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 der Verordnung:

Bei der Erfüllung

...

der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung,

...

ist der Zollbeteiligte verpflichtet, in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern anzugeben.

20 Diese Vorschriften wurden schließlich, was den jetzt interessierenden Zeitraum anbelangt, in die Fußnote 9 in Anhang I Teil 1 (Sektor Getreide) der — geänderten — Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 2901/81 vom 7. Oktober 1981 (ABl. L 288, S. 1), Nr. 1071/82 vom 5. Mai 1982 (ABl. L 124, S. 1) und Nr. 1235/82 vom 19. Mai 1982 (ABl. L 142, S. 1) zur Festsetzung der WAB und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse übernommen.

21 Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2898/81 der Kommission vom 7. Oktober 1981 (ABl. L 287, S. 1) geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die WAB zu sehen. Diese Verordnung bestimmt in Artikel 6, daß bei Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten ... der Beteiligte auf dem dafür vorgesehenen Dokument alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben [macht], insbesondere ... d) die Zusammensetzung der Erzeugnisse, sofern dies zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist, und sieht in Artikel 16 Absatz 1 vor, daß der bei der Einfuhr zu gewährende Währungsausgleichsbetrag ... nur bei Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhranmeldung und gegebenenfalls der entsprechenden beigefügten Dokumente gezahlt [wird], die die Angaben gemäß Artikel 6 enthalten und aus denen hervorgeht, daß die Erzeugnisse eingeführt worden sind ....

22 Der Gerichtshof hat bereits entschieden (vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 46/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1983, 3549, Randnr. 10), daß das geordnete Funktionieren des Systems der WAB auf einer wirksamen Kontrolle der grenzüberschreitenden Vorgänge beruht. Eine solche Kontrolle ist noch notwendiger, wenn die Zahlung der WAB, wie im vorliegenden Fall, besonderen Regeln unterworfen ist, deren Zweck es ist, durch die Gewährung der WAB hervorgerufene künstliche Handelsströme zu unterbinden.

23 Bei der für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 oder 2 durch die Verordnung Nr. 1497/76 und dann für die Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 B I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 und 23.07 B I c) 1 oder 2 durch die Verordnung Nr. 495/79 geschaffenen Regelung ist, wie sich aus den Begründungen dieser Verordnungen ergibt, die Erklärung über die Zusammensetzung gerade dazu bestimmt, eine solche Kontrolle zu ermöglichen.

24 Die Erklärung über die Zusammensetzung, deren Angaben zur Bestimmung der Ansprüche auf die WAB notwendig sind, kann aber sinnvoll nur beim Grenzübertritt überprüft werden, weil nur eine zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Überprüfung der Zusammensetzung der Ware die Feststellung der Richtigkeit dieser Erklärung gewährleisten kann. Tatsächlich kann durch eine spätere Überprüfung nicht sichergestellt werden, daß die überprüfte Ware diejenige ist, für die die WAB gewährt worden sind, also nicht gewährleistet werden, daß die Erklärung stimmt.

25 Daraus folgt, daß die beim Zoll des Einfuhrstaats abgegebene Erklärung über die Zusammensetzung für die Gewährung der WAB auf Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 Β I wesentliche Bedeutung hat und daß sie nicht nachträglich abgegeben werden kann. Die Unterlassung dieser Formalität kann also nicht als ein bloßer Verfahrensfehler angesehen werden, der später behoben werden könnte.

26 Daraus ergibt sich, daß auf die vorgelegten Fragen zu antworten ist, daß die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 über die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte Getreidemischfuttermittel, die in Fußnote 9 in Anhang I Teil 1 der Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 2901/81 vom 7. Oktober 1981, Nr. 1071/82 vom 5. Mai 1982 und Nr. 1235/82 vom 19. Mai 1982 in ihrer geänderten Fassung aufgenommen wurden, dahin auszulegen sind, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung für Mischfuttermittel gemäß den Tarifstellen 23.07 Β I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 oder 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen darin enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern angegeben hat, den Anspruch auf die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen verliert und diese fehlenden Angaben später nicht mehr nachholen kann.

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de première instance Verviers durch Urteil vom 22. Oktober 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 über die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte Getreidemischfuttermittel, die in Fußnote 9 in Anhang I Teil 1 der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 2901/81 vom 7. Oktober 1981, (EWG) Nr. 1071/82 vom 5. Mai 1982 und (EWG) Nr. 1235/82 vom 19. Mai 1982 in ihrer geänderten Fassung aufgenommen wurden, sind dahin auszulegen, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung für Misclifuttermittel gemäß den Tarifstellen 23.07 Β I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 oder 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen darin enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern angegeben hat, den Anspruch auf die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen verliert und diese fehlenden Angaben später nicht mehr nachholen kann.