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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.02.1992 – C-77/91

ECLI:EU:C:1992:61

In der Rechtssache C-77/91

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu und Maria Bianca Rodriguez Galindo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 317, S. 1) und der Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. L 317, S. 16) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Zuleeg und J. L. Murray,

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 1992,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 317, S. 1) und der Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. L 317, S. 16) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 51 der Richtlinie 81/851 und Artikel 3 der Richtlinie 81/852 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Richtlinien binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

3 Die Kommission hat, da die Italienische Republik ihrer Ansicht nach die Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien nicht innerhalb der vorgesehenen Frist getroffen hat, gegen diese ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Kommission macht geltend, die Mitgliedstaaten seien wegen der Verbindlichkeit der Richtlinien verpflichtet, diesen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen und die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht zu sichern.

6 Die Italienische Republik räumt ein, daß sie die für die Durchführung der Richtlinien 81/851 und 81/852 erforderlichen Rechtsvorschriften noch nicht erlassen habe, und macht nur geltend, daß die beanstandete Vertragsverletzung in Kürze abgestellt werde.

7 Es ist also festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 81/851 und 81/852 getroffen hat.

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die zur Durchführung der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel und der Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.