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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1991 – C-294/90

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:467

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 10. Dezember 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Klägerinnen, die British Aerospace und die Rover Group, beantragen die Aufhebung einer von der Kommission an das Vereinigte Königreich gerichteten, in einem Schreiben vom 17. Juli 1990 enthaltenen Entscheidung, insoweit, als darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wird, einen Betrag von 44,4 Millionen UKL von diesen Unternehmen zurückzufordern.

Sachverhalt

2 Mit Entscheidung 89/58/EWG vom 13. Juli 1988 genehmigte die Kommission eine Beihilfe der britischen Regierung, die in einer Kapitalzuführung von 469 Millionen UKL zur Tilgung von Schulden der (in diesem Zeitpunkt sehr defizitären) Rover Group (im weiteren: Rover-Gruppe) bestand. Diese Kapitalzuführung erfolgte im Rahmen des Erwerbs der Rover-Gruppe durch British Aerospace. Die britische Regierung hatte eine geplante Kapitalzuführung in Höhe von 800 Millionen UKL gemeldet, die Kommission sah jedoch nur einen Teil davon als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe an. Außerdem erfolgte die Genehmigung der Kommission unter einer Reihe von Bedingungen, von denen ich hier diejenigen aufführe, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sind.

Erstens wurde die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, daß die britische Regierung folgende Verkaufsbedingungen hinsichtlich der Rover-Gruppe in ihrer der Kommission vorgelegten Form nicht ändere :

der von British Aerospace zu zahlende Kaufpreis würde 150 Millionen UKL betragen;

British Aerospace würde alle zukünftigen Umstrukturierungskosten übernehmen;

die Rover-Gruppe würde ihren derzeitigen Verlustvortrag von 1,6 Millionen UKL nur bis zu einem Betrag von 500 Millionen UKL ausschöpfen, und diesen Verlustvortrag nicht auf British Aerospace übertragen;

falls British Aerospace das Kerngeschäft der Rover-Gruppe innerhalb der nächsten fünf Jahre verkaufe, müsse es eine Strafe von bis zu 650 Millionen UKL zahlen;

jedoch der Herabsetzung der von den britischen Behörden finanzierten Schuldenübernahme auf 469 Millionen UKL zustimme.

Zweitens wurde die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, daß die britische Regierung der Rover-Gruppe keine weiteren Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder sonstiger Ermessensbeihilfen mit Ausnahme eines Zuschusses im Rahmen der Regionalförderung von bis zu 78 Millionen UKL zugunsten des Investitionsplanes bis 1992 gewähre.

Hinsichtlich des Restbetrags der angemeldeten Kapitalzuführung (also von 331 Millionen UKL) kam die Kommission in der EntScheidung 89/58 zu dem Schluß, daß dieser Teil eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag darstelle, die nicht gewährt werden dürfe.

3 Mit Schreiben vom 2. September 1988 meldeten die britischen Behörden der Kommission, daß sie die Entscheidung 89/58 ordnungsgemäß durchgeführt hätten, und teilten der Kommission die hierzu getroffenen Maßnahmen mit. Am 21. November 1989 wurde ein Bericht des National Audit Office (NAO), des britischen Rechnungshofs, mit beigefügtem Geheimvermerk veröffentlicht, aus dem hervorging, daß die britische Regierung nach der Entscheidung der Kommission, die Kapitalzuführung/Schuldenübernahme von 800 Millionen nur in Höhe von 469 Millionen UKL zu genehmigen, British Aerospace weitere Vergünstigungen eingeräumt hatte. Der Wert dieser Vergünstigungen wurde in dem Bericht und dem Vermerk mit 38 Millionen UKL angegeben. Auf Anforderung der Kommission übermittelten die britischen Behörden dieser den Bericht des NAO und den Geheimvermerk sowie später auch den Kaufvertrag und einige mit diesem in Zusammenhang stehende Schriftstücke.

Diese Unterlagen und eine Zusammenkunft mit dem Department of Trade and Industry (DTI; britisches Handels- und Industrieministerium) brachten die Kommission zu der Überzeugung, daß das DTI und British Aerospace nach dem Erlaß der Entscheidung 89/58 tatsächlich vereinbart hatten, daß die britischen Behörden der British Aerospace im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rover-Gruppe einige weitere Vergünstigungen gewähren würden. Auch hier nenne ich nur die Feststellungen, die für den vorliegenden Fall erheblich sind:

Erstens ergab sich aus den der Kommission übermittelten Schriftstücken, daß die britischen Behörden von den Kosten für den Erwerb der Minderheitsbeteiligung von British Aerospace an der Rover-Gruppe in Höhe von 13,6 Millionen UKL einen Betrag von 9,5 Millionen UKL übernommen hatten. Gemäß der Kommission wurde dieser Betrag auf 9,5 Millionen UKL festgesetzt, damit er unter der Grenze von 10 Millionen UKL bleibe, ab der aufgrund des Gesetzes über die industrielle Entwicklung von 1982 die Zustimmung des Parlaments erforderlich gewesen wäre.

Zweitens ergab sich aus den Schriftstükken, daß die britische Regierung der Rover-Gruppe 1,5 Millionen UKL zur Deckung von Kosten für Rechts- und Wirtschaftsberatung im Zusammenhang mit dem Verkauf gezahlt hatte.

Drittens ergab sich aus den Akten, daß die Frist zur Zahlung des Kaufpreises von 150 Millionen UKL vom 12. August 1988 auf den 30. März 1990 verschoben worden war. Die britischen Behörden räumten dies ein und berechneten, daß der British Aerospace durch diesen Zahlungsaufschub ein Reingewinn von 22 Millionen UKL erwachsen sei. Diese Zahl ergab sich, indem der Bruttogewinn von 33,4 Millionen UKL an eingesparten Zinslasten um 11,4 Millionen UKL verringert wurden, um die Tatsache zu berücksichtigen, daß die finanziellen Belastungen eines Kredits von 150 Millionen UKL die Rentabilität der British Aerospace um 33,4 Millionen UKL verringert haben würden und demgemäß deren steuerliche Verpflichtungen (zu einem Satz von 35 % Gesellschaftssteuer) zurückgegangen wären. Die Kommission ist mit dieser Berechnungsmethode jedoch nicht einverstanden, da es ihrer festen Praxis entspreche, die Rückzahlung einer unrechtmäßigen Beihilfe zu verlangen, ohne steuerliche Auswirkungen zu berechnen. Sie ist demgemäß der Auffassung, daß die zusätzliche finanzielle Vergünstigung 33,4 Millionen UKL betragen habe.

4 Nach Untersuchung der genannten Schriftstücke und Informationen und weiteren eingehenden Erörterungen mit der britischen Regierung richtete die Kommission am 17. Juli 1990 das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Schreiben an die britische Regierung, das als Mitteilung im Amtsbktt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde und in dem die Kommission der britischen Regierung ihre Schlußfolgerungen zu der inkorrekten Durchführung der Entscheidung 89/58 vom 13. Juli 1988... mitgeteilt [hat]. In Abschnitt I dieses Schreibens werden die Bedingungen, unter denen die Genehmigungsentscheidung 89/58 erging, in Erinnerung gerufen, werden die Schriftstücke und die zusätzlichen Informationen aufgeführt, die die Kommission am 21. November 1989 erhielt, und wird eine Übersicht über die zusätzlichen der British Aerospace gewährten finanziellen und anderen Vergünstigungen gegeben. In Abschnitt II dieses Schreibens wird festgestellt, daß die Kommission zu den zusätzlichen Vergünstigungen erwäge, daß sie eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten und daß diese Beihilfe unrechtmäßig gewährt worden sei, entweder weil sie nicht Bestandteil der angemeldeten Bedingungen des Verkaufs gewesen sei und, mit anderen Worten, im Widerspruch zur ersten Vorschrift der betreffenden Entscheidung (keine Veränderung der Verkaufsbedingungen) stehe, oder aber weil sie einen Verstoß gegen die dritte Bedingung der Entscheidung (keine weiteren Beihilfen für die Rover-Gruppe) darstelle. Abschnitt IV des Schreibens sieht u. a. folgendes vor:

In Anbetracht dieser Umstände hat die Kommission folgendes beschlossen:

a) Der der British Aerospace im Rahmen des Verkaufs der Rover-Gruppe gewährte Betrag von 44,4 Millionen Pfund Sterling ist eine in Verletzung der Bestimmungen der Entscheidung 89/58/EWG unrechtmäßig gewährte Beihilfe, die von den Begünstigten zurückgefordert werden muß; dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf: 9,5 Millionen Pfund Sterling Gewinn zugunsten von British Aerospace aus dem Aufschub der Zahlung des Verkaufspreises und 1,5 Millionen Pfund Sterling bestrittene Kosten für Beraterdienste zugunsten der Rover-Gruppe im Zusammenhang mit dem Verkauf;

...

Die zuständigen Behörden haben der Kommission binnen einem Monat von der Zustellung dieses Schreibens an die zur Befolgung dieser Auflagen getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Sollten es die britischen Behörden versäumen, innerhalb der gesetzten Frist dieses Schreiben vollständig zu beantworten, würde sich die Kommission veranlaßt sehen, diesen Sachverhalt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzutragen

Das Vereinigte Königreich beschloß, dem in diesem Schreiben formulierten Ersuchen nachzukommen. Insbesondere hat die britische Regierung (wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben) eine Klage beim High Court in London erhoben, mit der sie die Rückzahlung der genannten Beträge fordert.

Vorbringen der Parteien

5 Gegen dieses Schreiben haben die Klägerinnen British Aerospace und Rover-Gruppe eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Sie sind nämlich der Auffassung, das Schreiben sei als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag anzusehen, und diese Entscheidung sei wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften nichtig. Insbesondere machen die Klägerinnen geltend, sie seien von der Kommission vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig nicht angehört worden. Weiter führen sie an, die Voraussetzungen für die Rückforderung der Zahlungen an die British Aerospace seien nicht erfüllt und die Kommission habe zu Unrecht die erfolgten Zahlungen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen angesehen.

6 Die Kommission bestreitet nicht, daß das angefochtene Schreiben als eine Entscheidung anzusehen sei und daß die Klägerinnen von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien, so daß ihre Klage auf Nichtigerklärung zulässig sei. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus der Klagebeantwortung der Kommission, daß sie das Schreiben nicht als eine vollständige Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag ansieht. Sie macht nämlich geltend, das Schreiben/die Entscheidung könne nicht als eine autonome Handlung angesehen werden, da die Gründe für seine Existenz vollständig in der Entscheidung 89/58 zu suchen seien, und in rechtlicher Hinsicht könne es/sie sogar als eine (keine neuen Rechtsfolgen schaffende) Fortsetzung der Entscheidung 89/58 charakterisiert werden, die diese Entscheidung durchführe.

Daß die Kommission im vorliegenden Fall befugt gewesen sei, eine solche Durchführungsentscheidung zu erlassen, ergibt sich nach ihrem Vorbringen aus der Tatsache, daß sie das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 unmittelbar beim Gerichtshof hätte verklagen können, weil es der Entscheidung 89/58 nicht nachgekommen sei. Anstatt dessen habe die Kommission jedoch beschlossen, dem Vereinigten Königreich eine letzte Möglichkeit zu geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen, indem sie mitgeteilt habe, auf welche Weise und in welchem Ausmaß das Vereinigte Königreich ihrer Auffassung nach gegen die Entscheidung 89/58 verstoßen habe. Hierzu würden in dem Schreiben/der Entscheidung die Beihilfemaßnahmen, die im Widerspruch zu der Entscheidung 89/58 von der britischen Regierung ergriffen worden seien, identifiziert und quantifiziert und werde angeordnet, daß diese Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern seien.

Ausgehend von dieser Analyse des streitigen Schreibens/der streitigen Entscheidung meint die Kommission, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerinnen vor Erlaß einer Entscheidung anzuhören. Das Anhörungsrecht habe schon im Rahmen des Verfahrens, das zu der Entscheidung 89/58 geführt habe, bestanden (und sei beachtet worden); die in dem Schreiben/der Entscheidung untersuchten zusätzlichen finanziellen Vergünstigungen seien (i) zwischen dem Vereinigten Königreich und British Aerospace und der Rover-Gruppe ausgehandelt worden, bevor die Kommission die Entscheidung 89/5 8 /EWG erlassen habe, und außerdem der Kommission nicht mitgeteilt worden und (ii) untrennbar mit den Bedingungen des Verkaufs der Rover-Gruppe an British Aerospace verbunden. Deshalb könne die Beurteilung dieser Vergünstigungen nur im Rahmen der Einhaltung und Aufrechterhaltung der Entscheidung 89/58 erfolgen. Hieraus schließt die Kommission, daß das beanstandete Schreiben/die beanstandete Entscheidung nicht mehr sei als eine Maßnahme zur Durchführung bzw. Aufrechterhaltung der Entscheidung 89/58 und daß sie deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, die Klägerinnen erneut anzuhören.

Befugnis der Kommission, Durchführungs-entscheidungen zu erlassen

7 Aus dem Vorstehenden und den Argumenten der Parteien ist zu entnehmen, daß der Kern der vorliegenden Rechtssache darin besteht, welche rechtlichen Mittel der Kommission zur Verfügung stehen, wenn ein Mitgliedstaat die Bedingungen, von denen die Kommission eine frühere an diesen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfemaßnahme abhängig gemacht hat, nicht erfüllt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Kommission, wenn diese Bedingungen durch die Gewährung zusätzlicher finanzieller Zugeständnisse verletzt werden, befugt ist, ohne Anhörung der betroffenen Parteien aufgrund ihrer früheren Entscheidung eine Durchführungsentscheidung zu erlassen, in der sie die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen feststellt und in der die zusätzlichen finanziellen Vergünstigungen ohne weitere Untersuchung als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden und ihre Rückforderung angeordnet wird. Für die Klägerinnen stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör also den wahren Verfahrensgegenstand dar.

8 Nach dem System der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag verfügt die Kommission über vier Möglichkeiten, gegen den Verstoß gegen eine frühere (bedingte oder ablehnende) Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen vorzugehen.

Erstens kann sie, wie in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag ausdrücklich vorgesehen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 unmittelbar den Gerichtshof anrufen, d. h., ohne zuerst ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat zu richten oder eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, weil er ihrer Entscheidung nicht nachgekommen ist.

Die Kommission kann, bevor sie die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig macht, dem betreffenden Mitgliedstaat auf informelle Weise eine letzte Möglichkeit geben, die von ihr festgestellten Verstöße gegen die frühere Entscheidung ungeschehen zu machen. Eine solche letzte Warnung ist nicht mehr als ein Hinweis und kann natürlich nicht als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 angesehen werden. Mit anderen Worten, sie ist für den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht verbindlich; eine Nichtigkeitsklage gegen eine letzte Warnung dieser Art wäre unzulässig.

Der letzte Absatz des beanstandeten Schreibens/der beanstandeten Entscheidung (in Nr. 4 zitiert) und der Umstand, daß das Schreiben als eine Mitteilung in die Serie C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen wurde, scheinen nahezulegen, daß dieser Brief tatsächlich als eine solche Warnung anzusehen ist, also mit anderen Worten keine rechtlich anfechtbare Entscheidung darstellt. Dem steht jedoch entgegen, daß die in anderen Punkten des streitigen Schreibens/der streitigen Entscheidung verwendeten Wendungen keinen Zweifel an dem verbindlichen oder zumindest gebietenden Charakter des Schriftstücks lassen. So wird in Abschnitt IV des Schreibens/der Entscheidung festgestellt, daß die Kommission beschlossen habe (in der verbindlichen englischen Fassung: decided, und ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß das Schreiben als decision, mit anderen Worten eine Entscheidung der Kommission angekündigt wurde: siehe ABl. 1991, C 21, S. 2, einleitender Absatz, englische Fassung), daß der Betrag dieser finanziellen Vergünstigungen von den britischen Behörden von den Begünstigten zurückgefordert werden muß (im englischen Text: are required). Auch für die anderen Teile der Entscheidung der Kommission wird im Englischen das gebietende shall verwendet. Weiter läßt der vorletzte Absatz des Schreibens/der Entscheidung keinen Zweifel an der wahren Natur dieses Schriftstücks bestehen: Es wird nämlich festgestellt, daß die britischen Behörden der Kommission die zur Befolgung dieser Auflagen getroffenen Maßnahmen mitzuteilen [haben] (dabei ist anzumerken, daß in der authentischen englischen Fassung auch hier das Wort Decision, mit großem Anfangsbuchstaben, verwendet wird).

Die Tatsache, daß das streitige Schreiben/die streitige Entscheidung sehr wohl als eine (Rechtsfolgen schaffende und für die britische Regierung verbindliche) Entscheidung anzusehen ist, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, daß die Kommission keine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage der Klägerinnen erhoben, sondern im Gegenteil erklärt hat, daß sie keine Ausführungen zu machen habe zu deren Vorbringen, sie seien durch die der britischen Regierung auferlegten Verpflichtungen unmittelbar und individuell betroffen. In meinen weiteren Schlußanträgen werde ich dann auch davon ausgehen, daß das Schreiben als für den Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist, verbindlich anzusehen ist, mit anderen Worten, eine Entscheidung enthält. Die Kommission hat also von der ersten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da sie sofort eine Entscheidung und nicht eine unverbindliche letzte Warnung an das Vereinigte Königreich gerichtet hat.

9 Zweitens kann die Kommission vorläufige Maßnahmen treffen, wie sie in dem Urteil Boussac beschrieben sind. Wenn der Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall, gegen eine Entscheidung verstößt, in der eine staatliche Beihilfe unter der Bedingung genehmigt wird, daß weitere finanzielle Vergünstigungen unterbleiben, kann die Kommission, wenn nachträglich doch finanzielle Vergünstigungen eingeräumt werden, eine Entscheidung erlassen, indem sie dem Mitgliedstaat aufgibt, die Zahlungen unverzüglich einzustellen und der Kommission alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Die Aussetzung der Zahlungen muß der Kommission Gelegenheit geben, die Vereinbarkeit dieser Zahlungen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission, die Zahlungen auszusetzen und die geforderten Auskünfte vorzulegen, nicht nach, dann hat die Kommission das Recht, die Vereinbarkeit der zusätzlichen Vergünstigungen mit Artikel 92 EWG-Vertrag auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu beurteilen (dies ist die noch zu erwähnende dritte Möglichkeit), oder aber unmittelbar den Gerichtshof anzurufen (d. h. die schon genannte erste Möglichkeit).

Im vorliegenden Fall hat die Kommission diesen Weg nicht eingeschlagen, und sie konnte dies im übrigen auch nicht: Sie erfuhr nämlich erst von den beanstandeten Zahlungen, nachdem diese schon erfolgt waren — mit anderen Worten, eine Anordnung der Zahlungeinstellung wäre ohne jeden Nutzen gewesen.

10 Die dritte Möglichkeit besteht darin, daß die Kommission hinsichtlich der neu entdeckten Zahlungen in Anwendung von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein neues Verfahren eröffnet und gegebenenfalls in einer neuen Entscheidung feststellt, daß diese Zahlungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen. Diese letzte Beurteilung kann und muß unter Berücksichtigung der früheren Entscheidung erfolgen. In dem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache C-261/89 hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, daß die Kommission eine Beihilfe auf der Grundlage der Überlegung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären kann, daß diese Beihilfe gegen eine vorhergehende Entscheidung verstößt, in der die Beihilfe unter der Bedingung genehmigt wurde, daß während eines bestimmten Zeitraums keine weiteren Beihilfen gewährt würden. Das Urteil rechtfertigte diese Feststellung mit dem Hinweis, daß (i) die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs prüfen müsse, und daß (ii) das Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 die Beurteilung aller neuen Tatumstände erlaube, die geeignet seien, die Kommission zu einer anderen als der in der vorhergehenden Entscheidung vorgenommenen Beurteilung kommen zu lassen. Bedeutsam erscheint mir an diesem Urteil, daß die Wiederverwendung der in einer früheren Entscheidung erfolgten Beurteilung nur im Rahmen eines neuen Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 zugelassen wird, so daß allen Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen ist und die Kommission die gegebenenfalls eingereichten Erklärungen angemessen berücksichtigen muß.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht: Zwar wurde die Zulässigkeit der zusätzlichen finanziellen Vergünstigungen in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Entscheidung 89/58 beurteilt, die Kommission selbst macht jedoch mit Nachdruck geltend (siehe Punkt 6), daß die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 zustande gekommen sei, sondern im Gegenteil nur eine Fortsetzung, d. h. eine Durchführungsmaßnahme zu der Entscheidung 89/58 sei. Aufgrund dieses Standpunkts hat sie den Beteiligten (im vorliegenden Fall British Aerospace und Rover-Gruppe) keine Frist zur Äußerung gesetzt.

11 Die Kommission verfügt meines Erachtens noch über eine vierte Möglichkeit. Wenn die Kommission, wie es hier der Fall zu sein scheint, zu der Feststellung gelangt, daß sie ihre erste Entscheidung über die Beihilfe nicht in voller Kenntnis aller einschlägigen Fakten treffen konnte, da der betreffende Mitgliedstaat ohne ihr Wissen neben der gemeldeten Beihilfe auch einen bestimmten Betrag an nicht gemeldeter Beihilfe bezahlt hat (z. B. um die Wirkungen einer teilweisen Unvereinbarkeitserklärung der gemeldeten Beihilfe zu beseitigen), dann kann sie ihre früher gegebene (teilweise oder bedingte) Genehmigung der gemeldeten Beihilfe wegen arglistiger Täuschung zurückziehen. Die zuvor gegebene Genehmigung beruhte dann nämlich aufgrund des Verschweigens bestimmter Informationen durch den betroffenen Mitgliedstaat auf einem Irrtum. In der Folge kann die Kommission die früher gemeldete Beihilfe anhand der ans Licht gekommenen neuen Umstände neu untersuchen und auf der Grundlage dieser Untersuchung möglicherweise zu der Feststellung gelangen, daß ein Teil der früher genehmigten Beihilfe (oder sogar der Gesamtbetrag dieser Beihilfe) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und die Rückforderung des Betrags anordnen. Diese neue Untersuchung muß natürlich im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 erfolgen, so daß dem betroffenen Mitgliedstaat und auch allen Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt hinsichtlich der Folgen der nicht gemeldeten Beihilfe für die früher erteilte Genehmigung der gemeldeten Beihilfe darzulegen. Die Untersuchung wird zu einer neuen Entscheidung führen, in der die Kommission sowohl die früher genehmigte Beihilfe als auch die nicht gemeldeten Zahlungen beurteilt und in der sie gegebenenfalls die Rückforderung aller Beihilfen (der früher genehmigten sowie der nachher entdeckten) anordnet, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Licht der neuen Umstände festgestellt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission auch von dieser vierten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. In dem angefochtenen Schreiben/der angefochtenen Entscheidung oder in ihren Anträgen beim Gerichtshof spricht sie nirgends von einer Einziehung der früher erteilten Genehmigung und der Eröffnung eines neuen Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2. Im Gegenteil: In Abschnitt II Punkt B des angefochtenen Schreibens/der angefochtenen Entscheidung kommt die Kommission bei der Beurteilung des damals von British Aerospace für die Rover-Gruppe gezahlten Preises im Lichte der ihr später zugegangenen zusätzlichen Information zu dem Schluß, daß sie auch dann, wenn sie bei der Vorbereitung der Entscheidung 89/58 über diese Informationen verfügt hätte, zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre als in der Entscheidung 89/58, nämlich, daß der vorgesehene Verkaufspreis dem tatsächlichen Marktwert des Unternehmens [Rover-Gruppe] entspricht.

12 Mit den hier dargestellten Möglichkeiten, getrennt oder in Verbindung miteinander gesehen, verfügt die Kommission über wirksame Mittel, um die Einhaltung ihrer Beihilfeentscheidungen zu gewährleisten. Dennoch ist die Kommission mit dem in Frage stehenden Schreiben/der in Frage , stehenden Entscheidung einen anderen Weg gegangen. Wie schon gesagt, hat sie eine Durchführungsentscheidung auf der Grundlage der Entscheidung 89/58 erlassen, eine Durchführungsentscheidung, in der festgestellt wird, daß die britische Regierung gegen die Entscheidung 89/58 verstoßen hat, indem sie eine Reihe zusätzlicher finanzieller Vergünstigungen gewährte, und in der die britische Regierung angewiesen wird, diese Verletzung durch Rückforderung der betreffenden Vergünstigungen von den begünstigten Unternehmen ungeschehen zu machen. Ich glaube nicht, daß das System der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag der Kommission die Befugnis zum Treffen einer solchen Entscheidung gibt. Die der Kommission gemäß Artikel 93 zukommende Entscheidungsbefugnis ist auf die Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht gerichtet. Sie kann hingegen nicht eingesetzt werden, um die Nichtbefolgung einer früheren Entscheidung festzustellen. Insbesondere hat die Kommission, wenn sie sich einmal in einer Entscheidung zur Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat, keine Befugnis, die Nichtbefolgung dieser Entscheidung (die im vorliegenden Fall darin bestand, daß der Mitgliedstaat zusätzliche finanzielle Vergünstigungen gewährte) im Wege einer neuen Entscheidung festzustellen. In einem solchen Fall muß sie, wie sich auch aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 ergibt, wegen der Nichtbefolgung den Gerichtshof anrufen.

Diese Feststellungen sprechen jedoch nicht dagegen, daß die Kommission hinsichtlich der gegen eine frühere Entscheidung verstoßenden, zusätzlich gewährten finanziellen Vergünstigungen gegebenenfalls eine neue Entscheidung erläßt, in der sie sich zu der Vereinbarkeit dieser zusätzlichen Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt äußert. Sie sprechen auch nicht dagegen (siehe das in Nr. 10 genannte Urteil in der Rechtssache C-261/89), daß in der neuen Entscheidung die Vereinbarkeit der zusätzlichen finanziellen Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt anhand der früheren Entscheidung beurteilt wird. Wenn eine solche neue Entscheidung getroffen wird, muß die Beurteilung der Kommission — auch in dem letztgenannten Fall, wie der Gerichtshof in dem oben in Nr. 10 genannten Urteil in der Rechtssache C-261/89 verdeutlicht hat — jedoch im Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 erfolgen, d. h. nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung und deren Anhörung. Im vorliegenden Fall geschah dies — hierüber sind sich die Parteien einig — nicht.

Ich bin dann auch absolut nicht mit der Auffassung der Kommission einverstanden, das genannte Verfahren sei ein nutzloses Formerfordernis. Das neue Prüfungsverfahren und vor allem die Anhörung aller Beteiligten sollen es der Kommission nämlich ermöglichen, alle relevanten Veränderungen der Sachlage zu berücksichtigen, die sich seit der vorhergehenden Entscheidung ergeben haben. Das wird im übrigen durch die hier vorliegende Rechtssache illustriert: Die Klägerinnen haben auf vier Punkte hingewiesen, die nicht Gegenstand der Entscheidung 89/58 waren und die in der angefochtenen Entscheidung von der Kommission geregelt werden, ohne daß sie Gelegenheit gehabt hätten, hierzu Stellung zu nehmen. Insbesondere geht es um (i) die Einordnung der im nachhinein entdeckten zusätzlichen finanziellen Vergünstigungen an British Aerospace und die Rover-Gruppe als staatliche Beihilfe (nach dem Vorbringen der Klägerinnen geht es um Geschäfte, die den normalen Handelspraktiken entsprechen); (ii) die Bezifferung des Vorteils, den British Aerospace aus der Aussetzung der Zahlung des Kaufpreises erlangt haben soll (siehe hierzu oben Nr. 3); (iii) die Einordnung der der Rover-Gruppe gezahlten Erstattung von Kosten für Rechts- und Wirtschaftsberatung in Höhe von 1,5 Millionen UKL (auch diese Erstattung gehörte nach dem Vorbringen der Klägerinnen zu den normalen Handelspraktiken), und (iv) die Berechnung des Werts der von British Aerospace später erworbenen Minderheitsbeteiligung der Rover-Gruppe. Wie sich im folgenden bei meinen hilfsweise gemachten Ausführungen zu den von den Parteien zu diesem Punkt vorgebrachten Argumenten ergibt, wird insbesondere die Untersuchung des zweiten Punktes dadurch erschwert, daß die Beteiligten vor der Entscheidung der Kommission hierzu nicht angehört wurden.

13 Ich komme demgemäß zu dem Schluß, daß die Kommission dadurch gegen den in Artikel 4 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz verstoßen hat, daß jedes Organ nach Maßnahme der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt, daß sie davon ausging, der Vertrag erkenne ihr die autonome Entscheidungsbefugnis zu, ohne vorausgehendes Verfahren die Nichtbefolgung einer früher erlassenen Beihilfeentscheidung in einer Durchführungsentscheidung festzustellen und den betroffenen Mitgliedstaat in dieser Durchführungsentscheidung aufzufordern, Zahlungen, die gegen die vorhergehende Entscheidung verstoßen, von den Begünstigten zurückzufordern.

Hilfsweise: Die anderen Klagegründe der Klägerinnen

14 Für den Fall, daß der Gerichtshof dem nicht folgen sollte, möchte ich noch kurz auf die übrigen von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe eingehen. Ich werde dabei davon ausgehen, daß die Kommission doch über eine Befugnis verfügt, Durchführungsentscheidungen zu erlassen, in denen die Nichtbefolgung einer früheren Entscheidung über staatliche Beihilfen festgestellt wird und die erforderlichen Konsequenzen (unter Einschluß der Rückforderung der unrechtmäßig zuerkannten Beihilfe) aus dieser Nichtbefolgung gezogen werden. Außerdem gehe ich, ebenso wie bei meiner Untersuchung zur Hauptsache, davon aus, daß die Kommission in ihrer späteren Entscheidung die Vereinbarkeit der später zuerkannten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage ihrer vorhergehenden Entscheidung beurteilen darf.

Konkret muß ich zu den drei Punkten, auf die sich die Klage bezieht (nämlich 9,5 Millionen UKL der Kosten für den Erwerb der Minderheitsbeteiligung, die an British Airways gezahlt wurden, 1,5 Millionen UKL, die der Rover-Gruppe für Beratungskosten gezahlt wurden und den Vorteil, den British Aerospace in der Folge der Aussetzung der Zahlung des Kaufpreises für die Rover-Gruppe erlangt hat) untersuchen, ob in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt wurde, daß sie (i) anzusehen sind als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag, (ii) unvereinbar sind mit dem Gemeinsamen Markt und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und (iii) von den begünstigten Unternehmen zurückgefordert werden müssen.

15 Ich möchte zuerst auf die Frage der Einordnung als staatliche Beihilfen eingehen. Im Gegensatz zu den Klägerinnen bin ich der Auffassung, daß die Kommission jeweils zu Recht angenommen hat, daß die in dieser Rechtssache in Frage stehenden Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag anzusehen sind.

Hinsichtlich der 9,5 Millionen UKL für Erwerbskosten führen die Klägerinnen an, daß ein Mehrheitsaktionär Interesse daran haben könne, die verbleibenden Anteile, die sich in den Händen von Minderheitsaktionären befänden, aufzukaufen; die 13,6 Millionen UKL, die British Aerospace in diesem Zusammenhang gezahlt habe, stellten aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der Öffentlichkeitsarbeit einen fairen Preis dar (siehe hierzu Nr. 6). Jedenfalls könne die von der britischen Regierung an British Aerospace gezahlte Erstattung von 9,5 Millionen UKL nicht als ein Vorteil für British Aerospace angesehen werden, da dieses Unternehmen den Betrag direkt an die Minderheitsaktionäre weitergegeben habe.

Diese Argumentation ist ganz und gar nicht überzeugend. Die Klägerinnen bestreiten nämlich nicht, daß die Verpflichtung zur Entschädigung der Minderheitsaktionäre der British Aerospace oblegen habe und daß auch die Entscheidung, hierfür 13,6 Millionen UKL und nicht 300000 UKL zu zahlen, eine Entscheidung der British Aerospace gewesen sei, die dieser im übrigen bei den Kleinanlegern eine günstige Publizität verschafft habe. So gesehen, ist der von der britischen Regierung gezahlte Betrag von 9,5 Millionen UKL zweifellos als staatliche Beihilfe anzusehen — dieser Betrag deckt nämlich eine Ausgabe, die ansonsten von der British Aerospace hätte übernommen werden müssen. Auch wenn die British Aerospace diesen Betrag voll verwendete, um den verbleibenden Aktionären einen überhöhten Preis zu zahlen, so geschah dies aufgrund einer von ihr zu ihrem eigenen Vorteil getroffenen Entscheidung. Auf das Argument der Klägerinnen, die Zahlung eines überhöhten Preises sei aufgrund einer (nicht der Kommission gemeldeten) vertraglichen Verpflichtung erfolgt, die British Aerospace gegenüber der britischen Regierung im Rahmen des Erwerbs der Rover-Gruppe eingegangen sei, kann nur geantwortet werden, daß (i) die Genehmigung der Kapitalzuführung durch die britische Regierung in der Entscheidung 89/58 unter der ausdrücklichen Bedingung erfolgte, daß die angemeldeten Verkaufsbedingungen nicht geändert werden würden, und (ii) daß eine Entschädigung der Minderheitsaktionäre der Rover-Gruppe zu einem überhöhten Preis nicht Teil der gemeldeten Verkaufsbedingungen war.

Im Zusammenhang mit den 1,5 Millionen UKL, die der Rover-Gruppe für Beratungskosten gezahlt wurden, machen die Klägerinnen geltend, daß es hier, entgegen der Auffassung der Kommission, nicht um Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Rover-Gruppe an British Aerospace gehe, sondern um Kosten, die im Zusammenhang mit der von der britischen Regierung verfolgten Zielsetzung der Privatisierung der Rover-Gruppe stünden. Weiter machen sie geltend, diese Kosten stellten, in diesem Zusammenhang gesehen, eine vernünftige Ausgabe der britischen Regierung dar und entschädigten sowieso die British Aerospace nur für schon getätigte Ausgaben. Aus den schon genannten Gründen halte ich auch diese Argumentation für nicht relevant: Es steht nämlich fest, daß der vom Vereinigten Königreich gezahlte Betrag normalerweise zu Lasten der British Aerospace und/oder der Rover-Gruppe gegangen wäre. Hiermit steht der Beihilfecharakter der Zahlung fest.

Auch hinsichtlich der Aussetzung der Kaufpreiszahlung um 20 Monate stimme ich mit der Auffassung der Kommission überein, daß diese eine Beihilfe zugunsten der British Aerospace darstellt. Die Zahlungsaussetzung verstößt gegen die in der Entscheidung 89/58 aufgestellte Bedingung, daß British Aerospace unmittelbar nach der Kapitalzuführung der britischen Regierung 150 Millionen UKL als Gegenleistung für die Abtretung der Anteile an der Rover-Gruppe, die sich im Besitz des Staates befanden, zahle. Das einzige Argument der Klägerinnen in diesem Zusammenhang besteht darin, daß höchst wichtige wirtschaftliche Gründe für diese Zahlungsaussetzung vorgelegen hätten: Ohne diese Zahlungsaussetzung hätte die British Aerospace sich diesen Kaufpreis leihen müssen, ohne in der Lage zu sein, die Zinsen auf diesen Kredit aus den Betriebseinkünften der Rover-Gruppe zu finanzieren. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Zahlungsaussetzung zinslos war und deshalb als eine Beihilfe zugunsten von British Aerospace anzusehen ist: Ein privater Verkäufer wird eine solche Zahlungsaussetzung nur einräumen, wenn der Käufer sich dazu verpflichtet, Verzugszinsen auf den Kaufpreis zu zahlen. Mit anderen Worten, die Beihilfe besteht in der Nichterhebung von Verzugszinsen.

16 Die zweite zu untersuchende Frage ist, ob die Kommission zu Recht angenommen hat, daß die drei Beihilfen (i) als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen waren und (ii) daß sie geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Wie schon gesagt, gehe ich davon aus, daß die Kommission die Vereinbarkeit der später entdeckten Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage einer vorhergehenden Entscheidung beurteilen darf. Dasselbe gilt meines Erachtens für die Beurteilung, ob eine Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die konkrete Frage ist dann, ob die Entscheidung 89/58 eine hinreichende Grundlage für die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Beurteilungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt war. Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen. Hinsichtlich aller drei Beihilfen wird in dem angefochtenen Schreiben/der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß sie im Widerspruch zur ersten Bedingung (Verbot, die Verkaufsbedingungen in ihrer der Kommission vorgelegten Form zu ändern) und/oder zur dritten Bedingung (Verbot weiterer Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder sonstiger Ermessensbeihilfen an die Rover-Gruppe) der Entscheidung 89/58 ständen. Die Klägerinnen haben hiergegen kein sachliches Argument vorgebracht und außerdem keinerlei Umstände vorgetragen (siehe das in Nr. 10 genannte Urteil in der Rechtssache C-261/89), aus denen sich ergeben könnte, daß sich die tatsächliche Situation nach Erlaß der Entscheidung 89/58 dergestalt verändert hätte, daß die in dieser Entscheidung vollzogene Beurteilung nicht länger für die gegenwärtig in Frage stehenden Beihilfen gelten würde.

17 Die dritte und letzte Frage ist, ob die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der Beihilfen, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sie unter Verweisung auf die Entscheidung 89/58 festgestellt hatte, anordnen konnte. Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen, wenn man, wie ich dies in diesem Teil meiner Schlußanträge tue, unterstellt, daß die Kommission eine Befugnis besitzt, Durchführungsentscheidungen zu erlassen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen eine früher getroffene Entscheidung festgestellt werden kann und in der die Konsequenzen aus dieser Zuwiderhandlung (darunter auch die Rückforderung von unrechtmäßig gezahlten Beihilfen) gezogen werden können.

Die Argumentation der Klägerinnen hinsichtlich des Fehlens einer spezifischen Begründung hinsichtlich der Anordnung der Rückforderung von der British Aerospace ist deshalb auch zu verwerfen: Die Unzulässigkeit der British Aerospace gewährten Vergünstigungen (die schon an sich einen Grund für die Rückforderung darstellt) ergibt sich nämlich aus der Entscheidung 89/58, die in der angefochtenen Entscheidung durchgeführt wird.

18 Es bleiben noch drei besondere Argumente, die von den Klägerinnen im Zusammenhang mit der angeblichen falschen Berechnung des von der British Aerospace zurückzufordernden Betrags im Zusammenhang mit dem Aufschub der Zahlung des Kaufpreises vorgebracht werden (siehe oben in Punkt 3, letzter Gedankenstrich, und in Abschnitt III D des Sitzungsberichts). Hierbei geht es also nicht um die grundsätzliche Frage, ob eine Rückforderung möglich war, sondern um die Höhe des Betrages, dessen Rückforderung die Kommission anordnen konnte.

In erster Linie führen die Klägerinnen an, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, daß ein großer Teil des Umsatzes von British Aerospace Handelsaktivitäten zuzurechnen sei, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes stattfänden und in keinerlei Zusammenhang mit dem Markt stünden, auf dem die Rover-Gruppe tätig sei, und die so den Wettbewerb auf diesem Markt also auch nicht stören könnten. Mit anderen Worten, die Kommission hätte nur einen Teil des Vorteils als wettbewerbsverfälschend ansehen dürfen.

Dieses Argument überzeugt mich nicht. Es war nämlich offensichtlich, daß die Beihilfe, die von der britischen Regierung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rover-Gruppe durch British Aerospace zuerkannt wurde, im Tätigkeitsbereich der Rover-Gruppe verwendet werden würde. Allein der Umstand, daß ein Teil des Umsatzes der British Aerospace aus Märkten außerhalb der Gemeinschaft oder aus Märkten, auf denen die Rover-Gruppe nicht tätig ist, stammt, ist nicht ausreichend, um die Beihilfe (bzw. einen Teil derselben) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, da die British Aerospace nicht nachgewiesen hat, daß die gewährte Beihilfe (bzw. ein Teil derselben) tatsächlich auf solchen Märkten verwendet wurde.

19 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei bei der Berechnung des Vorteils, der sich aufgrund des Aufschubs der Zahlung des Kaufpreises ergebe, von einem zu hohen Zinssatz (der von der britischen Regierung vorgeschlagen worden sei) ausgegangen. Sie verweisen darauf, daß der Vorteil aus dem Zahlungsaufschub darin bestanden habe, daß die British Aerospace ohne einen solchen Aufschub gezwungen gewesen wäre, im Zeitpunkt des Verkaufs einen Kredit aufzunehmen, um den Kaufpreis zu bezahlen. Unter Berufung auf eine Stellungnahme einer Geschäftsbank machen die Klägerinnen nun geltend, die British Aerospace hätte im August 1988 auf dem Kapitalmarkt einen langfristigen Kredit zu einem Zinssatz von 10,97 % jährlich aufnehmen können. Unter Zugrundelegung dieses Zinssatzes betrügen die ersparten Zinsaufwendungen nicht 33,4 Millionen UKL, sondern 26,8 Millionen UKL.

Die Kommission macht hiergegen geltend, sie sei der von der britischen Regierung vorgeschlagenen Berechnung (die von den durchschnittlichen Marktzinssätzen für einen Zwanzigmonatskredit ausgegangen sei) gefolgt; der von der British Aerospace vorgeschlagene niedrigere Zinssatz, den sie angeblich hätte erhalten können, wenn sie im Juli 1988 einen langfristigen Kredit aufgenommen hätte, sei kein angemessener Zinssatz, da der Zahlungsaufschub nur für zwanzig Monate gegolten habe, so daß ein Vergleich mit einer langfristigen Finanzierung nicht zulässig sei, und es entspreche ihrer ständigen Praxis, Beihilfeelemente allgemein zu berechnen und nicht spezifisch im Hinblick auf das einzelne Unternehmen, das Begünstigter der betreffenden Beihilfe sei.

Grundsätzlich stimme ich mit den Klägerinnen überein, wenn sie gegen diese Argumentation der Kommission geltend machen, daß die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag davon ausgehen, daß ein Unternehmen, das Begünstigter einer verbotenen Beihilfe ist, nur verpflichtet ist, die Beihilfe zurückzuzahlen, die es tatsächlich erhalten hat. Ich meine jedoch, daß sie hieraus nicht den Schluß ziehen können, daß der Vorteil, den die British Aerospace konkret erhalten hat, genau so hoch ist wie die Zinsen, die sie während zwanzig Monaten auf den günstigsten langfristigen Kredit gezahlt hätte, den ein Unternehmen wie sie im August 1988 auf dem Kapitalmarkt hätte vereinbaren können. Diese Schlußfolgerung ist meines Erachtens falsch, da ein Zahlungsaufschub als ein Kredit des Kaufpreises anzusehen ist, der dem Käufer (British Aerospace) vom Verkäufer (der britischen Regierung) eingeräumt wird; der der British Aerospace aus einem zinslosen Zahlungsaufschub entstandene Vorteil entspricht mit anderen Worten den Verzugszinsen, die das Unternehmen unter normalen Geschäftsbedingungen als Gegenwert für einen Zahlungsaufschub um zwanzig Monate an die britische Regierung hätte zahlen müssen, und diese entsprechen normalerweise mindestens den Zinsen, die die britische Regierung hätte erhalten können, wenn sie den Betrag des Verkaufspreises für die Dauer des Zahlungsaufschubs zum mittleren Marktzinssatz im August 1988 festgelegt hätte. Dies führt zu dem Ergebnis, daß der von der Kommission gewählte Zinssatz sehr wohl der richtige ist.

20 Drittens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zu Unrecht die steuerlichen Folgen des Zahlungsaufschubes nicht berücksichtigt. Den Standpunkt der Kommission habe ich unter Nr. 3, dritter Gedankenstrich, dargestellt. Die Klägerinnen widersprechen diesem Standpunkt meines Erachtens zu Unrecht. Die Kommission zu verpflichten, in jedem Fall, in dem sie eine Beihilfe durch Ersparnis (ersparte Steuern, ersparte Zinsen, etc.) entdeckt, die steuerlichen Implikationen dieses Vorteils nach dem anwendbaren nationalen Recht zu berechnen, wäre unangemessen. Insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Fall konnte die Kommission angemessenerweise davon ausgehen, daß bei einer Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfe die Rückzahlung von 33,4 Millionen UKL durch British Aerospace und/oder die Rover-Gruppe ebenso wie eine Zahlung von Zinsen von diesem Betrag zu einem Steuerabzug führen würde, so daß die Nettokosten der Rückzahlung (ebenso wie der Nettowert des Vorteils) nur 22 Millionen UKL betragen würde. Es gab also keinen Grund, die Abzugsfähigkeit der ersparten Zinslasten bei der Berechnung des Beihilfebetrags zu berücksichtigen.

Antrag

21 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die in dem Schreiben vom 27. Juni 1990 enthaltene Entscheidung der Kommission wegen Unzuständigkeit oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären, soweit darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wird, von den Klägerinnen 44,4 Millionen UKL zurückzufordern, und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.