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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.01.1992 – C-177/90
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1992:2
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In der Rechtssache C-177/90
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Ralf-Herbert Kühn, Dortmund,
gegen
Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit von Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) und über die Auslegung des Artikels 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Ralf-Herbert Kühn, vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Meisterernst, Münster,
der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, vertreten durch ihren Direktor,
des Rates, vertreten durch Guus Houttuin, Verwaltungsrat im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten,
der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booss als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Ralf-Herbert Kühn, der Kommission und des Rates in der Sitzung vom 11. Juli 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1991,
Urteil§
1 Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat mit Beschluß vom 11. Mai 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) und der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Ralf-Herbert Kühn (Kläger), dem Eigentümer eines auf Milcherzeugung spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebs, und der Landwirtschaftskammer Weser-Ems (Beklagte) über eine Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung für Milch. Der Hof des Klägers wurde nacheinander an die Pächter Roolfs und Cremer verpachtet. Der Pächter Roolfs lieferte an die Molkerei im Jahre 1981 220489 kg, 1982 200625 kg und bis zum 30. April 1983 55621 kg Milch. Der Pächter Cremer, der den Betrieb mittlerweile aufgegeben hat, lieferte an die Molkerei vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1983 32666 kg Milch.
3 Die Beklagte setzte die Referenzmenge des Pächters Cremer auf 41700 kg Milch fest; darüber hinaus wies sie ihm nach dem Gesetz zur Existenzsicherung milcherzeugender landwirtschaftlicher Betriebe eine zusätzliche Referenzmenge von 5000 kg zu.
4 Mit seiner verwaltungsgerichtlichen Klage begehrt der Kläger im wesentlichen, daß die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge gemäß Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 auf der Grundlage der 1981 oder 1982 in dem Betrieb erzielten Erzeugung berechnet wird. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung zum Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein ein.
5 Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Waren der Rat bzw. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei dem Erlaß der Milch-Garantiemengen-Regelung verpflichtet, einem Pächterwechsel auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in dem von den Mitgliedstaaten gewählten Referenzjahr erfolgt, durch eine Härtefallregelung (beispielsweise Wahl eines anderen Kalenderjahres als Referenzjahr) Rechnung zu tragen (Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 857/84)?
2) Geht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 eine Referenzmenge auf einen den Betrieb übernehmenden Erzeuger über, wenn ein gesamter, der Milcherzeugung dienender Betrieb zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 2. April 1984 übergeben wird?
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
7 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob es die Verordnung Nr. 857/84 des Rates, ergänzt durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission, ausschließt, daß ein Erzeuger, der in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr begonnen hat, Milch zu liefern, und der deshalb in diesem Jahr keine repräsentative Liefermenge vorweisen kann, die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres erwirken kann, und, falls dies bejaht wird, ob die betreffenden Vorschriften gültig sind.
8 Für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die nicht der Zusatzabgabe unterliegende Referenzmenge gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 grundsätzlich der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die in dem Referenzjahr, das der Mitgliedstaat innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 ausgewählt hat, von dem Erzeuger geliefert oder von einem Käufer gekauft worden ist, unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die Garantiemenge nicht überschritten wird. Nach den Artikeln 3, 3a, 4 und 4a dieser Verordnung in der geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Referenzmengen jedoch bestimmte besondere Situationen berücksichtigen oder spezifische bzw. zusätzliche Referenzmengen zuweisen.
9 Insbesondere können nach Artikel 3 Nr. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem nach Artikel 2 gewählten Referenzjahr von außergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die vor oder während des betreffenden Jahres eingetreten sind, erwirken, daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 berücksichtigt wird. Artikel 3 Nr. 3 Unterabsatz 2 enthält eine Aufzählung von Situationen, die die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres rechtfertigen können; diese Aufzählung ist durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ergänzt worden.
10 Keine der genannten Bestimmungen sieht jedoch vor, daß bei der Zuteilung einer Referenzmenge speziell der Umstand berücksichtigt werden kann, daß der den Betrieb bewirtschaftende Erzeuger in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr gewechselt hat.
11 Wie der Gerichtshof zuletzt im Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88 (Leukhardt, Slg. 1989, 1991, Randnr. 13) entschieden hat, lassen Struktur und Ziel der vorliegend erörterten Regelung erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt. Da keine der Bestimmungen dieser Regelung den Erzeugern, die sich in einer Situation wie derjenigen befinden, um die es im Ausgangsverfahren geht, die Möglichkeit einräumt, deswegen die Berücksichtigung eines anderen als des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres zu erwirken, ist eine solche Möglichkeit als ausgeschlossen anzusehen, und zwar selbst für den Fall, daß die Betroffenen für das Referenzjahr keine Liefermenge aufzuweisen haben, die repräsentativ ist für die Leistungsfähigkeit des Betriebs.
12 Dieser Auslegung stehen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen.
13 Entgegen dem Vorbringen des Klägers verstößt die fragliche Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, die Marktbürger nicht darauf vertrauen, daß sie Beschränkungen nicht unterworfen werden, die sich aus eventuellen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico, Sig. 1987, 2755, Randnr. 33; Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 23, und in der Rechtssache 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 12).
14 Außerdem ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen wecken kann.
15 So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13, vom 28. April 1988, a. a. O.). Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, daß ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat.
16 Die so ausgelegte Regelung verstößt auch nicht gegen das Eigentumsrecht und das Recht der betreffenden Erzeuger auf freie Berufsausübung. Diese Rechte, die zu den Grundrechten gehören, die der Gerichtshof zu wahren hat, können nämlich keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern sind im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen. Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. z. B. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18).
17 In Anbetracht dieser Kriterien ist festzustellen, daß die fragliche Regelung, die Teil eines Komplexes von Vorschriften ist, mit denen die Überschußsituation auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse beseitigt werden soll, dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entspricht. Diese Regelung tastet das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung nicht in ihrem Wesensgehalt an, da es den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern unbenommen bleibt, in dem fraglichen Betrieb etwas anderes als Milch zu erzeugen.
18 Schließlich verstößt die so ausgelegte Regelung auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist (siehe zuletzt Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-467, Randnr. 13). Denn die Situation, die der Kläger beanstandet, rührt daher, daß die fragliche Regelung für diejenigen Erzeuger, deren Milchlieferungen in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr begonnen haben, nicht die Zuteilung einer auf eine repräsentative Erzeugung gestützten Referenzmenge vorsieht und diese Gruppe von Erzeugern deshalb härter trifft, als diejenigen, die in diesem Jahr eine repräsentative Erzeugung vorweisen können. Diese Auswirkung ist aber durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Zahl der Situationen, die die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres rechtfertigen, so weit als möglich zu begrenzen, damit sowohl die Rechtssicherheit als auch die Wirksamkeit der Zusatzabgabenregelung gewahrt bleiben. Die unterschiedliche Behandlung, um die es hier geht, ist folglich objektiv gerechtfertigt und kann demnach nicht als diskriminierend im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, angesehen werden.
19 Aus all diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß es die Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984, ergänzt durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984, ausschließt, daß ein Erzeuger, der in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr begonnen hat, Milch zu liefern, und der deshalb in diesem Jahr keine repräsentative Liefermenge vorweisen kann, allein aus diesem Grund die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres erwirken kann. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser so ausgelegten Verordnungen beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten Frage
20 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission so auszulegen ist, daß er die Mitgliedstaaten verpflichtet, einem Pächter, der einen Betrieb vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung übernommen hat, eine Referenzmenge zuzuteilen, in der die Milchlieferungen berücksichtigt sind, die der Vorpächter dieses Betriebs im Referenzjahr erbracht hat.
21 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung wird im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge ... die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen. Jedoch können nach Artikel 7 Absatz 4 für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, ... die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.
22 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 (Wachauf, a. a. O.) ausgeführt hat, lassen diese Vorschriften erkennen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge — vorbehaltlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen — nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen wollte, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt. Die angeführten Bestimmungen betreffen jedoch schon nach ihrem Wortlaut nur den Fall, daß einer Person bereits eine Referenzmenge zugeteilt wurde, also den Fall des Betriebsübergangs nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung.
23 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission regelt die Einzelheiten der Übertragung der Referenzmengen nach einem Wechsel des Eigentums oder des Besitzes an dem Betrieb. Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt zu diesem Zweck, daß im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes ... die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen [wird]; Absatz 1 Nr. 2 enthält Bestimmungen über die Aufteilung dieser Referenzmenge im Falle der Übertragung nur eines Teils des Betriebes. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 können die Mitgliedstaaten ... die Nummern 1 und 2 auf Übergangsfälle anwenden, die während des oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden haben.
24 Eine vergleichende Gesamtbetrachtung der angeführten Vorschriften läßt erkennen, daß Betriebsübergänge, die vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung erfolgt sind, nur dann zu einer Übertragung der entsprechenden Referenzmengen führen, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies in Ausübung der Ermächtigung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 vorgesehen hat. Nur insoweit sind die Milchlieferungen, die der Vorpächter des Betriebs in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr erbracht hat, bei der Festlegung der Referenzmenge zu berücksichtigen, die dem neuen Pächter zugeteilt wird.
25 Aus diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 so auszulegen ist, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, einem Pächter, der einen Betrieb vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung übernommen hat, eine Referenzmenge zuzuteilen, in der die Milchlieferungen berücksichtigt sind, die der Vorpächter dieses Betriebs im Referenzjahr erbracht hat.
Kosten
26 Die Auslagen des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Beschluß vom 11. Mai 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1) Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, schließt es aus, daß ein Erzeuger, der in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr begonnen hat, Milch zu liefern, und der deshalb in diesem Jahr keine repräsentative Liefermenge vorweisen kann, allein aus diesem Grund die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres erwirken kann. Die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser so ausgelegten Verordnungen beeinträchtigen könnte.
2) Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission ist so auszulegen, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, einem Pächter, der einen Betrieb vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung übernommen hat, eine Referenzmenge zuzuteilen, in der die Milchlieferungen berücksichtigt sind, die der Vorpächter dieses Betriebs im Referenzjahr erbracht hat.