Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1992

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1992 – C-77/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:20

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 16. Januar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Richtlinien 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel und 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln waren von den Mitgliedstaaten — erstgenannte aufgrund ihres Artikels 51 Absatz 1, letztere aufgrund ihres Artikels 3 — spätestens bis zum 28. September 1983 umzusetzen.

2. Die Kommission hat mit Klageschrift vom 22. Februar 1991 Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Ratsrichtlinien innerhalb der in diesen festgesetzten Frist nachzukommen.

Die Italienische Republik räumt ein, daß sie die notwendigen Vorschriften für die Umsetzung der Ratsrichtlinien in das innerstaatliche Recht noch nicht erlassen hat.

3. Ich kann daher nicht umhin, dem Gerichtshof vorzuschlagen, entsprechend den Anträgen der Kommission zu entscheiden und der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.