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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.03.1995 – C-130/91

ECLI:EU:C:1995:60

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In der Rechtssache C-130/91 REV

ISAE/VP (Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional), Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon,

und

Interdata (Centro de Processamento de Dados Ld.a), Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Agostinho Amado Rodrigues, Lissabon, Pç. do Campo Pequeno, 50 -2° Esq, 1000 Lissabon,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ana Maria Alves Vieira, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 in der Rechtssache C-130/91 (ISAE/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1992, I-69) abgeschlossenen Verfahrens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann und P. Jann, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgendes

Urteil§

1 Die Gesellschaften ISAE/VP (Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional) und Interdata (Centro de Processamento de Dados Ld.a) haben mit Antragsschrift, die am 11. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 in der Rechtssache C-130/91 (ISAE/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1992, I-69) abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

2 Durch diesen Beschluß hat der Gerichtshof die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission als unzulässig abgewiesen, die zu einem unbekannten Zeitpunkt erlassen und mit der die Zahlung von Beiträgen des Europäischen Sozialfonds, die zuvor aufgrund der Zuschußanträge Nrn. 87.0730/P1, 88.0705/P1 und 88.0706/P1 angeblich genehmigt worden waren, abgelehnt worden sein soll.

3 Zur Stützung ihres Antrags berufen sich die Antragstellerinnen auf sechs Schriftstücke, von denen vier dem Wiederaufnahmeantrag beigefügt waren und zwei, die am 3. Oktober 1994 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, nachgesandt wurden. Nach Auffassung der Antragstellerinnen hat die Kommission die Zahlung der betreffenden Beträge, die zu schulden sie einräume, auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Sie beantragen daher, das Verfahren in der Hauptsache wiederzueröffnen und die Kommission aufzufordern, auf den Wiederaufnahmeantrag zu antworten oder die betreffenden Beträge freiwillig zu zahlen.

4 Die Kommission ist der Auffassung, daß der Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei, da die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Tatsachen nicht den Charakter von Tatsachen hätten, die dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei im Sinne von Artikel 41 der EWG-Satzung unbekannt gewesen seien.

5 Zur Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 41 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes [die] Wiederaufnahme des Verfahrens ... beim Gerichtshof nur dann beantragt werden [kann], wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

6 Daraus folgt, daß die Wiederaufnahme kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlaßt hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12).

7 Die dem Gerichtshof von den Antragstellerinnen vorgelegten Schriftstücke enthalten jedoch keinen neuen Umstand tatsächlicher Art im Sinne der erwähnten Rechtsprechung, der vor der Verkündung des Urteils eingetreten war.

8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein kann, der auf das angebliche Vorliegen einer neuen Tatsache gestützt ist.

9 Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Artikel 100 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.