Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.01.1992 – C-130/91
ECLI:EU:C:1992:7
In der Rechtssache C-130/91
ISAE/VP (Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional), Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon,
und
Interdata (Centro de Processamento de Dados, Ld.a), Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Agostinho Amado Rodrigues, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Albert Rodesch, 7-11, route d'Esch, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herculano Lima, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die zu einem unbekannten Zeitpunkt erlassen und mit der die Zahlung von Beiträgen des Europäischen Sozialfonds, die zuvor genehmigt worden seien und die Anträge auf Zuschüsse Nrn. 87.0730/P1, 88.0705/P1 und 88.0706/P1 betroffen hätten, abgelehnt worden sein soll,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, M. Zuleeg und J. L. Murray,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Gesellschaften ISAE/VP — Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional und Interdata — Centro de Processamento de Dados, Ld.a haben mit Klageschrift, die am 10. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die zu einem unbekannten Zeitpunkt erlassen und mit der die Zahlung von Beiträgen des Europäischen Sozialfonds, die zuvor aufgrund der Anträge auf Zuschuß Nrn. 87.0730/P1, 88.0705/P1 und 88.0706/P1 genehmigt worden seien, abgelehnt worden sein soll.
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1; im folgenden: Verordnung) legt die Arten von Ausgaben fest, zu denen der Fonds Zuschüsse leisten kann. Ihr Artikel 5 sieht vor, daß auf die gewährten Zuschüsse Vorschüsse gezahlt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 kann die Kommission einen Zuschuß des Fonds, wenn er nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
3 Die Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds (Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu; im folgenden: DAFSE) in Lissabon stellte für die Portugiesische Republik und zugunsten der Klägerinnen drei Anträge auf Zuschüsse des Fonds für die Haushaltsjahre 1987 und 1988. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen geht hervor, daß diese Anträge durch drei Entscheidungen der Kommission genehmigt wurden, und daß gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung an jede der Klägerinnen vom Fonds und vom Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social da República Portuguesa (Institut für die Rechnungsführung der sozialen Sicherheit der Portugiesischen Republik) stammende Vorschüsse gezahlt wurden. In der Folgezeit wurden beim DAFSE die abschließenden Anträge auf Restzahlung eingereicht, denen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Berichte mit einer Bewertung beigefügt waren.
4 Da eine Zahlung nicht erfolgte, ersuchten die Klägerinnen im Januar 1990 in verschiedenen Schreiben um eine Vermittlung durch die portugiesischen Behörden. Am 25. Oktober 1990 sandte die Klägerin ISAE/VP an die Kommission per Einschreiben eine Zahlungsaufforderung, die niemals beantwortet wurde.
5 Die Klägerinnen haben darauf die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben, die sie mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe verbunden haben.
6 Die Kommission legt in ihrer Klagebeantwortung dar, daß, wie aus einer Mitteilung der Generaldirektion V vom 3. Juni 1991 hervorgehe, die Zahlung der fraglichen Beiträge infolge der der Kommission von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen ausgesetzt worden sei. Somit sei keine Entscheidung über eine Kürzung oder eine Streichung der Zuschüsse erlassen worden, und daher sei den Klägerinnen auch keine Entscheidung mitgeteilt worden. Deshalb sei die Nichtigkeitsklage gegenstandslos und daher unzulässig.
7 Nach Auffassung der Kommission wäre die Klage, wenn sie als gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über eine Zahlung gerichtete Untätigkeitsklage anzusehen wäre, wegen Nichteinhaltung der in Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen wesentlichen Förmlichkeiten ebenfalls unzulässig. Denn auch dann, wenn man das Schreiben vom 25. Oktober 1990 als eine an die Kommission gerichtete Aufforderung, tätig zu werden, auslegen könnte, wäre die Klage nicht fristgemäß erhoben worden.
8 In ihrer Erwiderung legen die Klägerinnen keinen Beweis für die Existenz der von ihnen angeführten Entscheidungen vor.
9 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
10 Da die Akten alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthalten, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
11 Da die Klägerinnen die Existenz einer von der Kommission erlassenen Entscheidung nicht nachgewiesen haben, ist die Nichtigkeitsklage mangels einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag unzulässig.
12 Im übrigen wäre die Klage auch dann, wenn sie als eine nach Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über eine Zahlung gerichtete Untätigkeitsklage anzusehen wäre, aufgrund der Nichteinhaltung der in Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen wesentlichen Förmlichkeiten unzulässig.
13 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
14 Da die Klage unzulässig ist, ist über den von den Klägerinnen eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht zu entscheiden.
Kosten
15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.