Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.01.1992 – C-107/90
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1992:22
In der Rechtssache C-107/90 P
Ingfried Hochbaum, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Sitz der Sàrl Fiduciaire Myson, 6-8, rue Origer, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
unterstützt durch Gewerkschaftsbund, Brüssel, vertreten durch Rechtsanwältin Véronique Leclerq, Brüssel, Zustellungsanschrift: Sitz der Sàrl Fiduciaire Myson, 6-8, rue Origer, Luxemburg,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-38/89, Ingfried Hochbaum gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sean van Raepenbusch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter. Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, die die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, der Richter R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund der Rechtsmittelschrift, der Rechtsmittelbeantwortung und der übrigen eingereichten Schriftsätze,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Vertreter der Parteien in der Sitzung vom 24. September 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1991,
folgendes
Urteil§
1 Ingfried Hochbaum, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Schriftsatz, der am 17. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie der entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 14. Februar 1990 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen abgewiesen hat, mit denen die Kommission die Stellenausschreibung KOM/902/84 betreffend die Stelle des Leiters der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen aufgehoben und dafür die Stellenausschreibung KOM/83/87 angeordnet hatte.
2 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel, mit dem er die Aufhebung des Urteils des Gerichts beantragt, auf zwei Gründe, die beide den dritten vor dem Gericht angeführten Klagegrund betreffen, mit dem ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht worden ist. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) gerügt; mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe verkannt, worauf sich die Nachprüfung im Falle eines Ermessensmißbrauchs erstrecken müsse.
3 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht zu Unrecht sein Vorbringen zurückgewiesen, daß die Kommission nur zu dem Zweck das Einstellungsverfahren KOM/902/84 eingestellt und ein neues Einstellungsverfahren eröffnet habe, um der bereits feststehenden Entscheidung, einen der Bewerber, Herrn Waterschoot, zu ernennen, den Anschein der Rechtmäßigkeit zu verleihen. Der Rechtsmittelführer stützt diese Auffassung darauf, daß Herr Waterschoot zur Zeit des ersten Verfahrens, das zu seiner Einweisung in die streitige Stelle geführt habe, nicht die in der Ausschreibung KOM/902/84 verlangten Qualifikationen besessen habe. Diese Ernennung sei zwar wegen eines Verfahrensfehlers durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85 (Hochbaum und Rawes, Slg. 1987, 3259) aufgehoben worden, doch habe Herr Waterschoot die Qualifikationslücke durch die auf dieser Planstelle erworbene Erfahrung füllen können; dies sei der Grund für die Entscheidung gewesen, das Verfahren KOM/83/87 zu eröffnen, das erneut zur Ernennung von Herrn Waterschoot geführt habe.
4 Mit Beschluß vom 10. Oktober 1990 hat der Gerichtshof den Gewerkschaftsbund, Brüssel, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rechtsmittelführers zugelassen.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Rechtssache, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
6 Nach Artikel 45 des Statuts wird die Beförderung ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.
7 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, daß das Gericht die Nachprüfung der Anwendung dieser Bestimmung auf die Untersuchung beschränkt habe, ob die Anstellungsbehörde bei der Ausübung des ihr auf diesem Gebiet zustehenden Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen sei.
8 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde bei Beförderungen über ein Ermessen, so daß sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken hat, ob sie bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist (siehe Urteil vom 25. Februar 1987 in der Rechtssache 52/86, Banner, Slg. 1987, 979, Randnr. 9). Das Vorgehen des Gerichts entsprach daher dem Umfang seiner Nachprüfungsbefugnis auf diesem Gebiet.
9 Darüber hinaus muß zwar bei jeder gerichtlichen Nachprüfung Gewißheit darüber erzielt werden, daß sich die Anstellungsbehörde bei ihrer Ermessensausübung in den Grenzen bewegt hat, die sie sich durch die Stellenausschreibung gesetzt hat (siehe Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin, Slg. 1990, I-225, Randnr. 19); insoweit ist jedoch auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 24 seines Urteils zu verweisen, daß den Akten kein objektiver Anhaltspunkt dafür zu entnehmen [ist], daß Herr Waterschoot vor der Ausübung der Aufgaben eines Leiters der Abteilung Staatsmonopole und öffentliche Unternehmen die Voraussetzungen für eine Bewerbung um die umstrittene Stelle nicht erfüllt hätte. Es handelt sich hierbei um eine Tatsachenbewertung, die der Gerichtshof nicht in Frage zu stellen befugt ist.
10 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil gehe nicht angemessen auf die Argumente ein, die er vor dem Gericht zu den Qualifikationen von Herrn Waterschoot vorgetragen habe.
11 Insoweit genügt es, auf die in Randnummer 9 angeführte Feststellung des Gerichts zu verweisen. Sie ist zwar kurz, geht jedoch auf die Argumente des Rechtsmittelführers ein.
12 Der auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts gestützte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
13 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe das Wesen des auf einen Ermessensmißbrauch gestützten Klagegrunds verkannt, da es nicht das wahre Ziel der fraglichen Entscheidungen der Anstellungsbehörde untersucht habe.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein Ermessensmißbrauch nur dann vor, wenn rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, daß die Anstellungsbehörde mit dem Erlaß der streitigen Maßnahme einen anderen Zweck als den der betreffenden Regelung verfolgt hat (siehe zum Beispiel Urteil vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, Randnr. 27).
15 Das Gericht ist in seinem Urteil zu dem Schluß gekommen, daß eine Berücksichtigung der von Herrn Waterschoot im Anschluß an seine erste Ernennung erworbenen Erfahrung durch die Anstellungsbehörde nicht als Beweis dafür genügt hätte, daß die Anstellungsbehörde in Verfolgung eines anderen Zwecks als des dienstlichen Interesses gehandelt und somit einen Ermessensmißbrauch begangen hätte.
16 Daraus folgt, daß das Gericht den Begriff des Ermessensmißbrauchs nicht falsch angewendet hat. Im übrigen sind gemäß Artikel 168a EWG-Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrags Tatfragen der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen. Demgemäß ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
17 Da keiner der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten
18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm folglich die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch entscheiden, daß ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Da der Gewerkschaftsbund, Brüssel, die Anträge des Rechtsmittelführers im Allgemeininteresse seiner Mitglieder als Streithelfer unterstützt hat, ist mithin zu entscheiden, daß er seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers.
3) Der Gewerkschaftsbund trägt seine eigenen Kosten.