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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1992 – C-43/90

ECLI:EU:C:1992:121

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In der Rechtssache C-43/90

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Ingolf Pernice als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder und Joachim Karl als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und anwendet,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten F. Grévisse, P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velašco, M. Zuleeg und J. L. Murray,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

aufgrund des. Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 8. Oktober 1991,

nach Anhörung des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. November 1991,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die. Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 259, S. 10) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und anwendet.

2 Der Vorwurf der Vertragsverletzung betrifft im wesentlichen zwei Punkte.

3 Erstens macht die Kommission geltend, daß die deutsche Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I, S. 1470), geänderte Fassung, für eine ganze Reihe von — vor dem 18. September 1981 in den Verkehr gebrachten — Altstoffen besondere Kennzeichnungspflichten begründe, während diese Stoffe nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 79/831 des Rates vom Hersteller selbstverantwortlich gekennzeichnet werden müßten.

4 Zweitens liegt nach Auffassung der Kommission eine Vertragsverletzung auch in bezug auf bestimmte krebserzeugende Stoffe vor, für die die deutsche Regierung geltend macht, sie habe die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 79/831 über vorläufige zur Kennzeichnung dieser Stoffe getroffene Maßnahmen unterrichtet. Die Kommission sieht eine Vertragsverletzung darin, daß a) hinsichtlich dieser Stoffe keine förmliche Mitteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 79/831 erfolgt sei und b) in der streitigen deutschen Regelung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß es sich um eine vorläufige Maßnahme handele.

Zum ersten Punkt

5 Zur Abgrenzung der Tragweite der den ersten Punkt betreffenden Rügen ist die genaue Kenntnis der Liste der Stoffe unerläßlich, hinsichtlich deren die Kommission annimmt, daß die spezifische durch die fraglichen deutschen Rechtsvorschriften begründete Kennzeichnungspflicht gegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 79/831 verstößt.

6 Die Klageschrift enthält keinerlei derartige Liste; vielmehr wird dort wiederholt teils auf das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme, teils auf eines dieser beiden Schriftstücke verwiesen und folgendes Ergebnis festgehalten: Für sämtliche unter Ziffer 3 bis 5 des Fristsetzungsschreibens und II. Ziffer 5 bis 8 und 11 der mit Gründen versehenen Stellungnahme bezeichneten Stoffe verlangt somit die Gefahrstoffverordnung zu Unrecht eine bestimmte Kennzeichnung ...

7 Gemäß Artikel 19 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung muß eine beim Gerichtshof eingereichte Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

8 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnrn. 26 bis 30) entschieden hat, entspricht eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht, wenn die Rügen der Kommission darin nicht genau bezeichnet sind, sondern eine Verurteilung nur aus all den im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführten Gründen begehrt wird.

9 Die Klage ist somit hinsichtlich des ersten Punkts, auf den sich die Rügen der Kommission beziehen, unzulässig.

Zum zweiten Punkt

10 Hinsichtlich des zweiten Punkts, auf den sich das Vorbringen der Kommission bezieht, räumt die Bundesregierung zwar ein, daß sie für bestimmte auf nationaler Ebene als krebserzeugend angesehene Stoffe vorläufig eine besondere Kennzeichnung vorgeschrieben habe, macht jedoch geltend, daß sie insoweit das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 79/831 eingeleitet habe, indem sie der Kommission am 14. Juli 1989 und am 29. August 1989 zwei Listen mit 21 bzw. 42 Stoffen übermittelt habe.

11 Die Kommission räumt zwar ein, daß sie diese beiden Listen erhalten habe, führt aber aus, das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 1 sei nicht ordnungsgemäß befolgt worden: Erstens habe sie die Mitteilung vom 29. August 1989 nicht auf offiziellem Weg erhalten, zweitens sei in der fraglichen deutschen Regelung die Vorläufigkeit der streitigen nationalen Maßnahmen nicht erwähnt.

12 Dem ersten Argument der Kommission ist nicht zu folgen. Nach der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung bestehen nämlich keine besonderen Formerfordernisse; danach ist der betroffene Mitgliedstaat lediglich verpflichtet, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorläufige nationale Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

13 Das zweite Argument, mit dem geltend gemacht wird, daß in der beanstandeten Regelung ein ausdrücklicher Hinweis auf ihre Vorläufigkeit fehle, ist unbegründet. Artikel 23 der Richtlinie 79/831 schafft nämlich eine derartige Verpflichtung weder ausdrücklich noch stillschweigend. Im übrigen wäre ein Hinweis auf die Vorläufigkeit in einer nationalen Regelung ohne jeden Nutzen, da sich die Vorläufigkeit solcher Schutzmaßnahmen notwendig aus dem Verfahren nach Artikel 23 ergibt und die Dauer ihrer Geltung davon abhängig ist, wie rasch die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Kommission handelt.

14 Die Klage ist demnach als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.