Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1992 – C-294/90
ECLI:EU:C:1992:55
In der Rechtssache C-294/90
British Aerospace pic, Gesellschaft englischen Rechts, London,
Rover Group Holdings plc, Gesellschaft englischen Rechts, London,
vertreten durch Jeremy Lever, QC, und Barrister K. P. E. Lasok, beauftragt von den Solicitors D. F. Hall und J. E. Flynn, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Freddy Brausch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas F. Cusack und Michel Nolin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1990 insoweit, als darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wird, einen als staatliche Beihilfe angesehenen Betrag von 44,4 Millionen ÜKL zurückzufordern,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, M. Zuleeg und J. L. Murray,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J.-G. Giraud
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 10. Oktober 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1991,
folgendes
Urteil§
1 Die British Aerospace Public Limited Company und die Rover Group Holdings plc (Klägerinnen) haben mit Klageschrift, die am 24. September 1990 beim Gerichtshof eingegangen ist, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1990 (ABl. 1991, C 21, S. 2) beantragt, soweit darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wird, einen als staatliche Beihilfe angesehenen Betrag von 44,4 Millionen UKL zurückzufordern.
2 In den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung nimmt die Kommission auf eine frühere Entscheidung 89/58/EWG vom 13. Juli 1988 betreffend die Beihilfe der britischen Regierung an den Kraftfahrzeughersteller Rover Group (ABl. L 25, S. 92) Bezug. Mit dieser Entscheidung genehmigte die Kommission im Rahmen des Erwerbs der Rover-Gruppe durch British Aerospace eine Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung zur Tilgung bestimmter Schulden der Rover-Gruppe u. a. unter der Bedingung,
daß die Regierung des Vereinigten Königreichs die vorgesehenen Verkaufsbedingungen, insbesondere diejenigen nicht ändert, daß der von der British Aerospace zu zahlende Kaufpreis 150 Millionen UKL beträgt und die British Aerospace alle zukünftigen Umstrukturierungskosten übernimmt;
daß die Regierung der Rover-Gruppe keine weiteren Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder sonstiger Ermessensbeihilfen mit Ausnahme eines Zuschusses im Rahmen der Regionalförderung gewährt.
3 Nach der Veröffentlichung eines Berichts und eines geheimen Memorandums des Comptroller and Auditor General of the United Kingdom National Audit Office stellte die Kommission fest, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs der British Aerospace und der Rover-Gruppe eine Reihe finanzieller Zugeständnisse gemacht hatte, die von der Entscheidung 89/58 nicht gedeckt waren.
4 Die Kommission war der Ansicht, daß diese zusätzlichen Zugeständnisse Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, da sie unter Verstoß gegen Artikel 1 der Entscheidung 89/58 gewährt worden seien. Die Kommission erließ deshalb die angefochtene Entscheidung, in der sie folgendes beschloß :
Der der British Aerospace im Rahmen des Verkaufs der Rover-Gruppe gewährte Betrag von 44,4 Millionen Pfund Sterling ist eine in Verletzung der Bestimmungen der Entscheidung 89/58/EWG unrechtmäßig gewährte Beihilfe, die von den Begünstigten zurückgefordert werden muß; dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf: 9,5 Millionen Pfund Sterling zur Deckung der Kosten für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, 33,4 Millionen Pfund Sterling Gewinn zugunsten von British Aerospace aus dem Aufschub der Zahlung des Verkaufspreises und 1,5 Millionen Pfund Sterling bestrittene Kosten für Beraterdienste zugunsten der Rover-Gruppe im Zusammenhang mit dem Verkauf.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die Klägerinnen machen einen Verstoß gegen die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, das Vorliegen eines Berechnungsfehlers hinsichtlich des zurückzufordernden Betrags, die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie das Fehlen einer hinreichenden Begründung geltend.
7 Sie führen an, wenn die Kommission der Ansicht gewesen sei, die der British Aerospace und der Rover-Gruppe gewährten Vorteile stellten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen dar, so hätte sie das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eröffnen und so den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Die Kommission könne nicht bestreiten, daß die streitige Entscheidung gegenüber der Entscheidung 89/58 autonomen Charakter habe, da sie die streitigen Vorteile als staatliche Beihilfen einstufe, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt feststelle, deren Betrag berechne und deren Rückforderung anordne.
8 Die Kommission hält dem entgegen, die streitige Entscheidung habe gegenüber der Entscheidung 89/58, in der eine Gesamtheit von Bedingungen niedergelegt worden sei, von denen die Genehmigung der zum damaligen Zeitpunkt vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Beihilfen abhängig gemacht worden sei, keinen autonomen Charakter und sei unmittelbar vollstreckbar.
9 Bei der Prüfung dieses Arguments ist von der Regelung des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und den Befugnissen auszugehen, die der Kommission aufgrund dieser Bestimmung zukommen.
10 Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag überträgt der Kommission die Befugnis, vorbehaltlich der Kontrolle des Gerichtshofes ein besonderes Verfahren zur fortlaufenden Überprüfung und zur Überwachung der Beihilfen durchzuführen, die die Mitgliedstaaten einzuführen beabsichtigen (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307). Die Feststellung einer Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt kann erst nach Abschluß dieses Verfahrens erfolgen, in dem die Kommission insbesondere die Verpflichtung hat, den Betroffenen eine Frist zur Äußerung zu setzen.
11 Wenn der Staat einer Entscheidung der Kommission, in der die Unvereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfen festgestellt wird, nicht nachkommt oder nicht die Bedingungen einhält, von denen die Kommission die Genehmigung dieser Beihilfen abhängig gemacht hat, kann diese gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
12 Hieraus folgt, daß die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 unmittelbar beim Gerichtshof Klage gegen das Vereinigte Königreich hätte erheben müssen, wenn sie der Ansicht war, das Vereinigte Königreich habe bestimmte Voraussetzungen der Entscheidung 89/58 nicht eingehalten.
13 War die Kommission hingegen der Ansicht, daß das Vereinigte Königreich neue Beihilfen gewährt habe, die nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen des Verfahrens gewesen seien, das mit dem Erlaß der Entscheidung 89/58 abgeschlossen wurde, so war sie verpflichtet, das besondere Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 einzuleiten und den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen.
14 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20) entschieden, daß die Kommission, wenn sie in einem solchen Fall die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen prüfen müsse, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden. Bei dieser Prüfung müssen aber die im EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren eingehalten werden.
15 Demgemäß ist die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1990 insoweit aufzuheben, als darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wird, einen als staatliche Beihilfe angesehenen Betrag von 44,4 Millionen UKL zurückzufordern, ohne daß eine Untersuchung der weiteren Klagegründe erforderlich wäre.
Kosten
16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1990 wird insoweit aufgehoben, als darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wird, einen als staatliche Beihilfe angesehenen Betrag von 44,4 Millionen UKL zurückzufordern.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.